Beschluss
OVG 11 N 36.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0517.OVG11N36.15.0A
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Leitsätze
1. Eine handschriftliche „Liste Handy SMS Internet“ mit Angaben lediglich von kalendarischen Daten ab Kontaktaufnahme und einer - jeweils ausschließlich volle oder halbe Stunden benennenden - Uhrzeit, jedoch ohne Zeitdauer der Verbindung und Absende- oder Empfängerdaten ist bei gleichzeitiger fehlender Darlegung, auf welchen Grundlagen diese Liste beruht, ohne nennenswerte Aussagekraft, jedenfalls - gerade auch angesichts fehlender objektiver Nachweise über solche Verbindungen - ohne relevanten Beweiswert.(Rn.12)
2. Eine Eheschließung mit dem erforderlichen Willen der Begründung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft dürfte regelmäßig ein vorheriges persönliches Kennenlernen voraussetzen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine handschriftliche „Liste Handy SMS Internet“ mit Angaben lediglich von kalendarischen Daten ab Kontaktaufnahme und einer - jeweils ausschließlich volle oder halbe Stunden benennenden - Uhrzeit, jedoch ohne Zeitdauer der Verbindung und Absende- oder Empfängerdaten ist bei gleichzeitiger fehlender Darlegung, auf welchen Grundlagen diese Liste beruht, ohne nennenswerte Aussagekraft, jedenfalls - gerade auch angesichts fehlender objektiver Nachweise über solche Verbindungen - ohne relevanten Beweiswert.(Rn.12) 2. Eine Eheschließung mit dem erforderlichen Willen der Begründung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft dürfte regelmäßig ein vorheriges persönliches Kennenlernen voraussetzen.(Rn.15) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2015 hat auf der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen im Begründungsschriftsatz vom 20. Mai 2015, mit dem die Zulassungsgründe des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz geltend gemacht werden (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO), keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zu seiner deutschen Ehefrau gerichtete Klage des türkischen Klägers mit der Begründung abgewiesen, bei Würdigung aller Umstände und nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, dass beide Ehegatten den übereinstimmenden Willen hätten, hier eine eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung herzustellen und zu wahren. Schon die Umstände der Eheschließung und deren Darstellung durch die Ehefrau weckten diesbezüglich erhebliche Zweifel. So sei die Entscheidung recht kurzfristig und übereilt getroffen worden, insbesondere ohne nachvollziehbaren Grund auf ein vorheriges persönliches Kennenlernen weitgehend verzichtet worden. Zudem habe die Ehefrau bei ihrer Befragung durch die Beigeladene und in der mündlichen Verhandlung sich widersprechende Angaben zu ihrer Reaktion auf seinen Heiratsantrag gemacht. In weiten Teilen unplausibel und farblos wirkten auch, was im Einzelnen näher dargelegt wird, deren Beschreibungen des ersten Zusammentreffens mit dem Kläger und der - nur zwei Tage später - erfolgenden Eheschließung in der Türkei. Bedenklich sei das, weil die näheren Umstände derart wichtiger Ereignisse üblicherweise gut in Erinnerung blieben. Die sich aus dem sehr knappen Zeitraum für ein wirkliches Kennenlernen bei diesem Türkeiaufenthalt ergebenden Zweifel an einem wahrhaften gegenseitigen Interesse würden mit Blick auf die dürftige gemeinsame Sprachbasis der Eheleute noch verstärkt, da der Kläger nur über einfache Deutsch- und seine Ehefrau nur über rudimentäre Türkischkenntnisse verfügten. Bestätigt werde der Eindruck einer nur ansatzweise vorhandenen und oberflächlichen Kommunikation beider durch die mangelhaften Kenntnisse der Ehefrau über das Leben ihres Ehemannes, etwa über seine Erwerbstätigkeit, den kurzen Zeitraum seit seiner Scheidung von seiner ersten türkischen Ehefrau und den Umgang mit bzw. das Verhältnis zu seinem Sohn, d.h. auch zu dessen eventuellem Nachzug. Insofern erscheine auch die gemeinsame Zukunftsplanung der Eheleute recht vage. Dass die Ehefrau unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ein zweites Mal in die Türkei gereist sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Zum einen sei damit in eineinhalb Ehejahren ein Besuchskontakt von insgesamt nur etwa zwölf Tagen belegt, was die Ehefrau auch nur unzureichend habe erklären können, zum anderen könne dies auch verfahrensangepasst erfolgt sein. Gleiches gelte für die - ohnehin kaum belegte - Kommunikation zwischen den Eheleuten. 1. Mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet dargelegt. Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Soweit - wie dies vorliegend ganz überwiegend der Fall ist - die auf § 108 Abs. 1 VwGO beruhende gerichtliche Beweiswürdigung beanstandet wird, bedarf es der Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte, dass das Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, und insgesamt Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rz. 27 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt u.a. Beschluss vom 18. Juni 2015 - OVG 11 N 114.14 -, BA S. 4; vgl. auch die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2013 - OVG 7 N 41.13 -, EA S. 4 sowie vom 15. November 2012 - OVG 12 N 74.12 - und vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, beide in juris). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme reicht danach nicht aus. Den hiernach maßgeblichen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers gegen die gerichtliche Beweiswürdigung nicht: Hiermit wird zunächst pauschal gerügt, das Gericht habe anscheinend nicht die gesamte Sachakte dezidiert studiert und die Vernehmung der Ehefrau zumindest nicht ausreichend gewürdigt, was sodann unter Verweis auf die mit der Klageschrift erfolgte Vorlage der gesamten SMS- und Internet-Verbindungen des Klägers mit seiner Ehefrau („Verbindungsnachweise“) und im Einzelnen zitierte Äußerungen der Ehefrau in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt wird. Die Überzeugungskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird hierdurch zumindest in seiner Gesamtbewertung nicht in Frage gestellt. Der Verweis auf die Vorlage der gesamten Internet- und SMS-Verbindungen des Klägers mit der Klageschrift bzw. diese „Verbindungsnachweise“ rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die allein eingereichte handschriftliche „Liste Handy SMS Internet“ mit Angaben lediglich von kalendarischen Daten ab Kontaktaufnahme und einer - jeweils ausschließlich volle oder halbe Stunden benennenden - Uhrzeit, jedoch ohne Zeitdauer der Verbindung und Absende- oder Empfängerdaten auch angesichts fehlender Darlegung, auf welchen Grundlagen diese Liste beruht, ohne nennenswerte Aussagekraft, jedenfalls - gerade auch angesichts fehlender objektiver Nachweise über solche Verbindungen - ohne relevanten Beweiswert ist. Hierauf bezieht sich ersichtlich auch die verwaltungsgerichtliche Feststellung (UA S. 7 unten), Gleiches, d.h. fehlende Eignung zur Ausräumung der vorhandenen erheblichen Zweifel an der Eheführungsabsicht, gelte auch „für die - ohnehin kaum belegte - Kommunikation zwischen den Eheleuten“. Soweit anschließend Ausführungen der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung zitiert werden, wird schon nicht dargelegt, wieso diese geeignet sein sollen, die verwaltungsgerichtliche Würdigung in einer der urteilstragenden Feststellungen in Frage zu stellen. Dass diese hierbei u.a. erklärt habe, den Heiratsentschluss erst nach dem persönlichen Kennenlernen des Klägers gefasst zu haben, verhält sich nicht zum vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch zu ihren Äußerungen anlässlich ihrer Befragung durch die Beigeladene, wonach sie in seinen (im August erfolgten telefonischen) Heiratsantrag „sofort“ eingewilligt habe. Auf den „größeren Altersunterschied“ zwischen ihr und dem Kläger hat das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung nicht abgestellt, so dass ernstliche Zweifel an dessen Beweiswürdigung hiermit nicht begründet werden können. Angebliche Widersprüche zwischen den zitierten Urteilsausführungen auf Seite 6 und den Erklärungen der Ehefrau bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung werden mit der Zulassungsbegründung schon nicht nachvollziehbar dargelegt. Dass diese ferner angegeben habe, die Flugkosten und kurzfristigen Urlaube in der Türkei seien sehr teuer, wird durch das Verhandlungsprotokoll nur hinsichtlich der Flugkosten - und wohl auch nur für die Ferien - bestätigt, lässt unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Behauptung die Annahme des Gerichts, ein Besuchskontakt von nur etwa zwölf Tagen während des Ehezeitraums von eineinhalb Jahren belege, dass man nur eher wenig gemeinsame Zeit verbracht habe, was von ihr auch nur unzureichend habe erklärt werden können, jedenfalls nicht als im o.g. Sinne zu beanstandende Beweiswürdigung erscheinen. Nichts anderes gilt für die weiteren Angriffe des Klägers gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung im Rahmen der „Rechtliche(n) Würdigung“ der Zulassungsbegründung. Soweit dort darauf hingewiesen wird, vor der Eheschließung am 30. September 2013 habe es eine intensive Kontaktaufnahme der Eheleute über das Internet und Telefon gegeben, und gerügt wird, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei „lebensfern“ bzw. gehe von einer „weltfremde(n) Vorstellung“ auf der Grundlage einer veralteten Rechtsprechung aus, wenn es darauf abstelle, es bedürfe des persönlichen Kontakts, da Beziehungen heutzutage hauptsächlich über das Internet gepflegt werden, werden jedenfalls keine Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils aufgezeigt. Abgesehen davon, dass durchaus zwischen der bloßen Pflege von Beziehungen und der hier allein zu beurteilenden Eheschließung mit dem erforderlichen Willen der Begründung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft zu differenzieren ist, was regelmäßig ein vorheriges persönliches Kennenlernen voraussetzen dürfte, ist dieser Aspekt auch lediglich ein einziger im Rahmen einer Vielzahl von Umständen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung das angegriffene Urteil tragen und auch hinreichend zu tragen geeignet sind. Zu Unrecht beanstandet der Kläger hinsichtlich der Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils schließlich, das Verwaltungsgericht habe nicht nur seiner Ehefrau den Willen abgesprochen, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herstellen zu wollen, sondern auch ihm selbst. Denn es habe zu seinen Lasten auf Indizien abgestellt und sie entsprechend gewertet, ohne Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK in den Blick zu nehmen und die Beweisquellen ausreichend zu würdigen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht dargelegt wird, auf welche Indizien zu Lasten des Klägers und entsprechende Wertungen sich diese Annahme konkret bezieht. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils werden auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen zu Beginn der „Rechtliche(n) Würdigung“ erfolgreich dargelegt, die angefochtene Entscheidung verletze den Kläger in seinem subjektiven Recht auf Familienzusammenführung. Vorliegend sei nämlich nicht nur Art. 6 GG maßgeblich, sondern die zentrale völkerrechtliche Norm des Art. 8 EMRK, wobei dessen Familienbegriff über den des Art. 6 Abs. 1 GG hinausgehe. Nach der sich hierauf beziehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gewähre Art. 8 EMRK zwar kein Recht auf Einreise, er sei aber tangiert, wenn eine Bindung zwischen zwei Personen existiere und diese durch amtliche Vorschriften beeinträchtigt werde. Auf den vorliegenden Fall angewendet, komme es hier darauf an, ob tatsächlich eine ernsthafte Beziehung zwischen den Eheleuten existiere. Das aber sei hier der Fall, da beide die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland beabsichtigten. Diese Ausführungen lassen außer Acht, dass das angegriffene Urteil im Rahmen einer nach den obigen Ausführungen rechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung gerade nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass beide Eheleute übereinstimmend die Herstellung einer dauerhaften ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen. Dass Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR diesbezüglich geringere Anforderungen voraussetze, legt der Kläger mit der Zulassungsbegründung selbst nicht dar. Dafür ist im Übrigen aber auch nichts ersichtlich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 -, juris Rn. 33 f.). 2. Auch den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht erfolgreich dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich, dass in der Antragsbegründung eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausgeführt und die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert wird. Zudem muss dargelegt werden, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Vorliegend formuliert der Kläger jedoch schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage oder legt diese zumindest inhaltlich dar. 3. Der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lässt sich schließlich auch keine zureichende Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entnehmen. Dies würde voraussetzen, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines im Gesetz genannten Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abweicht. Soweit mit der Zulassungsbegründung ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht verletze „demnach“, d.h. nach den vorangegangenen Ausführungen zur „Rechtliche(n) Würdigung“, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs sowie des EGMR, geht das hinsichtlich der beiden letztgenannten Gerichte schon deshalb fehl, weil dies keine der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abschließend aufgezählten Divergenzgerichte sind, hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichts wird schon kein entscheidungstragender Rechts- oder Tatsachensatz genannt, von dem das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht. Unzutreffend ist schließlich die Annahme des Klägers, das verwaltungsgerichtliche Urteil weiche vom Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. April 2009 zu OVG 2 B 6.08 ab. Soweit er darauf verweist, anders als dort habe der Kläger im vorliegenden Fall bereits vor der Eheschließung (ergänze: hinreichende) Deutschkenntnisse besessen, was dieser mit dem Visumantrag auch unstreitig nachgewiesen hatte (vgl. das Goethe-Zertifikat A 1 Start Deutsch 1 vom 26. August 2013 im Verwaltungsvorgang der Beklagten), wird schon keine Divergenz in einem entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz dargelegt. Im Übrigen verkennt er, dass das angegriffene Urteil nicht das Vorliegen der erforderlichen Sprachkenntnisse des Klägers, d.h. die Tatbestandsvoraussetzung für eine Visumerteilung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verneint hat, sondern die gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG erforderliche Absicht der Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Das OVG hatte im - teilweise unzutreffend - zitierten Urteil hingegen letzteres bejaht und auf das dort nicht erfüllte Erfordernis hinreichender Sprachkenntnisse abgestellt (vgl. dazu juris Rn. 21 und 22). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).