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Beschluss

OVG 11 N 51.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0509.OVG11N51.14.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass eine Steganlage, die schon ihrer Zweckbestimmung nach nicht Teil der Uferbefestigung ist, in einer wasserrechtlichen Zustimmung keine Erwähnung gefunden hat, streitet dafür, dass die Steganlage von ihr nicht erfasst ist.(Rn.5) 2. Im Hinblick auf die eindeutigen Regelungen in DDR-WG 1963 (juris: WasSNG) und DDR-WG 1982  (juris: WasSNG, Fassung: 1982) gibt es wohl keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren der ehemaligen DDR es „quasi mechanisch abrollend“ „typisch“ gewesen sein könnte, bereits vorhandene Anlagen in neu erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen für andere (wasser-) bauliche Anlagen stillschweigend als Verwaltungspraxis mit zu genehmigen.(Rn.7) 3. Eine zumindest mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Steganlage kommt in ihrer Wirkung keiner förmlichen Genehmigung gleich.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass eine Steganlage, die schon ihrer Zweckbestimmung nach nicht Teil der Uferbefestigung ist, in einer wasserrechtlichen Zustimmung keine Erwähnung gefunden hat, streitet dafür, dass die Steganlage von ihr nicht erfasst ist.(Rn.5) 2. Im Hinblick auf die eindeutigen Regelungen in DDR-WG 1963 (juris: WasSNG) und DDR-WG 1982 (juris: WasSNG, Fassung: 1982) gibt es wohl keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren der ehemaligen DDR es „quasi mechanisch abrollend“ „typisch“ gewesen sein könnte, bereits vorhandene Anlagen in neu erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen für andere (wasser-) bauliche Anlagen stillschweigend als Verwaltungspraxis mit zu genehmigen.(Rn.7) 3. Eine zumindest mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Steganlage kommt in ihrer Wirkung keiner förmlichen Genehmigung gleich.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. April 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Durch Urteil vom 19. April 2013 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die unter dem 19. September 1978 erteilte wasserrechtliche Zustimmung der ehemaligen staatlichen Gewässeraufsicht der DDR für die vor dem Grundstück des Klägers am S... in B... vorhandene Uferbefestigung aufrechterhalten worden und eine wasserrechtliche Genehmigung für die Benutzung dieser Anlage nicht erforderlich ist. Das weitere Begehren des Klägers, den Beklagten zur Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung auf Beibehaltung auch der vor seinem Grundstück vorhandenen Steganlage zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, dass diese Steganlage Bestandschutz genießt, hat es abgewiesen. Der hiergegen fristgemäß erhobene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Die allein bezogen auf die Klageabweisung hinsichtlich der für die Steganlage begehrten Feststellung geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht begründet dargelegt. 1. Die Begründung des Antrags rechtfertigt die vom Kläger geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8). Dies ist hier nicht der Fall. a) Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, ihm sei nicht der Nachweis gelungen, dass auch für die Steganlage Bestandsschutz aus einem aufrechterhaltenen vormaligen Altrecht bestehe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und dem Vorbringen der Beteiligten habe es nicht zu seiner Überzeugung feststellen können, dass eine behördliche Einzelfallentscheidung erteilt worden sei, auf deren Grundlage die Errichtung und Nutzung der im Jahr 1978 bereits vorhandenen Steganlage als rechtmäßig zu beurteilen sein könne. Ernstliche Zweifel hat der Kläger insoweit weder bezogen auf die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts noch bezogen auf dessen rechtliche Ansätze begründet dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage seiner Überzeugung von den tatsächlichen Gegebenheiten angenommen, es lasse sich den zu der wasserrechtlichen Zustimmung vom 19. September 1978 vorhandenen Anträgen der Bezirksleitung der SED und den maßgeblichen Vorschriften des DDR-Rechts nicht entnehmen, dass diese Zustimmung zugleich auch eine Legalisierung der „im Jahre 1978 offensichtlich bereits vorhandenen“ Steganlage vermitteln solle oder könne. Ernstliche Zweifel an dieser rechtlichen Einschätzung hat der Kläger nicht begründet dargelegt. Sein Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Regelungsgehalt der erteilten Zustimmung unklar gewesen sei und der Auslegung bedurft habe, die gebotene Auslegung aus der Sicht eines objektiven Dritten führe dazu, dass der Regelungsgehalt der erteilten Zustimmung auch die Steganlage umfasse, greift nicht durch. Gleiches gilt für die ergänzenden Ausführungen in dem nach Ablauf der Begründungsfrist nachgereichten Schriftsatz vom 1. Dezember 2013, die vom Beklagten zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes seien keine Begründung für das Auslegungsergebnis. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgehen musste, dass die unter dem 19. September 1978 von der staatlichen Gewässeraufsicht erteilte wasserrechtliche Zustimmung für die “Uferbefestigung“ des Erholungsobjektes ‚... des ZK der SED in B... auslegungsbedürftig sein sollte. Soweit er unter Bezugnahme auf den Antrag auf Erteilung der Zustimmung vom 22. August 1978 sowie den diesem beigefügten Erläuterungsbericht geltend macht, Gegenstand der Uferbefestigung sei demnach eine umfassende Umgestaltung der Uferzone gewesen, dass in dem beigefügten Lageplan der Bootssteg als Ziffer 15 mit dem Vermerk „nach 1975“ verzeichnet gewesen sei, bedeute nicht, dass dieser im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorhanden und damit nicht Gegenstand des Antrags gewesen sei, beschreibt er zwar ein aus seiner Sicht wünschenswertes „Auslegungsergebnis“. Dass die Zustimmung aber aus Sicht eines objektiven Dritten denknotwendig in diesem Sinne zu verstehen war, ergibt sich aus seinen Darlegungen, die überwiegend auf Vermutungen aufbauen, jedoch nicht. Insbesondere legt der Kläger auch nicht dar, warum die Steganlage, die schon ihrer Zweckbestimmung nach nicht Teil der Uferbefestigung ist, in der Wasserrechtlichen Zustimmung keine Erwähnung gefunden hat. Dieser Umstand streitet im Gegenteil dafür, dass die Steganlage von ihr nicht erfasst ist. Für Letzteres spricht im Übrigen auch, dass im Erläuterungsbericht der Bezirksleitung der SED vom 21. August 1978 (Verwaltungsvorgang I, S. 73 f.) zwar die Uferbefestigung, die mit ihr verfolgte Begradigung der stark zerklüfteten Uferzone und die Vornahme einer Sandaufschüttung im Bereich der Uferbegradigung detailliert aufgeführt, aber weder eine beabsichtigte Neuerrichtung noch eine – wegen der Veränderung der Uferlinie und des vom Kläger mit den vorgelegten Fotos belegten Anschlusses der tatsächlich vorhandenen Anlage an die neu zu errichtende Spundwand im Zweifel jedenfalls notwendige – Verlagerung eines zuvor genehmigten oder bereits errichteten Steges erwähnt wurde. Dass für eine eigenständige Erwähnung durchaus Anlass bestanden hätte, zeigt schon, dass im selben Erläuterungsbericht die Planung zur Errichtung eines neuen Bootshauses mit Bootssteg für ein anderes Erholungsobjekt („Maxim Gorki“) eigenständig aufgeführt und nicht etwa schon ohne weitere Erwähnung als von der dort beabsichtigten „einheitlichen Gestaltung des Ufer-, Strand- und Erholungsbereichs“ umfasst angesehen wurde. Im Übrigen greift der Kläger auch die tatsächliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Steganlage sei im Jahr 1978 bereits vorhanden gewesen, nicht mit durchgreifenden Einwänden an. Soweit er im allein innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juni 2013 zu der streitbefangenen Steganlage ausführt, deren genauer Errichtungszeitpunkt sei „unbekannt (vermutlich im Zeitraum zwischen 1975 bis 1979)“, sind damit ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht dargelegt, weil der Kläger sich hiermit nicht substantiiert gegen dessen ausdrücklich auf Grundlage auch seines eigenen Vortrages (vgl. etwa Anlage K 1, Antrag vom 15. Oktober 2007) gewonnene Überzeugung vom Vorhandensein der Steganlage bereits im Jahr 1978 wendet. Gleiches gilt für sein Vorbringen, die Errichtung des Erholungsobjektes habe auf einer Gesamtkonzeption der SED-Bezirksleitung beruht, die verschiedenen Einzelvorhaben seien zeitlich versetzt errichtet worden und es entspreche der Lebenserfahrung, dass bei Verwirklichung eines solchen Erholungsobjektes zunächst die zwingend notwendigen und wichtigeren Einrichtungen wie die Bungalows nebst Nebenanlagen, Erschließung etc. geschaffen worden seien, um sodann den Zugang zum See und damit die vollständige Nutzung des Grundstücks zu ermöglichen; letzteres habe gerade durch „die Umgestaltung der Uferzone durch Spundwand und Steganlage“ erfolgen sollen. Auch dieser Vortrag stellt lediglich Vermutungen zum Errichtungszeitpunkt der Steganlage an, ohne zuvor die gegensätzliche Würdigung des Verwaltungsgerichts substantiiert anzugreifen. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hat der Kläger auch mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe irrig angenommen, dass sonstige Beweiserleichterungen im Wege eines Anscheinsbeweises zu seinen Gunsten nicht in Betracht kämen, nicht begründet dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, zwar könne bei typischen Geschehensabläufen, wenn ein bestimmter Tatbestand feststehe, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweise, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dies auch tatsächlich die Ursache gewesen sei. Dies gelte jedoch nur für typische Geschehensabläufe, die vom menschlichen Willen unabhängig, quasi mechanisch abrollten. Hier sei nicht ersichtlich, welcher typische Geschehensablauf feststehen sollte. Im Hinblick auf die eindeutigen Regelungen in DDR-WG 1963 und DDR-WG 1982 gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren der ehemaligen DDR es „quasi mechanisch abrollend“ „typisch“ gewesen sein könne, bereits vorhandene Anlagen in neu erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen für andere (wasser-) bauliche Anlagen stillschweigend als Verwaltungspraxis mit zu genehmigen. Auch der Kläger habe eine solche Geschehenstypik nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet, nach der damaligen Staats- und Verwaltungspraxis der DDR wäre es keiner untergeordneten Behörde in den Sinn gekommen, das Vorhaben von zentralen Staatsorganen in Frage zu stellen. Sollte es sich so verhalten haben, begründe dies keine Geschehenstypik, sondern lediglich eine – auch nach dem damaligen Rechtsverständnis – unzulässige Privilegierung der damaligen Nutzer. Mit dem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen sind jedenfalls im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargetan. Dabei kann offenbleiben, ob die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem zu engen, durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholten Verständnis ausgegangen, im Ansatz berechtigt ist (vgl. hierzu Dawin in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 108 Rn. 66 m.w.N.). Denn das Zulassungsvorbringen legt jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an den weiteren Argumenten des Verwaltungsgerichts dar. Wie der Beklagte zutreffend geltend macht, wendet sich der Kläger nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden gesetzlichen Regelungen fehle es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass eine Genehmigung quasi stillschweigend miterteilt worden sei. Mit dem Zulassungsvorbringen, auch bei unterstellter Nichterweislichkeit einer Zustimmung müsse davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständliche Steganlage genehmigt gewesen sei, ist eine solche Geschehenstypik im Übrigen ebenfalls nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der Darlegung eines über den Einzelfall hinausgehend typisierten Geschehensablaufs, der die Grundlage eines allgemein gültigen Erfahrungssatzes bilden könnte. Die hierzu im Schriftsatz vom 25. Juni 2013 benannten „Beweistatsachen“ umfassen nicht nur tatsächliche Vorgänge, sondern – zudem negative umschriebene – rechtliche Bewertungen und sind schon deshalb nicht geeignet, einen allgemeinen Erfahrungssatz zu umschreiben. Im Übrigen begründet das Zulassungsvorbringen - wie der Beklagte zutreffend einwendet - schon deshalb keinen Anhaltspunkt für eine vom Wortlaut der Gesetze und Verordnungen abweichende Verwaltungspraxis in der DDR – auch nicht in Bezug auf den Nutzer –, weil für die Uferbefestigung tatsächlich ein Antrag gestellt und eine schriftliche Genehmigung erteilt worden war. c) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich jedenfalls hilfsweise mit dem nahe liegenden Einwand habe auseinandersetzen müssen, die Steganlage sei zumindest mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden, was in ihrer Wirkung einer förmlichen Genehmigung gleichkomme, ist bereits nicht dargelegt, aus welchem Grund sich das Verwaltungsgericht trotz seiner Rechtsansicht, es sei ein ausdrücklicher staatlicher Genehmigungsakt erforderlich gewesen, zu dieser Frage verhalten sollte. Im Übrigen hat der Kläger seine These, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass für das Vorliegen einer legalen Nutzung maßgeblich die DDR-Rechtslage unter Einschluss der gelebten Rechtswirklichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauvorhabens sei, durch die hierzu angeführten, zur Fortgeltung und Rechtswirkungen von Verwaltungsakten der DDR im Rahmen von Art. 19 EV ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht belegt. Auch mit seinem weiteren Vortrag, „diverse Vorschriften“ des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes stellten die Billigung staatlicher Stellen gleichrangig neben das Vorliegen eines förmlichen Zustimmungsakts, aus diesen Regelungen lasse sich insgesamt schließen, dass tatsächliche Nutzungsverhältnisse im Rahmen der Sachenrechtsbereinigung in derselben Weise schutzbedürftig seien wie förmlich verliehene oder zugewiesene Nutzungsrechte, sind ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der hier fehlenden wasserrechtlichen Genehmigung für eine Steganlage nicht dargelegt. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, im Übrigen sei das Abstellen auf die Billigung staatlicher Stellen ein über den Bereich der Sachenrechtsbereinigung hinausgehender allgemeiner Rechtsgrundsatz und spreche für eine solche Billigung hier nicht nur der Zeitablauf von mehr als 20 Jahren ohne Beanstandung durch die staatliche Gewässeraufsicht, sondern auch der Umstand, dass diese durch den eingebrachten Lageplan Kenntnis von der Steganlage gehabt habe. Der Kläger beruft sich insoweit auf § 10 SachenRBerG, ohne die Übertragbarkeit dieser Bestimmung aus dem Zweiten - die „Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder Erwerb von Gebäuden“ betreffenden - Kapitel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auf seine Steganlage darzulegen. Weiterhin setzt er sich in dem allein innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juni 2013 auch nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht eine Legalisierung seiner Steganlage nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH zu § 116 SachenRBerG ausdrücklich geprüft und verneint hat (S. 16 UA). Dem ersten Argument des Verwaltungsgerichts, diese Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Nutzungsverhältnissen könne nicht ohne weiteres auf die Erteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen übertragen werden, ist er innerhalb der Begründungsfrist auch inhaltlich nicht entgegengetreten, die Ausführungen im nach Fristablauf eingereichten Schriftsatz vom 1. Dezember 2013 sind deshalb unbeachtlich. Im Übrigen legt der Kläger auch keine ernstlichen Zweifel am zweiten, gleichrangigen Argument des Verwaltungsgerichts dar, es fehle auch an der nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Mindestvoraussetzung, dass das faktische Verhältnis nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als „rechtmäßig“ angesehen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Fehlen von Anhaltspunkten für ein Einschreiten gegen Errichtung und Nutzung der Steganlage belege nicht zwangsläufig, dass DDR-typische Gegebenheiten als „rechtmäßig“ angesehen worden seien, sondern es kämen verschiedenste Ursachen für die Untätigkeit der damals zuständigen Behörden in Betracht. Hierzu hat es beispielhaft fehlende Rechtskenntnis oder unzureichende Kapazitäten oder Willkür bei der Rechtsanwendung „im Sinne einer unzulässigen Privilegierung der damaligen Nutzer des Steges – also der Bezirksleitung Frankfurt (Oder) der SED“ angeführt und weiter angenommen, allein die bloße Existenz der jetzt vorhandenen Steganlage seit nunmehr ungefähr 35 Jahren begründe nicht die „Rechtmäßigkeit“ der Anlage nach damaligem Recht und könne daher auch keinen Bestandsschutz bewirken. Mit dieser Argumentation setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht überzeugend auseinander. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind schließlich auch nicht mit dem Vortrag des Klägers dargetan, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der Verjährungsregelung in § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke (GBl. DDR I S. 433) verneint. Mit seinem Vorbringen, die Steganlage sei Teil des Erholungsobjektes, deren Bungalows jedenfalls unter die Verordnung fielen, und beruhe auf einer gemeinsamen Projektplanung und einer sukzessiven Realisierung, deshalb sei es „nicht sachgerecht, ein einheitliches Bauvorhaben künstlich aufzuteilen und bauliche Anlagen, die ersichtlich der Funktion der Bungalows dienen und damit als Nebenanlagen untergeordnet sind, vom Schutz herauszunehmen“, legt der Kläger selbst unter Berücksichtigung der Ergänzungen im nachgereichten Schriftsatz vom 1. Dezember 2013 nicht dar, warum es sich bei der streitgegenständlichen Steganlage entgegen der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 –, juris Rn. 10) doch um ein Bauwerk im Sinne von § 3 dieser Verordnung handeln sollte. Auch ist ein Anknüpfungspunkt für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Bauwerken funktional zugeordnete Nebenanlagen nicht dargetan. Im Übrigen hatte der Kläger selbst im erstinstanzlichen Verfahren aus zutreffenden Gründen bezweifelt, dass das „der staatlichen Planung und den für die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen geltenden Vorschriften der DDR“ unterliegende Bauvorhaben dem in deren § 1 Abs. 1 umschriebenen Anwendungsbereich der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke unterfalle. 2. Der Kläger hat auch nicht begründet dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme. Er hat keine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte. a) Der Kläger hat als klärungsbedürftig die Frage bezeichnet, ob eine Abweichung von der vom Verwaltungsgericht angewandten grundsätzlichen Beweislastregel jedenfalls für den Bereich der Erteilung einer wasserrechtlichen Zustimmung geboten ist und dazu weiter ausgeführt, „es sei zu überprüfen, ob im Hinblick auf die spezifischen Probleme bei der staatlichen Gewässeraufsicht der DDR die allgemeine Beweislastregel nicht zu modifizieren ist oder jedenfalls bei Vorliegen weiterer konkreter Umstände Beweiserleichterungen anzunehmen sind mit der Folge, dass die Beweislast beim Beklagten“ liege (IV. 1. des Schriftsatzes vom 25. Juni 2013). Weiterhin hat er als klärungsbedürftige Frage aufgeworfen, „ob eine Abweichung von der allgemeinen o.g. Beweislastregel jedenfalls dann geboten ist, wenn das zu genehmigende Vorhaben von Staatsorganen und staatstragenden Organisationen genutzt werden sollte“ (IV. 2.). Damit sind entscheidungserhebliche und über den Einzelfall hinausgehend klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen nicht bezeichnet. Mit dem der zitierten Entscheidung des OVG Magdeburg zum Fortbestand von alten Wasser(nutzungs-)rechten nach DDR-WG 1963 zugrundeliegenden Sachverhalt und dem geltend gemachten „vielfachen Fehlen von Genehmigungen für Steganlagen in den neuen Bundesländern“ sind die vorgetragenen generellen Vollzugsdefizite, aus denen der Kläger schließen will, dass die staatliche Gewässeraufsicht der DDR regelmäßig auf die Ausstellung einer förmlichen Zustimmung verzichtet und Steganlagen geduldet habe, schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil hier gerade im zeitlichen Zusammenhang für den gleichen Nutzer eine Genehmigung der staatlichen Gewässeraufsicht für die Uferbefestigung beantragt und erteilt wurde. Wie der Beklagte zutreffend einwendet, wird vor diesem Hintergrund auch mit dem weiteren Vorbringen zur zweiten aufgeworfenen Frage, Klärungsbedarf bestehe insoweit, als bei staatlich geplanten und durchgeführten Vorhaben vieles dafür spreche, dass auf bestimmte Förmlichkeiten verzichtet worden sei, keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bezeichnet. Im Übrigen ist nicht hinreichend dargelegt, dass diese Frage allgemein klärungsfähig wäre. b) Der Kläger hat als klärungsbedürftig weiterhin die Frage bezeichnet, „ob eine materielle Legalität einer Anlage in einem Gewässer auch im Falle der formalen Illegalität jedenfalls dann Bestandschutz genießt, wenn es um eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 36 WHG i.V.m. mit dem Landeswassergesetz bzw. § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG i.V.m. § 18 DDR-Wassergesetz 1963) und nicht um eine Gestattung geht“ (IV.3. des Schriftsatzes 25. Juni 2013). Er hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung - soweit sie sich überhaupt zum Bestandsschutz verhalte - betreffe allein die formell illegale Gewässerbenutzung und sei auf eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung nicht ohne weiteres zu übertragen. Dem ist nicht zu folgen. Der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 30. August 2007 - 2 N 34.06 – betrifft ebenfalls eine Steganlage. Auch verhält sich etwa die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1991 (- 7 B 22.91 -, juris Rn. 2) ausdrücklich dazu, dass eine zu keiner Zeit formell genehmigte Anlage wegen der damit zugleich verbundenen materiellen Rechtswidrigkeit keinen Bestandsschutz erlangt haben kann und verweist auf die deswegen gebotene Prüfung einer nachträglichen Legalisierungsmöglichkeit. Weiterhin ist im Hinblick auf § 36 WHG und den nach dem Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2007 weiterhin beabsichtigten Betrieb der Anlage weder die geltend gemachte Nähe zum öffentlichen Baurecht noch der Anlass zu der für erforderlich gehaltenen Differenzierung hinreichend dargetan. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die Steganlage nach dem bei ihrer Errichtung geltenden Recht der DDR materiell legal gewesen sei. Insoweit genügt nicht der Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht diese Frage nicht im Einzelnen geprüft habe. 3. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht begründet dargelegt. Das folgt schon daraus, dass der Kläger mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der Sache nur auf seine vorangegangenen Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO verweist, die aus den dargelegten Gründen aber nicht durchgreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat den erstinstanzlich auf Grundlage des vom Kläger bezifferten Interesses an der „Beibehaltung“ von Uferbefestigung und Steganlage festgesetzten Streitwert für die hier allein streitgegenständliche Steganlage hälftig angesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).