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Beschluss

OVG 11 N 50.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0504.OVG11N50.14.0A
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Leitsätze
1. Ob eine Steganlage in der Vergangenheit genehmigt wurde, ist irrelevant, wenn die vorhandene Steganlage erst in jüngerer Zeit errichtet wurde und es sich dabei um eine Neuerrichtung handelt.(Rn.5) 2. Die Beweislast für die Identität der aktuellen Anlage mit der bei Genehmigungserteilung errichteten Anlage trägt der Eigentümer.(Rn.6) 3. § 87 Abs 6 S 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012), wonach die Wasserbehörde die Beseitigung nicht genehmigter Anlagen anordnen soll, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können, bewirkt als „Soll-Vorschrift“ eine strikte Bindung für den Regelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischen Fällen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Februar 2013 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Steganlage in der Vergangenheit genehmigt wurde, ist irrelevant, wenn die vorhandene Steganlage erst in jüngerer Zeit errichtet wurde und es sich dabei um eine Neuerrichtung handelt.(Rn.5) 2. Die Beweislast für die Identität der aktuellen Anlage mit der bei Genehmigungserteilung errichteten Anlage trägt der Eigentümer.(Rn.6) 3. § 87 Abs 6 S 2 BbgWG (juris: WasG BB 2012), wonach die Wasserbehörde die Beseitigung nicht genehmigter Anlagen anordnen soll, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können, bewirkt als „Soll-Vorschrift“ eine strikte Bindung für den Regelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischen Fällen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Februar 2013 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die wasserrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2011, mit dem ihm die Beseitigung seiner privaten Steganlage aufgegeben worden ist. Durch am 14. Februar 2013 verkündetes Urteil „auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012“ hat das Verwaltungsgericht seine Anfechtungsklage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf Grundlage der allein maßgeblichen Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind mit dem Zulassungsvorbringen nicht begründet dargelegt. Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 -, Rn. 8). Daran fehlt es hier. a) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 87 Abs. 6 des BbgWG für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung vorliegen, weil der Beseitigung der unstreitig nicht nach BbgWG genehmigten Steganlage kein der Genehmigung vergleichbares (Alt-)Recht entgegenstehe. Ernstliche Zweifel an dieser Annahme hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Soweit er auf bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 6. Februar 2013 nachgereichte Dokumente zur Erschließungs- und Genehmigungssituation der Seegrundstücke in G... in den 1920er und 1930er Jahren verweist und geltend macht, eine danach zu seinen Gunsten zu unterstellende Altgenehmigung sei für den streitgegenständlichen Steg anlagen- und nicht personenbezogen erteilt worden, vermag dies schon mangels Entscheidungserheblichkeit keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die ursprüngliche Errichtung des Steges „vor ca. 80 Jahren“ genehmigungsbedürftig gewesen und ob gegebenenfalls eine Genehmigung erteilt worden sei (S. 7 f. UA). Denn eine solche Genehmigung habe, so das Verwaltungsgericht, keine die Anlage legalisierende Wirkung mehr entfaltet. Ernstliche Zweifel gegen diese entscheidungstragende Erwägung hat der Kläger nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, unabhängig davon, dass mit dem Inkrafttreten der Anmelderegelung in § 50 DDR-WG 1963 ein Altrecht aus einer zuvor erteilten Genehmigung untergegangen wäre, habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass die vorhandene Anlage identisch mit der im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung errichteten Anlage sei. Dies ergebe sich bereits aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien. Aus diesen sei anhand der verwendeten Materialien und deren Zustand eindeutig erkennbar, dass der Steg insgesamt neueren Datums sei und nicht lediglich einzelne Teile ausgetauscht worden seien. Der Kläger legt jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an diesen tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts dar, indem er unsubstantiiert und zudem lediglich rechtlich wertend rügt, diese Folgerungen des Verwaltungsgerichts reichten nicht aus, um einen Wegfall des Bestandsschutzes anzunehmen, zu dem es (nur) bei Beseitigung der Bausubstanz durch Abbruch, Zerstörung bzw. durch wesentliche Änderungen komme. Damit verkennt er bereits die vom beschließenden Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf Steganlagen angewendete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Baurecht, nach der von lediglich bestandserhaltenden Maßnahmen nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Identität des Bauwerks gewahrt bleibt. Kennzeichen dieser Identität ist es, dass das ursprüngliche Bauwerk nach wie vor als die Hauptsache erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013 – OVG 11 N 34.12 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80/82). Davon ausgehend sprechen bereits die eigenen Angaben des Klägers, er habe den während der DDR-Zeit nicht ausreichend gepflegten und in Stand gehaltenen Steg im Jahr 1996 in einem schlechten Zustand übernommen und sodann „aus Gründen der Standsicherheit rostige Eisenteile gegen verzinkte Bauteile ausgetauscht“ bzw. die „Bauteile ausgetauscht, die zu einer Gefährdung der Sicherheit des Steges führen konnten“ für die Durchführung von Maßnahmen, die die Standsicherheit des Steges betrafen und damit über eine Bestandserhaltung hinausgehen. Seine tatsächlich nicht näher präzisierte und unterlegte Behauptung, keine über die Substanzerhaltung hinausgehenden Maßnahmen ergriffen zu haben, lässt die Richtigkeit der tatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts danach nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Ohne Erfolg wendet der Kläger auch ein, ihm obliege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht die Beweislast für die Identität der aktuellen Anlage mit der bei Genehmigungserteilung errichteten Anlage. Sein diesbezügliches Vorbringen, er habe die Steganlage mit dem vor der Rückübertragung an die Erben des Alteigentümers als Kulturhaus des Rates des Kreises und später durch die Gemeindeverwaltung G... genutzten Hausgrundstück erworben, die vorherigen Nutzer hätten seinerzeit eine Bank auf der Steganlage montiert, die Kenntnis dieser Umstände sei dem Beklagten zuzurechnen, ist angesichts der Rückübertragung im Jahre 1994, des vorgetragenen Erwerbs im Jahre 1996 und der vom Kläger eingeräumten, von ihm selbst vorgenommenen Maßnahmen schon nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Steg sei eindeutig erkennbar insgesamt neueren Datums, in Frage zu stellen. Der Kläger legt auch nicht dar, aus welchem anderen Grund die vom Verwaltungsgericht grundsätzlich zutreffend angenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hier ernstlich zweifelhaft sein sollte. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe trotz fehlerhaft angenommener Beweislastverteilung seine Beweisangebote vollkommen ignoriert, ist bereits nicht dargetan, aus welchem Grund Bekundungen der angebotenen Zeuginnen zum Vorhandensein eines Steges in den dreißiger Jahren bzw. im Jahr 1996 ernstliche Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen sollen. Auch mit dem Hinweis auf ein erstinstanzlich bereits angebotenes Sachverständigengutachten werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht dargelegt, weil der Kläger lediglich unsubstantiiert geltend macht, dieses könne feststellen, dass er lediglich Teile der Steganlage ausgetauscht habe, welche die „Standfestigkeit des Steges gefährdeten“. Denn – wie vorstehend bereits ausgeführt – lassen gerade derartige, die Standfestigkeit berührende Maßnahmen den Bestandsschutz entfallen. Soweit der Vortrag des Klägers konkludent die Geltendmachung eines - nicht ausdrücklich gerügten - Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beinhalten sollte, dringt der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012 keinen Beweisantrag gestellt hat, auch damit nicht durch. Denn zum einen hat er nicht darlegt, warum sich dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Zum anderen hat er keine ernstlichen Zweifel bezogen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht, die mündliche Verhandlung trotz der nachgereichten Schriftsätze nicht wieder zu eröffnen, oder insoweit – ausdrücklich oder konkludent – einen Verfahrensfehler dargelegt. Soweit der Kläger im Übrigen beanstandet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei der Bestandsschutz auch nicht mangels durchgehender Nutzung entfallen, insbesondere sei dessen Argumentation, das DDR-Grenzregime habe einen kleinen Steg am Ufer des Groß-Glienicker Sees „auf jeden Fall“ beseitigt, spekulativ, ist auch dies nicht entscheidungserheblich. Denn das damit angegriffene Argument des Verwaltungsgerichts, aus der Geschichte der deutschen Teilung folge, dass der aktuelle Steg erst nach Wegfall des DDR-Grenzregimes errichtet worden sein könne, tritt nach seiner Einleitung („zudem“) in der Begründung nur zusätzlich neben das vorangegangene, selbstständig tragende Argument, bezüglich dessen der Kläger ernstliche Zweifel nicht hinreichend dargelegt hat. b) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Beseitigungsverfügung des Beklagten sei auch im Übrigen rechtmäßig, leide insbesondere nicht an Ermessensfehlern. Ernstliche Zweifel hat der Kläger auch insoweit nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf § 87 Absatz 6 Satz 2 BbgWG abgestellt, wonach die Wasserbehörde die Beseitigung nicht genehmigter Anlagen anordnen soll, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. Als „Soll-Vorschrift“ bewirkt diese Regelung eine strikte Bindung für den Regelfall und gestattet Abweichungen nur in atypischen Fällen. Die deshalb erforderliche konkrete Darlegung, dass entweder die Annahme des Verwaltungsgerichts, durch die Beseitigung der Steganlage würden renaturierte Uferstrecken geschaffen, nicht zutrifft oder dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem die im Regelfall anzuordnende Beseitigung der ungenehmigten Steganlage ausnahmsweise nicht geboten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2011, - 2 N 13.11 -, S. 3 EA), ist dem Kläger nicht gelungen. Mit dem Hinweis des Klägers auf die vom Beklagten „als Touristenattraktion“ beabsichtigte Errichtung eines durchgängigen Uferweges, der „entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplanes auch für Radfahrer geöffnet werden“ solle, ist bereits nicht dargetan, dass ein solches, nach seinen Angaben zudem erst im Planungsstadium befindliches Vorhaben mit Auswirkungen auf das – vom landseitig anschließenden weiteren Gewässerrandstreifen (vgl. § 38 WHG) zu unterscheidende - Ufer (zur Bestimmung der Uferlinie vgl. § 8 BbgWG) und Gewässer verbunden wäre, wie sie von einer Steganlage (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 2 BbgWG i.V.m. § 36 WHG) ausgehen. Soweit er im Übrigen die Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung vor dem Hintergrund der „geringen baulichen Dimension“ seines Steges bezweifelt und geltend macht, die Gewässerqualität habe durch den vor über 80 Jahren an dieser Stelle errichteten kleinen Holzsteg nicht gelitten, ist ebenfalls nicht dargelegt, dass bzw. weshalb es sich hierbei um atypische Umstände im Anwendungsbereich von § 87 Abs. 6 Satz 1 und 2 BbgWG handeln sollte. 2. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die hierzu wegen der Enteignung des jüdischen Alteigentümers im Jahr 1938 geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweismitteln für eine nach dem preußischen Wassergesetz genehmigte Errichtung des ursprünglichen Stegs sind schon deshalb nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer – falls erforderlich – erteilten Genehmigung ausdrücklich offen gelassen hat. Soweit der Kläger auf die besonderen Lage des Grundstücks während der DDR-Zeit verweist und geltend macht, diese habe das Verwaltungsgericht sogar als Beweisnachteil zu seinen Lasten ausgelegt, ist damit – wie unter 1. dargelegt - keine entscheidungserhebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts betroffen. Eine überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende und entscheidungserhebliche rechtliche Schwierigkeit der Sache zeigt das Zulassungsvorbringen mit der aufgeworfenen Frage, „welche Anforderungen an den Bestandsschutz einer Steganlage und den Nachweis von dessen Voraussetzungen zu stellen sind, wenn eine unter der Geltung des preußischen Wassergesetzes errichtete Anlage mehrfacher staatlicher Willkür ausgesetzt war“, ebenfalls nicht auf. 3. Schließlich hat der Kläger auch nicht begründet dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukäme. Eine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende, entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage hat er nicht ansatzweise bezeichnet. Der Hinweis auf die Gründe des Beklagten, keine Einwilligung zur erstinstanzlich erklärten Klagerücknahme zu erteilen, macht eine solche Bezeichnung weder entbehrlich noch rechtfertigt der Umstand, dass danach auch der Beklagte dem Fall Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst, für sich genommen die Zulassung der Berufung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).