Urteil
OVG 11 B 17.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0428.OVG11B17.14.0A
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Leitsätze
1. An das Vorliegen einer „außergewöhnliche Härte“ im Sinne des § 25 Abs 4 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.22)
(Rn.23)
2. Bei einem 28–jährigen, ledigen, kinderlosen Mahalmi–Kurden kommt dem Recht auf Achtung seines Familienlebens ungeachtet des Umstandes, dass er mit zwei Geschwistern noch im Haushalt seiner Mutter lebt und auch seine weiteren Geschwister mit ihren Familien teilweise in Berlin bzw. jedenfalls im Bundesgebiet wohnen, eher ein geringeres Gewicht zu.(Rn.24)
3. Gewicht kommt hinsichtlich der Rechte des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens aus Art 2 Abs 1 GG und Art 8 EMRK (juris: MRK Art 8) den Umständen zu, dass er nicht nur in Deutschland (Berlin) geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen ist und dabei einen Hauptschulabschluss erreicht hat, sowie sein gesamtes bisheriges Leben in der Bundesrepublik Deutschland zugebracht und infolge dessen auch seinen gesamten Beziehungskreis (Familie, Verwandte, Freunde etc.) in Deutschland hat, dass er (hier: trotz Möglichkeit der Erwerbstätigkeit nicht) wirtschaftlich und (hier: aufgrund seiner schweren Straftaten nicht) sozial zufriedenstellend integriert ist und dass er auch keinerlei Bezüge zumindest in den Libanon hat, für den allein er einen gültigen Nationalpass besitzt.(Rn.25)
4. Nicht außer Acht gelassen werden darf, ob dem Türken aufgrund Rechtswidrigkeit einer gegen ihn ergangenen Ausweisung, der rückwirkenden Rücknahme aller früher erteilten Aufenthaltstitel, der Vorenthaltung eines weiteren gesicherten Aufenthaltsrechts und des Verbots der Ausübung einer Erwerbstätigkeit über lange Jahre Entwicklungschancen in erheblichem Umfang genommen worden sind und deshalb eine gewisse Mitverantwortung der Ausländerbehörde für die jetzige Situation nicht in Abrede gestellt werden kann.(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2007 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 7. November 2005 nur verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 26. November 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu je ein Halb. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers tragen dieser und der Beklagte ebenfalls zu je ein Halb.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An das Vorliegen einer „außergewöhnliche Härte“ im Sinne des § 25 Abs 4 S 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind hohe Anforderungen zu stellen.(Rn.22) (Rn.23) 2. Bei einem 28–jährigen, ledigen, kinderlosen Mahalmi–Kurden kommt dem Recht auf Achtung seines Familienlebens ungeachtet des Umstandes, dass er mit zwei Geschwistern noch im Haushalt seiner Mutter lebt und auch seine weiteren Geschwister mit ihren Familien teilweise in Berlin bzw. jedenfalls im Bundesgebiet wohnen, eher ein geringeres Gewicht zu.(Rn.24) 3. Gewicht kommt hinsichtlich der Rechte des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens aus Art 2 Abs 1 GG und Art 8 EMRK (juris: MRK Art 8) den Umständen zu, dass er nicht nur in Deutschland (Berlin) geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen ist und dabei einen Hauptschulabschluss erreicht hat, sowie sein gesamtes bisheriges Leben in der Bundesrepublik Deutschland zugebracht und infolge dessen auch seinen gesamten Beziehungskreis (Familie, Verwandte, Freunde etc.) in Deutschland hat, dass er (hier: trotz Möglichkeit der Erwerbstätigkeit nicht) wirtschaftlich und (hier: aufgrund seiner schweren Straftaten nicht) sozial zufriedenstellend integriert ist und dass er auch keinerlei Bezüge zumindest in den Libanon hat, für den allein er einen gültigen Nationalpass besitzt.(Rn.25) 4. Nicht außer Acht gelassen werden darf, ob dem Türken aufgrund Rechtswidrigkeit einer gegen ihn ergangenen Ausweisung, der rückwirkenden Rücknahme aller früher erteilten Aufenthaltstitel, der Vorenthaltung eines weiteren gesicherten Aufenthaltsrechts und des Verbots der Ausübung einer Erwerbstätigkeit über lange Jahre Entwicklungschancen in erheblichem Umfang genommen worden sind und deshalb eine gewisse Mitverantwortung der Ausländerbehörde für die jetzige Situation nicht in Abrede gestellt werden kann.(Rn.27) Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2007 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 7. November 2005 nur verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 26. November 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu je ein Halb. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend die Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers tragen dieser und der Beklagte ebenfalls zu je ein Halb. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da der Kläger und der Beklagte ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang begründet, d.h. soweit er durch den verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung im Bescheid vom 7. November 2005 unmittelbar zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers verpflichtet wird. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten unbegründet, da der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung seines Verlängerungsantrags vom 26. November 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besitzt. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger mit Blick auf die Fortgeltungsregelung in § 101 Abs. 2 AufenthG und den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellten Verlängerungsantrag auf der Grundlage von §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 AufenthG ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis zustehe. Dabei übersieht es, dass es hierfür gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit zwingend des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Inneren (BMI) bedarf und das seit Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz keine Übergangsvorschrift für die Verlängerung bisher erteilter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ohne dieses Einvernehmen enthält (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 -, juris Rn. 11). Ein solches Einvernehmen des BMI für Kurden aus dem Libanon mit türkischer Staatsangehörigkeit bestand jedoch nie (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 12). Dass der Kläger als Kind einer türkischen Mutter mit der Geburt die türkische Staatsangehörigkeit erworben hat, ist vom Verwaltungsgericht in seinem Gerichtsbescheid (UA S. 10) zutreffend festgestellt worden. Für einen späteren Verlust ist nichts ersichtlich. Da als Anspruchsgrundlage für das Verlängerungsbegehren des Klägers mangels ersichtlichen Fehlens der diesbezüglichen tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl die Altfallregelungen in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - im Hinblick auf die o.g., gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und 47 Abs. 3 BZRG durchweg verwertbaren strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers (s. Nr. 6) - und in Abs. 2 - mangels positiver Integrationsprognose vor allem im Hinblick auf diese Straftaten - als auch die Regelung in § 25 Abs. 5 AufenthG - mangels vollziehbarer Ausreisepflicht des Klägers - ausscheiden (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., Rn. 14, 16 und 17), kommt für den volljährigen, ledigen und kinderlosen Kläger vorliegend nur (so auch die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeutet. Da die letztgenannte tatbestandliche Voraussetzung, dass das Verlassen des Bundesgebiets für den Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, vorliegend zu bejahen ist (nachfolgend 1.) und die erforderlichen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 AufenthG hier entweder erfüllt sind oder hiervon, soweit nicht schon ein atypischer Fall zu bejahen ist, jedenfalls im Rahmen behördlichen Ermessens gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgewichen werden kann - eine solche Prüfung ist vorliegend jedoch unterblieben - (nachfolgend: 2.) und darüber hinaus auch § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ein solches Ermessen einräumt und der Beklagte im Bescheid vom 7. November 2005 in der Frage der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein solches nicht ausgeübt hat (nachfolgend: 3.), dieses Ermessen jedoch andererseits nicht auf Null reduziert ist (nachfolgend: 4.), steht dem Kläger nur ein Anspruch auf (Neu)Bescheidung seines Verlängerungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. 1. Das Verlassen des Bundesgebiets würde für den Kläger - maßgeblich für dessen Begehren auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des entscheidenden Gerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., Rn. 9) - eine „außergewöhnliche Härte“ im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bedeuten. Allerdings gelten insoweit hohe Anforderungen in dem Sinne, dass die Beendigung seines hiesigen Aufenthalts für ihn mit Nachteilen verbunden sein muss, die ihn deutlich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation, und ihm bei dieser Vergleichsbetrachtung unzumutbar sind. Das ist dann der Fall, wenn die im Fall der Versagung eines weiteren Aufenthaltsrechts zu erwartenden Schwierigkeiten für den Ausländer so ungewöhnlich und groß sind, dass dieses Ergebnis schlechthin unvertretbar ist. Hierbei ist von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit der Betroffene im Bundesgebiet verwurzelt ist und welche Folgen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben u.a. in Art. 2 Abs. 1 GG und der Regelung in Art. 8 EMRK eine „Entwurzelung“ hätte. Dies bedarf sodann einer gewichteten Abwägung mit den für eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Umständen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., Rn. 19 f.). Vor dem Hintergrund, dass der Kläger inzwischen 28 Jahre alt und ledig ist, aber auch keine eigenen Kinder hat, kommt dem Recht auf Achtung seines Familienlebens ungeachtet des Umstandes, dass er nach seinen vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben mit zwei weiteren Geschwistern noch im Haushalt seiner Mutter lebt und auch seine weiteren Geschwister mit ihren Familien teilweise in Berlin bzw. jedenfalls im Bundesgebiet wohnen, eher ein geringeres Gewicht zu. Anders ist dies jedoch hinsichtlich seiner Rechte auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zu beurteilen. Denn der Kläger ist unstreitig nicht nur in Deutschland (Berlin) geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen - dabei hat er immerhin einen Hauptschulabschluss erreicht - und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier zugebracht und infolge dessen auch seinen gesamten Beziehungskreis (Familie, Verwandte, Freunde etc.) in Deutschland, sondern er hat auch keinerlei Bezüge zumindest in den Libanon, für den allein er einen gültigen Nationalpass besitzt. Auch für nennenswerte, jedenfalls aber gewichtige und aktuelle Bezüge des Klägers in die Türkei sind konkrete Anhaltspunkte weder vom Beklagten dargelegt worden noch sind diese ersichtlich, auch wenn, wie er einräumt, entfernte Verwandte von ihm in der Türkei leben. Das Gericht sieht auch nach dem persönlichen Eindruck und Ergebnis seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung keinen Grund zu diesbezüglichen Zweifeln. Vor diesem Hintergrund würde den Kläger das Verlassen-müssen des Bundesgebiets außergewöhnlich hart treffen. Im Rahmen der erforderlichen gewichtenden Abwägung ist zwar als für die Aufenthaltsbeendigung sprechende Umstände sodann einzustellen, dass der Kläger hier trotz der ihm seit April 2014 grundsätzlich möglichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, mit einer zeitlich befristeten Fiktionsbescheinigung sei das schwierig, überzeugt das Gericht nach den diesbezüglichen langjährigen Erfahrungen des Berichterstatters auch für diese Konstellation eher weniger - wirtschaftlich nicht integriert ist und auch seine soziale Integration angesichts der o.a. strafrechtlichen Verurteilungen zumindest nicht als zufriedenstellend zu beurteilen ist. Hohes Gewicht kann dabei den im Jahre 2008 begangenen Straftaten (gefährliche Körperverletzung und Btm-Besitz) angesichts des Strafmaßes, vor allem aber dem seither vergangenen Zeitraum jedoch nicht zugemessen werden. Bei den Anfang 2013 und im August 2014 vom Kläger begangenen Verkehrsdelikten (Fahren ohne Fahrerlaubnis: zunächst Fahren trotz Fahrverbotes, später Fahren nach verwaltungsbehördlichem Entzug der Fahrerlaubnis) handelt es sich auch nicht um Straftaten aus den genannten Deliktsbereichen. Allerdings zeigt gerade das wiederholte und dann zweimalige Fahren ohne Fahrerlaubnis im August 2014, das durch einen vorangegangenen Streit mit seiner Freundin - so der Kläger in der mündlichen Verhandlung - keinesfalls zu rechtfertigen oder zu entschuldigen ist, aber auch sein früheres Verhalten eine Tendenz zu strafrechtlichen Normüberschreitungen ohne Rücksicht auf andere. Das Strafmaß von 120 Tagessätzen für diese (letzte) Verurteilung zeigt auch, dass diese von nicht unerheblichem Gewicht ist. Gleichwohl liegt auch dieses deliktische Tun inzwischen ca. 20 Monate zurück. Im Rahmen gewichtender Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt all dies jedoch die gerichtliche Einschätzung nicht in Frage, dass ein Verlassen-müssen des Bundesgebietes für den Kläger, der ungeachtet der Defizite im Bereich der wirtschaftlichen und auch sozialen Integration als faktischer Inländer anzusehen sein dürfte, auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unzumutbare und deshalb auch im Ergebnis unzumutbare Härte darstellen würde. Nicht außer Acht zu lassen war dabei auch, dass dem Kläger durch die - bereits vom Verwaltungsgericht 2007 festgestellte und vom Beklagten durch Aufhebung der Ausweisung in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 12. März 2013 letztlich anerkannte - Rechtswidrigkeit der Ausweisung, der rückwirkenden Rücknahme aller früher erteilten Aufenthaltstitel (s. das OVG-Urteil vom selben Tage) sowie die Vorenthaltung eines weiteren gesicherten Aufenthaltsrechts seit November 2001 - damals war er gerade 14 Jahre alt - und das Verbot der Ausübung einer Erwerbstätigkeit über lange Jahre Entwicklungschancen in erheblichem Umfang genommen worden sind und deshalb eine gewisse Mitverantwortung des Beklagten für die jetzige Situation nicht in Abrede gestellt werden kann. 2. Die erforderlichen allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 AufenthG sind vorliegend entweder erfüllt sind oder hiervon kann, soweit nicht schon ein atypischer Fall zu bejahen ist, jedenfalls im Rahmen behördlichen Ermessens gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgewichen werden. Von diesem Ermessen hat der Beklagte bisher jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG erfüllt, bestreitet auch der Beklagte nicht. Insbesondere ist dieser im Besitz eines noch bis Januar 2019 gültigen libanesischen Nationalpasses, so dass die Erfüllung der Passpflicht keinen Zweifeln unterliegt. Die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG, auf die der Beklagte bisher weder im August 2014, als dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte, noch im aktuellen schriftsätzlichen Vorbringen zur Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 7. Januar 2016) abgestellt hat, dürfte der Kläger allerdings nicht erfüllen. Denn er übt unstreitig auch weiterhin keine Erwerbstätigkeit aus, obwohl er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2016 ein „Arbeitsangebot“ eines Restaurants über eine „ab sofort“ mögliche Tätigkeit als Küchenhelfer mit 26 Wochenstunden und einem Stundenlohn von 8,55 EUR vorgelegt hat. Zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist er auch bereits seit April 2014, mithin seit zwei Jahren, berechtigt. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu seiner - wenig überzeugenden - Erklärung verwiesen, mit einer zeitlich nur befristeten Fiktionsbescheinigung sei es schwierig einen Job zu finden. Für das Vorliegen eines atypischen Falles, in dem das Fehlen dieser Regelerteilungsvoraussetzung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen stehen würde, ist auch angesichts seiner ersichtlich guten deutschen Sprachkenntnisse und fehlender Anhaltspunkte für Erwerbseinschränkungen des Klägers Konkretes nicht ersichtlich. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, d.h. auch im Falle des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden, so dass es insoweit der Ausübung behördlichen Ermessens bedarf, wobei auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 und die Regelung des Art. 8 EMRK zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., Rz. 25). Mit Blick hierauf kann letztlich auch dahinstehen, ob der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers die allgemeine Erteilungsvoraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, hinsichtlich dessen auf den nicht abschließenden Katalog in § 54 AufenthG abzustellen ist (vgl. zur notwendigen Einschränkung der Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 9 im Hinblick auf die Regelungen zur Berücksichtigung von Straftaten bereits in dessen Nr. 1 bis 3: Neidhardt, HTK-AuslR/§ 54 AufenthG/zu Abs. 2 Nr. 9 01/2016 unter Ziffer 3.), entgegensteht oder ob angesichts der obigen diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Prüfung einer außergewöhnlichen Härte ein atypischer Fall vorliegt. Denn auch insoweit bedarf es gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Ausübung behördlichen Ermessens hinsichtlich eines Absehens hiervon. Ein derartiges Ermessen hat der Beklagte jedoch bisher nicht ausgeübt. Dies ergibt sich schon daraus, dass dieser im Rahmen der Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers durch Bescheid vom 7. November 2005 überhaupt keine Ermessensentscheidung getroffen hat. Dort war nämlich ausgehend von der gleichzeitig verfügten Ausweisung des Klägers nur das Vorliegen von § 25 Abs. 5 und § 26 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geprüft und eine solche Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt worden, weil dieser nicht gemäß Satz 2 unverschuldet an der Ausreise verhindert sei, vielmehr hinsichtlich seiner türkischen Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Dies schließe auch eine Verlängerung nach § 26 Abs. 2 AufenthG aus, zumal wegen der rückwirkenden Rücknahme aller bisher erteilten Aufenthaltstitel eine Verlängerung schon begrifflich entfalle. Durch die Täuschung habe er Ausweisungsgründe gesetzt, so dass er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle. Abgesehen davon, dass in Fällen des gänzlichen Fehlens einer Ermessensentscheidung - wie vorliegend - eine nachträgliche Ergänzung gemäß § 114 Satz 2 VwGO schon nicht in Betracht kommt, so dass der Beklagte auf dieses Fehlen in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich hinzuweisen war, liegt eine solche bezogen auf § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch weiterhin nicht vor. Dessen Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Januar 2016 zum Bestehen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beinhalten lediglich die Prüfung dieser tatbestandlichen Voraussetzung und des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr. Das genügt den an eine Ermessensprüfung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach den obigen Ausführungen zu stellenden Anforderungen ersichtlich nicht. 3. Ein behördliches Ermessen besteht darüber hinaus auch im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, wobei auch insoweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 2 Abs. 1 GG und die Regelung des Art. 8 EMRK von Bedeutung sind (BVewG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., Rn. 25). Eine solche Ermessensprüfung hat der Beklagte jedoch, wie zuvor festgestellt, nicht durchgeführt. 4. Bedarf es nach alledem zwar einerseits einer bisher unterbliebenen Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 2 und von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, ist andererseits jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Ermessen in dem Sinne auf Null reduziert wäre, dass der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG besitzt. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob dem mit Erfolg das Fehlen der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten werden kann, hinsichtlich der weiteren Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) dürfte dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensabwägung allerdings durchaus möglich sein. Dass der Kläger unter dem Eindruck der gerichtlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nunmehr umgehend Anstrengungen unternimmt, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften sicherzustellen und er ferner auch jegliches Tun vermeidet, das auch nur die Gefahr der Einleitung eines neuerlichen Strafverfahrens zur Folge hat, erscheint nach seinem dortigen Auftreten auch zumindest nicht fernliegend. Ein solches Verhalten wird der Beklagte im Rahmen der erforderlichen Ermessensentscheidung ggf. zu berücksichtigen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der 1987 in Berlin geborene, ledige und kinderlose Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren nur noch die Verlängerung seiner zuletzt bis zum 26. November 2001 verlängerten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die 1969 geborene Mutter des Klägers reiste im Juni 1981 mit ihren Eltern und fünf Geschwistern erstmals aus dem Libanon nach Deutschland ein. Diese machten unter Vorlage eines kurz zuvor ausgestellten libanesischen Laissez passer geltend, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein, dort gewohnt zu haben und aus Angst vor dem dortigen Bürgerkrieg geflohen zu sein. Seine Mutter erhielt - nach zwischenzeitlicher Eheschließung mit einem 1995 verstorbenen Kurden aus dem Libanon und Vater ihrer zwischen 1986 und 1992 geborenen fünf Kinder, u. a. dem Kläger - erstmals Anfang 1988 eine Aufenthaltsbefugnis nach der damaligen Weisung des Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987 für „Ausländer aus dem Libanon“, die in der Folgezeit mehrfach verlängert worden war. Der Kläger selbst erhielt erstmals im Mai 1993 eine in der Folgezeit mehrfach - zuletzt bis zum 26. November 2001 - verlängerte Aufenthaltsbefugnis. Auf den an diesem Tage gestellten Verlängerungsantrag wurden ihm anschließend nur noch fortlaufend Fiktionsbescheinigungen, zuletzt mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“, erteilt. Nachdem der Beklagte zunächst seine Mutter mit der Begründung, sie und ihre Eltern seien nicht Staatenlose aus dem Libanon, sondern türkische Staatsangehörige und hätten deshalb alle zwischenzeitlich ausgestellten Aufenthaltstitel, Fremden- und Reisepässe durch Täuschung erlangt, durch Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 ausgewiesen und die ihr erteilten Aufenthaltstitel, Fremdenpässe und Reisedokumente mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen sowie ihr die Abschiebung angedroht hatte, verfügte er Gleiches (Bescheid vom 7. November 2005) auch gegenüber dem Kläger sowie durch weitere Bescheide gegenüber seiner älteren Schwester und auch gegenüber seinen drei jüngeren Geschwistern, letzteren gegenüber allerdings ohne Ausweisung. Nachdem die gegen sämtliche Bescheide gerichtete Klage aller Familienmitglieder in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreich war, wobei der Beklagte auch zur Neuerteilung von Aufenthaltserlaubnissen verpflichtet worden war (Gerichtsbescheid vom 26. September 2007 - VG 27 A 324/05 -), hob dieser in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens vor dem 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin u.a. sämtliche Ausweisungen, d.h. auch die gegenüber dem Kläger, auf. Ferner wurden in den Verfahren der anderen Kläger teilweise Hauptsachenerledigungserklärungen abgegeben und die Verfahren des Klägers und seines Bruders betreffend „die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltstitel“ zur gesonderten Entscheidung im vorliegenden Verfahren abgetrennt. Im Übrigen sind die Berufungen des Beklagten durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Senats vom 12. März 2013 - OVG 7 B 2.13 - als unbegründet zurückgewiesen worden, da es nach dem humanitären Zweck der Bleiberechtsregelung der o.g. Weisung und der diesbezüglichen Ermessenspraxis, Rückführungen von „Ausländern aus dem Libanon“ insbesondere von Familien mit Kindern in die seinerzeit freiheits- und lebensbedrohenden Bürgerkriegsverhältnisse im Libanon zu vermeiden, auf die Staatsangehörigkeit der von dort zugereisten Personen, vorliegend eine zusätzliche türkische Staatsangehörigkeit der Kläger, nicht angekommen sei. Dem jüngeren Bruder des Klägers wurde nach Vorlage eines gültigen libanesischen Nationalpasses am 26. Juni 2014 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG erteilt und das Verfahren nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung und Abtrennung zum Geschäftszeichen OVG 11 B 9.15 eingestellt. Der Kläger selbst, dem zuvor in den Jahren nach seiner Ausweisung durchweg Duldungen mit den Nebenbestimmungen „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ und „Studium nicht gestattet“ erteilt worden waren, erhielt nach Vorlage eines am 21. Januar 2014, für die Dauer von fünf Jahren ausgestellten gültigen libanesischen Nationalpasses erstmals am 3. April 2014 wieder eine - seitdem stets verlängerte - Fiktionsbescheinigung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Eine Entscheidung über die Verlängerung seines Aufenthaltstitels wurde vom Beklagten im Hinblick auf ein offenes Strafverfahren zunächst zurückgestellt. Nachdem dieses Verfahren eingestellt worden war und der Beklagte den Kläger bereits zum Zweck der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 30. September 2014 vorgeladen hatte, kam es hierzu wegen eines zwischenzeitlich gegen Ihn eingeleiteten neuen Strafverfahrens wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedoch nicht, so dass der Kläger weiterhin nur noch entsprechende Fiktionsbescheinigungen erhielt. Gegen den Kläger ist insoweit zwischenzeitlich durch Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2015 - 3024 Js 11704/14 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, begangen am 4. und 22. August 2014, rechtskräftig eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen verhängt worden. Der Beklagte hat zur Berufungsbegründung schriftsätzlich geltend gemacht, die Verlängerung des Aufenthaltsrechts des Klägers komme mangels Vorliegens der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht in Betracht. Hier sei vom Bestehen eines „schweren Ausweisungsinteresses“ gemäß §§ 53 Abs. 1 und 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auszugehen. Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen sei kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne der letztgenannten Norm, da vom Vorliegen eines Bagatelldeliktes in Anknüpfung an § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nur bei Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tagessätzen auszugehen sei. Angesichts seiner früheren strafgerichtlichen Verurteilungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 28. Februar 2014 - 3031 Js 12137/13 - zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Tattag: 11. Januar 2013), wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - ca. 3,4 gr Kokaingemisch - vom 19. August 2009 - 6 OpJs 324/09 - zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (Tattag: 19. November 2008) und wegen gefährlicher Körperverletzung vom 11. Mai 2009 - 22 JuJs 1903/08 - zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Tattag: 23. Juni 2008) liege auch kein nur vereinzelter Verstoß vor. Ungeachtet des längeren straffreien Zeitraumes zwischen den Verurteilungen in den Jahren 2009 und jenen im Jahr 2014 bzw. 2015 sei davon auszugehen, dass Wiederholungsgefahr bestehe, zumal ihn die erste Verurteilung Anfang 2014 nicht von der Begehung gleichartiger Delikte nur ca. ein halbes Jahr später habe abhalten können und das Fahren ohne Fahrerlaubnis Rechtsgüter mit hohem Gewicht gefährde. Auch eine - künftiger Straffreiheit zuträgliche - soziale und wirtschaftliche Integration und eine positive charakterliche Entwicklung sei beim Kläger nicht festzustellen. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2007 insoweit aufzuheben, als er darin verpflichtet wird, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2005 insoweit eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und dessen Klage gegen den die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn ablehnenden Bescheid abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2007 zurückzuweisen, soweit dieser mit der Berufung die Aufhebung der Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an ihn und die Abweisung der Klage insoweit begehrt. Der Kläger hat schriftsätzlich geltend gemacht, ihm stehe im Hinblick darauf, dass er hier geboren, zur Schule gegangen und aufgewachsen sei und auch sämtliche Familienangehörigen in Deutschland lebten, er zudem noch nie im Libanon gewesen sei und mit zwei Geschwistern im Haushalt seiner Mutter lebe, ein besonderes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zur Seite. Selbst wenn man im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen trotz des längeren straffreien Zwischenraumes zu den zuletzt begangenen Verkehrsdelikten von einem nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften ausginge, verbiete sich eine Ausweisung bei der insoweit gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung. Zu berücksichtigen seien dabei auch die erheblichen Nachteile durch seine als rechtswidrig erkannte Ausweisung und Rücknahme seiner Aufenthaltstitel bzw. seine deshalb nur erfolgte jahrelange Duldung, die ihm eine Erwerbstätigkeit nicht ermöglicht habe. Nunmehr könne er jederzeit als Küchenhelfer eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wie das vorgelegte Angebot des Restaurants Fa. V... über eine Anstellung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 26 Stunden bei einem Stundenlohn von 8,55 EUR belege. Im Übrigen verstoße die Versagung eines weiteren Aufenthaltsrechts angesichts seiner dargelegten Lebensgeschichte und hiesigen familiären Beziehungen gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Nachfrage ergänzend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Seinen Hauptschulabschluss habe er im Jahre 2007 erlangt. Während des langjährigen Verbots der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei er davon ausgegangen, auch keine Ausbildung beginnen zu können. Auf den gerichtlichen Vorhalt, dass er seit April 2014 wieder im Besitz einer Fiktionsbescheinigung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“ sei, könne er nur sagen, mit einer befristeten Fiktionsbescheinigung lasse sich nur schwer eine Arbeit finden. Er habe das auch versucht, entsprechende Unterlagen aber nicht zum Termin mitgebracht. Zwar lebe er weiterhin im mütterlichen Haushalt, beabsichtige aber irgendwann auch mit seiner langjährigen Freundin zusammenzuziehen, die in Kürze eine Ausbildung in einem Frisiersalon abschließen werde. Zum Libanon habe er nie Kontakte gehabt, arabisch verstehe er vielleicht zu zehn Prozent, könne es aber nicht sprechen. Gleiches gelte für die türkische Sprache. Allerdings verstehe und spreche er den türkisch-kurdisch-arabischen Dialekt der Familie seiner Mutter. In der Türkei sei er während seiner Kindheit gelegentlich gewesen, dort liege das Grab seines Vaters und lebten auch entfernte Verwandte. Ansonsten sei er im letzten Jahr zu Urlaubszwecken eine Woche in der Türkei gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Akten des Verfahrens 27 A 324.05/7 B 2.13 (3 Bände), die Ausländerakten des Klägers (2 Bände) und die beigezogenen Strafakten bzw. Restvorgänge betreffend den Kläger zu den Geschäftszeichen 3024 Js 11704/14, 3031 Js 12137/13, 6 OpJs 324/09 und 22 JuJs 1903/08 Bezug genommen.