Beschluss
OVG 11 S 14.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0405.OVG11S14.16.0A
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Leitsätze
Ist der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet dem Umstand geschuldet, dass er ungeachtet der Aufforderungen der Ausländerbehörde zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Dokuments zur Ausreise bzw. Rückführung in die Türkei zunächst verschwiegen hat, dass er bereits seit seiner Haftentlassung über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt, und er dessen Vorlage nunmehr, nachdem die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat, unter Verstoß gegen § 48 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausdrücklich und beharrlich verweigert, ist nicht nur belegt, dass der Ausländer weiterhin nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland (insoweit) zu beachten, sondern auch gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG (juris: AufenthG 2004) seit dem 1. Januar 2016 ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet, auf das eine Ausweisung nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer solchen Handlung gestützt werden kann. In einem solchen Fall scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet dem Umstand geschuldet, dass er ungeachtet der Aufforderungen der Ausländerbehörde zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Dokuments zur Ausreise bzw. Rückführung in die Türkei zunächst verschwiegen hat, dass er bereits seit seiner Haftentlassung über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt, und er dessen Vorlage nunmehr, nachdem die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat, unter Verstoß gegen § 48 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ausdrücklich und beharrlich verweigert, ist nicht nur belegt, dass der Ausländer weiterhin nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland (insoweit) zu beachten, sondern auch gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG (juris: AufenthG 2004) seit dem 1. Januar 2016 ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet, auf das eine Ausweisung nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer solchen Handlung gestützt werden kann. In einem solchen Fall scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der bestandskräftig ausgewiesene türkische Antragsteller, der sich im (noch nicht entschiedenen) Klageverfahren VG 19 K 299.15 gegen die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung und die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wendet, begehrt im Wege einstweiliger Anordnung vorliegend die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Duldung ohne die - bei deren erstmaliger Erteilung am 15. Oktober 2015 dort eingetragenen - Zusätze „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments“ und „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 19. Februar 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es hinsichtlich des begehrten Wegfalls des Erlöschenszusatzes im Wesentlichen ausgeführt, neben dem sich aus der Nichtvorlage eines zur Ausreise bzw. Rückführung berechtigenden Dokuments ergebenden tatsächlichen Abschiebungshindernis bestehe auch nicht mit Blick auf den langjährigen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet und die dabei hier entstandenen Bindungen ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes rechtliches Abschiebungshindernis. Insoweit werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer vom 26. Februar 2014 im Verfahren VG 19 K 93.11 betreffend seine Ausweisung und den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2015 im diesbezüglichen Zulassungsverfahren OVG 11 N 84.14 Bezug genommen, denen gefolgt werde. Neue, eine andere Entscheidung rechtfertigende Gründe seien nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen erschöpfe sich vielmehr in einer Gegenvorstellung zu den seinerzeit getroffenen Entscheidungen. Der Verhältnismäßigkeit könne durch eine entsprechende Befristung Rechnung getragen werden. Dem Antragsteller stehe auch kein Anspruch auf eine sog. verfahrenssichernde Duldung bis zur Entscheidung im Klageverfahren VG 19 K 299.15 zu. Dabei brauche nicht entschieden zu werden, ob eine solche Duldung im Ergebnis einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG gleichkomme. Denn ein dauerhaftes Abschiebungshindernis, wie das § 25 Abs. 5 AufenthG voraussetze, sei nicht glaubhaft gemacht. Rückreisepapiere für ihn könnten beschafft werden, zumal er über einen gültigen türkischen Pass verfüge und dessen Herausgabe lediglich verweigere. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe ferner entgegen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot bisher nicht aufgehoben sei und dies rechtfertigende Gründe auch nicht glaubhaft gemacht seien. Vorliegend sei nämlich nicht erkennbar, dass das der Ausweisung zugrunde liegende öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr sich inzwischen derart relativiert habe, dass es zur Wahrung seines Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet aufgehoben werden müsste. Auch hinsichtlich des Wegfalls des Zusatzes zur Duldung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ sei ein die Vorwegnahme der Hauptsache - auch insoweit hat der Antragsteller Klage zu VG 19 K 16.16 erhoben, die ebenfalls noch nicht entschieden ist - rechtfertigender Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zutreffend werde in der diesbezüglichen Begründung des Widerspruchsbescheides darauf verwiesen, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erlaubt werden dürfe, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall, da der Antragsteller die Herausgabe seines im Juni 2012 erlangten und bis 2020 gültigen türkischen Reisepass an den Antragsgegner verweigere und damit seine beabsichtigte Rückführung dorthin verhindere. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen fristgerechten Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 24. März 2016 keinen Erfolg. Mit der Beschwerde wird zunächst beanstandet, das Verwaltungsgericht stelle einen Anspruch auf Erteilung einer sog. verfahrenssichernden Duldung in Abrede, da es damit zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG komme, und verweise insofern auf die obergerichtliche Rechtsprechung, vor allem auf Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg, etwa den Beschluss vom 28. Februar 2006 zu OVG 7 S 65.05, der das Vorliegen einer Ausnahme jedoch nicht ausschließe und auch gesetzessystematisch im Verhältnis von § 25 Abs. 5 zu § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht zwingend sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Erteilung einer sog. verfahrenssichernden Duldung zu, entscheidungstragend allein damit begründet hat, ein dauerhaftes Abschiebungshindernis, wie das § 25 Abs. 5 AufenthG voraussetze, sei vorliegend nicht glaubhaft gemacht, und hinsichtlich der Frage, ob eine derartige Duldung zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Erweiterung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG führe, ausgeführt hat, dies „braucht hier nicht entschieden zu werden“. Somit hat es diese Frage gerade offen gelassen. Der Antragsteller macht zur Beschwerdebegründung weiterhin geltend, die Erteilung einer Duldung ohne den genannten Erlöschenszusatz sei mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen geboten, weil „ihm ein Verlassen des Bundesgebiets wegen der in der Vergangenheit und bis heute neu erwachsenen neuen Sachlage nicht zumutbar“ sei. Zu Unrecht verweise das Verwaltungsgericht insoweit allein auf die Ausführungen in seinem das Ausweisungsverfahren betreffenden Urteil vom 26. Februar 2014 und den Beschluss des OVG im diesbezüglichen Berufungszulassungsverfahren, obwohl seit dem für das Zulassungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der dortigen Begründungsfrist am 21. Mai 2014 inzwischen (fast) zwei Jahre vergangen gewesen seien. Bereits die seinerzeitige negative Gefahrenprognose sei offensichtlich unzutreffend gewesen. Zumindest jetzt könne eine solche mit Blick auf die fortgesetzte und schon erstinstanzlich durch eine eidesstattliche Versicherung vom 24. Juli 2015 belegte Bindung zu seiner deutschen Lebensgefährtin nicht aufrechterhalten werden. Zu berücksichtigen sei dabei ferner sein damals erst kurzzeitig begründetes, nunmehr aber schon längerdauerndes Arbeitsverhältnisses. Insoweit sei auf das erstinstanzlich vorgelegte Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 8. Juli 2015 zu verweisen, wonach dieser mit ihm sehr zufrieden sei. Die diesbezüglich stabilisierenden Faktoren hätten sich in ihrer positiven Wirkung auf sein Legalverhalten bestätigt. Insgesamt sei er nach seiner Haftentlassung weder strafrechtlich noch ansonsten sozial auffällig geworden. Heute sei ihm deshalb allein eine positive Prognose zu stellen, was durch die - nach Ablauf der Begründungsfrist übersandte Erklärung seiner Bewährungshelferin gestützt werde. Eine weitere Sachaufklärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Zwar macht der verwaltungsgerichtliche Beschluss jedenfalls nicht hinreichend deutlich, dass er seiner Annahme fehlender Unzumutbarkeit der Ausreise des Antragstellers „auch unter Berücksichtigung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens“ - über die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26. Februar 2014 und des Beschlusses des Senats vom 17. Juni 2015 betreffend dessen Ausweisung hinaus - auch den maßgeblichen weiteren Zeitablauf seither und vor allem die genannten eidesstattlichen Versicherungen zugrunde gelegt hat, wenn dort ausgeführt wird „Neue Gründe, die der in diesen Entscheidungen getroffenen Würdigung entgegenstehen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in einer Gegenvorstellung gegen die in den genannten Entscheidungen getroffenen Feststellungen und Bewertungen“. Jedoch begründet das genannte Vorbringen des Antragstellers nicht die Annahme, diesem stehe nunmehr im Hinblick hierauf ein im Wege einstweiliger Anordnung unter Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens feststellbares rechtliches Abschiebungshindernis unmittelbar aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund seiner hiesigen Verwurzelung (vgl. dazu Armbruster, HTK-AuslR/§ 60a AufenthG zu Abs. 2 Satz 1 - rechtliche Unmöglichkeit 07/2014 Nr. 5 und Haedicke, a.a.O., rechtliche Unmöglichkeit aus anderen Gründen 03/2016 Nr. 3) zu. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet seither dem Umstand geschuldet ist, dass er ungeachtet der Aufforderungen des Antragsgegners zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Dokuments zur Ausreise bzw. Rückführung in die Türkei zunächst verschwiegen hat, dass er bereits seit kurz nach Haftentlassung im Juni 2012 über einen gültigen türkischen Reisepass verfügt, und er dessen Vorlage nunmehr, nachdem der Antragsgegner hiervon Kenntnis erlangt hat, unter Verstoß gegen § 48 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich und beharrlich verweigert (vgl. den Vermerk vom 25. August 2015 in der Ausländerakte und eine dortige Ausweiskopie), wie mit der Beschwerdebegründung im Übrigen auch eingeräumt wird. Dieses Verhalten belegt zudem nicht nur, dass er weiterhin nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insoweit zu beachten, sondern begründet gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG seit dem 1. Januar 2016 auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wenngleich eine Ausweisung hierauf nur nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer solchen Handlung gestützt werden kann. Zur Begründung seines weiteren mit der Beschwerde verfolgten Begehrens, ihm die Fortsetzung seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma Pizza F... vorläufig zu erlauben, beruft sich der Antragsteller darauf, dass das Verwaltungsgericht seine ablehnende Entscheidung auf die Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützt und dies damit begründet habe, er verweigere die Aushändigung seines gültigen türkischen Reisepasses. Dies betreffe jedoch nur die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung und berücksichtige nicht das dargelegte rechtliche Abschiebungshindernis aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Mit Blick hierauf müsse auch die auf ein tatsächliches Abschiebungshindernis bezogene Regelung in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV zurücktreten. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil ein derartiges rechtliches Abschiebungshindernis nach den obigen Ausführungen jedenfalls im Rahmen des hier nur vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht feststellbar ist. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, von zusätzlicher Bedeutung sei dabei auch, dass die Beibehaltung dieser Erwerbstätigkeit gerade für vormalige Straftäter wie ihn ein stabilisierender Faktor sei, ist das nicht anders zu beurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).