Beschluss
OVG 11 N 32.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0111.OVG11N32.14.0A
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Leitsätze
1. § 32 Abs 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) bestimmt - wie im Übrigen auch § 32 Abs 2 AufenthG in der seit dem 6. September 2013 geltenden Fassung (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2013–09–06) -, dass ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres andere (strengere) tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gelten als für jüngere Kinder, ohne dass es dabei darauf ankommt, wie lange nach diesem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.(Rn.12)
2. Ob das Kind aufgrund von Intelligenz und Fleiß in der Lage ist, das erforderliche Sprachniveau C 1 nach seiner Einreise zu erreichen, ist rechtlich unerheblich, da dies Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ist und damit vor der Einreise vorliegen muss.(Rn.16)
3. Intelligenz und Fleiß gewährleisten nicht, dass eine hiesige Integration im Sinne von § 32 Abs 2 Alt 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) „auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse“ des Betroffenen zu erwarten sei.(Rn.17)
4. Die Rüge eines Aufklärungsmangels setzt voraus, dass vorgetragen wird und ausweislich des Verhandlungsprotokolls ersichtlich ist, dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen förmlichen Beweisantrag bezüglich der aufzuklärenden aber unaufgeklärt gebliebenen Tatsache gestellt hat.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 32 Abs 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) bestimmt - wie im Übrigen auch § 32 Abs 2 AufenthG in der seit dem 6. September 2013 geltenden Fassung (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2013–09–06) -, dass ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres andere (strengere) tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gelten als für jüngere Kinder, ohne dass es dabei darauf ankommt, wie lange nach diesem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird.(Rn.12) 2. Ob das Kind aufgrund von Intelligenz und Fleiß in der Lage ist, das erforderliche Sprachniveau C 1 nach seiner Einreise zu erreichen, ist rechtlich unerheblich, da dies Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ist und damit vor der Einreise vorliegen muss.(Rn.16) 3. Intelligenz und Fleiß gewährleisten nicht, dass eine hiesige Integration im Sinne von § 32 Abs 2 Alt 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) „auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse“ des Betroffenen zu erwarten sei.(Rn.17) 4. Die Rüge eines Aufklärungsmangels setzt voraus, dass vorgetragen wird und ausweislich des Verhandlungsprotokolls ersichtlich ist, dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen förmlichen Beweisantrag bezüglich der aufzuklärenden aber unaufgeklärt gebliebenen Tatsache gestellt hat.(Rn.33) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. März 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der am 2. August 1996 geborene vietnamesische Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. Seinen am 5. September 2012 gestellten Antrag hatte die Deutsche Botschaft in Hanoi (zuletzt) durch Remon-strationsbescheid vom 30. Oktober 2012 abgelehnt. Dem gleichzeitig gestellten Antrag seiner vietnamesischen Mutter war hingegen im Hinblick auf die Eheschließung mit einem hier lebenden Landsmann entsprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. März 2013 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch des Klägers nach § 32 Abs. 2 AufenthG (in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung – AufenthG a.F.) liege mangels Nachweises der Beherrschung der deutschen Sprache oder Gewährleistung einer Einfügung in die hiesigen Lebensverhältnisse aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse nicht vor. Ein Anspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG a.F. scheitere schon daran, dass er den Antrag auf Visumerteilung erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt habe. Ferner sei seine Mutter aber auch nicht allein sorgeberechtigt. Ob das vietnamesische Familienrecht das überhaupt zulasse, könne dahinstehen. Denn das Urteil des Volksgerichts des Bezirks Ba Dinh vom 7. April 2010, das der Mutter das alleinige Erziehungsrecht zuspreche, sei nicht anerkennungsfähig, weil der Kläger nicht persönlich angehört worden sei. Zwar habe dem Volksgericht eine schriftliche Erklärung von ihm vorgelegen, eine solche genüge jedoch nicht, weil insoweit die Gefahr einer Beeinflussung durch die Eltern besonders groß sei und dem persönlichen Eindruck eine besondere Bedeutung zukomme. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 32 Abs. 4 AufenthG a.F. wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls zu. Denn dies setze voraus, dass die Änderung der Lebensumstände nicht „durch die Ausreise“ der Eltern (oder des Elternteils) eingetreten sei, sondern - ohne dass dies vorhersehbar gewesen sei - „nach ihrer Ausreise“. Vorliegend werde die besondere Härte für den Kläger aber gerade und nur durch die Ausreise seiner Mutter begründet. Unabhängig hiervon sei es dieser aber auch zumutbar gewesen, in Vietnam zu bleiben, da die Ehe mit ihrem vietnamesischen Ehemann auch dort habe geführt werden können. Im Übrigen stehe aber auch nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der inzwischen sechzehneinhalb Jahre alte Kläger nicht bis zu seiner Volljährigkeit bei seinem Vater in Viet-nam habe leben können bzw. dieser nicht willens oder fähig sei, ihn in dieser Zeit zu betreuen und zu erziehen. Dass der in der mündlichen Verhandlung persönlich angehörte Ehemann der Schwester der Mutter des Klägers T... (nachfolgend T.) erklärt habe, den Vater bei seinen jährliche Besuchen nie gesehen zu haben, dieser kümmere sich auch nicht um ihn, allein könne der Kläger aber nicht in Vietnam leben, belege, abgesehen von Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit, nicht das Gegenteil. II. Der hiergegen fristgemäß erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 1. Die im Rahmen der Zulassungsbegründung zu 1. geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. März 2013 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris). Das ist hier nicht begründet dargelegt. Der Kläger macht insoweit zunächst unter Nr. 1.a) bis d) geltend, das verwaltungsgerichtliche Urteil berücksichtige nicht, dass er bereits im Jahre 2010 einen Visumantrag gestellt und die Ausländerbehörde ihre Zustimmung damals rechtswidrig versagt habe, ferner dass er den streitgegenständlichen Visumantrag nur etwa einen Monat nach Vollendung seines 16. Lebensjahres gestellt habe und schließlich dass der in der mündlichen Verhandlung gehörte T. - das Verhandlungsprotokoll sei insoweit unvollständig - bekundet habe, Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Hanoi hätten die Entgegennahme von Visa-Anträgen „im Sommer 2013“ noch vor Vollendung seines 16. Lebensjahres verweigert. Da nach alledem die Erteilung eines Visums zu seinem Nachteil vor Vollendung des 16. Lebensjahres vereitelt worden sei, stehe ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG zu. Dieses Zulassungsvorbringen, das ersichtlich die Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu 2.a) - UA S. 4 oben - beanstanden will, wonach die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers nach § 32 Abs. 3 AufenthG a.F. nicht vorlägen, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 16. Lebensjahr vollendet gehabt habe und es auf die Gründe der Versäumung dieser Frist nicht ankomme und die Visumablehnung 2010 zudem nicht fehlerhaft gewesen sei, rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Hinsichtlich der Verweigerung der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung im Rahmen des im Jahre 2010 gestellten Antrags ergibt sich das bereits daraus, dass dieses Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Denn es geht weder auf die bereits allein tragende Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ein, wonach es auf die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist nicht ankomme, noch werden Ausführungen gemacht, aus welchen Gründen die zusätzliche Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei, dass die Ablehnung der Zustimmung zu diesem Visum nicht fehlerhaft war. Im Übrigen ist diesem Zulassungsvorbringen aber auch entgegenzuhalten, dass der im Jahre 2010 gestellte Visumantrag durch Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Hanoi vom 18. Oktober 2010 abgelehnt worden ist, ohne dass der Kläger seinerzeit hiergegen mit Rechtsbehelfen vorgegangen ist. Die Ablehnung einer Visumerteilung durch diesen Bescheid hat er auch nicht etwa zusätzlich zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht, die nur die Ablehnung des Visumantrags vom 5. September 2012 durch den Remonstrationsbescheid vom 30. Oktober 2012 betrifft. Soweit der Kläger ferner darauf verweist, dass er den streitgegenständlichen Visumantrag vom 5. September 2012 nur etwa einen Monat nach Vollendung seines 16. Lebensjahres gestellt habe, ist schon weder dargelegt noch ersichtlich, wieso das eine andere Beurteilung zu rechtfertigen geeignet sein soll. Denn § 32 Abs. 2 AufenthG a.F. bestimmt - wie im Übrigen auch § 32 Abs. 2 AufenthG in der seit dem 6. September 2013 geltenden Fassung -, dass ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres andere (strengere) tatbestandliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gelten als für jüngere Kinder, ohne dass es dabei darauf ankommt, wie lange nach diesem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird. Insoweit besteht auch kein Ermessen. Schließlich begründet auch das Vorbringen, dass nach den Angaben des T. in der mündlichen Verhandlung Botschaftsmitarbeiter in Hanoi „im Sommer 2013 noch vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers“ die Entgegennahme von Visaanträgen abgelehnt hätten, keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zwar ist davon auszugehen, dass hierbei der Sommer 2012 gemeint ist, da der Kläger bereits am 2. August 2012 das 16. Lebensjahr vollendet hatte, jedoch fehlt dieser Behauptung, die zudem mit dem ursprünglichen Klagevortrag zur Antragstellung kaum zu vereinbaren ist, jegliche Substantiierung, wann und von wem versucht worden sein soll, solche Visaanträge zu stellen, mit welcher Begründung und vom wem die Entgegennahme abgelehnt worden sein soll und woher der - ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Deutschland lebende und nur etwa einmal im Jahr Vietnam besuchende - T. hiervon überhaupt hinreichend sichere Kenntnis haben will. Auch hätte es der Erklärung bedurft, warum dies weder im Rahmen des Remonstrations- noch im Rahmen des Klageverfahrens jemals geltend gemacht worden ist, obwohl entsprechender Vortrag angesichts der dargelegten Bedeutung des Zeitpunkts der Antragstellung ersichtlich von maßgeblicher Bedeutung war. Auch der Verwaltungsvorgang gibt für eine dermaßen verweigerte Antragsannahme vor Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers nichts her. Vielmehr heißt es im Visumantrag vom 5. September 2012 zur Frage 26 nach u.a. der (früheren) Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: „Ein Mal abgelehnt am: 28.05.2010.“ Mit dem Zulassungsvorbringen unter Nr. 1.e) macht der Kläger weiterhin geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG zu. Denn er habe nachgewiesen, dass er die deutsche Sprache auf dem Referenzniveau B1 beherrsche und angesichts seines jugendlichen Alters und der damit verbundenen Lernfähigkeit das dortige Spracherfordernis der Alternative 1 erfülle, zumal er aufgrund seiner außergewöhnlichen Intelligenz und seines Fleißes seine Deutschkenntnisse nach Einreise innerhalb sehr kurzer Zeit vervollkommnen werde. Angesichts dieser Voraussetzungen werde er voraussichtlich schulisch und beruflich erfolgreich sein, so dass auch die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 32 Abs. 2 AufenthG erfüllt seien. Auch hiermit werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit nicht erfolgreich dargetan: Hinsichtlich des Erfordernisses der Beherrschung der deutschen Sprache gemäß § 32 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG a.F. verweist das angegriffene Urteil zutreffend darauf, dass es dafür gemäß § 2 Abs. 11 AufenthG a.F. (nunmehr § 2 Abs. 12 AufenthG) des Nachweises von Sprachkenntnissen bedarf, die dem Niveau C 1 Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen entsprechen. Das vom Kläger ausweislich einer Bescheinigung vom 23. Oktober 2012 nachgewiesene Referenzniveau B 1 belegt aber lediglich „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse“ (vgl. § 2 Abs. 10 AufenthG a.F., nunmehr § 2 Abs. 11 AufenthG). Hinzu kommt, dass diese Bescheinigung dem Kläger selbst auf diesem niedrigeren Niveau lediglich das Prädikat „ausreichend“ attestiert. Inwieweit der Kläger aufgrund von Intelligenz und Fleiß in der Lage sein soll, das erforderliche höhere Sprachniveau C 1 nach seiner Einreise zu erreichen, ist rechtlich unerheblich, da dies Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ist und damit vor der Einreise vorliegen muss. Hinsichtlich des Erfordernisses, es müsse gewährleistet erscheinen, dass sich das Kind „auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann“ (§ 32 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG a.F.), lässt der Verweis der Zulassungsbegründung, dass der Kläger intelligent und fleißig sei sowie in Vietnam ein hervorragender Schüler, so dass er in Deutschland voraussichtlich schulisch und beruflich erfolgreich sein werde, schon die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen (Ablehnungs)Gründen des angegriffenen Urteils vermissen. Dort heißt es (UA S. 3 unten/S. 4 oben), der Kläger habe bisher ausschließlich in Vietnam gelebt, in seiner Familie sei kein Deutsch gesprochen worden und er habe auch keine deutsche Schule besucht, so dass keine überwiegenden Gründe für eine positive Integrationsprognose ersichtlich seien. Im Übrigen verfehlt die genannte Zulassungsbegründung des Klägers aber auch die zitierte tatbestandliche Voraussetzung, wonach es „gewährleistet“ sein muss, dass eine hiesige Integration „auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse“ des Betroffenen zu erwarten sei. Soweit der Kläger mit der Zulassungsbegründung unter Nr. 1.f) die Ausführungen des angegriffenen Urteils zum Fehlen eines Anspruchs auf Kindesnachzug gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG a.F. in Bezug auf die Unterlassung seiner persönlichen Anhörung durch das Volksgericht des Bezirks Ba Dinh beanstandet, vermag dies die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils schon deshalb nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen, weil ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers dort selbständig tragend bereits mit der Vollendung seines 16. Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung abgelehnt worden ist (UA S. 4 zu Nr. 2.a). Dass das Zulassungsvorbringen des Klägers insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen vermag, wurde bereits oben dargelegt. Zur Zulassungsbegründung macht der Kläger unter Nr. 1.g) schließlich geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe ihm auch ein Anspruch auf Kindernachzug nach § 32 Abs. 4 AufenthG a.F. zu. Denn „die Beklagte“ sei im angefochtenen Bescheid fälschlich davon ausgegangen, er habe bis 2010 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Vater gelebt und beide seien miteinander verheiratet gewesen. Tatsächlich entstamme er jedoch einer unehelichen Beziehung beider, die auch nur bis 1997 angedauert habe, und seither ziehe seine Mutter ihn ohne seine Hilfe auf. Sein Vater habe eine eigene Familie, eine Beziehung zu ihm habe er nicht. Bei einer Trennung von seiner Mutter sei er auch vollkommen auf sich allein gestellt. Andere aufnahmebereite Verwandte gebe es nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein leiblicher Vater werde sich um ihn kümmern, sei unzutreffend, dieser lehne ihn ab. Auch dieses Vorbringen vermag Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu begründen. Denn dieses hat seine Annahme, dass ein besonderer Härtefall hier nicht vorliege, nicht allein auf den vorliegend nur angegriffenen Gesichtspunkt gestützt, der Kläger werde in Vietnam allein und ohne Hilfe - insbesondere durch seinen leiblichen Vater - zurückbleiben, sondern auf zwei weitere selbständig tragende Gründe. Zum einen darauf, dass § 32 Abs. 4 AufenthG eine Änderung der Lebensumstände nach der Ausreise der Eltern oder eines Elternteils voraussetze und nicht durch die Ausreise, dieser letztgenannte Fall liege hier jedoch vor. Diesen (rechtlichen) Ausgangspunkt des Urteils hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen bzw. sich hiermit nicht, wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich, auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die zum anderen vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei der Mutter des Klägers zumutbar, in Vietnam zu bleiben und dort die Ehe mit ihrem nunmehrigen vietnamesischen Ehemann zu führen. Auch damit wird die Ablehnung der Annahme eines besonderen Härtefalls, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebiete, selbständig tragend („Unabhängig davon …“) begründet. Inwieweit die vom Kläger lediglich beanstandete weitere Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, es stehe ungeachtet der einen gegenteiligen Schluss nicht zulassenden Angaben des im Übrigen kaum glaubwürdigen T. nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass sein leiblicher Vater sich nicht bis zu seiner (alsbaldigen) Volljährigkeit um ihn kümmern wolle und werde, auch wenn er bisher ausschließlich bei seiner Mutter gelebt habe - insofern geht, was maßgeblich ist, jedenfalls das Verwaltungsgericht nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus -, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Angesichts dessen kann ferner offen bleiben, ob sich der inzwischen 19 Jahre alte Kläger nach Eintritt seiner Volljährigkeit überhaupt auf eine - mit seinem Vorbringen sinngemäß geltend gemachte - Gefährdung seines Kindeswohls und eine sich hieraus ergebende Härte gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG berufen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 11.12 -, juris Rz. 24). 2. Die Rechtssache weist auch nicht die in der Zulassungsbegründung unter 2. durch Bezugnahme auf die Ausführungen zu 1. geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Da die insoweit erhobenen Einwände nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreifen, sind sie auch hier nicht geeignet, ein anderes Entscheidungsergebnis als möglich erscheinen zu lassen, so dass es auch insoweit nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 3. Die Rechtssache besitzt auch nicht die vom Kläger - ebenfalls unter 2. - geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungser-hebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es vorliegend. Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und in welchem Rahmen Sorgerechtsurteile aus Vietnam, die keine persönliche Anhörung Minderjähriger verlangen, in Deutschland anerkennungsfähig sind und in welchem Ausmaß die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die Grundsätze des Art. 6 GG zu berücksichtigen sind. Grundsätzlicher Klärungsbedarf insoweit besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil diese Fragen vorliegend nicht entscheidungserheblich sind. Wie unter 1. oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG a.F. selbständig tragend und ohne dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen mit der Begründung abgelehnt, dieser habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Visumantragstellung bereits das 16. Lebensjahr vollendet gehabt, so dass ein Anspruch insoweit schon am Vorliegen der diesbezüglichen Altersgrenze scheitere. 4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Eine solche wäre dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dies zeigt das Vorbringen der Zulassungsbegründung zu 2. schon nicht auf. Überdies hätte es insoweit auch der Benennung einer konkreten abweichenden Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg bedurft, woran es jedoch vorliegend fehlt. 5. Schließlich rechtfertigen auch die Darlegungen des Klägers zum Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht die Zulassung der Berufung. Soweit gerügt wird, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei unvollständig, insbesondere fehlten die „Einlassungen“ des T., kann das nicht im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch Antrag auf Berichtigung des Protokolls oder dessen Ergänzung (vgl. BayerVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 3 ZB 12.529 -, juris Rz. 32 f.). Auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „die in 1. Instanz benannten Zeugen nicht geladen“, dort sei unter Beweis gestellt worden, dass sein Vater nicht fähig und willens sei, sich um sein Wohl zu kümmern, begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit der Kläger damit einen Aufklärungsmangel rügen will, greift das schon deshalb nicht durch, weil nicht vorgetragen und ausweislich des Verhandlungsprotokolls auch nicht ersichtlich ist, dass der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger einen förmlichen Beweisantrag insoweit gestellt hat. Dass sich eine diesbezügliche Zeugenvernehmung entscheidungserheblich aufdrängen musste, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer besonderen Härte gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG a.F. - nur insoweit beruft sich der Kläger auf eine zu Unrecht unterbliebene Zeugenvernehmung - wie oben dargelegt aus drei unterschiedlichen, jeweils selbständig tragenden Gründen abgelehnt hat und angeblicher Aufklärungsbedarf nur hinsichtlich eines einzigen Ablehnungsgrunds „Übernahme der Erziehungsverantwortung durch seinen in Vietnam lebenden Vater“ dargetan wird, nicht aber hinsichtlich einer Veränderung der Lebensumstände des Klägers nach der Ausreise seiner Mutter und der Zumutbarkeit eines Verbleibs seiner Mutter in Vietnam. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).