Beschluss
OVG 11 S 67.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1120.OVG11S67.15.0A
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Leitsätze
Für den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kommt es nicht auf die gegenwärtige Situation an. Es bedarf hierfür zudem hinreichender Nachweise in Bezug auf eine auf dauerhaft bedarfsdeckende Einkommenserzielung ausgerichtete Lebens- und Erwerbssituation.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kommt es nicht auf die gegenwärtige Situation an. Es bedarf hierfür zudem hinreichender Nachweise in Bezug auf eine auf dauerhaft bedarfsdeckende Einkommenserzielung ausgerichtete Lebens- und Erwerbssituation.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der 1973 geborene, seit seiner Wiedereinreise im Jahre 2005 bis Mai 2014 ehebedingt aufenthaltsberechtigte türkische Antragsteller begehrt die Verlängerung der ihm am 5. Mai 2014 für die Dauer von einem Jahr eheunabhängig erteilten Aufenthaltserlaubnis. Durch Bescheid vom 23. Juli 2015 hatte der Antragsgegner den Antrag unter Androhung der Abschiebung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG stehe entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für die 2007 und 2009 geborenen deutschen Kindern komme nicht in Betracht, weil eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht bestehe. Ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 sei durch das erst seit Januar 2015 bestehende Arbeitsverhältnis nicht entstanden. Hiergegen hat der Kläger am 20. August 2015 Klage erhoben (VG 10 K 369/15). Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. September 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, auch der vom Antragsteller zuletzt vorgetragene Verdienst sei nach Abzug der Freibeträge nicht bedarfsdeckend. Zudem sei nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Antragsteller innerhalb von wenigen Monaten eine erhebliche Gehaltserhöhung erhalten habe. Auch angesichts der seit 2005 überwiegend bezogenen öffentlichen Leistungen dränge sich der Eindruck eines unter dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung begründeten Gefälligkeitsarbeitsverhältnisses auf. Ein Absehen von der fehlenden Lebensunterhaltssicherung sei mangels schützenswerter Vater-Kind Beziehung nicht geboten, da zu den Kindern nach eigenen Angaben des Antragstellers seit Februar 2014 kein Kontakt mehr bestehe. Weil das angeführte umgangsrechtliche Verfahren angesichts der strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen Kindesmisshandlung ausgesetzt sei, sei nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann dieser erneut Umgang mit seinen Kindern haben werde. Auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei sein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik derzeit nicht geboten. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Der Antragsteller macht im wesentlichen geltend, der angefochtene Beschluss sei nicht nachvollziehbar, weil sein Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Versagung des Aufenthaltstitels gesichert gewesen sei, er insbesondere keine ergänzenden Sozialleistungen nach SGB II erhalten habe und durch den Verdienst von zuletzt 1.028,22 € seinen Bedarf decken könne, zumal er sich eine Wohnung mit Herrn C...A... teile und dementsprechend nur den hälftigen Mietanteil in Höhe von 205,50 € monatlich zahle. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller trägt nichts vor, was bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners begründen würde. Seine Argumentation verkennt bereits, dass die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG regelmäßig erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur punktuell zu betrachten ist, sondern unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiografie durch eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt, gewährleistet erscheinen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2012 – OVG 11 S 14.12 –, juris, Rn. 6 m. w. N.). Eine derartige Prognose kommt hier nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dies schon aus dem Umstand folgt, dass sich der Antragsteller seit dem 15. Oktober 2015 aufgrund eines Haftbefehls in der Strafsache 2... Js 1... in Untersuchungshaft befindet. Denn auch die bereits im Ausgangsverfahren eingereichte Verdienstbescheinigung vom 30. Juli 2015 und die Gehaltsmitteilungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2015 sowie der erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Mietvertrag vom 31. Juli 2015 rechtfertigen für sich genommen eine für den Antragsteller günstige Prognose nicht. Gerade angesichts des überwiegenden Bezugs öffentlicher Leistungen im Zeitraum von 2005 bis 2014 hätte es hierfür hinreichender Nachweise für eine auf dauerhaft bedarfsdeckende Einkommenserzielung ausgerichtete Lebens- und Erwerbssituation bedurft. Die vorlegten Gehaltsmitteilungen über ein Monatseinkommen von brutto 1.368,50 €/netto 1.028,22 € umfassen aber nur einen Zeitraum von drei Monaten; Gehaltsmitteilungen für die folgenden Monate hat der Antragsteller nicht eingereicht, obwohl jedenfalls bei Einreichung der Beschwerdebegründung am 19. Oktober 2015 zwei weitere hätten vorliegen müssen. Hinzukommt, dass die Beschwerde sich weder mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die Begründung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2015 und der erhebliche Gehaltsanstieg im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlängerungsantrag sprächen für ein Gefälligkeitsarbeitsverhältnis, noch dessen Annahme, auch das hieraus erzielte Einkommen sei nicht bedarfsdeckend, substantiiert in Frage stellt. Soweit der Antragsteller vorträgt, er schulde aufgrund des Mietvertrages vom 31. Juli 2015 statt der vom Verwaltungsgericht in die Bedarfsberechnung eingestellten monatliche Miete von 416,40 € nur noch eine hälftige Miete von 205,50 €, ist bereits nicht plausibel, warum dieser Mietvertrag nicht schon mit dem erstinstanzlichen vorläufigen Rechtsschutzantrag vom 20. August 2015 vorgelegt worden ist. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass der Vermieter gerade bei der vorgetragenen Gesamtschuldnerschaft von jedem der beiden Mieter die volle Monatsmiete verlangen kann (§ 421 BGB). Nachweise zur tatsächlichen Mietzahlung sind überdies nicht vorgelegt worden. Auch das übrige Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Soweit der Antragsteller sich auf eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung beruft, ist allein die Rüge, es sei schlichtweg unzutreffend, dass sich seine Ehefrau mit den Kindern seit Februar 2014 im Frauenhaus aufhalte, nicht geeignet, die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass diese Annahme maßgeblich auf Angaben des mit ihm zur Vorsprache am 05. Mai 2014 erschienenen Sprachmittlers beruht, kann es hinsichtlich der seit nunmehr 21 Monaten fehlenden tatsächlichen Umgangskontakte zu seinen deutschen Kindern keinen Unterschied machen, ob die Ehefrau sich in einem Frauenhaus aufhält oder - wie der Antragstellers selbst vorträgt - mit den Kindern aus Berlin weggezogen ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, sind Umgangskontakte angesichts der Aussetzung des hierauf gerichteten familiengerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens, in dem der Antragsteller u.a. wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie sexuellem Missbrauch und Misshandlung von Schutzbefohlenen zulasten der Kinder aus der ersten Ehe seiner Ehefrau, angeklagt wird, derzeit nicht absehbar. Die mit der Beschwerde geltend gemachten weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen zu zwei Schwestern und „zahlreichen Neffen und Nichten“ in Deutschland erfordern ebenfalls nicht die Anwesenheit des Antragstellers. Schließlich stellt auch das Beschwerdevorbringen, es sei dem Antragsteller nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsache- und des Strafverfahrens vom Ausland aus abzuwarten, weil eine mehrere persönliche Vorbereitungstermine umfassende anwaltliche Vertretung auf diese Weise nicht optimal möglich sei, die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Dass der Antragsteller selbst eine Vorbereitung auf Gerichtstermine vom Ausland aus für möglich hält, ergibt sich schon daraus, dass er die Vorbereitung im Falle seines weiteren Aufenthalts in Deutschland als die optimale und nicht als die allein mögliche bezeichnet. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht auf die Beantragung kurzfristiger Visa für die Teilnahme an Gerichtsterminen verwiesen und erscheint es insoweit auch zumutbar, Anwaltstermine mit den ggf. hiernach erlaubten Aufenthaltszeiten zu koordinieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).