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Beschluss

OVG 11 S 47.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1120.OVG11S47.15.0A
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Leitsätze
Eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Zusammenführung von Vater und Kind setzt nicht nur das Vorliegen einer Anerkennung der Vaterschaft sowie eine Sorgerechtserklärung des Ausländers für das deutsche Kind voraus, sondern erfordert darüber hinaus ein tatsächliches Vater-Kind-Verhältnis sowie eine häusliche bzw. eine sozial-familiäre Gemeinschaft.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Zusammenführung von Vater und Kind setzt nicht nur das Vorliegen einer Anerkennung der Vaterschaft sowie eine Sorgerechtserklärung des Ausländers für das deutsche Kind voraus, sondern erfordert darüber hinaus ein tatsächliches Vater-Kind-Verhältnis sowie eine häusliche bzw. eine sozial-familiäre Gemeinschaft.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 15. Juni 2015 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzufordern, von Abschiebemaßnahmen gegenüber dem 1985 geborenen vietnamesischen Antragsteller abzusehen, weil dieser einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt auf Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu berücksichtigenden Darlegungen zur Beschwerdebegründung ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht verneinten Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des auf § 60a Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG gestützten Anspruchs damit begründet, die geltend gemachte rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung liege nicht vor, weil trotz Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen dem Antragsteller und seinem im Juni 2014 geborenen deutschen Kind trotz des Fehlens einer häuslichen Gemeinschaft eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft bestehe. Angesichts der im Einzelnen benannten Ungereimtheiten in den Anhörungen von Antragsteller und Kindesmutter am 10. Dezember 2014 stelle die eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter keine tragfähige Grundlage für tatsächlich gepflegte regelmäßige Kontakte und den Aufbau eines verlässlichen Vater-Kind-Verhältnisses dar. Hinsichtlich der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorlegten neueren Fotos, die den Antragsteller mit seiner Tochter zeigten, dränge sich die Schlussfolgerung verfahrensangepassten Verhaltens auf. Die Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers stelle deshalb keinen unverhältnismäßigen Eingriff in durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK geschützte familiäre Rechte dar. Dem Antragsteller sei zuzumuten, sein auf einen Familiennachzug gerichtetes Begehren von Vietnam aus im Wege des Visumverfahrens zu verfolgen. Der Antragsteller macht auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft, dass zwischen ihm und dem im Juni 2014 geborenen deutschen Kind eine schützenswerte familiäre Gemeinschaft besteht, obwohl seine vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellte Vorgeschichte die Vermutung nahe legt, dass die Vaterschaft lediglich zum Zwecke des Verbleibs im Bundesgebiet instrumentalisiert wird. Dass die biologische Vaterschaft nach dem am 03. August 2015 - und damit nach Ablauf der durch Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 19. Juni 2015 in Lauf gesetzte Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - bei dem Oberverwaltungsgericht eingereichten Abstammungsgutachten der In... Me... Mo... Di... GmbH vom 21. Juli 2015 praktisch als erwiesen anzusehen ist, ist für die Frage einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung nicht ausschlaggebend. Die Vaterschaft als solche haben überdies weder der Antragsgegner noch der angefochtene Beschluss in Frage gestellt. Für den diesbezüglichen Vortrag im Schriftsatz vom 03. August 2015, es werde davon ausgegangen, dass „durch die Beklagtenseite vermutet wird, der Kläger sei nicht der Vater des Kindes und es läge daher keine schützenswerte Beziehung zwischen Vater und Kind vor, unabhängig von den zu vernachlässigenden Argumenten in der Befragung der Kindeseltern“ fehlt jeglicher Anknüpfungspunkt. Das Beschwerdevorbringen reicht zur Glaubhaftmachung einer Beziehung, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes und von persönlicher Verbundenheit geprägt ist, nicht aus. Der Antragsteller macht hierzu weder neue, bislang noch nicht gewürdigte Angaben noch benennt er neue Beweismittel zur Glaubhaftmachung seiner bisherigen Angaben. Er beschränkt sich vielmehr auf die Rüge, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass keine schützenswerte sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und dem Kind bestehe; es gehe insoweit noch über die Erkenntnisse des Antragsgegners hinaus. Dabei verkennt er, dass bereits der Bescheid vom 29. April 2015 eine solche Beziehung unter ausführlicher Würdigung der Anhörungen vom 10. Dezember 2014 verneint hat (Seite 2, letzter Absatz bis Seite 4, erster Absatz) und sich die in der Beschwerdebegründung wörtlich zitierte Erwägung auf Seite 5 des Bescheides zu seinen Gunsten auf die „obige Annahme“ bezieht, d.h. die auf der vorigen Seite im vorletzten Absatz ausdrücklich im Konjunktiv formulierte Annahme, die behauptete Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind bestehe trotz der vorigen Ausführungen. Einwände gegen die – zum gleichen Ergebnis kommenden – Würdigungen der Anhörungen vom 10. Dezember 2014 durch den Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hat der Antragsteller mit dem Vorbringen, es sei keine Neuigkeit, dass sich Angaben von Paaren in der Befragung teilweise widersprächen, dies stehe der Annahme einer schützenswerten Beziehung aber auch nicht entgegen, nicht ansatzweise dargetan. Wie der Antragsgegner zutreffend bemerkt, fehlen nach wie vor Angaben zur Glaubhaftmachung von Art, Häufigkeit und Umfang der behaupteten Umgangskontakte. Soweit die Beschwerde weiter vorbringt, entsprechend der „ständigen Rechtsprechung“ sei das Nachholen des Visumverfahrens vor allem für das Kleinkind sehr wohl unzumutbar, lässt sie außer Acht, dass derartige Zumutbarkeitserwägungen in der Regel tatsächlich bestehende oder aus sonstigen Gründen des Einzelfalles geschützte sozial-familiäre Beziehungen betreffen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Januar 2014 – OVG 11 S 2.14 –, juris, Rn. 6 m. w. N.) und eine solche Beziehung hier gerade nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die ohne konkrete Benennung des zeitlichen Rahmens und der Anzahl vergeblicher Versuche abgegebene anwaltliche Versicherung, „es sei in keinem Fall in den letzten Monaten gelungen, einen Termin bei der Botschaft (in Hanoi) zu buchen“, geeignet wäre, trotz der zutreffenden Verweise des Verwaltungsgerichts auf eine vorausschauende Planung des Termins die Unzumutbarkeit glaubhaft zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).