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Beschluss

OVG 11 S 37.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1028.OVG11S37.15.0A
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Leitsätze
Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. (Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. (Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die unter Androhung der Abschiebung abgelehnte Verlängerung seiner bis zum 30. Juli 2013 geltenden Aufenthaltserlaubnis. Der 1979 in Berlin geborene, von 1986 bis 1993 und jedenfalls seit 2000 überwiegend in der Türkei aufhältig gewesene türkische Antragsteller reiste am 1. Juni 2010 erneut und ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag vom 12. Januar 2011 blieb ohne Erfolg. Nach Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 29. April 2011 erhielt er eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 30. Juli 2013 verlängert wurde. Ausweislich eines Vermerks über eine Vorsprache am 16. Juli 2013 erschien der Antragsteller zu diesem Termin „mit Nachweisen zur Sicherung seines LU aus dem selbst. Betreiben eines Kioskes“ und wurde ihm mitgeteilt, dass für „die Entscheidung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §28/1/1“ die Vorsprache der Ehefrau erforderlich sei. Zum Folgetermin am 23. Juli 2013 erschien der bereits seit dem 01. Januar 2013 getrenntlebende Antragsteller nicht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 beantragte sein Prozessbevollmächtigter für ihn „die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis“. Mit - dem Prozessbevollmächtigten am 21. August 2014 zugestellten - Schreiben vom 20. August 2014 wies der Antragsgegner auf die beabsichtigte Ablehnung dieses Antrages hin und führte im Einzelnen aus, weder aus dem Antrag, der persönlichen Vorsprache am 16. Juli 2013 noch der Aktenlage sei eine Begründung „hinsichtlich des Führens einer Ehe oder sonstige Gründe erkennbar“. Voraussetzungen für Vergünstigungen nach ARB 1/80 habe der Antragsteller nachzuweisen. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner unter Androhung der Abschiebung die beantragte Verlängerung eines Aufenthaltstitels ab und führte dazu im Wesentlichen aus, nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Hiergegen hat der Antragsteller am 24. November 2014 die auf Verpflichtung zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrags gerichtete Klage erhoben (VG 15 K 549.14 Berlin) und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Bereits am 18. November 2014 hatte er beim Antragsgegner ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG beantragt und hierzu angegeben, seit dem 1. September 2012 Geschäftsführer einer Schank- und Speisewirtschaft in Berlin zu sein. Mit Beschluss vom 05. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Begründung abgelehnt, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27. Oktober 2014 begegne keinen Bedenken. Der Antragsgegner habe zu Recht die Verlängerung der dem Antragsteller ehebedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht abgelehnt. Die vom Antragsteller thematisierte Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis als Restaurantbetreiber nach § 21 AufenthG sei nicht streitgegenständlich, da der angefochtene Bescheid nur die Ablehnung des Antrags nach § 31 AufenthG beinhalte und erst nach dessen Erlass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG gestellt worden sei. Der Antragsteller sei auch vollziehbar ausreisepflichtig, insbesondere besitze er keine Rechtsposition nach ARB 1/80. II. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Der Antragsteller macht unter Verweis auf seinen Antrag vom 18. November 2014 und die zwischenzeitlich zur begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er im Antrag vom 24. Juli 2013 keine Rechtsgrundlage benannt und insbesondere nicht beantragt habe, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG zu erteilen. Der angefochtene Bescheid habe trotz der bei seiner persönlichen Vorsprache „am 17. Juli 2013 gegen 11:00 Uhr“ angebotenen Nachweise über die selbständige Tätigkeit lediglich die Voraussetzungen des § 31 AufenthG und des ARB 1/80 geprüft. Auch der angefochtene Beschluss berücksichtige diese Vorsprache mit den Unterlagen zwecks Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit nicht. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die allein begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage käme nur dann in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheides des Antragsgegners vom 27. Oktober 2014 bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifeln begegnen würde. Dies kann unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht angenommen werden. Der Antragsteller wendet sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Beschwerdebegründung nicht gegen die – deshalb hier auch nicht zu überprüfende – Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 27. Oktober 2014 habe zu Recht ein an die seit dem 29. Mai 2014 geschiedene Ehe anknüpfendes eigenständiges Aufenthaltsrecht verneint und ihn auch nicht dem vom ARB 1/80 begünstigten Personenkreis zugerechnet. Entgegen der Beschwerde ist aber gerade nicht zu beanstanden, dass Antragsgegner wie auch das Verwaltungsgericht nur diese Ansprüche, nicht auch den nunmehr geltend gemachten Aufenthaltserlaubnisanspruch nach § 21 AufenthG als streitgegenständlich angesehen haben. Denn der Streitgegenstand eines auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Mai 2015 – OVG 11 S 29.15 –, zitiert nach juris, Rn. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 04. September 2007 – 1 C 43.06 –, zitiert nach juris, Rn. 12, 26). Anders als der nunmehr begehrte, in Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit – umschriebene Aufenthaltserlaubnisanspruch ist der Anspruch, den der Antragsteller bis zum 30. Juli 2013 ehebedingt innehatte, in Abschnitt 6 – Aufenthalt aus familiären Gründen – geregelt. Aus dem vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels gestellten Antrag vom 24. Juli 2013 ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu ersehen, dass die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nicht zu diesem, sondern zu dem nunmehr geltend gemachten, gänzlich anderen Zweck beantragt werden sollte. In dem vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers formulierten Antrag vom 24. Juli 2013 werden weder Rechtsgrundlage noch Zweck des Verlängerungsantrages benannt. Der ausdrücklich erst mit dem Antrag vom 18. November 2014 geltend gemachte Aufenthaltszweck nach § 21 AufenthG war entgegen der Beschwerde auch im Zusammenhang mit den Angaben des Antragstellers bei dessen persönlicher Vorsprache am 16. Juli 2013 jedenfalls nicht offenkundig (vgl. zur Auslegung: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. November 2012 – 18 B 932/12 –, zitiert nach juris, dort Rn. 14, 16). Zum einen ist weder dem über diese Vorsprache gefertigten Vermerk noch der hierzu im Beschwerdeverfahren eingereichten, im Übrigen – wie der Antragsgegner zutreffend anmerkt – auf einen nach Aktenlage nicht stattgefundenen Vorsprachetermin am „17. Juli 2013“ bezogenen eidesstattlichen Versicherung vom 08. Juni 2015 zu entnehmen, dass der der deutschen Sprache mächtige Antragsteller einen solchen veränderten Aufenthaltszweck ausdrücklich geltend gemacht hätte. Auch hat der Antragsteller nach Aktenlage bei der Vorsprache am 16. Juli 2013 die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht angegeben, obwohl seine Ehefrau bereits am 01. Januar 2013 ausgezogen war. Die Kenntnis dieses Umstandes, die der Antragsgegner erst nachträglich durch eigene Recherchen am 23. Juli 2013 gewonnen hat, hätte die Frage nach einem - abgesehen von § 31 AufenthG - eventuell geänderten Aufenthaltszweck aber erst aufgeworfen. Zum anderen deutet allein der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich des Vermerks vom 16. Juli 2013 mit Nachweisen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus dem selbständigen Betreiben eines Kiosks erschienen war, nicht darauf hin, dass er damit über den Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinausgehende Absichten verfolgte. Im Übrigen ist auch auf den ausführlichen Hinweis des Antragsgegners vom 20. August 2014, dem eindeutig zu entnehmen ist, welchen Anspruchsnormen dieser den Antrag vom 24. Juli 2013 zugeordnet hat, keinerlei Stellungnahme des Antragstellers, geschweige denn ein Hinweis auf die beabsichtigte Geltendmachung des nunmehr begehrten Aufenthaltstitels zu gänzlich anderen Zwecken erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).