Beschluss
OVG 11 L 24.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1007.OVG11L24.15.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs 1 VwGO gilt auch für die Fälle, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (Anschluss: BVerwG, 1999-06-14, 4 B 18/99, NVwZ-RR 1999, 692).(Rn.5)
2. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, ist seit Einführung des § 152a VwGO kein Raum mehr (Anschluss: BVerwG, 2009-06-08, 5 PKH 6/09).(Rn.6)
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2015 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs 1 VwGO gilt auch für die Fälle, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (Anschluss: BVerwG, 1999-06-14, 4 B 18/99, NVwZ-RR 1999, 692).(Rn.5) 2. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, ist seit Einführung des § 152a VwGO kein Raum mehr (Anschluss: BVerwG, 2009-06-08, 5 PKH 6/09).(Rn.6) Die außerordentliche Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2015 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. I. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Potsdam den Antrag der Antragstellerin vom 30. Juni 2015 gegen die dem Beigeladenen erteilte lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 19. Juni 2015 mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen, da deren am 1. Juli 2015 erhobener Widerspruch aufschiebende Wirkung besitze. Die Kosten des Verfahrens hat es - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hatte - gemäß § 155 Abs. 4 VwGO gleichwohl der Antragsgegnerin in vollem Umfang auferlegt, da die Antragstellung hätte vermieden werden können, wenn diese auf entsprechende Nachfragen die Erteilung der Ausnahmegenehmigung eingeräumt hätte. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2015 „außerordentliche Beschwerde/Gegenvorstellung“ erhoben und dies damit begründet, die Auferlegung der Kosten auf sie stelle eine „geradezu greifbare Ungerechtigkeit“ dar, da hinsichtlich der angeblichen falschen Auskunft zum Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung „allenfalls ein Missverständnis“ vorliege und damit schon ein Verschulden fehle. Das Verwaltungsgericht hat die „Gegenvorstellung“ durch Beschluss vom 11. September 2015 mangels substantiellen Vorbringens dafür, dass die Kostenauferlegung sich als rechtlich unvertretbar darstelle und deswegen willkürlich und unsachlich sei, zurückgewiesen. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tage hat es der „außerordentlichen Beschwerde“ nicht abgeholfen. II. Die (außerordentliche) Beschwerde der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Juli 2015 gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juli 2015 ist unstatthaft. Eine (einfache) Beschwerde ist unzulässig, da die Rechtsmittelbeschränkung des § 158 Abs. 1 VwGO auch für die Fälle gilt, in denen ein durch eine Kostenentscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter mangels Beschwer in der Hauptsache kein zulässiges Rechtsmittel einlegen kann (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18/99 -, juris Rz. 6 f.; OVG Bautzen, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - NC 2 B 326/11 -, juris Rz. 2; Neumann in: NomosKommentar, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage, § 158 Rz. 5, 13 ff.). So liegt der Fall hier, da die Antragsgegnerin wegen der Ablehnung des Antrags der Antragstellerin als unzulässig in der Sache nicht beschwert ist. Für eine „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, wie sie die Antragstellerin vorliegend geltend macht, ist seit Einführung des § 152a VwGO nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 5 PKH 6/09 -, juris Rz. 4 m.w.N. und Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 9 B 38/12 u.a. -, juris Rz. 3; so wohl auch Kopp, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Vorb § 124 Rz. 8a und Guckelberger in: NomosKommentar, a.a.O., § 146 Rz. 119). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr (KV-Nr. 5502 zum GKG) entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).