Beschluss
OVG 11 S 49.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0716.OVG11S49.15.0A
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Leitsätze
1. Der Hinweis des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden können, ändert nichts an der Unzulässigkeit seiner Beschwerde.(Rn.1)
2. Ein Beschwerdeführer kann innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts stellen.(Rn.1)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2015 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Hinweis des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden können, ändert nichts an der Unzulässigkeit seiner Beschwerde.(Rn.1) 2. Ein Beschwerdeführer kann innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts stellen.(Rn.1) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2015 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 500,- EUR festgesetzt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Rundfunkbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 2. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2015 anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil er nicht nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 VwGO vertreten ist. Der Antragsteller ist auf das Vertretungserfordernis in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie nochmals in der Eingangsmitteilung des Senats vom 9. Juli 2015 hingewiesen worden. Seinem Antwortschreiben vom 12. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass er dennoch eine Entscheidung des Senats über seine Beschwerde wünscht. Der Hinweis des Antragstellers, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden können, ändert nichts an der Unzulässigkeit seiner Beschwerde. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt hat, welche konkreten Bemühungen er unternommen hat, einen zu seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren bereiten Rechtsanwalt zu finden, hätte er gegebenenfalls noch innerhalb der mit dem 8. Juli 2015 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Beschwerde gemäß § 173 VwGO, § 78 b ZPO einen Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen müssen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2014 – 14 B 14.1565 –, bei Juris; BVerwG, Beschluss vom 23. März 1987 – 3 B 72/86 –, bei Juris), was nicht geschehen ist. Ob das Verwaltungsgericht, wie der Antragsteller weiter geltend macht, seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat, ist hier nicht zu entscheiden, weil die Beschwerde bereits unzulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).