Beschluss
OVG 11 S 29.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0511.OVG11S29.15.0A
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Leitsätze
1. Die Verlängerung der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis begründet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, ebenso wie der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Geburt eines leiblichen Kindes.(Rn.4)
2. Jede der auf einen dieser Aufenthaltszwecke beruhenden Aufenthaltserlaubnisse ist daher gesondert zu beantragen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlängerung der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis begründet ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, ebenso wie der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Geburt eines leiblichen Kindes.(Rn.4) 2. Jede der auf einen dieser Aufenthaltszwecke beruhenden Aufenthaltserlaubnisse ist daher gesondert zu beantragen.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 7. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2012 nahm der Antragsgegner die dem Antragsteller am 29. November 2005 für zwei Jahre erteilte Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, lehnte den Antrag des Antragstellers vom 22. November 2007 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung seiner Abschiebung zur Ausreise auf. Mit Beschluss vom 7. April 2015 hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers vom 4. September 2012 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. August 2012 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2012 enthaltene Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis wiederhergestellt, es jedoch abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, soweit es vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der diesbezüglich nichts vorgetragen hat, ein schutzwertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis geltend machen kann, nachdem der Antragsgegner ihm am 21. April 2015 eine bis zum 30. Juni 2015 befristete Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt hat. Jedenfalls rechtfertigt es die nach § 146 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdebegründung nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, weil der Antragsteller sich mit der diesbezüglichen eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandersetzt. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Geburt des Kindes, dessen Vaterschaft er vorgeburtlich notariell anerkannt hat, weil es sich um eine so genannte Patchwork-Familie handle, betrifft dies einen Aufenthaltserlaubnisanspruch, der vorliegend nicht streitgegenständlich ist. Der Streitgegenstand wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Anspruch hergeleitet wird. Nach dem in § 7 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 näher beschriebenen Aufenthaltszwecken ist ein Ausländer regelmäßig darauf zu verweisen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüchen aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen Aufenthaltszwecke geschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43.06 – bei juris Rz. 12, 26; BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 10 C 14.2002 –, bei Juris; Rz. 23). Im Hinblick auf das am 10. April 2015 geborene Kind hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Satz 5 AufenthG geltend gemacht, während Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein ein Aufenthaltserlaubnisanspruch nach § 31 AufenthG ist. Diese Aufenthaltstitel sind in unterschiedlichen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, betreffen systematisch unterschiedliche Aufenthaltszwecke und sind daher voneinander zu trennen. Die Abschiebungsandrohung ist unbeschadet der vom Antragsteller geltend gemachten Duldungsgründe (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 – 12 S 25.13 –, bei juris; Rz. 5) rechtlich nicht zu beanstanden. Die dem Antragsteller vom Antragsgegner am 21. April 2015 in der Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zum 30. Juni 2015 erteilte Duldung führt lediglich zu einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung, steht der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung aber nicht entgegen. Für die hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung bzw. auf Untersagung der Abschiebung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil der Antragsteller im Besitz einer bis zum 30. Juni 2015 gültigen Duldung ist. Dass der Antragsgegner, wie der Antragsteller geltend macht, die Duldungserteilung „nicht in einen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes des Antragstellers“ gestellt habe, ist hierfür nicht erheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).