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Beschluss

OVG 11 N 19.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0414.OVG11N19.15.0A
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Leitsätze
Der Hinweis darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2015 auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen (Vergleiche: VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2015, 7 C 15.69) und dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 12. März 2015 nach einer Pressemitteilung gleichen Datums http://www.ovg.nrw.de/behoerde/-presse/pressemitteilungen/14_150312/index.php den Rundfunkbeitrag zwar als verfassungsgemäß angesehen, jedoch die Revision an das BVerwG zugelassen hat, legt die Klärungsbedürftigkeit einer im konkreten Fall entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht hinreichend dar, wenn sich die Berufungszulassungsbegründung nicht substantiiert mit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit höherrangigem Recht auseinandersetzt.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2015 für beide Rechtsstufen auf jeweils unter 500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hinweis darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2015 auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen (Vergleiche: VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2015, 7 C 15.69) und dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 12. März 2015 nach einer Pressemitteilung gleichen Datums http://www.ovg.nrw.de/behoerde/-presse/pressemitteilungen/14_150312/index.php den Rundfunkbeitrag zwar als verfassungsgemäß angesehen, jedoch die Revision an das BVerwG zugelassen hat, legt die Klärungsbedürftigkeit einer im konkreten Fall entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht hinreichend dar, wenn sich die Berufungszulassungsbegründung nicht substantiiert mit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit höherrangigem Recht auseinandersetzt.(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2015 für beide Rechtsstufen auf jeweils unter 500,- € festgesetzt. Durch Urteil vom 6. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger gegen die Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom 1. November und 1. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 – 20 ZB 14.1538 – juris Rz. 6, m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich der Rechtsmittelführer mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 3 B 35/14 –, bei Juris, Rz. 7; Beschluss vom 22. August 2013 – 5 B 33/13 –, bei Juris, Rz. 2, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine konkret als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, sondern meint offenbar, dass eine Klärung der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrags bzw. nicht näher bezeichneter Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht ganz allgemein noch ausstehe, und verweist zur Begründung darauf, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2015 auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung angenommen (– 7 C 15.69 –, bei Juris, Rz. 5) und dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteilen vom 12. März 2015 nach einer Pressemitteilung gleichen Datums http://www.ovg.nrw.de/behoerde/-presse/pressemitteilungen/14_150312/index.php den Rundfunkbeitrag zwar als verfassungsgemäß angesehen, jedoch die Revision an das BVerwG zugelassen habe. Damit wird die Klärungsbedürftigkeit einer im konkreten Fall entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt, denn die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit höherrangigem Recht vermissen. Soweit der Kläger ohne nähere Erläuterung geltend macht, es sei die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (gemeint wohl Rundfunkbeitragsstaatsvertrages) im Hinblick auf Art. 104, 106 GG (gemeint wohl Art. 105, 106 GG) zu klären, fehlt es an einer argumentativen Auseinandersetzung mit der ausführlichen, u.a. an Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass es sich um Beiträge im abgabenrechtlichen Sinne handele. Ein verbleibender Klärungsbedarf wird insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ebenfalls - u.a. in Anknüpfung an die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen zulässiger Typisierung - eingehend dargelegt, dass das die Beitragspflicht auslösende Merkmal des Innehaltens einer Wohnung rechtlich nicht zu beanstanden sei und insbesondere – auch unter dem Gesichtspunkt der zunehmenden Verbreitung mobiler Empfangsgeräte – nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Auch mit dieser Begründung setzt sich der Kläger, der diesbezüglich im Wesentlichen nur geltend macht, es bestehe kein Erfahrungssatz derart, dass jeder Wohnungsinhaber auch vom öffentlichen Rundfunk profitiere; insoweit würden “Obdachlose mit Radio Wohnungseigentümern ohne Radio und Fernseher ohne sachlichen Grund anders behandelt“, nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sollte der Kläger mit seinem Einwand, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche hinsichtlich des Merkmals des „Innehaltens eines Wohnsitzes“ von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, den Zulassungsgrund der Divergenz geltend machen, fehlte es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Die bloße Behauptung der fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtsatzes durch das Verwaltungsgericht genügt den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenzrüge nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2015 – 15 ZB 13.2246 –, bei Juris, Rz. 39, m.w.N.). Auch diesen Maßgaben wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht gerecht, zumal der Kläger selbst ausführt, das Bundesverfassungsgericht habe bislang nur zu internetfähigen Geräten Stellung bezogen und ausgeführt, dass eine gerätebezogene Abgabe rechtlich nicht zu beanstanden sei, während vorliegend die Abgabe nicht gerätebezogen, sondern wohnungsbezogenen erhoben werde. Sollte der Kläger schließlich der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen, fehlte es für die Darlegung dieser Zulassungsgründe ebenfalls an der erforderlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG. Da der Kläger zwei konkrete Beitragsbescheide angefochten hat, bestimmen die darin festgesetzten Forderungen von 97,90 € und 61,94 €, insgesamt also 159,84 €, gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG den Ausgangswert des Streitgegenstandes. Da der Antrag des Klägers offensichtlich absehbarer Auswirkungen auf weitere Beitragsbescheide des Beklagten hat, ist die Höhe dieses Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Wertes nach § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf und es deshalb bei der ersten Gebührenstufe verbleibt. Dementsprechend war die erstinstanzliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).