Beschluss
OVG 11 M 9.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0413.OVG11M9.15.0A
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Leitsätze
1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Prozessführung zu keinen nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO relevanten Kosten führt.(Rn.2)
2. Wer sich dafür entscheidet, neben dem zustehenden ALG I bzw. dem derzeitigen Bezug von Krankengeld in gleicher Höhe, die Zahlung von Wohngeld in Anspruch zu nehmen, und damit über ein Gesamteinkommen verfügt, das unterhalb des ALG II-Satzes zuzüglich des Mietzuschusses liegt, verzichtet bewusst auf eine ergänzende Inanspruchnahme von ALG II–Leistungen, was sich zusätzlich als schädlich für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen erweist.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Prozessführung zu keinen nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO relevanten Kosten führt.(Rn.2) 2. Wer sich dafür entscheidet, neben dem zustehenden ALG I bzw. dem derzeitigen Bezug von Krankengeld in gleicher Höhe, die Zahlung von Wohngeld in Anspruch zu nehmen, und damit über ein Gesamteinkommen verfügt, das unterhalb des ALG II-Satzes zuzüglich des Mietzuschusses liegt, verzichtet bewusst auf eine ergänzende Inanspruchnahme von ALG II–Leistungen, was sich zusätzlich als schädlich für die Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen erweist.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat aus mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen keinen Erfolg. 1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Prozessführung für sie zu keinen nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO relevanten Kosten führen würde. Mit der von ihr beabsichtigten verwaltungsgerichtlichen Klage würde die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, sie aus sozialen Gründen ab Februar 2012 von den Rundfunkgebühren (bzw. ab Januar 2013 von den Rundfunkbeiträgen) zu befreien. Für derartige Klagen werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 – 6 C 10/10 –, bei Juris, Rz. 3). Die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Beiordnung des Bevollmächtigten der Antragstellerin scheidet bereits deshalb aus, weil § 121 ZPO nur die Beiordnung von Rechtsanwälten vorsieht. Im Übrigen können sich Beteiligte vor dem Verwaltungsgericht zwar gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO unter anderem von Personen mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, dies aber nur, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Demgemäß dürften der Antragstellerin mit Blick auf die Vertretung durch ihren Bevollmächtigten ebenfalls keine hier relevanten Kosten entstehen. Auf die eventuelle Verpflichtung, dem Gegner entstandene Kosten zu erstatten, hätte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 123 ZPO ohnehin keinen Einfluss. 2. Überdies liegt auch eine Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO nicht vor. 3. Hiervon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe (bzw. hier kein ALG II) erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV (bzw. nunmehr § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV) zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 1/08 –, bei Juris, Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34/10 –, bei Juris, Rz. 21, 25). Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, hat sie sich dafür entschieden, „neben dem ihr zustehenden ALG I bzw. dem derzeitigen Bezug von Krankengeld in gleicher Höhe, die Zahlung von Wohngeld in Anspruch zu nehmen“, was zu einem Gesamteinkommen „unterhalb des ALG II-Satzes zuzüglich des Mietzuschusses“ führe. Das hat zur Folge, dass die wie auch immer motivierte Ausübung des von ihr reklamierten „Leistungswahlrechts“ den Verzicht auf eine ergänzende Inanspruchnahme von ALG II beinhaltet und sich für die von ihr begehrte Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw. Rundfunkbeiträgen als schädlich erweist. Auch liegt nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin gerade nicht die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 665/10 –) beanstandete und nunmehr in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich geregelte Konstellation vor, dass ihr Einkommen die Leistungen nach dem SGB II um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als die von ihr zu zahlenden Rundfunkgebühren bzw. -beiräge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).