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Beschluss

OVG 11 M 39.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0409.OVG11M39.14.0A
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Leitsätze
1. Dem nicht personensorgeberechtigten im Ausland lebenden Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt werden.(Rn.3) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG würde tatbestandlich das Vorliegen einer (über die dem Gesetz immanente allgemeine und über eine besondere Härte hinausgehenden) außergewöhnlichen Härte voraussetzen, deren Annahme in Fällen, in dem es dem im Ausland lebenden Elternteil im wesentlichen darum geht, gegenüber seines - nicht auf die Gewährung seiner familiärer Lebenshilfe angewiesenen - Kindes sein Umgangsrecht wahrzunehmen, indes die gesetzliche Wertung in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 4 AufenthG, den Nachzug des im Ausland befindlichen Elternteils an dessen Sorgerecht zu knüpfen, konterkarieren würde.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem nicht personensorgeberechtigten im Ausland lebenden Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt werden.(Rn.3) 2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG würde tatbestandlich das Vorliegen einer (über die dem Gesetz immanente allgemeine und über eine besondere Härte hinausgehenden) außergewöhnlichen Härte voraussetzen, deren Annahme in Fällen, in dem es dem im Ausland lebenden Elternteil im wesentlichen darum geht, gegenüber seines - nicht auf die Gewährung seiner familiärer Lebenshilfe angewiesenen - Kindes sein Umgangsrecht wahrzunehmen, indes die gesetzliche Wertung in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 4 AufenthG, den Nachzug des im Ausland befindlichen Elternteils an dessen Sorgerecht zu knüpfen, konterkarieren würde.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet, weil seine Klage unter Zugrundelegung des nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 1 BvR 83/12 -, bei juris, Rz. 12 f.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Wie der Kläger selbst einräumt, kann er das von ihm begehrte Visum zum Nachzug zu seiner minderjährigen deutschen Tochter nicht gemäß §§ 6 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beanspruchen. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dieser Aufenthaltszweck würde hier verfehlt, denn Kläger ist rechtlich gehindert, die Personensorge für seine deutsche Tochter auszuüben, weil das Amtsgericht Augsburg für sie mit Beschluss vom 27. Dezember 2007 die Vormundschaft angeordnet und ihre Tante zum Vormund bestimmt hat. Auch dies stellt der Kläger nicht in Abrede. Zwar kann dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Diese Voraussetzung ist hier aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger in der Türkei lebt. § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ermöglicht nicht den Nachzug eines ausländischen Elternteils aus dem Heimatstaat, um die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 AufenthG, Rz. 15; Marx in GK AufenthG, § 28, Rz. 159; Dienelt im Renner/Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, § 28 AufenthG, Rz. 23; VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 22 K 93.14 V –, bei Juris, Rz. 19; VG Berlin, Urteil vom 3. September 2013 – 33 K 84.12 V –, bei Juris, Rz. 16). Der Hinweis des Klägers auf die von Dienelt (a.a.O.) gegen diese Regelung erhobenen Bedenken rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist ebenso wie § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hinsichtlich der hier jeweils fehlenden Tatbestandsmerkmale eindeutig formuliert und anders als vom Verwaltungsgericht erwogen einer dem Kläger günstigen Auslegung nicht zugänglich (so auch VG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 22 K 93.14 V –, bei Juris, Rz. 20 – 22). Der Wortlaut der Vorschriften kann nur dahin verstanden werden, dass der Gesetzgeber den Nachzug eines Elternteils zu seinem deutschen Kind nur zur Wahrnehmung der Personensorge, aber nicht lediglich zur Wahrnehmung des Umgangsrechts ermöglichen wollte. Die von Dienelt zitierte Rechtsprechung, auf die sich der Kläger beruft, betrifft jeweils Ausländer, die sich bereits in Deutschland befunden, nicht aber solche, die wie der Kläger ein Einreisevisum zum Familiennachzug begehrt haben. Auch kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Aufenthaltserlaubnisanspruch nicht aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK herleiten. Für die von ihm reklamierte „korrekte Ermessensausübung“ ist hier kein Raum, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten aufenthaltsrechtlichen Normen nicht erfüllt sind. Art. 6 GG gewährt auch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (vgl. BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, bei Juris, Rz. 25, m.w.N.). Entsprechendes gilt für Art. 8 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2007 – 31753/02 –, bei Juris, Rz. 51). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht kommen würde. Dies würde tatbestandlich das Vorliegen einer (über die dem Gesetz immanente allgemeine und über eine besondere Härte hinausgehenden) außergewöhnlichen Härte voraussetzen, deren Annahme im vorliegenden Fall, in dem es dem Kläger im wesentlichen darum geht, gegenüber seiner – nicht auf die Gewährung seiner familiärer Lebenshilfe angewiesenen – Tochter sein Umgangsrecht wahrzunehmen, indes die gesetzliche Wertung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 AufenthG konterkarieren würde, den Nachzug des im Ausland befindlichen Elternteils an dessen Sorgerecht zu knüpfen. Außergewöhnliche Umstände, die gleichwohl nach ihrer Art und Schwere so gewichtig wären, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu unerträglichen Belastungen führen würde und schlechthin unvertretbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15/123 –, bei juris, Rz. 11), sind auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Insbesondere folgt eine außergewöhnliche Härte nicht schon daraus, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu einer Erschwerung des Umgangsrechts führt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21. März 1995 – 1 S 3605/94 –, InfAuslR 1995, 315, zit. nach juris, Rz. 8). Inwieweit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis überdies das Fehlen der Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG entgegenstehen würde, kann nach alledem dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).