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Beschluss

OVG 11 M 2.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0313.OVG11M2.15.0A
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Leitsätze
Es besteht kein Anspruch auf Erlass einer landesgesetzlichen Regelung, für ehemalige politische Gefangene der DDR eine monatliche Zuwendung in der Höhe zu gewähren, wie sie nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) geleistet wird.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch auf Erlass einer landesgesetzlichen Regelung, für ehemalige politische Gefangene der DDR eine monatliche Zuwendung in der Höhe zu gewähren, wie sie nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) geleistet wird.(Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die noch zu erhebende Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage, mit der er letztlich den Erlass einer landesgesetzlichen Regelung erstrebt, für ehemalige politische Gefangene der DDR wie ihn eine monatliche Zuwendung in der Höhe zu gewähren, wie sie nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) geleistet wird. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe hierfür durch Beschluss vom 5. Januar 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da auch im Falle einer entsprechenden ergänzenden Gesetzgebungszuständigkeit neben der bundesrechtlichen aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 GG hieraus bereits objektiv-rechtlich keine Gesetzgebungspflichten oder -aufträge folgten und auch keine subjektiven Rechte auf Normerlass. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege in einem solchen Unterlassen nicht, da aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kein verfassungsrechtliches Gebot abzuleiten sei, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. So liege der Fall hier beim Vergleich von in der DDR aus politischen Gründen inhaftierten Personen mit NS-Opfern. Dies habe das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen eines Prozesskostenhilfebegehrens des Antragstellers mit Beschluss vom 14. Februar 2008 - VG 9 A 263.07 -, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2008 - OVG 11 M 15.08 -, zur Frage einer Verletzung des Gleichheitssatzes durch den Bundesgesetzgeber ausgeführt. Diese rechtliche Bewertung gelte gleichermaßen für die Frage, ob der Landesgesetzgeber mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu ergänzenden Leistungen verpflichtet sei. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, er sei in der DDR nicht nur wegen seines Einsatzes für Demokratie, u.a. die Meinungsfreiheit, wegen sogen. staatsfeindlicher Hetze, sondern auch wegen seiner christlichen Einstellung, die u.a. für Menschenrechte und Gleichbehandlung aller Menschen eintrete, inhaftiert gewesen. Die Benachteiligung von Christen gegenüber Juden hinsichtlich monatlicher Zuwendungen auf der Grundlage des PrVG verstoße gegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AGG, gegen Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 10 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin, zumal NS-Verfolgte auch weitere Leistungen nach diversen Bundesgesetzen in weitaus größerer Höhe erhielten als er nach § 17a StrRehaG. Zu einer solchen gesetzlichen Regelung sei das Land Berlin auch befugt. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf seinen vom OVG bestätigten Beschluss vom 14. Februar 2008 gehe fehl, da es seinerzeit nicht um den Erlass eines Gesetzes durch das Land Berlin, sondern die Erhöhung einer monatlichen Zuwendung durch die Bundesrepublik Deutschland gegangen sei. Mit diesem Vorbringen werden hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht dargelegt. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die unmittelbare Feststellung, dass eine gesetzliche Regelung durch die Nichtberücksichtigung einer bestimmten Gruppe den Gleichheitssatz verletzt - sog. teilweises Unterlassen des parlamentarischen Gesetzgebers -, wie sie der Antragsteller vorliegend rügt, anders als für untergesetzliche Rechtssätze nicht den Verwaltungsgerichten obliegt, sondern den Verfassungsgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02 -, juris Rz. 41, 50; Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des BVerfG, Kommentar, Art. 3 GG Rz. 137 f.). Insofern käme im Falle der Annahme eines Gleichheitsverstoßes durch das Verwaltungsgericht lediglich die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Verfassungsgericht in Betracht. Das kommt vorliegend allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls unbegründet ist. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob zum einen die nicht weiter unterlegte Behauptung des Antragstellers zutrifft, er sei seinerzeit in der DDR nicht nur wegen seines Einsatzes für Demokratie, u.a. die Meinungsfreiheit, d.h. wegen sogen. staatsfeindlicher Hetze, inhaftiert gewesen, sondern auch wegen seiner christlichen Einstellung, die u.a. für Menschenrechte und Gleichbehandlung aller Menschen eintrete, und zum anderen, ob er damit überhaupt wegen seines christlichen Glaubens und nicht nur wegen seiner auch durch seine christliche Einstellung begründeten politischen Auffassungen verfolgt worden ist. Hinsichtlich der mit der Beschwerde erneut geltend gemachten Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf verwiesen, dass dieser nur dann verletzt wäre, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können, was sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen gelte. Hieraus folge jedoch kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln. So aber liege der Fall hier beim Vergleich von in der DDR aus politischen Gründen inhaftierten Personen mit NS-Opfern. Gleiches gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller u.a. wegen seiner christlichen Einstellung zu Menschenrechten und zur Gleichbehandlung aller Menschen in DDR-Haft gewesen sein sollte. Auch eine Diskriminierung wegen des Glaubens im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG kann der Kläger dem Beklagten nicht vorhalten. Nichts anderes gilt für den vom Antragsteller gerügten Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin bzw. das Diskriminierungsverbot wegen des Glaubens bzw. der religiösen oder politischen Überzeugungen im dortigen Art. 10 Abs. 2. Eine Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 AGG wegen der Religion im Rahmen des Sozialschutzes und sozialer Vergünstigungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 AGG), wie der Antragsteller weiter geltend macht, liegt in dem gerügten Unterlassen des Berliner Landesgesetzgebers angesichts der unterschiedlichen Ordnungsbereiche und der anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhänge ebenfalls nicht. Dass dieses Unterlassen die Rechtsschutzgarantie in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Verfassung von Berlin verletzen würde, ist nicht nachvollziehbar. Soweit die Beschwerde schließlich beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf seinen vom OVG bestätigten Beschluss vom 14. Februar 2008 verwiesen, da es dort nicht um den Erlass eines Gesetzes durch das Land Berlin, sondern die Erhöhung einer monatlichen Zuwendung durch die Bundesrepublik Deutschland gegangen sei, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht diesen Unterschied durchaus erkannt und dies auch dadurch deutlich gemacht hat, dass es die rechtliche Bewertung des Gleichheitssatzes „durch den Bundesgesetzgeber“ als „gleichermaßen bezogen auf die Frage, ob der Landesgesetzgeber … verpflichtet ist, …“ geltend bezeichnet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).