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Beschluss

OVG 11 M 43.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0303.OVG11M43.14.0A
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Leitsätze
1. Nach Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, sondern dieser Antrag auch im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war , vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 und BVerwG, Beschluss vom 19 April 20111 - 1 PKH 7.11, 1 PKH 7.11 (1 C 6.10).(Rn.2) 2. Dies setzt insbesondere die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs 2, Abs 4 ZPO voraus.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, sondern dieser Antrag auch im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war , vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 und BVerwG, Beschluss vom 19 April 20111 - 1 PKH 7.11, 1 PKH 7.11 (1 C 6.10).(Rn.2) 2. Dies setzt insbesondere die rechtzeitige und vollständige Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs 2, Abs 4 ZPO voraus.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens - hier durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014 - nicht in der gem. § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Weise dargelegt hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn nach Beendigung eines Rechtszuges ist eine nachträgliche Bewilligung nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (BVerfG, Beschluss v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, zit. nach juris Rn 13 f.; BVerwG, Beschluss v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11, 1 PKH 7.11 (1 C 6.10) -, zit. nach juris). Hierzu bedarf es auch der rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege gem. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO (BVerwG, a.a.O.; BayVGH, Beschluss v. 7. Juli 2014 - 7 C 14.1020 -, zit. nach juris Rn 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 5. Oktober 2006 - 18 E 760/06 -, zit. nach juris Rn 1 ff.; Beschluss des entscheidenden Senats v. 14. September 2005 - OVG 11 S 35.05/OVG 11 M 32.05 -, EA S. 4 f.). Daran fehlt es hier. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat mit Stellung seines Eilantrags im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 zwar angekündigt, die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Tatsächlich ist dies indes bis zur ca. fünf Wochen später ergangenen, die Instanz abschließenden Entscheidung nicht geschehen, so dass vor Abschluss des Verfahrens keine Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe eingetreten war. Auch eines gerichtlichen Hinweises auf das Fehlen der erforderlichen Unterlagen bedurfte es angesichts der Ankündigung der Übersendung durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht (SächsOVG, Beschluss v. 23. Juli 2012 - 3 D 77/12 -, zit. nach juris Rn 5; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn 4). Unabhängig davon hat der Antragsteller selbst im Beschwerdeverfahren keine den Anforderungen des § 117 ZPO genügende Erklärung vorgelegt, obwohl das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss jedenfalls auch auf deren Fehlen hingewiesen hatte. Schließlich wäre die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die erstinstanzlich beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, aber auch im Ergebnis nicht zu beanstanden gewesen (vgl. Beschluss v. 27. Februar 2015 - OVG 11 S 71.14 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).