OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 S 52.14, OVG 11 M 33.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1216.OVG11S52.14.0A
3Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Erteilung einer vorläufigen Duldung gemäß § 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)im Wege einstweiliger Anordnung kann auch dann geboten sein, wenn erst im Beschwerdeverfahren  eidesstattliche Versicherungen seitens des Ausländers und der Mutter eines zwischenzeitlich geborenen Kindes über ein bereits länger andauerndes Zusammenleben vorgelegt werden.(Rn.4) 2. Die mit einer Vaterschaftsanerkennung während des laufenden Abschiebungsverfahrens verbundene Missbrauchsgefahr ist nicht allein durch eine Ankündigung der Absicht zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung ausgeräumt.(Rn.7)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Dem Antragsteller wird erstinstanzlich und für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... T... Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer vorläufigen Duldung gemäß § 60a Abs 2 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)im Wege einstweiliger Anordnung kann auch dann geboten sein, wenn erst im Beschwerdeverfahren eidesstattliche Versicherungen seitens des Ausländers und der Mutter eines zwischenzeitlich geborenen Kindes über ein bereits länger andauerndes Zusammenleben vorgelegt werden.(Rn.4) 2. Die mit einer Vaterschaftsanerkennung während des laufenden Abschiebungsverfahrens verbundene Missbrauchsgefahr ist nicht allein durch eine Ankündigung der Absicht zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung ausgeräumt.(Rn.7) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2014 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung zu erteilen. Dem Antragsteller wird erstinstanzlich und für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... T... Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der vietnamesische Antragsteller reiste erstmals im August 2005 ins Bundesgebiet ein, wo er in der Folgezeit bis zur Beantragung der Duldung beim Antragsgegner im vorliegenden Verfahren falsche Personalien und ein falsches Geburtsdatum (12. April 1990) benutzte. Nachdem er einen kurz zuvor gestellten Asylantrag Ende März 2006 wieder zurückgenommen hatte, wurde er in der Folgezeit zunächst wegen Passlosigkeit geduldet, war sodann ab Anfang 2007 und nach kurzzeitigen zwischenzeitlichen Festnahmen und erneuter Duldungserteilung jeweils erneut nicht mehr erreichbar. Nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe Ende 2013 tauchte er wiederum unter, bis er am 24. August 2014 festgenommen wurde und sodann in Abschiebehaft kam, aus der er Anfang September entlassen wurde. Am 26. August 2014 beantragte der Antragsteller im Hinblick auf die in Kürze bevorstehende Geburt einer Tochter, für die er hier das Sorgerecht ausüben wolle, beim Antragsgegner zunächst die Erteilung einer Duldung. Beigefügt waren Kopien eines vietnamesischen Personalausweises mit seinen richtigen Personalien, einer notariellen Erklärung vom 10. Juni 2014 über die Anerkennung der Vaterschaft und die beabsichtigte Übernahme der gemeinsamen Sorge mit der vietnamesischen Mutter Frau V..., die unstreitig mit einem aus einer anderen Beziehung stammenden Sohn mit - zumindest auch - deutscher Staatsangehörigkeit in Berlin lebt, und eines Mutterpasses vom 12. März 2014 über die für den 25. September bzw. 13. Oktober 2014 zu erwartende Geburt des gemeinsamen Kindes. Durch Bescheid vom 27. August 2014 lehnte der Antragsgegner diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die bevorstehende Geburt des vietnamesischen Kindes begründe kein Abschiebungsverbot, da nicht ersichtlich sei, dass die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft nicht auch in Vietnam möglich sei. Denn das andere Kind der Frau V... besitze auch die vietnamesische Staatsangehörigkeit, eine Lebensgemeinschaft mit dessen vietnamesischem Vater bestehe nicht. Hiergegen hat der Antragsteller am 29. August 2014 die Klage VG 15 K 357.14 erhoben. Den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. September 2014 abgelehnt, da eine werdende Vaterschaft zwar schützenswerte Vorwirkungen mit abschiebungshinderndem Gewicht besitzen könne, vorliegend aber weder eine schwangerschaftsbezogene Hilfsbedürftigkeit der werdenden Mutter und die Erbringung entsprechender Unterstützung durch den Antragsteller bestehe noch - nach den vorgebrachten und aktenkundigen Umständen sowie angesichts fehlenden Vortrags zu den tatsächlichen Beziehungen zur werdenden Mutter bzw. zum Zusammenleben beider - mit der erforderlichen Sicherheit auf die Übernahme der väterlichen Verantwortung durch ihn für das Kind nach seiner Geburt geschlossen werden könne. II. Auf der Grundlage der zur Beschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der Mutter des - inzwischen am 9. Oktober 2014 geborenen - Kindes vom 8. September 2014 über ein bereits länger andauerndes Zusammenleben, die im Übrigen durch einen Polizeibericht vom 24. September 2014 tendenziell bestätigt werden, ist eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung geboten und hat die Beschwerde deshalb Erfolg. 1. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer vorläufigen Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 VwGO zu. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Art. 6 GG nicht nur eine bereits bestehende Vaterschaft schützt, sondern dass auch die Vaterschaft eines hier lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einen Umstand darstellt, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und der Pflicht des Staates, sich gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen im Sinne eines Abschiebungshindernisses entfaltet (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 3. September 2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris Rz. 23, m.w.N. zur entsprechenden Rechtsprechung). Dies gilt sowohl dann, wenn die Mutter und das ungeborene Kind, etwa bei einer Risikoschwangerschaft, auf die Hilfe des Vaters angewiesen sind, als auch dann - und so liegt der Fall hier - , wenn beide Elternteile bereits in Verhältnissen leben, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung hinreichend sicher erwarten lassen (dazu sogleich), eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat - wie vorliegend - z.B. wegen eines weiteren deutschen Kleinkindes der Mutter und dessen Beziehungen zu seinem hier mit Niederlassungserlaubnis lebenden Vater wegen des regelmäßigen Umgangs beider nicht in Betracht kommt und eine (vorübergehende) Ausreise des werdenden Vaters zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens wegen der unmittelbar bevorstehenden Geburt - wie hier - nicht zumutbar ist. Bezüglich der Voraussetzung einer hinreichend sicheren Erwartung gemeinsamer Übernahme elterlicher Verantwortung verkennt der Senat zwar nicht, dass das - durch Verschleierung seiner Identität und seines Aufenthaltsorts geprägte - Verhalten des Antragstellers nach seiner Einreise vor allem der Verhinderung seiner Abschiebung diente und angesichts dessen eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Vaterschaft lediglich zum Zweck des Verbleibs im Bundesgebiet instrumentalisiert wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt. Die Vorlage der notariellen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung vom 10. Juni 2014 erst nach seiner Festnahme zweieinhalb Monate später mag demgegenüber allerdings der Erwartung geschuldet gewesen sein, dass eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Visumverfahrens unmittelbar vor der Geburt des Kindes oder gar erst danach nicht mehr als zumutbar angesehen werden würde. Dass die somit bestehende Missbrauchsgefahr nicht allein durch eine Ankündigung der Absicht zur gemeinsamen Sorgerechtsausübung, hinreichend sicher zu widerlegen war, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt. Allerdings haben der Antragsteller und die Kindesmutter mittels eidesstattlicher Versicherungen vom 8. September 2014 im Rahmen der Beschwerdebegründung übereinstimmend erklärt und damit hinreichend glaubhaft gemacht, zwar habe man zunächst eine eher lose Beziehung geführt, sich jedoch schon kurz vor der Kenntnis von der Schwangerschaft zum Zusammenleben bzw. -sein entschlossen gehabt und sei danach umgehend zusammengezogen. Man wolle als Familie weiterhin zusammenleben, der Antragsteller verstehe sich auch gut mit dem anderen Kind von Frau V.... Hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an diesem Vorbringen sind nicht ersichtlich. Ausweislich des polizeilichen Ermittlungsberichts auf ein Amtshilfeersuchen des Antragsgegners zur Überprüfung der Melde- und Familienverhältnisse (Strafanzeige vom 24. September 2014) wurden beide zwar am 19. und 23. September 2014 nicht in der Wohnung der Frau V... angetroffen, jedoch hätten zwei Nachbarn den Antragsteller nach Vorlage eines Lichtbildes erkannt und als deren „Lebensgefährten“ wahrgenommen. Am 24. September 2014 gegen 09.00 Uhr sei der Antragsteller, der sich mit einem vietnamesischen Reisepass ausgewiesen habe, „in Unterhose bekleidet“ anwesend gewesen und habe erklärt, Frau V... bringe ihre größere Tochter gerade in die Kita. Dieser habe weiterhin angegeben, bereits seit ca. 6 Monaten unter der überprüften Anschrift zu wohnen. Weiterhin wird in dem Bericht ausgeführt, persönliche Sachen, Kosmetik und Schlafstelle von ihm seien in der Wohnung vorhanden gewesen und bereitwillig gezeigt worden. Dass in diesem polizeilichen Bericht abschließend darauf hingewiesen wird, der Antragsteller sei im Besitz einer - von seinem Verfahrensbevollmächtigten überlassenen - Kopie des Schreibens des OVG an den Antragsgegner vom 11. September 2014 gewesen, in dem um Darlegung der gegen die Richtigkeit der o.g. eidesstattlichen Versicherungen sprechenden Umstände über ein Zusammenleben gebeten worden war, stellt die Bedeutung dieser Feststellungen entgegen der Annahme des Antragsgegners nicht durchgreifend in Zweifel. Dass es für den Antragsteller wegen dieses Schreibens „ohne Weiteres möglich“ gewesen sei, persönliche Gegenstände bereitzuhalten und sich in der Wohnung aufzuhalten, mag zwar zutreffen, konkrete Anhaltspunkte für diese Mutmaßung sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich. Zudem vermag die Annahme aber auch nicht überzeugend zu erklären, warum der Antragsteller nur wenige Tage nach dieser gerichtlichen Bitte an den Antragsgegner von zwei Nachbarn als „Lebensgefährte“ der Frau V... wahrgenommen wurde, wofür ein bloß kurzzeitiger Aufenthalt in deren Wohnung kaum genügen dürfte. 2. Im Hinblick hierauf und angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, die durch seine Erklärungen im PKH-Vordruck und in der eidesstattlichen Versicherung vom 27. August 2014 über fehlendes Einkommen und Vermögen hinreichend belegt werden, muss auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2014 Erfolg haben und führt zu entsprechender erstinstanzlicher Bewilligung ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 und 121 ZPO). 3. Nach alledem war dem Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).