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Beschluss

OVG 11 S 26.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0415.OVG11S26.14.0A
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Leitsätze
1. Für türkische Arbeitnehmer ist die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre gemäß Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) nicht anwendbar (Anschluss: EuGH, Urteil vom 09. Dezember 2010, C-300/09; NVwZ 2011, 349 und VGH Kassel, Beschluss vom 10. Oktober 2013, 9 B 1648/13; AuAS 2013, 266 und VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2013, 19 ZB 13.361; InfAuslR 2013, 322).(Rn.4) 2. Der türkische Arbeitnehmer muss aber die Voraussetzungen der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen.(Rn.5) 3. Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG werden für einen bestimmten Zweck erteilt, so dass es sich bei unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände handelt (sog. Trennungsprinzip); dies gilt auch im Verhältnis einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG im Verhältnis zur akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 30 AufenthG (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009, 1 C 11/08; AuAS 2009, 230).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für türkische Arbeitnehmer ist die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre gemäß Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) nicht anwendbar (Anschluss: EuGH, Urteil vom 09. Dezember 2010, C-300/09; NVwZ 2011, 349 und VGH Kassel, Beschluss vom 10. Oktober 2013, 9 B 1648/13; AuAS 2013, 266 und VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2013, 19 ZB 13.361; InfAuslR 2013, 322).(Rn.4) 2. Der türkische Arbeitnehmer muss aber die Voraussetzungen der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllen.(Rn.5) 3. Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 Abs. 1 S. 2 AufenthG werden für einen bestimmten Zweck erteilt, so dass es sich bei unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände handelt (sog. Trennungsprinzip); dies gilt auch im Verhältnis einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG im Verhältnis zur akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 30 AufenthG (Anschluss: BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2009, 1 C 11/08; AuAS 2009, 230).(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des türkischen Antrag-stellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2014, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage VG 10 K 20.14 gegen die Ablehnung der Verlängerung der zu Ehezwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis nebst Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen worden ist, hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg. Der Antragsteller macht allein geltend, der verwaltungsgerichtliche Beschluss verkenne, dass für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige die frühere Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muss, ungeachtet ihrer Verlängerung auf drei Jahre zum 1. Juli 2011 weiterhin anzuwenden sei. Er sei auch Arbeitnehmer, da er seit seiner Einreise für verschiedene Arbeitgeber in Deutschland gearbeitet habe, auch wenn er zuletzt „wegen eines schweren Arbeitsunfalls krank geschrieben“ sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine andere Entscheidung. Zwar dürfte die rechtliche Auffassung des Antragstellers zutreffend sein, dass für türkische Arbeitnehmer die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre gemäß Art. 13 ARB 1/80 nicht anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – C-300/09 u.a., Toprak, juris Rz. 62; Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 9 B 1648.13 -, juris Rz. 8; BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 19 ZB 13.361 -, juris Rz. 9; Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80 Art. 13 01/2014, Nr. 3). Jedoch erfüllt der Antragsteller auch nicht die Voraussetzungen der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn danach muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben und der Ehegatte sich während dieser Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller jedoch nicht. Denn ihm ist am 20. September 2012 eine (neue) Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Zusammenleben mit seiner deutschen Ehefrau lediglich für die Dauer nur eines Jahres erteilt worden. Zwar besaß er bereits früher einmal eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck, die er am 23. Juni 2011 für die Dauer von drei Jahren erhielt. Diese ist jedoch unter Anordnung sofortiger Vollziehung mit Bescheid vom 18. Juli 2012 auf den Tag der Zustellung verkürzt und die Abschiebung angedroht worden. Den insoweit gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die erhobene Klage zu den Geschäftszeichen VG 10 L 156.12 und VG 10 K 157.12 hiergegen hat der Antragsteller zurückgenommen. Das hat zur Folge, dass diese Verfahren rückwirkend als nicht anhängig gemacht anzusehen sind. Mithin hielt sich der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli 2012 bis zur Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 20. September 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, so dass die o.g. (kumulativen) Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. eheliches Zusammenleben für die Dauer von mindestens zwei Jahren und ein rechtmäßiger Aufenthalt in dieser Zeit, nicht vorgelegen haben. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in beiden Zeiträumen, d.h. zwischen dem 23. Juni 2011 und dem 18. Juli 2012 sowie zwischen dem 20. September 2012 und dem 19. September 2013, allenfalls kurzfristig mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat. Dies belegen für den erstgenannten Zeitraum die durch die Feststellungen in der Ausländerakte des Antragstellers (Blatt 192, 197 und 244 f.) gedeckten Annahmen des Antragsgegners im Bescheid vom 18. Juli 2012 und für den letztgenannten Zeitraum u.a. der polizeiliche Ermittlungsbericht (Blatt 255 f. der Ausländerakte), zumal das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller nicht einmal angegeben hat, seit wann er von seiner Ehefrau erneut getrennt lebe. Insbesondere ist der Antragsteller auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert der Annahme des Antragsgegners im Rahmen der Anhörung vom 16. August 2013 zur beabsichtigten Rücknahme der am 20. September 2012 erteilten Aufenthaltserlaubnis entgegengetreten die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nur zum Schein wiederaufgenommen worden. Nichts anderes gilt für die entsprechenden Annahmen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 2013 und der vorangegangenen Anhörung hierzu. Bei dieser Sachlage mag letztlich dahinstehen, ob der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner überhaupt jemals ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG geltend gemacht hat. Denn der - von ihm auch zur Begründung seines erstinstanzlichen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes herangezogene - Verlängerungsantrag vom 26. Juli 2013 bezog sich auf die Verlängerung des Aufenthaltsrechts gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für einen bestimmten Zweck erteilt werden, so dass es sich bei unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände handelt (sog. Trennungsprinzip); dies gilt auch im Verhältnis einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG im Verhältnis zur akzessorischen Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 30 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, juris Rz. 13 m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch nicht etwa hilfsweise im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 20. September 2012 oder im Anhörungsverfahren zum Erlass des vorliegend streitgegenständlichen Bescheids geltend gemacht (vgl. dazu ebenfalls BVerwG, a.a.O., Rz. 14). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).