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Beschluss

OVG 11 S 73.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0327.OVG11S73.12.0A
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Leitsätze
1. Bewaldet ist eine Fläche ab 0,2 ha Größe (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2014-02-20, OVG 11 A 1.11).(Rn.21) 2. Die Waldeigenschaft einer Fläche hängt nicht von einem besonderen Wert des darauf befindlichen Baumbestandes ab.(Rn.22) 3. Für die Waldeigenschaft einer Fläche kommt es weder auf deren Zweckbestimmung noch auf die Art der Entstehung einer vorhandenen Bestockung mit Forstpflanzen an. Auch ein durch natürliche Sukzession auf früher zu anderen Zwecken - z.B. gewerblich oder sonst baulich - genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen ist Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG BB).(Rn.24)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bewaldet ist eine Fläche ab 0,2 ha Größe (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, 2014-02-20, OVG 11 A 1.11).(Rn.21) 2. Die Waldeigenschaft einer Fläche hängt nicht von einem besonderen Wert des darauf befindlichen Baumbestandes ab.(Rn.22) 3. Für die Waldeigenschaft einer Fläche kommt es weder auf deren Zweckbestimmung noch auf die Art der Entstehung einer vorhandenen Bestockung mit Forstpflanzen an. Auch ein durch natürliche Sukzession auf früher zu anderen Zwecken - z.B. gewerblich oder sonst baulich - genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen ist Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG (juris: WaldG BB).(Rn.24) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt als Eigentümerin des ca. 24,3 ha großen Grundstücks in der Gemarkung B... Flur 8 Flurstück 10 vorläufigen Rechtsschutz gegen den forstrechtlichen Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2011, mit dem ihr unter Ziffer 1 aufgegeben wurde, ab sofort Handlungen zu unterlassen, die auf eine Beseitigung der Nutzungsart Wald im grün schraffierten Bereich des in Anlage 1 beigefügten Luftbildes des genannten Flurstücks hinwirken. Dazu gehörten die Beseitigung des Waldbaumbestandes, die Anlage, Pflege und Unterhaltung von Beeten und Rasenflächen, das Pflanzen und Pflegen von Obst und Zierpflanzen, das Aufstellen von Gartenmöbeln, das Einbringen von Gestaltungselementen und das Errichten baulicher Anlagen. Derartige Handlungen führten zu einer schleichenden Umwandlung von Wald, wofür eine Genehmigung nicht vorliege. Nur insoweit wurde unter Ziffer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Außerdem wurde der Antragstellerin unter Fristsetzung mit Ziffer 3 die vollständige Entfernung des diese Fläche umgebenden Maschendrahtzauns nebst dessen Beräumung aus der Waldfläche sowie die Entfernung des dortigen Schildes „Betreten des Grundstücks verboten“ und mit Ziffer 4 aufgegeben, die innerhalb des genannten Bereiches am Westufer des Teiches vorgenommene gärtnerische Gestaltung, bestehend aus Obst- und Zierpflanzen, Gartenmöbeln, Beleuchtungskörpern und Beeteinfassungen, zu beseitigen. Schließlich wurde unter Ziffer 5 des Bescheids unter Bezugnahme auf einen beigefügten Gebührenbescheid noch eine Verwaltungsgebühr festgesetzt. Den gegen diesen Bescheid und den Gebührenbescheid erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012, zugestellt am 24. Januar 2012, unter Festsetzung einer Widerspruchsgebühr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 23. Februar 2012 die noch beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anhängige Klage VG 5 K 202.12 erhoben. Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Oktober 2012 hinsichtlich der gebührenrechtlichen Festsetzungen mangels vorangegangener Stellung eines Aussetzungsantrags beim Antragsgegner als unzulässig und hinsichtlich der „Unterlassungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides“ als unbegründet zurückgewiesen. Letztere sei bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen, auch bestehe ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Unterlassungsverfügung sei § 34 Abs. 2 Satz 1 LWaldG i.V.m. § 13 Abs. 1 OBG, wonach die notwendigen Maßnahmen getroffen werden könnten, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Umwandlung von Wald ohne die erforderliche Umwandlungsgenehmigung (vgl. § 8 Abs. 1 LWaldG) stelle einen solchen Verstoß dar. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehende (in der Anlage des Bescheids grün schraffierte) Fläche Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG sei. Denn nach der maßgeblichen tatsächlichen - und nicht auf die rechtliche Festsetzung in Plänen, im Grundbuch, im Waldverzeichnis o.ä. abstellenden - Betrachtungsweise sei diese Teilfläche im heutigen Zeitpunkt mit Forstpflanzen, nämlich unbestritten namentlich mit Eiche, Rotbuche, Birke, Roterle und Kiefer, bestockt und reiche diese Bestockung ausweislich der Luftbildaufnahmen aus dem Jahre 2011 (Verwaltungsvorgang Bl. 40, 72 bis 75) an drei Seiten des ehemals als Löschteich angelegten dortigen Gewässers heran. Nur an dessen Westufer sei die Bestockung hiernach durch eine früher wohl der Zuwegung zum Löschteich dienende, inzwischen mit Rasen gärtnerisch gestaltete Fläche unterbrochen, die aber als verlichtete Grundfläche oder Waldweg gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LWaldG ebenfalls als Wald gelte. Der dortige Baumbestand vermittele einen flächenhaften Eindruck und sei nach den Luftbildaufnahmen aufgrund der sich in alle Himmelsrichtungen fortsetzenden Bestockung mit Forstpflanzen Teil eines zusammenhängenden Waldgebietes. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin spreche Überwiegendes auch dafür, das genannte Gewässer als mit dem Wald verbundene und ihm dienende Fläche und damit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 LWaldG ebenfalls als Wald anzusehen. Selbst wenn man dieses Gewässer weiterhin als Feuerlöschteich und damit als - dem im südwestlichen Bereich des Grundstücks liegenden Gewerbegebiet dienende - bauliche Anlage ansähe, widerspräche das jedenfalls nicht der Annahme der Waldeigenschaft der (eingezäunten) Teilfläche im Übrigen. Denn Wald könne ohne weiteres, wie das für eine dort befindliche Bebauung schon entschieden sei, auch nur einen Teilbereich eines Flurstücks erfassen, ohne das gesamte Flurstück damit rechtlich zu prägen. Dass die streitgegenständliche Fläche nach Angaben der Antragstellerin Teil des früheren Betriebsgeländes der B..., auf dem sich heute noch alte Bunkeranlagen, unterirdische Tanklager und anderweitige Bebauung befinden sollen, gewesen sei und im südwestlichen Bereich des Grundstücks nicht mit Waldpflanzen bestockte und teilweise bebaute Flächen dem Gewerbebetrieb ihres Vaters, einer Autoverwertung, dienten, sei wegen der erwähnten maßgeblichen derzeitigen tatsächlichen Betrachtungsweise unerheblich. Danach komme es auch nicht auf die Bezeichnung des Grundstücks im Liegenschaftskataster als „Ödland oder Unland“ an. Vorliegend sei die streitgegenständliche Waldfläche ausweislich der genannten Luftbilder ohne die gemäß § 8 Abs. 1 LWaldG erforderliche Genehmigung durch die Errichtung eines blockhausähnlichen Gebäudes sowie die gärtnerische Umgestaltung und Einzäunung zur privaten (Freizeit-)Nutzung als Naherholungsgrundstück unter Ausschluss der Öffentlichkeit umgewandelt worden und werde entsprechend genutzt. Die Unterlassungsanordnung weise auch keine Ermessensfehler auf. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine bloße formelle Illegalität der Waldumwandlung hierfür ausreiche oder ob eine solche Anordnung im Falle eines offensichtlich bestehenden Genehmigungsanspruchs ermessensfehlerhaft sei. Denn nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes sei die Erteilung einer nachträglichen Umwandlungsgenehmigung voraussichtlich mit den Zielen der Raumordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 LWaldG nicht vereinbar, weil damit eine unerwünschte Siedlungsentwicklung legalisiert würde, bzw. nach dem dortigen Halbsatz 2, weil der Waldbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts von wesentlicher Bedeutung sei. Zudem reiche das offensichtlich nur bestehende Interesse der Antragstellerin an einer Umgestaltung des Waldgrundstücks zu Erholungszwecken nicht aus, um einen Genehmigungsanspruch zu begründen. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig, da sie verhindern solle, dass sich der dargelegte Missstand verfestige und ausbreite, zumal die Waldumwandlung trotz Beanstandung nicht eingestellt worden sei, sondern fortgesetzt werde. Nach alledem bestehe mit Blick insbesondere auf die fortschreitende Verfestigung der durch die gärtnerische Gestaltung des Grundstücksteils begonnenen Waldumwandlung und die Vorbeugung in Bezugsfällen auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Unterlassungsanordnung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 8. November 2012 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Oktober 2012 hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens im Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Darlegungen in diesem Schriftsatz zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ausreichen, um die gerichtliche Feststellung zu ermöglichen, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die am Montag, den 10. Dezember 2012 abgelaufene Begründungsfrist einzuhalten. Zwar ist nach den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen ohne weiteres davon auszugehen, dass er selbst wegen einer plötzlichen und unvorhersehbaren Erkrankung in den frühen Morgenstunden und im weiteren Verlaufe dieses Tages zur Begründung der Beschwerde nicht in der Lage war, jedoch hat er nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO dargelegt, welche zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen er für einen derartigen Fall getroffen hat. Zu derartigen Vorkehrungen ist jedoch gerade auch ein Einzelanwalt verpflichtet, damit im Falle seines unerwarteten Ausfalls sichergestellt ist, dass unaufschiebbare Prozesshandlungen fristgerecht vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 6 B 22.08 -, juris Rz. 15 m.w.N.; s. auch Kopp, VwGO, Kommentar, 19. Auflage, § 60 Rz. 29). Allerdings ist unklar, ob derartige Vorkehrungen im vorliegenden Fall auch dazu geführt hätten, dass ein Notfallvertreter rechtzeitig eine hinreichende und ordnungsgemäße Beschwerdebegründung, ggf. auf der Grundlage von entsprechenden Vorbereitungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bzw. nach Rücksprache mit dieser, bei Gericht einzureichen in der Lage gewesen wäre. Denn jedenfalls rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine andere Entscheidung in der Sache. Die Antragstellerin macht hiermit geltend, das streitgegenständliche Grundstück bilde mit dem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden gegenüberliegenden Grundstück N..., auf dem sich u.a. eine mit Baugenehmigung vom 3. September 2012 errichtete Solarcarportanlage befinde und das an die Wohnhausbebauung von Z... angrenze, eine Nutzungseinheit und werde seit vielen Jahren ebenfalls gewerblich zur Lagerung von Sachen, Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen, Dienstleistungen usw. genutzt. Ihr streitgegenständliches Grundstück sei bereits 1943 von der B... GmbH eingezäunt und auf der Grundlage einer Baugenehmigung weitflächig betoniert, unterbunkert und mit einer Vielzahl von Gebäuden bebaut worden, die auch heute noch zumindest teilweise vorhanden seien und gewerblich genutzt würden. Auch den Löschwasserteich und das ehemalige Pumpenhaus (sog. blockhausähnliche Gebäude) habe es bereits damals gegeben. Nach dem Krieg sei das Gelände zunächst von der „russischen Besatzungsmacht“ und später vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) genutzt worden. Nach 1990 bis etwa 2004, d.h. dem Erwerb durch sie, sei das Areal zunächst von der Telekom übernommen worden und habe gewerblichen Zwecken (Lagerung und Instandsetzung) gedient. Nutzung, Vermietung und Verpachtung beider Grundstücke erfolge nunmehr durch die B... GmbH. Das frühere Pumpenhaus sei Anfang der 70er Jahre durch das MfS in der jetzigen Form umgebaut worden. Es genieße demzufolge Bestandsschutz. Das gelte selbst dann, wenn es durch sie oder auf ihre Veranlassung zu weiteren Umbauten gekommen sei, da dies die Identität des Bauwerks nicht geändert habe. Inzwischen werde das Gebäude von auf dem Gelände tätigen Arbeitnehmern während der Mittagszeit oder zum zweiten Frühstück genutzt. Eine negative Vorbildwirkung bzw. das Entstehen einer Streu- oder Splittersiedlung sei danach nicht zu befürchten. Ein Abriss komme zudem aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht, da sich auf dessen Dach ein Hornissennest befinde und sich im Gebäude Fledermäuse eingenistet hätten. Die gärtnerische Umgestaltung um das ehemalige Pumpenhaus herum habe sie weder vorgenommen noch veranlasst. Nach alledem und angesichts der teilweisen Versiegelung des Bodens bzw. seiner Unterbunkerung - letzteres schließe eine tiefe Verwurzelung von Bäumen aus - könne nicht davon die Rede sein, dass es sich um Waldgrundstücke handele, wie auch beigefügte Fotos belegten. Auch der Löschwasserteich diene weiterhin der Gefahrenabwehr für das Gesamtgrundstück im Brandfall, da die Feuerwehr damit Brände im Gewerbegebiet bekämpfen könne. Zu dem Gesamtareal habe die Öffentlichkeit auch nie Zugang gehabt. Die Beseitigung der Einzäunung dieses Geländes komme auch wegen nicht erfolgter abschließender Klärung des Vorhandenseins von Kampfmitteln, möglicher Kontaminierungen durch ein früheres russisches Tanklager und vorhandene größere Löcher aufgrund von Sprengungen und Fallgruben nicht in Betracht. Schließlich sei der Verwaltungsakt aber auch nicht bestimmt und nicht nachvollziehbar. Offensichtlich wolle der zuständige Revierförster ihrem Vater schaden, da beide miteinander zerstritten seien. Dieses Beschwerdevorbringen, das ungeachtet der uneingeschränkten Einlegung der Beschwerde die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der gebührenrechtlichen Festsetzungen nicht angreift, so dass dies vorliegend auch nicht zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), vermag die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Unterlassungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 19. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 rechtmäßig sein dürfte, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein die Unterlassungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids zu prüfen ist, da nach Ziffer 2 nur insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Unzulässigkeit eines Abrisses des früheren Pumpenhauses, das im verwaltungsgerichtlichen Beschluss - im Hinblick auf die Fotos auf Blatt 2 und 3 des Verwaltungsvorgangs nach dem äußeren Eindruck auch zu Recht - als blockhausähnliches Gebäude bezeichnet wird, bzw. zu einem hierfür bestehenden Bestandsschutz und zur Notwendigkeit weiterer Einzäunung des gesamten streitgegenständlichen Grundstücks, die im Übrigen nicht Gegenstand der Beseitigungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids ist (vgl. die dortige Umschreibung und die rote Markierung in der Anlage 1 zum Bescheid sowie die Fotos Blatt 1 bis 4 des Verwaltungsvorgangs), gehen deshalb ins Leere. Zu prüfen ist vorliegend auch nicht, ob andere Bereiche des 24,3 ha großen Grundstücks (Flurstück 10 der Flur 8 der Gemarkung B...) Wald im Sinne des LWaldG sind und schon gar nicht, ob das auch für das sich südlich - jenseits der Straße - anschließende Grundstück der Antragstellerin (Flurstück 20 der Flur 6 in der Gemarkung B...) gilt, sondern nur, ob der in der Anlage 1 des Bescheids grün schraffierte Bereich, auf den sich die Unterlassungsanordnung allein bezieht, in diesem Sinne Wald ist. Denn maßgeblich ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht, ob das gesamte Flur- bzw. Grundstück mit Wald bewachsen ist und dieses hiervon geprägt wird; es reicht vielmehr aus, dass dies nur für Teilbereiche eines Flur- oder Grundstücks gilt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176.96 -, NuR 1999, 519, 520 m.w.N.; Endres, BWaldG, Kommentar, § 2 Rz. 14 m.w.N.), soweit der Wald grund- bzw. flurstücksübergreifend eine gewisse Mindestfläche bedeckt, wobei als Orientierungsgröße eine Fläche von 0,2 ha gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 - OVG 11 A 1.11 -, EA S. 16 f.; Endres, a.a.O., § 2 Rz. 15 m.w.N.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Kommentar, § 2 Nr. 3.1.2.3). Dass der von der Unterlassungsanordnung betroffene, in der Anlage 1 des Bescheids grün schraffierte Bereich des Grundstücks der Antragstellerin Wald im Sinne des LWaldG ist, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 10/11 des Beschlussabdrucks im Einzelnen dargelegt. Dabei hat es auch ausgeführt, dass sich hieran nichts ändern würde, wenn man das dortige Gewässer nicht als Wald im Sinne des § 2 Abs. 2 N. 5 LWaldG ansähe, es sich hierbei vielmehr weiterhin, wie die Antragstellerin behauptet, um einen Feuerlöschteich und dem nahegelegenen Gewerbebetrieb zuzuordnende bauliche Anlage handelte, da das die Annahme der Waldeigenschaft der von der Anordnung allein betroffenen (grün schraffierten) Teilfläche nicht in Frage stellen würde. Diesen Darlegungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie auf eine teilweise Versiegelung und die - eine tiefe Verwurzelung von Bäumen ausschließende - Unterbunkerung des Grundstücks verweist, wird schon nicht dargelegt, dass und inwieweit sich dies gerade auf die hier allein maßgebliche Teilfläche bezieht, hinsichtlich der die Unterlassung angeordnet wurde. Im Übrigen hängt die Waldeigenschaft einer Fläche nicht etwa von einem besonderen Wert des darauf befindlichen Baumbestandes ab (vgl. Enders, BWaldG, § 2 Rz. 13). Dass diese Teilfläche als Teil eines zusammenhängenden größeren Waldgebietes anzusehen ist, erscheint im Übrigen aber auch nicht zweifelhaft. Belegt wird das nicht zuletzt durch die im verwaltungsgerichtlichen Beschluss erwähnten diversen Luftbildaufnahmen (Bl. 40, 72-75 des Verwaltungsvorgangs) und bezogen auf die Waldeigenschaft der streitgegenständlichen Teilfläche zudem auch durch die im Oktober 2009 gefertigten Fotos auf Blatt 1-4 des Verwaltungsvorgangs. Das Beschwerdevorbringen zur gewerblichen Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks schon seit 1943 und seine teilweise noch fortbestehende Bebauung stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die vorliegend nur streitgegenständliche, grün schraffierte Fläche Teil eines zusammenhängenden größeren Waldgebiets ist, nicht in Frage und begründet auch keine rechtlichen Zweifel an der behördlichen Anordnung, auf dieser Teilfläche Handlungen zu unterlassen, die auf eine (weitere) Beseitigung der Nutzungsart Wald gerichtet sind. Denn für die Waldeigenschaft einer Fläche kommt es weder auf deren Zweckbestimmung noch auf die Art der Entstehung einer vorhandenen Bestockung mit Forstpflanzen an (vgl. Enders, BWaldG, § 2 Rz. 13). Auch ein durch natürliche Sukzession auf früher zu anderen Zwecken - z.B. gewerblich oder sonst baulich - genutzten Flächen entstandener flächenhafter Bewuchs mit Forstpflanzen ist Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG. Soweit die Antragstellerin sich für das auf der Teilfläche vorhandene Gebäude auf Bestandsschutz im Hinblick auf 1943 erteilte Baugenehmigungen bzw. den Anfang der 70er Jahre durch das MfS erfolgten Umbau des früheren Pumpenhauses beruft, vermag das ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil im vorliegenden Verfahren nicht etwa die Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen wie etwa des früheren Pumpenhauses streitgegenständlich ist, sondern allein die Unterlassung der in Ziff. 1 der Anordnung konkret bezeichneten Waldumwandlungshandlungen. Solche sind zudem naturgemäß dort, wo bereits ein Gebäude steht, gar nicht möglich. Im Übrigen genießen auch für bestimmte, rechtlich privilegierte Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlagen nach der endgültigen Aufgabe der seinerzeit zugelassenen Nutzung keinen Bestandsschutz mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 -, NVwZ 2001, 557; dem folgend mit Blick auf eine nach dem Recht der DDR einer Waldumwandlungsgenehmigung gleichgestellte Genehmigung für eine Zwecken der Landesverteidigung dienende Einrichtung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 11 N 60.10 -, BA S. 6 f.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, die gärtnerische Umgestaltung um das ehemalige Pumpenhaus herum gehe nicht auf sie zurück und dieses Gebäude selbst werde von auf dem Gelände tätigen Arbeitnehmern zum Aufenthalt während der Mittagszeit oder zum zweiten Frühstück genutzt, stellt das weder die Rechtmäßigkeit der Untersagung weiterer auf eine Waldumwandlung gerichteter Handlungen in Frage noch deren Notwendigkeit. Für die unsubstantiierte Behauptung der Antragstellerin, mit der Unterlassungsanordnung werde nur bezweckt, ihrem Vater zu schaden, da dieser im Streit mit dem zuständigen Revierförster liege, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass „der Verwaltungsakt nicht bestimmt und auch nicht nachvollziehbar ist“, fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit den die inhaltliche hinreichende Bestimmtheit der Unterlassungsanordnung im Einzelnen feststellenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 9 Absatz 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).