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Beschluss

OVG 11 M 22.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0129.OVG11M22.13.0A
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Leitsätze
Die Gebührenpflicht beendende Umstände müssen rechtzeitig angezeigt werden, wofür die Beweislast dem Antragsteller obliegt.(Rn.2) (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gebührenpflicht beendende Umstände müssen rechtzeitig angezeigt werden, wofür die Beweislast dem Antragsteller obliegt.(Rn.2) (Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf zwar nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf jedoch verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 2237/09 -, bei juris). Das ist hier der Fall. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die vom Kläger erstrebte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Monate Februar und März 2012 hätte vorausgesetzt, dass ein entsprechender Befreiungsantrag rechtzeitig, das heißt spätestens im Januar 2012, bei dem Beklagten eingegangen wäre. Dass dies geschehen ist, ist weder glaubhaft gemacht, noch bestehen hierfür zureichende Anhaltspunkte. Letztere ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, dass seine Lebensgefährtin für den in Rede stehenden Zeitraum von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden sei. Denn für die Richtigkeit dieser vom Beklagten bestrittenen Behauptung findet sich ebenfalls kein Beleg. Weder enthält der vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsvorgang über das Gebührenkonto der Lebensgefährtin des Klägers einen entsprechenden Befreiungsbescheid, noch hat der Kläger einen solchen Bescheid vorgelegt. Soweit der Kläger beanstandet, ihm sei eine Akteneinsicht in den seine Lebensgefährtin betreffenden Verwaltungsvorgang nicht ermöglicht worden, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm der Eingang des Verwaltungsvorgangs rechtzeitig mitgeteilt worden ist und er einen Antrag auf Akteneinsicht nicht gestellt hat. Im Übrigen sind die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, anders als der Kläger dies behauptet, durchaus durchnummeriert, so dass die Grundlage seiner Vermutung, sie könnten unvollständig sein, entfällt. Auch die weitere Annahme des Klägers, seine Gebührenfreiheit ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, trifft nicht zu. Denn sollte das Zweitgeräteprivileg bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften greifen, fehlte es jedenfalls an einer rechtzeitigen Anzeige der hierfür maßgebenden Umstände (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 10. Dezember 2013 – OVG 11 B 16.11 –, bei juris, dort Rz. 18): Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).