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Beschluss

OVG 11 N 72.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1101.OVG11N72.12.0A
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Leitsätze
Ist Gegenstand der Klage die Ausübung eines Widerrufsvorbehalts, der an den Verlust des Eigentums eines oder mehrerer für die Anerkennung des Eigenjagdbezirks relevanter Grundstücke geknüpft war, ist die Frage, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben und der Widerruf ermessensfehlerfrei ausgeübt worden ist, bezogen auf den Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides, zu überprüfen.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. März 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist Gegenstand der Klage die Ausübung eines Widerrufsvorbehalts, der an den Verlust des Eigentums eines oder mehrerer für die Anerkennung des Eigenjagdbezirks relevanter Grundstücke geknüpft war, ist die Frage, ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben und der Widerruf ermessensfehlerfrei ausgeübt worden ist, bezogen auf den Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides, zu überprüfen.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. März 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5000 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Anerkennung der Eigenjagd J.... Seine Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 8. März 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO nicht begründet dargelegt. 1. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das durch Beschluss vom 30. September 2010 ruhend gestellte Verfahren vorzeitig fortgeführt, betrifft allein den Verfahrensgang und ist daher für sich allein nicht geeignet, die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein maßgeblichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, also des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs, zu begründen. Hiervon abgesehen liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler auch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 30. September 2010 auf übereinstimmenden Antrag des Klägers und des Beklagten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da anzunehmen sei, dass mit Blick auf das noch laufende Flurbereinigungsverfahren eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erreichen sei. Rechtliche Grundlage dieses Beschlusses war § 173 VwGO i.V.m. § 251 S. 1 ZPO, wonach das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen hat, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Da der Verfahrensstillstand insoweit der Dispositionsbefugnis der Beteiligen unterliegt, sind diese auch jederzeit befugt, das Verfahren durch Erklärung gegenüber dem Gericht wieder "aufzunehmen" (§ 250 ZPO entspr.) und damit der Ruhensanordnung die Sperrwirkung für den Fortgang zu nehmen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 5. Dezember 2011 – 2 A 279/11 –, bei Juris, Rz. 16). Dementsprechend ist die auf Betreiben des Beklagten erfolgte Fortführung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. b) Soweit der Kläger weiterhin einwendet, das Verwaltungsgericht habe als prüfungsrelevanten Zeitpunkt rechtsfehlerhaft den Erlass des Widerspruchsbescheides zugrundegelegt; maßgebend sei vielmehr der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, irrt er.Die Frage, auf welchen Beurteilungszeitpunkt das Verwaltungsgericht abzustellen hat, beantwortet sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Ist diesem keine abweichende Regelung zu entnehmen, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Regel zugrunde zu legen, dass die letzte Behördenentscheidung für die gerichtliche Überprüfung bei einer Anfechtungsklage maßgeblich ist (vgl. sächs. OVG, Beschl. v. 20. April 2011 - 4 A 102/11 -, bei Juris, Rz. 11, m.w.N.). So liegt es auch hier. Gegenstand der Klage ist die Ausübung eines Widerrufsvorbehalts, der an den Verlust des Eigentums eines oder mehrerer für die Anerkennung des Eigenjagdbezirks relevanter Grundstücke geknüpft war. Ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben und der Widerruf ermessensfehlerfrei ausgeübt worden ist, ist bezogen auf den Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides, zu überprüfen. Der vom Kläger geltend gemachte spätere Zugewinn von Flächen im Wege der Flurneuordnung führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerrufs. Dem lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegenhalten, dass das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte. Grundlage dieser Aussetzung war die Annahme, dass das noch laufende Flurbereinigungsverfahren und damit der Eintritt einer veränderten Eigentumslage zu einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits führen könne. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass eine derart veränderte Sachlage für eine streitige Entscheidung des Rechtsstreits relevant gewesen wäre. Sofern sich der Kläger weiterhin dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht am Ende der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, er habe auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den erforderlichen Grundeigentumswechsel weder hinreichend substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, betrifft dies nur eine Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts, die hinweg gedacht werden könnte, ohne dass die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses deshalb in Frage gestellt wäre. Für den weiteren Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der unanfechtbare Flurbereinigungsplan den maßgeblichen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs nicht bewirke, gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn wie dem von ihm selbst in Bezug genommenen Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2011 zu entnehmen ist, sollte der Bodenordnungsplan erst ab dem 24. August 2011 ausgelegt werden, so dass er die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides nicht bestimmt haben kann. Schließlich geht der Einwand des Klägers ins Leere, das Verwaltungsgericht habe „die Auswirkungen der drei Regeln des § 5 Bundesjagdgesetz“ verkannt, wenn es zur Begründung seiner Entscheidung – jedenfalls in der mündlichen Verhandlung – auf die Entscheidung des Senats vom 15. Februar 2012 – OVG 11 N 40.11 – hinweise. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist nicht auf Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, sondern auf die Entscheidungsgründe des schriftlichen Urteils abzustellen. Diese verhalten sich weder zu § 5 Bundesjagdgesetz noch enthalten sie einen Hinweis auf die zitierte Entscheidung des beschließenden Senats. Ebenso wenig legt der Kläger dar, inwieweit dem Verwaltungsgericht insoweit ein entscheidungserhebliches Versäumnis vorzuhalten wäre. 2. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Auf das vom Kläger als eine rechtlich außerordentlich komplexe Materie bezeichnete Zusammenspiel zwischen Flurbereinigungs- und Jagdrecht kommt es, wie bereits dargelegt wurde, nicht entscheidungserheblich an. 3. Auch der Berufungszulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht begründet dargelegt worden.Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn das Rechtsmittel einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zum Revisionszulassungsrecht BVerwG, Beschluss vom 25. September 2013 – 9 B 33/13 –, m.w.N.). Dem wird der Zulassungsantrag des Klägers nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, inwieweit den von ihm zitierten Entscheidungen des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist, dass Punktverbindungen und schmale Verbindungen zur Bildung von Eigenjagdbezirken ausreichen können. Denn der Kläger legt nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht hiervon bewusst in entscheidungserheblicher Weise abgewichen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht darauf abgestellt, dass Flächen des Klägers nicht in zureichender Weise miteinander verbunden seien, sondern vielmehr darauf, dass er bei Erlass des Widerspruchsbescheides insgesamt nur ca. 49 ha der Flur 5 in der Gemarkung J... in seinem Eigentum gehabt habe. 4. Schließlich hat der Kläger keinen potentiell entscheidungserheblichen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Die von ihm erhobene Aufklärungsrüge geht schon deshalb ins Leere, weil der Ausgang des Flurbereinigungsverfahrens aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts, auf die insoweit abzustellen ist, nicht entscheidungserheblich war. Ebenso wenig war die Fortführung des zunächst ruhend gestellten Verfahrens rechtsfehlerhaft (vgl. obige Ausführungen zu 1.a). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).