Beschluss
OVG 11 N 80.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0822.OVG11N80.10.0A
9Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das OVG schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an, nach der solange der Gesamteindruck eines entstehenden oder noch bestehenden Waldes anzunehmen sei und Bäume nicht lediglich als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten seien, auch bei lichtem Bestand ein Wald vorliege.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das OVG schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an, nach der solange der Gesamteindruck eines entstehenden oder noch bestehenden Waldes anzunehmen sei und Bäume nicht lediglich als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten seien, auch bei lichtem Bestand ein Wald vorliege.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Juni 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr die Beseitigung des Zauns auf einer als Wald angesehenen Teilfläche ihres Grundstücks (Flurstück 5... der Flur 3... der Gemarkung F... ) aufgegeben worden ist. Der dagegen unter Hinweis auf eine mangelnde Bestimmtheit des Verwaltungsakts, eine fehlende Waldeigenschaft der Fläche sowie Bestandsschutz des lediglich erneuerten Zaunes erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ebenso wie die nachfolgende Klage erfolglos. Im klageabweisenden Urteil vom 17. Juni 2010 hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sei, da für die Klägerin jedenfalls aus Tenor und Begründung des Widerspruchsbescheides sowie der diesem beigefügten Anlage eindeutig genug erkennbar sei, was von ihr verlangt werde. Die angefochtene Verfügung sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden, denn die von der Klägerin vorgenommene Errichtung des vorhandenen Zaunes sei eine ungenehmigte Waldsperrung. Bei der streitgegenständlichen Teilfläche des Grundstücks handele es sich trotz der von der Klägerin inzwischen vorgenommenen gärtnerischen Gestaltung um Wald, denn aufgrund der vom Beklagten eingereichten Luftbilder aus den Jahren 1994 und 2004 sei die Kammer überzeugt, dass die auf dem Grundstück der Klägerin noch aufstehenden Bäume Teil eines sich über die benachbarten Grundstücke hinziehenden zusammenhängenden Baumbestandes aus Birken und anderen Laubbäumen gewesen seien. Die bei der Ortsbesichtigung auf dem unverändert gebliebenen Nachbargrundstück vorgefundenen Birkengruppen und Eichen bestätigten die sich aus den Luftbildern ergebende Einschätzung. Der Waldeigenschaft stehe auch nicht die Verfehlung der für die Annahme von Wald erforderlichen Mindestgröße entgegen, denn durch bloßes Abmessen der als Wald ausgewiesenen Fläche im vorliegenden Bebauungsplan ergebe sich eine Größe von mehr als 2.220 m². Die damit vorliegende ungenehmigte Waldsperrung berechtige den Beklagten zum ordnungsrechtlichen Einschreiten. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Zaun Bestandsschutz genieße. Denn die Einzäunung sei erkennbar neu angebracht worden und lasse nicht erkennen, dass sie lediglich durch Ausbesserung alten Zaunmaterials zustande gekommen sei. Die Ausübung des eingeräumten Ermessens zumindest im Widerspruchsbescheid lasse keine Fehler erkennen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes begegne keinen Bedenken. Hiergegen richtet sich der fristgemäß gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Denn danach liegen weder der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (1.) noch die gerügten Verfahrensmängel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (2.). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Derartige Zweifel ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht die Historie des Grundstücks, insbesondere die von ihr unter Beweis gestellte und vom Beklagten nicht bestrittene Behauptung, dass das streitgegenständliche Flurstück in den 50er Jahren eingezäunt und als Obst- und Gemüsegarten genutzt worden sei, ignoriert und auch nicht festgestellt habe, wann genau die Fläche sich ggf. zu Wald gewandelt habe, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen, weil dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen ist, weshalb es hierauf ankommen sollte. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, wonach vor der von der Klägerin vorgenommenen gärtnerischen Gestaltung auf der in Rede stehenden Teilfläche Wald bestanden habe, entscheidungserheblich auf die vom Beklagten vorgelegten, 1994 und 2004 aufgenommenen Luftbilder und damit auf eine jedenfalls für diesen Zeitraum als nachgewiesen angesehene Waldeigenschaft gestützt. Weshalb es unter diesen Umständen auf den Zustand der Fläche in den 50er Jahren oder zu einem anderen Zeitpunkt vor 1994 ankommen sollte, wird mit der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Die maßgeblich auf die vorgelegten Luftbilder gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Teilfläche des Grundstücks der Klägerin „Wald“ i.S.d. § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (v. 20. April 2004, GVBl. I S. 137, i.d.F. v. 27. Mai 2009, GVBl. I S. 175, 184, i.F. LWaldG) sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche einschließlich der in § 2 Abs. 2 LWaldG aufgeführten kahlgeschlagenen oder verlichteten Grundflächen Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG sei und dass nicht die Bestockungsdichte für die Beurteilung der Waldeigenschaft maßgeblich sei, sondern vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittele. Solange der Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen sei und die betreffenden Waldbäume nicht lediglich als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten seien, liege auch bei lichtem Bestand Wald vor. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert auseinander. Die von der Klägerin lediglich inzident - im Zuge der Beanstandung der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts - und ohne Begründung aufgestellte Behauptung, dass für die Feststellung der Waldeigenschaft ein bestimmter - nicht näher konkretisierter - Bestockungsgrad oder ein Kronenschluss erforderlich sei, vermag jedenfalls keine Zweifel an dieser - der ständigen Rechtsprechung auch des entscheidenden Senats entsprechenden (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27. Juli 2007 - OVG 11 S 58.06, OVG 11 M 35.06 -, zit. nach juris Rn 6; vgl. auch Endres, in: Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Berlin, Lfg. 2/2013, Stand März 2013, BWaldG, § 2 Rn 7) - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Davon ausgehend ist auch die Würdigung des konkreten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Dieses ist auf Grund der vom Beklagten vorgelegten Luftbilder überzeugt, dass die auf dem Grundstück der Klägerin stehenden Bäume Teil eines sich über die benachbarten Grundstücke (Flurstücke 1... - früher 5... - und 5... ) hinziehenden zusammenhängenden Baumbestandes aus Birken und anderen Laubbäumen gewesen seien. Die Luftbildaufnahmen vermittelten trotz einiger lichter Stellen den Eindruck eines zusammenhängenden Baumbestandes und die bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Birkengruppen und Eichen auf dem nach Aufnahme der Luftbilder ersichtlich nicht veränderten Nachbargrundstück (Flurstück 1... ) bestätigten die sich aus den Luftbildern ergebende Einschätzung. Dies wird durch die demgegenüber erhobenen Einwände der Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Sie trägt vor, dass das Luftbild aus dem Jahr 1994 auf ihrem Grundstück in der Mitte eine große, völlig unbestockte Fläche und im Übrigen „lediglich ein paar Birken“, aber keinen für die Feststellung der Waldeigenschaft notwendigen Bestockungsgrad, geschweige denn einen Kronenschluss erkennen lasse und dass aus der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2004 lediglich ein unterschiedlicher Bestockungsgrad der Flurstücke 5... und 1... sowie deren Lage im Ortsgebiet erkennbar seien. Soweit mit diesem Vorbringen auf einen nicht näher konkretisierten „notwendigen Bestockungsgrad“ bzw. sogar auf einen Kronenschluss abgestellt wird, geht es - wie bereits ausgeführt - von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus. Es kommt auch nicht etwa - wovon die Zulassungsbegründung ebenfalls konkludent auszugehen scheint - allein oder auch nur maßgeblich auf den Bewuchs des in Rede stehenden Grundstücks(teils) der Klägerin an, denn Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG ist „jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche“. Der für die Beurteilung der Waldeigenschaft maßgebliche Gesamteindruck ist danach - wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - nicht etwa auf ein bestimmtes Grundstück im Rechtssinne beschränkt, sondern kann mehrere Grundstücke im Rechtssinne oder Teile solcher Grundstücke umfassen (vgl. Endres, a.a.O. § 2 Rn 8). Davon ausgehend trägt das 1994 aufgenommene Luftbild die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der streitgegenständlichen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin um Wald handelt. Denn auf diesem Luftbild sind keineswegs nur „ein paar“ Birken auf dem betroffenen Teil des Grundstück der Klägerin zu erkennen, sondern es weist sowohl auf diesem als auch auf beiden angrenzenden Grundstücken zahlreiche, anhand der charakteristischen weißen Borke eindeutig als solche erkennbare Birken auf, die ungeachtet der auch vom Verwaltungsgericht bereits gewürdigten kleineren, nicht bzw. nicht mit Birken bestandenen Flächen bereits den Eindruck eines zusammenhängenden und flächenhaften Baumbestandes begründen. Hinzu kommt, dass auf dem seit Aufnahme der Lichtbilder nicht wesentlich veränderten Nachbarflurstück 1... nach den - mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts im durchgeführten Ortstermin neben Birken auch Eichen vorgefunden wurden. Angesichts der die Flächen der Nachbargrundstücke umfassenden Ausdehnung der danach im Jahr 1994 jedenfalls mit Waldbäumen bestandenen Fläche erscheint die von der Klägerin hervorgehobene unbestockte bzw. nicht mit Birken bestockte Fläche in der Mitte ihres Grundstücks nicht so groß, dass sie den Eindruck der Flächenhaftigkeit der mit den Birken bestockten Gesamtfläche beseitigen könnte. Abgesehen davon, dass danach die auf dem Luftbild von 1994 erkennbare flächenhafte Bestockung mit Birken allein bereits die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung der Waldeigenschaft stützt, trifft es auch nicht zu, dass - wie die Klägerin meint - die auf ihrem Grundstück vorhanden gewesenen Obstbäume bei dieser Beurteilung „nicht mitzählen“ dürften, weil es sich bei ihnen nicht um Waldbäume handele. Denn bei einem aus Waldbäumen und anderen Baumarten - wie z.B. Edelobstarten - bestehenden Mischbestand ist das charakteristische Gepräge des Mischbestandes maßgebend, das sich im allgemeinen aus der überwiegenden Bestockung ableiten lässt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23. Juli 1985 - 20 A 2338/83 -, NuR 1986, 35, 36; Endres, a.a.O. § 2 Rn 7). Dass die Bestockung im maßgeblichen Bereich - und gerade auch auf dem Grundstück der Klägerin - ganz überwiegend aus Birken bestand, kann angesichts des Luftbildes von 1994 ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen auch die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG nicht vor. Denn allein die Lage in einem „bebauten Gebiet“, auf die das Zulassungsvorbringen insoweit nur abstellt, begründet noch keine Ausnahme gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG. Maßgeblich ist danach vielmehr, ob es sich um „einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen“ handelt. Wann eine - hier allein in Betracht kommende - einzelne Baumgruppe in diesem Sinne vorliegt, ist gesetzlich zwar nicht definiert. Allerdings dient das - weder in § 2 Abs. 1 LWaldG noch in § 2 Abs. 1 BWaldG enthaltene - in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Kriterium der Flächenhaftigkeit gerade der Abgrenzung zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG genannten einzelnen Baumgruppen und Baumreihen, denen keine Waldeigenschaft zukommt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss v. 25. April 2002 - 4 A 60/01.Z -, n.v.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand 6. Lfg. 2013, § 2 Anm. 3.1.2.3; zu § 2 BWaldG: Endres, a.a.O. § 2 Rn 9, 15). Die danach das Vorliegen eines Ausnahmefalls gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG ohne Weiteres ausschließende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die für das Vorliegen von Wald erforderliche Flächengröße erreicht sei, weil schon die im geltenden Bebauungsplan als Wald ausgewiesene, nur die entsprechenden Teile der Flurstücke 5... und 1... umfassende Fläche eine Größe von mehr als 2.220 m² aufweise und damit die in der Begründung zum Bundeswaldgesetz genannte Orientierungsgröße von 0,2 ha überschreite, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht beanstandet. Aus dem von der Klägerin zitierten Erlass des zuständigen Ministeriums ergibt sich nichts anderes, zumal dieser seinem wiedergegebenen Inhalt nach nicht § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG, sondern den - in den Zulassungsgründen an keiner Stelle auch nur erwähnten - Ausnahmetatbestand für zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG) betrifft. Soweit die Klägerin auf nicht näher spezifizierten erstinstanzlichen Vortrag zur Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG mit den Schriftsätzen vom 3. Dezember 2007 und 11. März 2008 verweist, fehlt es bereits an der erforderlichen Darlegung, dass und ggf. weshalb dieser geeignet sein sollte, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Mit ihrem Einwand (unter Ziff. 4. des Begründungsschriftsatzes), dass die Beseitigung des Zauns im konkreten Fall nicht erforderlich sei, da die durch das Landeswaldgesetz geschützte ökologische Funktion mit und ohne Zaun gleich sei und für eine Sicherung des Betretungsrechts kein Bedarf bestehe, da „nie auch nur ein Mensch, der tatsächlich den `Wald´ zur Erholung nutzen wollte, an diesem Zaun gestanden und dann enttäuscht wieder von dannen gezogen sei“, wendet sich die Klägerin (wohl) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Ausübung des dem Beklagten gem. § 13 OBG eingeräumten Ermessens keine Fehler erkennen lasse. Ein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der dortigen Ausführungen ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil die Klägerin irgendeinen Beleg oder ein Beweisangebot für ihre damit der Sache nach aufgestellte Behauptung schuldig bleibt, dass keinerlei Interesse an einem Betreten von Wald (auch) auf ihrem Grundstück bestanden habe oder bestehen könnte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass ein allgemeines Betretungsrecht auf ihrem Grundstück dazu führen würde, dass sich interessierte Waldbesucher gem. § 15 Abs. 7 LWaldG - u.a. - einen Handstrauß „ggf. auch aus dem Blumenbeet der Klägerin“ aneignen könnten, da eine Abgrenzung zwischen Wohn- und „Wald-”Teil nicht vorhanden sei und auch von der Vegetation her kein Übergang erkennbar sei, verkennt sie, dass die ohne die gem. § 8 LWaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung vorgenommene tatsächliche Veränderung des betreffenden Grundstücksteils von Wald zu der aktuell vorhandenen gärtnerischen Nutzung insoweit außer Betracht zu bleiben hat, da sie die Eigenschaft der veränderten Fläche als Wald i.S.d. § 2 LWaldG unberührt gelassen hat und der Beklagte - sofern erforderlich - die zur Wiederherstellung auf dieser Fläche erforderlichen Maßnahmen treffen kann (vgl. Thomas, Bundeswaldgesetz, 2013, § 9 Anm. 10). Im Übrigen hindert das Verbot der Waldsperrung die Klägerin nicht daran, die nicht dem Wald zuzurechnenden Teile ihres Grundstücks durch einen Zaun abzugrenzen, um ein Betreten der nicht dem § 15 LWaldG unterliegenden Teilflächen zu verhindern. Die erstinstanzliche Entscheidung unterliegt schließlich auch nicht deshalb ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht der Auffassung der Klägerin, wonach der streitgegenständliche Zaun Bestandsschutz genieße, nicht gefolgt ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Zaun keinen Bestandsschutz genieße, weil die parallel zum Graben (Flurstück 5... ) und zum Flurstück 1... angebrachte Einzäunung „erkennbar insgesamt neu angebracht worden“ sei, ist nicht zu beanstanden. Darauf, ob eine Ausbesserung der alten Zaunreste noch möglich gewesen wäre, kommt es insoweit nicht an, denn der aus § 14 Abs. 1 GG abzuleitende Bestandsschutz beschränkt sich auf die vorhandene Bausubstanz und rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks (BVerwG, Beschluss v. 24. Mai 1993 - 4 B 77.93 -,juris Rn 4). Dass die verfahrensgegenständliche Beseitigungsanordnung keine danach allein geschützten „alten“ Zaunteile, sondern nur den „renovierten“ Abschnitt des Zaunes erfasst, räumt die Klägerin selbst ein. Die Anwendbarkeit irgendwelcher anderen, den Bestandsschutz für einen derartigen Fall erweiternden Vorschriften wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Die mit dem Hinweis auf die Zulässigkeit der Neuerrichtung eines abgebrannten Hauses der Sache nach in Bezug genommene Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist hier ersichtlich nicht einschlägig, denn sie gilt nur für Gebäude und befreit im Übrigen auch nur von der Einhaltung der in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich benannten öffentlichen Belange. Ein Anspruch auf Neuerrichtung eines als Waldsperrung gem. § 18 LWaldG unzulässigen Zauns ergibt sich daraus nicht. Davon ausgehend ist auch nicht ersichtlich, weshalb es - wie die Klägerin ohne nähere Ausführungen meint - darauf ankommen sollte, ob der ursprüngliche Zaun zulässigerweise errichtet worden war. 2. Die von der Klägerin weiter erhobenen Verfahrensrügen begründen ebenfalls keine Zulassung der Berufung (gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), denn die jeweils gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn entweder dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, NJW 1997, 3328). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die auch erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie versucht habe, etwa durch entsprechende Beweisanträge im Termin auf die nunmehr für geboten erachtete Beweisaufnahme hinzuwirken, und es ist auch nicht feststellbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Zustands des Grundstücks in den 50er Jahren und/oder zum genauen Zeitpunkt der Entstehung des Waldes auf dem Grundstück der Klägerin hätte aufdrängen müssen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Zulassungsbegründung ist nicht zu entnehmen, weshalb es nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, das aufgrund der vorgelegten Luftbilder aus den Jahren 1994 und 2004 von der Waldeigenschaft der Fläche überzeugt gewesen war, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung auf diese weiteren Umstände angekommen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).