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Beschluss

OVG 11 N 54.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0904.OVG11N54.12.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob die frühere, auch für türkische Arbeitnehmer und ihre Angehörigen geltende gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantie des Art. 9 Abs. 1 EWGRL 221/64, d.h. die vorliegend unterbliebene und mangels eines dringlichen Falls auch nicht entbehrliche Nachprüfung der Ausweisungsentscheidung durch eine zweite unabhängige Stelle im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (sogen. „Vier-Augen-Prinzip“), ungeachtet ihrer Außerkraftsetzung durch Art. 38 Abs. 2 der EGRL 38/2004 (sogen. „Unionsbürgerrichtlinie“) im Hinblick auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) fortgilt, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und ist auch im Ergebnis als offen anzusehen, weshalb sie die Zulassung der Berufung rechtfertigt.(Rn.6)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2012 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob die frühere, auch für türkische Arbeitnehmer und ihre Angehörigen geltende gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantie des Art. 9 Abs. 1 EWGRL 221/64, d.h. die vorliegend unterbliebene und mangels eines dringlichen Falls auch nicht entbehrliche Nachprüfung der Ausweisungsentscheidung durch eine zweite unabhängige Stelle im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (sogen. „Vier-Augen-Prinzip“), ungeachtet ihrer Außerkraftsetzung durch Art. 38 Abs. 2 der EGRL 38/2004 (sogen. „Unionsbürgerrichtlinie“) im Hinblick auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) fortgilt, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und ist auch im Ergebnis als offen anzusehen, weshalb sie die Zulassung der Berufung rechtfertigt.(Rn.6) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2012 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen. I. Der 1989 in Berlin geborene, hier aufgewachsene, ledige und kinderlose türkische Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2008, mit dem er gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB 1/80) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde. Die am 7. März 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 24. Januar 2012, zugestellt am 23. Februar 2012, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die vom Beklagten auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage zunächst im angegriffenen Bescheid getroffene und zuletzt in der mündlichen Verhandlung ergänzte Ausweisungsentscheidung sei auch im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts seiner bereits in seiner Kindheit beginnenden und sich später verfestigenden Verhaltensmuster bzw. seiner Persönlichkeitsentwicklung bestehe durch ihn die konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung, insbesondere weiterer Straftaten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG bestehe nach Erlöschen seines Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 durch die Ausweisung nicht. Der hilfsweise begehrten Verlängerung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. II. Der am 22. März 2012 rechtzeitig eingegangene und am 23. April 2012 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache besondere Schwierigkeiten aufwirft. Das ist der Fall, wenn eine Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist, und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auf der Grundlage der Darlegungen der Zulassungsbegründung gegeben. Denn die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die frühere, auch für türkische Arbeitnehmer und ihre Angehörigen - und damit auch für ihn - geltende gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantie des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie (RiL) 64/221/EWG, d.h. die vorliegend unterbliebene und mangels eines dringlichen Falls auch nicht entbehrliche Nachprüfung der Ausweisungsentscheidung durch eine zweite unabhängige Stelle im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (sogen. „Vier-Augen-Prinzip“), ungeachtet ihrer Außerkraftsetzung mit Wirkung vom 30. April 2006 durch Art. 38 Abs. 2 der RiL 2004/38/EG (sogen. „Unionsbürgerrichtlinie“) im Hinblick auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fortgilt, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und ist auch im Ergebnis als offen anzusehen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass diese Frage gerade auch in jüngster Zeit mehrfach im Ergebnis verneint worden ist (Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, des OVG Münster vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 - und des OVG Lüneburg vom 28. Juni 2012 - 11 LC 490.10 -, jeweils in juris; Armbruster, HTK-AuslR/ARB 1/80/Art. 13 02.2012 Nr. 3. i.V.m. Rechtsschutz/2.3.1 03/2012 Nr. 3; a.A. Gutmann in GK-AufenthG, Stand Mai 2012, Art 14 ARB 1/80, Rz. 125 f.). Abgesehen davon, dass die Begründung für die Ablehnung der Annahme, dass das sogen. „Vier-Augen-Prinzip“ wegen des Art. 13 ARB 1/80 für türkische Staatsangehörige fortgilt, differiert, ist diese Frage, wie der Kläger zu Recht geltend macht, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Europäischen Gerichtshofes - auch nach dessen Urteil vom 8. Dezember 2011 in Rs. C-371/08 (Ziebell/Örnek) - zumindest noch nicht unmittelbar geklärt und daher vom Senat in einem Berufungsverfahren zu entscheiden. Auf die vom Kläger weiterhin geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es somit nicht mehr an. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenent-scheidung im Berufungsverfahren.