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Beschluss

OVG 11 N 1.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0731.OVG11N1.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts einer dem eingebürgerten Sohn nachziehenden Mutter kann nicht ohne weiteres auf das verfügbare Einkommen der Familie des Sohnes abgestellt werden, wenn die Mutter, die im Fall ihres Nachzugs Anspruch auf Grundsicherung gem. § 41 SGB XII (juris: SGB 12) haben würde, auch bei Zuzug in den Haushalt ihres Sohnes nicht Teil einer aus ihr und der Familie des Sohnes entstehenden Bedarfsgemeinschaft würde.(Rn.11) 2. Es entsteht auch keine Einstandsgemeinschaft iSv § 43 SGB XII (juris: SGB 12).(Rn.11) 3. Die Familienzusammenführungsrichtlinie EGRL 86/2003 findet gemäß ihrem Art. 3 Abs 3 keine Anwendung im Streit um den Familiennachzug einer Ausländerin zu einem eingebürgerten Deutschen. Diese Vorschrift gilt nur bei Nachzug zu einem Unionsbürger. (Rn.12) 4. Der Aufklärungsbedarf bezüglich der Unterhaltssicherung des Nachziehenden muss sich diesem Aufdrängen. Denn die Darlegungs- und Beweislast jedes Nachziehenden für die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche Lebensunterhaltssicherung und damit auch für eine in diesem Zusammenhang behauptete Möglichkeit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen - hier u.a. durch die weiteren Kinder der Klägerin - kann für einen gewissenhaften und fachkundigen Beteiligten grundsätzlich nicht überraschend sein.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts einer dem eingebürgerten Sohn nachziehenden Mutter kann nicht ohne weiteres auf das verfügbare Einkommen der Familie des Sohnes abgestellt werden, wenn die Mutter, die im Fall ihres Nachzugs Anspruch auf Grundsicherung gem. § 41 SGB XII (juris: SGB 12) haben würde, auch bei Zuzug in den Haushalt ihres Sohnes nicht Teil einer aus ihr und der Familie des Sohnes entstehenden Bedarfsgemeinschaft würde.(Rn.11) 2. Es entsteht auch keine Einstandsgemeinschaft iSv § 43 SGB XII (juris: SGB 12).(Rn.11) 3. Die Familienzusammenführungsrichtlinie EGRL 86/2003 findet gemäß ihrem Art. 3 Abs 3 keine Anwendung im Streit um den Familiennachzug einer Ausländerin zu einem eingebürgerten Deutschen. Diese Vorschrift gilt nur bei Nachzug zu einem Unionsbürger. (Rn.12) 4. Der Aufklärungsbedarf bezüglich der Unterhaltssicherung des Nachziehenden muss sich diesem Aufdrängen. Denn die Darlegungs- und Beweislast jedes Nachziehenden für die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erforderliche Lebensunterhaltssicherung und damit auch für eine in diesem Zusammenhang behauptete Möglichkeit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen - hier u.a. durch die weiteren Kinder der Klägerin - kann für einen gewissenhaften und fachkundigen Beteiligten grundsätzlich nicht überraschend sein.(Rn.23) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2010 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin, die die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu einem ihrer in Deutschland lebenden Söhne begehrt, erstrebt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2010, mit dem ihre hierauf gerichtete Verpflichtungsklage abgelehnt worden ist. Die am 1. Februar 1944 in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Ihre vier Kinder leben jeweils mit eigenen Familien in Deutschland und Österreich. Zwei ihrer Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Die im Jahre 1961 geschlossene Ehe der Klägerin wurde im Juli 2005 geschieden. Sie hat lediglich ältere Geschwister, die teils in der Türkei – in der Nähe von Ankara –, teils im Ausland leben. Nach eigenen Angaben lebt die Klägerin allein in der Stadt Aksaray und wird im alltäglichen Leben von einer Nachbarin unterstützt, erhält aber keine persönliche Pflege durch Nachbarn, Angehörige oder Freunde. Finanziell wird sie von ihren in Deutschland lebenden Söhnen unterstützt. Im Mai 2008 beantragte die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem 1975 geborenen Sohn S…, der in Wendlingen am Neckar lebt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Laufe des Visumsverfahrens legte sie Nachweise für diverse Erkrankungen vor, im Wesentlichen für eine Depression, bilaterale sensorale Hörschäden, bilaterale nukleare Katarakte und degenerative Myopie, eine leichte bis mittlere Demenz, Typ 2 Diabetes mellitus und Bluthochdruck mit Linkshypertrophie. Eine vom Beigeladenen veranlasste amtsärztliche Beurteilung der Atteste bestätigte eine erhebliche Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung. Es handele sich aber um häufige Diagnosen, die im Allgemeinen gut behandelbar seien, wobei diese Behandlung auch im Heimatland erfolgen könne. Nachdem der Beigeladene aus diesem Grund die Zustimmung zum Visum nicht erteilt hatte, lehnte die deutsche Botschaft in Ankara mit Bescheid vom 25. November 2008 die beantragte Erteilung des Visums ab. Gegen diesen Bescheid, der keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, hat die Klägerin am 02. Juni 2009 Klage erhoben, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung gerichtet war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. März 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin auf den Nachzug zu ihrem Sohn könne sich nur aus § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 AufenthG ergeben. Die vorausgesetzte außergewöhnliche Härte durch Versagung des Familiennachzugs könne bei einem ausländischen Volljährigen allenfalls dann entstehen, wenn dieser allein kein eigenständiges Leben mehr führen könne und die von ihm benötigte tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe nur von in Deutschland lebenden Familienangehörigen erbracht werden könne. Sie liege jedenfalls solange nicht vor, wie die benötigte Lebenshilfe auch im Heimatstaat des Ausländers erbracht werden könne. Hier rechtfertigten die belegten Erkrankungen nicht die Annahme einer zwingend in Deutschland herzustellenden familiären Beistands- und Betreuungsgemeinschaft mit der Familie des Sohnes. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sei schon nicht auf eine Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB XI zu schließen, da keine konkreten Angaben zum Ausmaß der Beeinträchtigung der Klägerin in Bezug auf ihre täglichen Verrichtungen enthalten seien. Da ein konkreter Tatsachenvortrag diesbezüglich fehle, sei auch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens als unzulässiger Beweisermittlungsantrag abzulehnen gewesen. Selbst für den Fall einer eintretenden Pflegebedürftigkeit sei aber nicht dargelegt, dass und warum der Klägerin die Inanspruchnahme einer entsprechende Pflegeeinrichtung in ihrem Wohnort nicht zumutbar sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Lebensunterhalt der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sei. Maßgeblich seien insofern der Regelsatz für Alleinstehende gemäß § 28 SGB XII in Höhe von 359,- EUR, anteilige Kosten der Unterkunft gemäß § 29 SGB XII, ggf. ein Mehrbedarf gemäß § 30 SGB XII sowie die Kosten einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abzuschließenden Krankenversicherung. Die Klägerin werde mit ihrem Zuzug in den Haushalt ihres Sohne nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II, so dass zur Berechnung nicht ohne weiteres auf das verfügbare Einkommen der Familie ihres Sohnes abgestellt werden könne. Vielmehr sei davon auszugehen, in welchem Maße bei Sozialhilfebedürftigkeit der Klägerin auf ihr gegenüber unterhaltspflichtige Familienangehörige zurückgegriffen werden könne. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Sohnes genüge hierfür aber nicht, da nach der Düsseldorfer Tabelle neben einem Selbstbehalt von 1.400,- EUR auch Unterhalt in Höhe von mindestens 1.050,- EUR für seine Frau sowie Unterhalt für das gemeinsame Kind anzusetzen seien. Diese Kosten überstiegen selbst das Familieneinkommen, das nach Angaben der Klägerin bei 2.176,- EUR läge. Allein durch den schriftsätzlichen Hinweis darauf, dass auch ein weiterer Sohn und eine ihrer Töchter für eine weitere Gewährleistung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünden, dass Unterhaltsansprüche gegen den früheren Ehemann der Klägerin zu prüfen seien und dass aus dessen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft zu erwarten sei, könne der Lebensunterhalt nicht als gesichert angesehen werden. Nachweise, aus denen auf die notwendige Verlässlichkeit des Mittelzuflusses geschlossen werden könnten, seien nicht eingereicht worden, zumal der geschiedene Ehemann seit 1984 seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 21. April 2010 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den sie auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern stützt. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch das Vorliegen von Verfahrensfehlern, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 1. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, Buchholz 310 § 124 Nr. 33). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, müssen die Darlegungsanforderungen hinsichtlich jedes einzelnen tragenden Entscheidungsgrundes erfüllt sein. Daran fehlt es hier. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Familienzusammenführung mit ihrem Sohn nicht nur das Vorliegen der sich aus §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 4 AufenthG ergebenden besonderen Voraussetzungen, sondern zusätzlich auch das Vorliegen der in § 5 AufenthG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, darunter insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 AufenthG erfordert, wird mit der Zulassungsbegründung nicht beanstandet. Davon ausgehend kann hier dahinstehen, ob die Ausführungen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Begriffes der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG begründen könnten. Denn die weitere, den Urteilsspruch selbständig tragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts („Im Übrigen ist nicht ersichtlich …“), dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht als gesichert angesehen werden könne, ist auf der Grundlage des diesbezüglichen Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist nach § 2 Abs. 3 AufenthG dann der Fall, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich ausreichender Krankenversicherung ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bewältigt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nicht ohne weiteres auf das verfügbare Einkommen der Familie ihres Sohnes abgestellt werden könne, weil die Klägerin, die im Fall ihres Nachzugs Anspruch auf Grundsicherung gem. § 41 SGB XII haben würde, auch bei Zuzug in den Haushalt ihres Sohnes nicht Teil einer aus ihr und der Familie des Sohnes entstehenden Bedarfsgemeinschaft würde. Der dagegen gerichtete Einwand, wonach zwar keine Bedarfs-, dafür aber eine im SGB XII vorgesehene, eine entsprechende Berechnung begründende „Einstandsgemeinschaft“ entstehe, trifft nicht zu. Denn die Begründung einer Einstandsgemeinschaft zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen, wie § 43 SGB XII verdeutlicht. Hiernach gilt die Einstehensvermutung des § 39 Satz 1 SGB XII nicht (§ 43 Abs. 1 Halbsatz 2 SGB XII) und selbst Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern bleiben unberücksichtigt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 EUR liegt (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Dass die gesetzliche Vermutung des Nichtüberschreitens dieser Grenze hier nicht zuträfe, wird mit der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht dargelegt. Schon deshalb vermag die in der Zulassungsbegründung gerade auf der Grundlage des Bestehens einer solchen Einstandsgemeinschaft angestellte Berechnung der Klägerin die erforderliche Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht zu begründen. Zudem wäre auch das angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Chakroun (EuGH, Urteil v. 4. März 2010, Rs. C-578/08; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 16. November 2010 - 1 C 20.09 -, zit. nach juris, Rn 33) entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Denn diese Judikatur bezieht sich auf die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs „Sozialhilfe“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG, die hier gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 keine Anwendung findet. Im Streit steht vorliegend der Familiennachzug einer Ausländerin zu einem Unionsbürger, da der Sohn der Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hat. Dass und ggf. inwiefern ein unionsrechtlicher Begriff der Sozialhilfe unter diesen Umständen von Bedeutung sein könnte, legt die Klägerin nicht dar. Schließlich ist zum in der Berechnung angesetzten Bedarf der Klägerin anzumerken, dass die auf der Grundlage der Mitteilung der A… vom 18. März 2010 mit 138,50 EUR eingestellten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erheblich zu gering sein dürften, denn entgegen der dortigen Annahme liegen die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht der Klägerin gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht vor: Nach der insoweit für Ausländer geltenden, in der Auskunft der A… nur unvollständig wiedergegebenen Einschränkung gem. § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V wäre Voraussetzung hierfür nämlich nicht nur der Besitz eines unbefristeten oder auf länger als 12 Monate ausgestellten Aufenthaltstitels, sondern auch, dass „für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht“. Diese Voraussetzung wäre hier aber gerade nicht erfüllt. Da ausweislich der vorgelegten Erklärung der A… (auch) eine freiwillige Mitgliedschaft nicht möglich wäre, käme für die Klägerin nur eine - sehr viel teurere - Versicherung im Basistarif einer privaten Krankenversicherung in Betracht. Weiter wären die (anteiligen) Kosten für die Unterkunft gem. § 35 Abs. 1 SGB XII sowie ggf. ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung gem. § 30 SGB XII bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Dass die Klägerin ihren danach erheblich über 437,50 EUR betragenden Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen sichern kann, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und ist auch mit der Zulassungsbegründung nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der bloße Verweis auf eine mögliche Rentenanwartschaft oder mögliche Unterhaltsansprüche gegen den früheren Ehemann können mangels Titulierung und in Anbetracht der Ungewissheit über die Höhe nicht bei der Berechnung der Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt werden. Schließlich hat die Klägerin weder bis zum Zeitpunkt der Entscheidung noch mit der Zulassungsbegründung konkrete Verpflichtungserklärungen ihrer Verwandten zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 68 Abs. 1 AufenthG beigebracht oder dargelegt, dass mit diesen der Lebensunterhalt als gesichert angesehen werden kann. Die Berücksichtigung einer solchen Verpflichtungserklärung im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts setzt die Leistungsfähigkeit des Verpflichtenden voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16. Mai 2010 - OVG 2 S 100.09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08. September 2009 - OVG 12 M 47.09 -, juris). Bezieht dieser ein Arbeitseinkommen, so dient als Anhaltspunkt für seine Leistungsfähigkeit bei einem angestrebten Daueraufenthalt die für eine ggf. erforderlich werdende Verwaltungsvollstreckung gem. § 5 Abs. 1 VwVG, § 139 AO maßgebliche Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO, d.h. die Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers kann nur dann zu seinen Gunsten ausgehen, wenn er über pfändungsfreies Einkommen in ausreichender Höhe verfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn 45). Davon kann auf der Grundlage der bisher vorgetragenen Einkünfte des Sohnes und der Schwiegertochter der Klägerin – selbst, wenn diese als regelmäßige Einkünfte angesehen werden können, was in Anbetracht des einmaligen Gehaltsnachweises nicht hinreichend erwiesen ist – nicht ausgegangen werden. Der Sohn der Klägerin hätte bei einem monatlichen Einkommen von 1.719,58 EUR und Unterhaltsansprüchen gegenüber einem Kind und seiner Ehefrau ein pfändbares Einkommen von monatlich 31,60 EUR. Ein pfändbares Einkommen der Schwiegertochter der Klägerin ist nicht vorhanden. Das von der Klägerin angesprochene Kindergeld unterliegt als öffentliche Leistung nicht der Verwaltungsvollstreckung und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Soweit in der Zulassungsbegründung geltend gemacht wird, dass neben dem Sohn S… auch der - ebenfalls in Deutschland lebende - Sohn I… die Klägerin finanziell unterstütze und „alle in Deutschland lebenden Kinder … sich an der Versorgung und Betreuung der Klägerin nach ihrer Übersiedlung beteiligten“, vermag dies eine Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu begründen, weil entsprechende Verpflichtungserklärungen weder erstinstanzlich noch mit der Zulassungsbegründung vorgelegt wurden und selbst das Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen, insbesondere der erforderlichen Leistungsfähigkeit, auch auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar ist. Insbesondere die erforderliche Leistungsfähigkeit der genannten Kinder ist weder substantiiert dargelegt noch durch Übersendung hinreichender Unterlagen belegt worden. 2. Auch das Vorliegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Satz 5 VwGO ist für die selbständig tragende, auf das Fehlen der gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Lebensunterhaltssicherung abstellenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht feststellbar. a) Die vom Kläger erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch, dass dem Hinweis auf eine Bereitschaft der anderen Kinder der Klägerin, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beizutragen, nicht nachgegangen worden sei, hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan, wenn entweder dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, NJW 1997, 3328). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt und angesichts des völlig unsubstantiierten Hinweises auf eine mögliche finanzielle Unterstützung der Klägerin (auch) durch ihre anderen in Deutschland lebenden Kinder musste sich dem Gericht auch keine diesbezügliche weitere Aufklärung aufdrängen. Obwohl der Klägerin die mögliche Relevanz dieses Punktes sehr wohl bewusst war, wie gerade der in Bezug genommene Schriftsatz vom 18. März 2011 bzw. der in diesem enthaltene Hinweis auf eine mögliche Unterstützung durch die anderen Kinder zeigt, hat sie weder die Bereitschaft eines oder mehrerer dieser Kinder zur Abgabe einer – über etwaige bisher möglicherweise unregelmäßig und/oder jedenfalls rechtlich unverbindlich gewährte Unterstützungsleistungen in unbekannter Höhe hinausgehenden – verbindlichen Verpflichtungserklärung noch deren hinreichende finanzielle Belastbarkeit nachvollziehbar und nachprüfbar dargelegt. Angesichts des Fehlens hinreichend konkreter, aus der Sphäre der Klägerin selbst stammender und ggf. von dieser darzulegender Anhaltspunkte für eine auf diese Weise erreichbare verlässliche Lebensunterhaltssicherung musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Amtsermittlung insoweit auch nicht ohne weiteres aufdrängen. b) Sofern das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin weitergehend zugleich als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. des rechtlichen Gehörs zu verstehen sein sollte, ist ein solcher Verstoß jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Der Vortrag der Klägerin, sie sei in dem Glauben gelassen worden, dass hinsichtlich dieses Gesichtspunkts kein Aufklärungsbedarf mehr bestehe, zielt der Sache nach auf die Geltendmachung einer Gehörsverletzung und damit eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Aspekt einer „Überraschungsentscheidung“. Eine solche kommt in Betracht, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 –, BVerfGE 84, 188, 190; BayVGH, Beschluss v. 7. Oktober 2008 – 8 NE 08.2571 – juris). Dafür ist hier aber nichts dargelegt. Nach Aktenlage musste die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter vielmehr sehr wohl damit rechnen, dass hinsichtlich ihrer Lebensunterhaltssicherung weiterer Aufklärungsbedarf bestehen würde. Denn die Darlegungs- und Beweislast jedes Antragstellers für die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Lebensunterhaltssicherung und damit auch für eine in diesem Zusammenhang behauptete Möglichkeit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen - hier u.a. durch die weiteren Kinder der Klägerin - kann für einen gewissenhaften und fachkundigen Beteiligten grundsätzlich nicht überraschend sein. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch nicht dargelegt, dass eine etwaige Verkennung des Umfangs der Darlegungs- und Beweislast für derartige Verpflichtungserklärungen ihrer anderen Kinder durch die anwaltlich vertretene Klägerin oder gar der behauptete Glaube, dass hinsichtlich dieses Gesichtspunkts kein Aufklärungsbedarf mehr bestehe, unter den Umständen des konkreten Verfahrens ausnahmsweise dem Verwaltungsgericht zuzurechnen sein könnte. Denn das Verwaltungsgericht hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich eines gerichtlichen Vermerks vom 17. März 2010 über ein an diesem Tage – dem Vortag der zunächst anberaumten mündlichen Verhandlung – mit ihm geführtes Telefonat „auf die Besonderheiten des Elternunterhalts hingewiesen“. Der Prozessbevollmächtigte, der daraufhin – wiederum ausweislich dieses Vermerks – „für morgen vormittag eine Erklärung per Fax zur weiteren Vorgehensweise“ ankündigte, verzichtete in Kenntnis dieses gerichtlichen Hinweises im Schriftsatz vom 18. März 2010 auf die Durchführung der vorgesehenen mündlichen Verhandlung. Überdies beschränkte er sich in diesem Schriftsatz auf den unsubstantiierten Hinweis, dass der zweite Sohn und die Tochter der Klägerin „für eine weitere Gewährleistung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen“ und „erforderlichenfalls Verpflichtungserklärungen abgeben“. Die Klägerin selbst bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hat also gerade in Kenntnis der hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung bestehenden Bedenken des Verwaltungsgerichts auf eine vertiefte Erörterung dieses Problems - einschließlich der ggf. erheblichen Voraussetzungen für die Belastbarkeit einer anderweitigen Sicherung des Lebensunterhalts etwa durch Verpflichtungserklärungen der (anderen) Kinder - in der anberaumten mündlichen Verhandlung und auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf das weitere Verfahren, etwa durch Stellung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung oder eines Vertagungs- oder Terminverlegungsantrags zur Ermöglichung weiteren Vortrags bzw. zur Vorlage von Belegen für die behauptete anderweitige Möglichkeit der Lebensunterhaltssicherung durch die übrigen Kinder der Klägerin, verzichtet. Dass und ggf. in welcher Weise das Verwaltungsgericht Veranlassung gegeben haben könnte zu glauben, dass trotz des nur sehr pauschalen Vorbringens in diesem Punkt kein weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auf dieser Grundlage nicht feststellbar. Im Übrigen wären in Fällen, in denen der behauptete Gehörsverstoß nur einzelne Feststellungen der Vorinstanz betrifft, substantiierte Ausführungen dazu erforderlich, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren noch vorgebracht worden wäre und dass dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Auch dies ist hier nicht geschehen. Trotz des im angegriffenen Urteil enthaltenen Hinweises auf die fehlenden Nachweise für die behauptete Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin durch ihre weiteren Kinder werden auch mit der Zulassungsbegründung weder entsprechende Verpflichtungserklärungen vorgelegt noch die erforderlichen konkreten Angaben zur Bereitschaft und Leistungsfähigkeit dieser weiteren Kinder zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung nachgeholt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).