Beschluss
OVG 11 S 70.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0515.OVG11S70.11.0A
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Leitsätze
1. Mit Hilfe des Jägernotwegerechts werden außerhalb des eigenen Jagdbezirkes bestehende rechtliche Hindernisse, die es dem Jagdausübungsberechtigten verwehren, legal seinen eigenen Jagdbezirk (in zumutbarer Weise) zu erreichen, (gegen Entschädigung) beseitigt. (Rn.12)
2. Angesichts der abschließenden Regelungen des § 2 Bbg JagdG (juris: JagdG BB) bzw. § 5 BJagdG besteht keine Regelungslücke, die für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bbg JagdG (juris: JagdG BB) in Fällen der tatsächlichen Unbejagbarkeit von Teilflächen des Jagdbezirks erforderlich wäre.(Rn.13)
3. § 32 Abs. 1 Satz 1 Bbg JagdG (juris: JagdG BB) ist gegenüber dem Grundstückseigentümer drittschützend, da diese eine Ausnahme regelnde Norm (Notweg) mit ihren engen Voraussetzungen auch den potentiell belasteten Grundeigentümer schützt, wie auch die Entschädigungsregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 Bbg JagdG (juris: JagdG BB), die zugunsten des Eigentümers eingreift, zeigt.(Rn.16)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. August 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2011 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zu 1/2.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Hilfe des Jägernotwegerechts werden außerhalb des eigenen Jagdbezirkes bestehende rechtliche Hindernisse, die es dem Jagdausübungsberechtigten verwehren, legal seinen eigenen Jagdbezirk (in zumutbarer Weise) zu erreichen, (gegen Entschädigung) beseitigt. (Rn.12) 2. Angesichts der abschließenden Regelungen des § 2 Bbg JagdG (juris: JagdG BB) bzw. § 5 BJagdG besteht keine Regelungslücke, die für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bbg JagdG (juris: JagdG BB) in Fällen der tatsächlichen Unbejagbarkeit von Teilflächen des Jagdbezirks erforderlich wäre.(Rn.13) 3. § 32 Abs. 1 Satz 1 Bbg JagdG (juris: JagdG BB) ist gegenüber dem Grundstückseigentümer drittschützend, da diese eine Ausnahme regelnde Norm (Notweg) mit ihren engen Voraussetzungen auch den potentiell belasteten Grundeigentümer schützt, wie auch die Entschädigungsregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 Bbg JagdG (juris: JagdG BB), die zugunsten des Eigentümers eingreift, zeigt.(Rn.16) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Oktober 2011 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. August 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2011 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zu 1/2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer von Waldgrundstücken in der Gemarkung K… (darunter die Flurstücke d…) und Inhaber des mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. Mai 2005 entstandenen Eigenjagdbezirkes B… (EJB) mit einer Größe von (ursprünglich) unter 150 ha, der an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk K… (GJB) angrenzt, auf dessen Flächen der Beigeladene nach Angaben der Beteiligten als Jagdpächter Jagdausübungsberechtigter ist. Mit Bescheid vom 16. November 2005 rundete der Antragsgegner den EJB unter Angliederung bestimmter Flächen ab und veränderte damit die gemeinsame Jagdbezirksgrenze, die nun insbesondere die Flurstücke F… teilt. Der Beigeladene beantragte am 9. Januar 2008 beim Antragsgegner die Festlegung von zwei Jägernotwegen über die im EJB des Antragstellers gelegenen Flurstücke einerseits sowie andererseits F…, da für ihn keine andere Möglichkeit bestehe, in den nordöstlichen Teil des von ihm gepachteten GJB‘es, insbesondere zu den dortigen Flurstücken zu gelangen. Der Teil des Feldes, den er bisher benutzt habe, dürfe lediglich von Mitarbeitern der Landwirtschaft zur Bestellung befahren werden. Auch wenn er sich dort rechtmäßig bewegen dürfte, würde dies unmöglich werden, wenn die Pflanzen höher wüchsen. Mit erlegtem Wild werde der ca. 1 km lange Fußmarsch durch das Getreide zur Tortur. Das sei unzumutbar und hindere ihn in seiner Ausübung als Jäger. Die beantragten Notwege dienten nicht der Bequemlichkeit, sondern als Ausnahmeregelung für unzumutbare Härten und seien auch wichtig für den Bau und das Umstellen jagdlicher Einrichtungen. Der Abrundungsbescheid vom 16. November 2005 sei ihm nur über Mundpropaganda bekannt und überdies unwirksam, da er als Jagdpächter der Flächen der Abrundung nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 BbgJagdG zugestimmt habe. Er bejage die im nordöstlichen Teil des GJB K…gelegenen Grundstücke daher nach wie vor und bis zum Ablauf der Jagdpacht am 31. März 2016 auf ihrer gesamten Fläche. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Beigeladenen auf Festlegung der zwei Jägernotwege ab. Zur Begründung führte er aus, ein Notweg auf den Flurstücken sei schon wegen des Abrundungsbescheides vom 16. November 2005 nicht erforderlich, da damit die Jagdbezirksgrenze verändert worden sei. Jägernotwege kämen aber auch deshalb nicht in Betracht, da der Gesetzgeber des § 32 BbgJagdG auf die Erreichbarkeit eines Jagdbezirkes insgesamt abstelle und der Beigeladene den von ihm gepachteten Jagdbezirk über die Landstraße ohne Umwege erreichen könne. Der Transport jagdlicher Einrichtungen und der Abtransport von erlegtem Wild seien keine Voraussetzungen für die dauerhafte Ausweisung eines Jägernotweges. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2010 wies er den dagegen erhobenen Widerspruch des Beigeladenen als unbegründet zurück. In einem vor Ort durchgeführten Erörterungstermin im sich daran anschließenden Verpflichtungsklageverfahren vor dem Verwaltungsgericht verpflichtete sich der Antragsgegner nach entsprechendem Hinweis des Gerichts für den Fall der - später erfolgten - Klagerücknahme, die vom Beigeladenen beantragten Notwege unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Abrundungsbescheid vom 16. November 2005 festzulegen. Das diesbezügliche gerichtliche Verfahren () des Beigeladenen, das auf Feststellung der Unwirksamkeit des Abrundungsbescheides gerichtet ist, ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 setzte der Antragsgegner seine im Ortstermin eingegangene Verpflichtung um. Zur Begründung führte er nun aus, es sei durchaus ein Jägernotweg festzulegen, da der Beigeladene ohne diesen das erlegte Wild nicht ohne größere Schäden an den bestellten Ackerflächen bergen könne. Eine Versagung würde daher eine unzumutbare Härte für ihn darstellen. Dagegen erhob der Antragsteller am 22. August 2011 Widerspruch. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juli 2011 abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den am 3. November 2011 zugestellten Beschluss am 14. November 2011 Beschwerde erhoben und diese am 25. November 2011 begründet. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet und rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdevorbringens die Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat fehlerhaft angenommen, dass das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Verfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Gegenstand der Begründetheitsprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine umfassende Abwägung der besonderen öffentlichen und gegebenenfalls privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegen die privaten Interessen des von diesem Verwaltungsakt Belasteten, vorerst von seinem Vollzug verschont zu bleiben. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit sie sich aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – OVG 11 S 67.10 -, juris Rz. 13). Vorliegend lässt sich in Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen, dass die Verfügung des Antragsgegners rechtswidrig ist und zugleich den Antragsteller in seinen gesetzlich geschützten Rechten als Grundstückseigentümer der von der Festlegung der Notwege betroffenen Grundstücke verletzt. Der Antragsteller rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die drittschützende Norm des § 32 Abs. 1 Bbg JagdG unzutreffend weit ausgelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass, wenn ein Jagdpächter relativ ausgedehnte Bereiche seines eigenen Jagdbezirkes nicht oder nur auf völlig unzumutbaren Umwegen erreichen könne, es die sich aus § 1 Bbg JagdG ergebende gesellschaftliche Bedeutung der ordnungsgemäßen jagdlichen Bewirtschaftung von Revieren verlange, dass dem Jagdausübungsberechtigten zeitnah ermöglicht werde, seinen Jagdbezirk gesetzestreu und nach Maßgabe der behördlich vorgegebenen Abschusspläne zu bewirtschaften. Dem trage § 32 Bbg JagdG Rechnung. Demgegenüber trägt der Antragsteller vor, diese Auslegung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 1 Bbg JagdG, der nur sicherstellen solle, dass der Jagdausübungsberechtigte „zum Jagdbezirk […] gelangen kann“, dieser also erreichbar sei, nicht aber der inneren Erschließung eines Jagdbezirkes dienen solle. Es sei auch kein Umstand ersichtlich, weshalb eine derartige Ausweitung des Jägernotwegerechts zulässig sein sollte. Diese Argumente überzeugen. In § 32 Abs. 1 Satz 1 Bbg JagdG heißt es: Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf den Jagdbezirk und nicht auf dessen Teilbereiche. Auch die Gesetzessystematik spricht für die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung, da der Gesetzgeber an anderer Stelle in § 2 Abs. 2 Satz 2 Bbg JagdG durchaus zwischen dem „Jagdbezirk“ und der „Teilfläche des Jagdbezirkes“ differenziert. Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm belegt die Richtigkeit der Argumentation des Antragstellers. Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bbg JagdG dient dazu, die Erreichbarkeit des eigenen Jagdbezirkes zur Jagdausübung über einen fremden Jagdbezirk mittels eines Rechtsanspruchs zu sichern (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 23. Juli 2007 – 5 K 1200/05 -, juris Rz. 26). Mit Hilfe des Jägernotwegerechts werden außerhalb des eigenen Jagdbezirkes bestehende rechtliche Hindernisse, die es dem Jagdausübungsberechtigten verwehren, legal seinen eigenen Jagdbezirk (in zumutbarer Weise) zu erreichen, (gegen Entschädigung) beseitigt. Angesichts der abschließenden Regelungen des § 2 Bbg JagdG bzw. § 5 BJagdG besteht auch keine Regelungslücke, die für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bbg JagdG in Fällen der tatsächlichen Unbejagbarkeit von Teilflächen des Jagdbezirks erforderlich wäre. Auch zeitweilige Regelungen können von der unteren Jagdbehörde gemäß § 59 Bbg JagdG unter den dort abschließend normierten Voraussetzungen, etwa bei Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken (Nr. 8), getroffen werden. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Bbg JagdG liegen nicht vor. Denn der Beigeladene erreicht von seinem Wohnort im B… Weg B…seinen Jagdbezirk auf zumutbar kurzer Strecke über die B 109, die L 24 und über den von dort nach Nordosten abknickenden Weg, der – soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich – ebenfalls zum allgemeinen Gebrauch bestimmt ist (vgl. auch den Vortrag des Beigeladenen in seinem erledigten Klageverfahren auf Seite 5 der GA: „Der Kläger kann sein Jagdrevier […] erreichen. Er kommt dann bis zur linken Ecke (Ecke 1). […]“). Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wo die Jagdbezirksgrenze zwischen dem EJB des Antragstellers und dem GJB des Beigeladenen genau verläuft, kommt es nicht an. § 32 Abs. 1 Satz 1 Bbg JagdG ist auch gegenüber dem Grundstückseigentümer drittschützend, da diese eine Ausnahme regelnde Norm (Notweg) mit ihren engen Voraussetzungen auch den potentiell belasteten Grundeigentümer schützt, wie auch die Entschädigungsregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 Bbg JagdG, die zugunsten des Eigentümers eingreift, zeigt. Der Antragsteller ist hinsichtlich aller vier mit den zwei Jägernotwegen belasteten Flurstücke Eigentümer. Ist die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2011 aber rechtswidrig und verletzt sie offensichtlich auch die Rechte des Antragstellers, so überwiegt sein Aussetzungsinteresse das dann gering zu bewertende öffentliche Vollziehungsinteresse und das private Interesse des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).