Beschluss
OVG 11 N 32.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0217.OVG11N32.09.0A
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Leitsätze
Innerhalb der Frist für Anträge auf Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 S. 4 UmwRG bedarf es der Darlegung eines Investitionsvorhabens.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2009 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Innerhalb der Frist für Anträge auf Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 S. 4 UmwRG bedarf es der Darlegung eines Investitionsvorhabens.(Rn.20) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 60.000 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der B… Immobilien GmbH die Neubescheidung eines Antrags auf Freistellung von der Verantwortlichkeit für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden an ihr gehörigen Deponiegrundstücken in B…, Landkreis Oder-Spree, nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (UmwRG) in der Fassung von Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (Hemmnisbeseitigungsgesetz). Die genannten Grundstücke waren zu DDR-Zeiten zuletzt vom V…S…B…, der 1990 in die B…S…G… umgewandelt wurde und aus der - diese wurde durch die Treuhandanstalt zunächst zu Teilen und später vollständig an die H… in Duisburg veräußert bzw. privatisiert - durch Umfirmierung die B… entstanden ist, als Betriebsdeponie genutzt worden. Letztere stellte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1991 beim Landratsamt B…, Umweltamt, den genannten Freistellungsantrag, ohne dabei allerdings Angaben zu den Altlasten und eventuell geplanten Investitionen zu machen. Nachdem der Beklagte diese mit Schreiben vom 21. November 1995 hierzu unter Androhung der Antragsablehnung aufgefordert hatte, teilte die H… mit Schriftsatz vom 29. März 1996 mit, die Deponie werde inzwischen von beiden Unternehmen der H… genutzt und für den weiteren Betrieb der vorhandenen Spanplattenanlage sowie des geplanten M… benötigt. Derzeit seien am Standort 230 Personen beschäftigt. Durch den Neubau des M… würden zusätzlich ca. 100 Arbeitsplätze geschaffen, die geplanten Investitionen beliefen sich derzeit auf ca. 150 Mio. DM. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2000 teilte die genannte GmbH ferner mit, das Investitionsvolumen habe tatsächlich ca. 350 Mio. DM betragen, es seien fast 400 Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert worden. Die Investitionen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Deponie, die fortlaufend für die Ablagerung von Produktionsabfällen genutzt werde. Über das Vermögen der GmbH und der anderen Gesellschaften der H… wurde Anfang September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte lehnte den Freistellungsantrag durch Bescheid vom 9. Oktober 2003 und Widerspruchsbescheid vom 12. August 2004, zugestellt am 17. August 2004, im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Notwendigkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an der Deponie und ein daraus resultierendes Investitionshindernis, dessen Beseitigung die Freistellung dienen solle, seien nicht belegt, zumal deren Weiternutzung bis heute offensichtlich ohne Weiteres möglich sei. Im Rahmen der am 17. September 2004 zunächst durch den Insolvenzverwalter erhobenen Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Freistellungsantrags wurde zunächst u.a. geltend gemacht, das Insolvenzverfahren sei inzwischen beendet und das Eigentum an den Deponiegrundstücken an die H… - dabei handelt es sich nach Umfirmierung um die Klägerin - übertragen worden. Ferner sei ein Vertrag zur Übernahme der H… durch die G… unterzeichnet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Mai 2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin habe nicht - wie das nach dem Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 zum Geschäftszeichen OVG 11 B 3.05 und dem dies bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006 erforderlich sei - innerhalb der bis zum 29. März 1992 laufenden Frist ein Investitionsvorhaben dargelegt gehabt, so dass der Freistellungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben könne. Darüber hinaus habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungs- bzw. des Widerspruchsbescheids aber auch ein konkreter Schadensverdacht bezüglich der Deponie nicht mehr vorgelegen. Denn die Altlastensituation sei zwischenzeitlich nicht hinreichend aufgeklärt und nicht einmal ein Sanierungskonzept erarbeitet worden, vielmehr sei durch die weitere Nutzung der Deponie eine Überlagerung erfolgt. Weiterhin sei die Ablehnung der Freistellung aber auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden und schon im Rahmen der Privatisierung einer Rechtsvorgängerin der Klägerin eine vertragliche Haftungsfreistellung für Altschäden zugesichert worden. Schließlich sei aber auch nicht ersichtlich, dass der seinerzeit bestehende Altlastenverdacht für die Deponiegrundstücke die Investitionen in die Gewerbeflächen ver- oder zumindest behindert habe. Dagegen spreche schon die fortdauernde gewerbliche Nutzung auch der Deponie, hinsichtlich derer es bis heute keinerlei behördliche Sperrungsmaßnahmen oder Sanierungsaufforderungen gegeben habe. II. Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die Klägerin die von ihr angeführten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO nicht begründet dargelegt hat. 1. Die Ausführungen zu a) bis f), die sich auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beziehen, rechtfertigen eine Zulassung nicht. Das würde voraussetzen, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Dabei ist die Überprüfung auf die von dem Zulassungsantragsteller geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken. Das entspricht dem fristgebundenen Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die sich daraus ergebende Beschränkung betrifft nicht nur die gemäß § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemachten, dort im Einzelnen bezeichneten Gründe, sondern beschränkt die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich auf die vom Zulassungsantragsteller fristgerecht vorgetragene inhaltliche Begründung. Insoweit macht die Klägerin unter dem Punkt „zu a“ zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil zu Unrecht darauf gestützt, bis zum Ablauf der Antragsfrist gemäß Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 UmwRG am 29. März 1992 sei ein konkretes Investitionsvorhaben nicht bezeichnet worden. Offensichtlich habe sich das Gericht ausschließlich auf die vom Beklagten vorgelegte Akte, d.h. dessen Verwaltungsvorgang, beschränkt, worin sich konkrete Angaben zu beabsichtigten Investitionen aus der Zeit vor dem 29. März 1992 nicht zu befinden scheinen. Tatsächlich habe ihre Rechtsvorgängerin ein Investitionsvorhaben vor diesem Zeitpunkt jedoch sehr wohl ausführlich und mehrfach, und zwar mündlich und schriftlich, gegenüber unterschiedlichsten Behörden bzw. Vertretern des Landes Brandenburg, aber auch gezielt gegenüber dem Beklagten, bezeichnet und erläutert. Im Einzelnen sei dies erfolgt - am 13. Dezember 1990 in einem Gespräch im Umweltministerium Brandenburg (Aktennotiz vom 17. Dezember 1990), - bei einem Besuch des Ressortleiters der Verwaltungsbehörde mit Mitarbeitern der Umweltverwaltung des Beklagten im Werk am 1. Februar 1991, wofür die damals zuständigen Werksmitarbeiter R. und G. als Zeugen zur Verfügung stünden, - in einer Besprechung über die Umweltsituation und die geplanten Investitionen mit u.a. einem Vertreter der Umweltverwaltung des Beklagten (Besprechungsübersicht vom 22. Februar 1991), - durch einen Artikel der M… vom 27. September 1991, in dem die Öffentlichkeit über Art und Umfang der geplanten Investitionen informiert worden sei, - durch ein Schreiben einer Rechtsvorgängerin, der H…, vom 10. Juli 1992, mit dem das Umweltministerium Brandenburg über die Voraussetzung einer Freistellung der Deponie für die Durchführung der Investitionen informiert wurde und - durch ein Schreiben vom 23. Oktober 1992, mit dem die Entwürfe der Genehmigungsanträge für die beabsichtigten Investitionsmaßnahmen dem Landesumweltamt Potsdam übersandt wurde, von wo sie den einzelnen Trägern der öffentlichen Belange, darunter auch dem Beklagten, zugeleitet worden seien. Zwar liege dessen Stellungnahme nicht vor, das sei jedoch aus den Akten des Umweltamtes rekonstruierbar und dessen Einbindung in das dortige Genehmigungsverfahren üblich. Im Übrigen sei die geplante Investition nicht erst durch das Schreiben vom 29. März 1996, sondern bereits mit Schreiben vom 15. Januar 1996 beziffert worden. Dieses klägerische Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Klägerin bzw. eine Rechtsvorgängerin habe im Rahmen des Altlastenfreistellungsantrags der B…vom 4. Dezember 1991 bis zum Ablauf der Antragsfrist am 29. März 1992 kein konkretes Investitionsvorhaben dargelegt. Das ergibt sich schon daraus, dass sämtliche benannten Gespräche bzw. Besprechungen, Informationen der Öffentlichkeit und Schreiben entweder in der Zeit vor Antragstellung erfolgt sind und im Freistellungsantrag auch nicht einmal hierauf Bezug genommen bzw. verwiesen worden ist oder aus der Zeit nach Ablauf der Antragsfrist datieren. Darüber hinaus kann sich die Klägerin aber auch nicht darauf berufen, ein Investitionsvorhaben sei im Rahmen anderweitiger Verwaltungsverfahren gegenüber anderen Behörden dargelegt worden. Aus diesem Grund sind weder der Verweis auf Gespräche mit dem Umweltministerium Brandenburg am 13. Dezember 1990 über die Emissionsbelastung der Nachbarschaft und die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften noch das Schreiben an dieses Ministerium vom 9. Juli 1992 „in einer dringenden abfallrechtlichen Angelegenheit“ und ebenso auch Darlegungen in einem anderweitigen Verfahren der Wirtschaftsförderung, auf Grund derer ein Zuwendungsbescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 29. Oktober 1992 ergangen ist (Vorbringen des Klägers unter Punkt „zu b“ nebst Anlage 8), zielführend. Gleiches gilt für den Besprechungsbericht vom 22. Februar 1991 betreffend die „Umweltsituation B… zum Umfang zulässiger Emissionen und das Schreiben eines Unternehmens der H… vom 23. Oktober 1992 an das Landesumweltamt Potsdam betreffend das „Genehmigungsverfahren nach § 15 BImSchG über die in unserem Werk B… geplanten Veränderungen“. Dass ein Zeitungsbericht über Erörterungen der „5. Stadtverordnetenversammlung 1991 in B…“, mit dem u.a. über Investitionsabsichten der H… informiert wird, nicht als Darlegung eines Investitionsvorhabens im Rahmen des vorliegenden Freistellungsantragsverfahrens anzusehen ist, bedarf keiner Diskussion. Schließlich verfängt auch nicht der Hinweis der Klägerin auf Gespräche bei einem Besuch des Ressortleiters der Verwaltungsbehörde mit Mitarbeitern der Umweltverwaltung des Beklagten im Werk am 1. Februar 1991. Denn damit wird schon nicht dargelegt, was Inhalt und Zweck der Gespräche gewesen sei, die die Zeugen angeblich bestätigen könnten. Im Übrigen muss ein Investitionskonzept, um prüffähig und Grundlage der hier beantragten behördlichen Freistellung und erforderlichen umfassenden Interessenabwägung sein zu können, durch die eine zeitlich begrenzte Entlastung von Sanierungskosten und damit letztlich eine Subventionierung erfolgt (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 2010 - 11 B 29.08 -, juris Rz. 43), hinreichend konkretisiert und damit jedenfalls regelmäßig auch schriftlich dargelegt werden. Ob die im vorliegenden Freistellungsverfahren erfolgten Darlegungen der Klägerin bzw. einer Rechtsvorgängerin durch Schreiben vom 15. Januar und 29. März 1996 bzw. vom 9. Juni 2000 mit ihren lediglich pauschalen Angaben zum Investitionsvolumen und der Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen den Anforderungen an ein Investitionskonzept genügen, was zu verneinen sei dürfte - Weiteres insoweit ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, Rz. 25) nicht vorgetragen worden -, kann dahinstehen, da dieses Vorbringen lange Zeit nach Ablauf der Frist (29. März 1992) für die Darlegung eines Investitionsvorhabens erfolgt ist. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass es innerhalb der Frist für Anträge auf Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 UmwRG, d.h. bis zum 29. März 1992, der Darlegung eines Investitionsvorhabens bedurfte, wird seitens der Klägerin nicht in Frage gestellt. Hieran können im Übrigen aber auch keine Zweifel bestehen. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht zu Recht auf das letztgenannte Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006 zu BVerwG 7 B 42/06. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts alleintragend schon auf die Versäumung der Darlegung eines Investitionsvorhabens innerhalb der Antragsfrist nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 UmwRG mit der dort genannten Folge gestützt wird, dass „der Freistellungsantrag der Klägerin schon deswegen keinen Erfolg haben“ kann und die Klägerin insoweit nach alledem keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung begründet dargelegt hat, kommt es nicht darauf an, ob diese mit Erfolg ernstliche Zweifel an den zusätzlichen weiteren Begründungen des Urteils für das Fehlen eines Freistellungsanspruchs geltend macht. 2. Der weiterhin - mit dem Punkt „zu g)“ - geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht begründet dargelegt. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsfähigen Rechts- oder Tatfrage von fallübergreifender Bedeutung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 2005 - OVG 1 N 72.05 -). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht. Es dürfte bereits die Formulierung einer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatfrage fehlen. Das gilt zumindest für den nicht substantiiert dargelegten Hinweis auf die offen gelassenen „hier entscheidenden Fragestellungen“. Jedenfalls ist sowohl die „Frage der Relevanz der früheren Sachlage“ als auch die „der Verdrängung des öffentlich-rechtlichen durch einen zivilrechtlichen Freistellungsanspruch“, die daneben noch genannt werden, nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Freistellungsanspruchs schon allein entscheidungstragend mit der Begründung abgelehnt, dass ein Investitionsvorhaben nicht bis zum 29. März 1992 bezeichnet worden sei. 3. Auch einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß dargelegt. Gerügt wird die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch, dass das Gericht ihr - mit dem rechtlichen Hinweis vom 11. Mai 2009 auf die Nichtbezeichnung eines Investitionsvorhabens bis zum 29. März 1992 - nur eine angesichts der langen Verfahrensdauer und bisheriger Nichterörterung unverhältnismäßig kurze dreitägige Frist zur Stellungnahme gewährt und den diesbezüglichen Hilfsbeweisantrag auf Gewährung von Schriftsatznachlass in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2009 abgelehnt habe. Insoweit mag letztlich offen bleiben, ob die Klägerin alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, etwa durch Stellung eines Antrags auf Vertagung, und ob das Verwaltungsgericht dem Begehren der Klägerin aus den in der Urteilsbegründung genannten Gründen nicht nachzukommen brauchte. Denn bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es der substantiierten Darlegung, welche Tatsachen man bei Gewährung ausreichenden Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag dem Prozesserfolg zumindest hätte nutzen können bzw. dazu geeignet war (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge im Revisionsrecht; vgl. etwa Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127.83 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140, und Beschluss vom 24. Januar 1991 - 8 B 164.90 -, NVwZ 1991, 574, 575; vgl. auch Meyer-Ladewig in Schoch u.a., VwGO, Kommentar, § 124a Rz. 114). Eine entsprechende Darlegung der Klägerin findet sich im Rahmen ihrer Ausführungen zur Zulassungsbegründung der Anhörungsrüge nicht. Im Übrigen belegen die obigen Ausführungen zu den Darlegungen der Klägerin, woraus sich im Einzelnen die rechtzeitige Bezeichnung eines Investitionsvorhabens bis zum Ablauf der Frist am 29. März 1992 ergebe, dass auch dieses Vorbringen nicht geeignet gewesen wäre, der Klage zum Erfolg zu verhelfen Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).