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Beschluss

OVG 11 S 29.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0202.OVG11S29.10.0A
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Leitsätze
1. Gegenstand der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine umfassende Abwägung der besonderen öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegen die privaten Interessen des von diesem Verwaltungsakt Belasteten. (Rn.9) 2. Der Naturhaushalt umfasst die Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. (Rn.13) 3. Der Begriff der Naturnähe beschreibt das Maß der Annäherung an die potentielle natürliche Vegetation. (Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine umfassende Abwägung der besonderen öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegen die privaten Interessen des von diesem Verwaltungsakt Belasteten. (Rn.9) 2. Der Naturhaushalt umfasst die Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. (Rn.13) 3. Der Begriff der Naturnähe beschreibt das Maß der Annäherung an die potentielle natürliche Vegetation. (Rn.15) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller pflanzte im November 2007 auf einer zusammenhängenden, im Landschaftsschutzgebiet S… gelegenen, 20 ha großen Teilfläche seiner Waldgrundstücke ca. 2.100 Pflanzen Prunus serotina im mittleren Abstand von 10 mal 10 Metern und säte zudem ca. 2 kg Samen davon aus. Auf weiteren, z. T. im Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung S… gelegenen Waldflächen im Landschaftsschutzgebiet S… plant er, Prunus serotina und andere nicht autochthone Baumarten zu pflanzen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u.a. auf, auf seinen im Landschaftsschutzgebiet S… und/oder im Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung S… (FFH-Gebiet) sowie im Naturpark S… liegenden, in der Bescheidbegründung im einzelnen aufgeführten Waldgrundstücken I. die Pflanzung und Aussaat von Prunus serotina unverzüglich einzustellen und zu unterlassen und III. eingebrachte Jungpflanzen der Prunus serotina vor der ersten Blüte- und Fruchtbildung wieder vollständig zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er VI. a) ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro zu Punkt I. und VI. c) in Höhe von 10.000,00 Euro zu Punkt III. an. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 15. Juli 2009 änderte der Antragsgegner den Tenorpunkt III. unter Aufrechterhaltung der Verfügung im Übrigen dahingehend ab, dass er ihn nun aufforderte, eingebrachte Jungpflanzen der Prunus serotina unverzüglich vollständig wieder zu entfernen. Dies erfolge, um deutlich zu machen, dass die Jungpflanzen noch im Jahr 2009, bevor sie sich durch Frucht- und Samenbildung vermehren könnten, wieder entfernt werden sollten. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück und gab dem Antragsteller u.a. auf, die Entfernung der Jungpflanzen von Prunus serotina bis zum 30. November 2009 abzuschließen. Über die daraufhin erhobene Anfechtungsklage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 20. April 2010 hat das Verwaltungsgericht u.a. den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 5 K 1035/09 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2008 in der Fassung der Änderungsbescheides vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zurückgewiesen, soweit sie sich gegen Nr. I. und III. sowie VI. a) und c) der Verfügung richtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung erweise sich insoweit bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, im Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung das private Aussetzungsinteresse. Die Regelungen gemäß Nr. I. und III. der Verfügung fänden ihre rechtliche Grundlage in § 17 Abs. 3 und Abs. 6 BbgNatSchG, wonach Eingriffe in Natur und Landschaft, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben seien, der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde bedürften. Werde ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so solle die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens anordnen. Sie könne die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Untersagung der Nutzung anordnen. Aus dem invasiven Charakter von Prunus serotina ergebe sich auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, da der Aufwand für die Entfernung dieser Pflanzen mit Zeitablauf wachse. Der Antragsteller hat gegen den am 22. April 2010 zugestellten Beschluss am 27. April 2010 insoweit Beschwerde erhoben und diese am 25. Mai 2010, dem auf Pfingstmontag folgenden Dienstag, begründet. II. Die zulässige Beschwerde rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdevorbringens keine Änderung des im Hinblick auf seinen zurückweisenden Teil angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Unterlassungs- und Wiederherstellungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Gegenstand der Begründetheitsprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine umfassende Abwägung der besonderen öffentlichen und gegebenenfalls privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegen die privaten Interessen des von diesem Verwaltungsakt Belasteten, vorerst von seinem Vollzug verschont zu bleiben. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit sie sich aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 – OVG 11 S 67.10 -, juris Rz. 13). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Verfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2008 in der Fassung der Änderungsbescheides vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2009 in Bezug auf die Anordnungen Nr. I und III bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Merkmals „Eingriff in Natur und Landschaft“ im Sinne des § 10 Abs. 1 BbgNatSchG. Insoweit greift die Beschwerde die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die zugrunde gelegten Tatsachen, nicht aber dessen rechtlichen Ausgangspunkt an. Das Verwaltungsgericht geht - ohne dies im Einzelnen auszuführen - von einem weiten Eingriffsbegriff aus. Es sieht einen „Eingriff in Natur und Landschaft“ aufgrund einer „Veränderung der Nutzung von Grundflächen“ bereits als gegeben an, wenn auf einer als Wald genutzten Grundfläche (erstmalig) großflächig zum Zwecke der Waldumformung „landschaftsfremde“ Bäume gepflanzt werden. Dies zeigt, dass es einen Eingriff nicht nur bei einer Änderung der Nutzungsart bzw. einer entsprechend der Verkehrsanschauung gebildeten Nutzungsgruppe (so etwa Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 18 Rz. 15), sondern bereits bei einer Änderung der „Spielart einer Nutzung“ annimmt, was von den Vertretern dieser Meinung nur bejaht wird, wenn die Nutzungsänderung ein neues Beeinträchtigungspotential mit sich bringen (vgl. zum Bundesnaturschutzgesetz Koch in Kerkmann, Naturschutzrecht in der Praxis, 2. Aufl., 2010, § 4 Rz. 18) bzw. eine signifikante Änderung im Sachfolgentatbestand bewirken kann (vgl. Gassner/Heugel, Das neue Naturschutzrecht, 2010, Rz. 261). Unter Zugrundelegung dieses weiten Eingriffsbegriffs ist bei summarischer Prüfung ein Eingriff in Natur und Landschaft aufgrund einer Veränderung der Nutzung von Grundflächen auch bei Berücksichtigung der Kritik des Antragstellers an dem Beschluss in tatsächlicher Hinsicht anzunehmen. Dabei kommt es gar nicht darauf an, ob er Prunus serotina „erstmalig“ ausgebracht hat, ob sich in dem Bereich, in welchem er diese gepflanzt und gesät hat, bereits Naturverjüngung befunden hatte, und ob diese Art im Landschaftsschutzgebiet S… (weit) verbreitet ist. Denn die gerade mit dem Ziel des „Waldumbaus“ (vgl. Schriftsatz vom 17. März 2010) zum Zwecke der Schaffung eines „klimaplastischen Waldes“ (ebenda) erfolgte Pflanzung von ca. 2.100 Pflanzen Prunus serotina im mittleren Abstand von 10 mal 10 Metern sowie die Aussaat von 2 kg Saatgut auf einer zusammenhängenden Gesamtfläche von ca. 20 ha kann ein neues und signifikantes Potential erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes mit sich bringen (dazu sogleich). Es stellt im Hinblick auf das mögliche Beeinträchtigungspotential einen erheblichen Unterschied dar, ob auf den Flächen des Antragstellers (fruktifizierendes) Vorkommen von Prunus serotina aus Naturverjüngung vorhanden ist (so nach Angaben des Antragstellers der Zustand vor der Anpflanzung) oder ob ihr Vorkommen auf einer zusammenhängenden, 20 ha großen Fläche in die Tausende von Pflanzen geht und außerdem 2 kg Samen angehen kann (so der jetzige Zustand). Allein wegen der Pflanzabstände kann bei der vom Antragsteller vorgenommenen Pflanzung von immerhin ca. 100 Pflanzen pro Hektar auch nicht von einer nur „homöopathischen Anreicherung“ gesprochen werden. Der Antragsteller geht selbst davon aus, dass (nur) die erfolgten Maßnahmen (zusammen mit der Pflanzung der anderen „Zielbaumarten“) den von ihm bezweckten „Waldumbau“ bewirken können. Im Hinblick auf die Planungen des Antragstellers, weitere Flächen in erheblichem Umfang mit Prunus serotina – Pflanzen zu bestocken bzw. mit deren Samen zu besäen, gilt Entsprechendes. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Sachfolgentatbestand des § 10 Abs. 1 BbgNatSchG sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht bejaht diesen, da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass der Eingriff die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in dem betroffenen Gebiet erheblich beeinträchtigen könne. Der Naturhaushalt umfasse gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG die Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Die anzustellende Prognose, wie sich die erfolgten und geplanten Maßnahmen zum „Waldumbau“ des Antragstellers auf Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auswirken können, muss dabei in zeitlicher Hinsicht nicht nur das absehbare Angehen des Samens und das Wachsen der gepflanzten Bäume nebst ihres Wurzelwerks, sondern mindestens auch ihre Fruktifikationsphase abdecken (vgl. Urteil des Senats vom 16. September 2009 – OVG 11 B 17.08 -, juris Rz. 61; ebenfalls auf den bei natürlichem Wachstum zu erwartenden späteren Zustand abstellend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 1995 – 5 S 1867/94 -, juris Rz. 19). Auch muss sie die Eigenschaften der aufgrund ihrer hohen Fruchtbarkeit (Bundesamt für Naturschutz, a.a.O., Punkt 1.4) und Ausbreitungsgeschwindigkeit als invasiv einzuschätzenden Pflanze (vgl. Starfinger, U. (2010), NOBANIS – Invasive Alien Species Fact Sheet – Prunus Serotina –, www.nobanis.org) beachten sowie die von ihr wegen der möglichen Ausbildung einer dichten Strauchschicht (Bundesamt für Naturschutz, a.a.O., Punkte 3 und 3.5) ausgehenden Gefahr der Verdrängung der Pflanzen der Kraut- und Moosschicht (Bundesamt für Naturschutz, a.a.O., Punkt 3.2) und der Beeinträchtigung der Naturverjüngung in ansonsten recht lichten Nadelholzforsten (Bundesamt für Naturschutz, a.a.O., Punkt 3.3; vgl. aber auch Punkt 3.5). Diesen Vorgaben wird die angegriffene Prognose des Verwaltungsgerichts unabhängig von der Frage gerecht, ob es angesichts der vom Antragsteller angeführten Lichthungrigkeit der Prunus serotina, der erfolgten Pflanzung weiterer Schattenbaumarten und des nach Angaben des Antragstellers durchaus gegebenen erheblichen Wildverbisses möglich erscheint, dass, wie das Verwaltungsgericht annimmt, aufgrund der ausgeführten bzw. geplanten Maßnahmen des Antragstellers bereits in 10 bis 15 Jahren mit einer Flächendeckung und einem geschlossenen Laubdach zu rechnen ist. Die anzustellende Prognose ist – wie dargelegt - zeitlich eben nicht auf den Zeitraum von 15 Jahren zu begrenzen. Es ist ferner nicht maßgeblich, dass auch für die mit der Beschwerde vorgetragene günstige Prognose des Antragstellers zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes seiner mit Prunus serotina bestockten (bzw. künftig zu bestockenden) Waldgrundstücke eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller täuscht und dass sich die Anpflanzung und Aussaat negativ auf Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auswirken kann. Dabei spielt es keine tragende Rolle, ob Prunus serotina tatsächlich allelopathisch ist und dass auch andere Pflanzen auf den Grundflächen des Antragstellers wie die Quecke möglicherweise ähnliche negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben können; denn um diese Pflanzen geht es vorliegend gar nicht. Auch kann der möglicherweise eintretende negative Effekt der Prunus serotina auf die Kraut- und Moosschicht nicht negiert werden, indem darauf verwiesen wird, dass auf den Flächen des Antragstellers unter autochthonen und standortheimischen Baumarten, wie der Eiche und der Rotbuche, aber vor allem unter den ausgeprägten Schattenbaumarten Winterlinde und Hainbuche dieselbe Verschattung und Verdrängung der „Strauch- und Krautschicht“ (gemeint wohl Kraut- und Moosschicht) zu beobachten seien. Es ist schon zu bezweifeln, dass die bevorzugt in lichteren Beständen oder an Waldrändern auftretende (vgl. Bundesamt für Naturschutz, a.a.O., Punkt 2.3) Prunus serotina in den - nach den Angaben des Antragsgegners wenigen - von Schattenbaumarten Winterlinde und Hainbuche geprägten Bereichen wächst und sich durchsetzt (so auch die Beschwerdebegründung, die davon ausgeht, dass die lichthungrige Pflanze nur selten eine Lücke für ihre Verjüngung finden werde); vielmehr ist es nicht unwahrscheinlich, dass sie sich gerade dort verbreitet und erstmalig bzw. jedenfalls ergänzend verschattet, wo eine Verschattung bislang nicht oder kaum gegeben war. Die möglicherweise eintretenden negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt entfallen nicht durch den Einwand, auch die Rotbuche, die im Naturschutz als Klimaxbaumart gelte und deren Etablierung besonders forciert werde, verdränge Strauch- und Krautschicht. Bei summarischer Prüfung ist nicht festzustellen, dass die Rotbuche vergleichbare Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes verursachen kann wie Prunus serotina, zumal die Rotbuche als Klimaxbaumart Teil des erwünschten Endzustandes der Vegetation, mithin der Klimax- oder Schlusswaldgesellschaft sein und daher im Konzept der potenziellen natürlichen Vegetation eine besondere Rolle spielen mag, während dies in Bezug auf die Pionierbaumart Prunus serotina kaum denkbar und auch nicht vorgetragen ist. Das Verwaltungsgericht stellt im Rahmen seiner Prüfung der Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes auch nicht darauf ab, dass von den befürchteten negativen Auswirkungen der ausgebrachten Prunus serotina besonders schutzbedürftige Biotope oder seltene und gefährdete Pflanzen betroffen sind; denn nach dessen insoweit nicht angegriffenen Ansicht kommt es darauf gar nicht an. Auch soweit im Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt wird, die Ausbringung von Prunus serotina sei nicht gemäß § 11 Abs. 1 BbgNatSchG von der Anwendung der Eingriffsregelung ausgenommen, ist dies bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Es führt dazu im Einzelnen aus, dass nach dieser Vorschrift zwar unter anderem die forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen sei. Dies gelte aber nur, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt würden, die insbesondere durch § 1b Abs. 4 bis 6 BbgNatSchG vorgegeben seien. Die Anpflanzung und Aussaat der Prunus serotina berücksichtige nicht die Anforderungen des § 1b Abs. 5 Sätze 1 und 2 BbgNatSchG, wonach die Bewirtschaftung des Waldes insbesondere dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen zu dienen und in naturnahen Wäldern ohne Kahlschläge zu erfolgen habe. Der Begriff der Naturnähe beschreibe das Maß der Annäherung an die potentielle natürliche Vegetation. In dem von dem Vorhaben des Antragstellers betroffenen Gebiet gehöre die Prunus serotina nicht zur potentiellen natürlichen Vegetation. Der flächendeckende Anbau (auch und gerade mit der Einbringung anderer gebietsfremder Arten) würde dazu führen, dass ein Wald geschaffen würde, der den bisherigen Zustand nicht der potentiellen natürlichen Vegetation annähern, sondern ihn von dieser noch weiter entfernen würde. Diesen Ausführungen tritt die Beschwerde entgegen, indem sie darauf abstellt, dass die Prunus serotina - Anpflanzung und – Aussaat auch in Zukunft stets von den standortheimischen Baumarten dominiert werde und lediglich in kleinen Nischen im Bestand verbleibe. Diese Argumentation trägt aus den bereits oben zur Prognose des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ausgeführten Gründen nicht. Der Senat hält es (in Anbetracht obiger Ausführungen zum Sachfolgetatbestand) wie das Verwaltungsgericht für möglich und hinreichend wahrscheinlich, dass es durch die ausgeführten und geplanten Maßnahmen des Antragstellers jedenfalls auf weiten Teilen seiner Waldflächen zu einer massiven Ausbreitung von Prunus serotina kommt, die die Naturverjüngung der potentiell natürlichen Vegetation weitgehend verhindert. Dieser Annahme steht – wie oben ausgeführt - nicht entgegen, dass auch für die gegenteilige Prognose des Antragstellers eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Seine Beobachtung, dass auf seinen Flächen eine Gruppe von 15 bis 20 jährigen Prunus serotina in der Mitte durch eine Hainbuche durchwachsen werde, ist als Beobachtung eines Einzelfalles aber nicht aussagekräftig, zumal er das Alter der Hainbuche nicht benennt. Auch sagt seine Ausführung zur Höhe der standortheimischen Baumarten nichts hinsichtlich der Frage aus, ob sich auch deren Naturverjüngung in einem durch Prunus serotina dicht verschatteten Bereich durchzusetzen vermag. Soweit der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechend § 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (BbgWaldG) angreift, indem er auf ein schon erstinstanzlich vorgelegtes Schreiben des Landesbetriebs als Untere Forstbehörde vom 4. November 2009 Bezug nimmt, wonach der Antragsteller seine Waldflächen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft betreibe, und im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt seine Beschwerdebegründung insoweit schon den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Es kann in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht dieses Schreiben, das mit Schriftsatz vom 26. November 2009 als Anlage 28 zur Gerichtsakte gereicht wurde (Bl. 312 und 338 GA), nicht zur Kenntnis genommen hat, nur weil es dieses Schreiben im Beschluss unerwähnt ließ. Vielmehr erfolgt im Beschluss eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen des § 4 BbgWaldG, während sich die Untere Forstbehörde im Wesentlichen mit der Behauptung, es sei so, begnügt. Soweit er darüber hinaus (wiederholt) die Prognose des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des befürchteten Artenrückgangs angreift, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Kritik der Beschwerde an den lediglich ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit einer Verträglichkeitsprüfung nach § 26d BbgNatSchG ist nicht nachzugehen, da diese Ausführungen nicht entscheidungstragend sind. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, aufgrund der Angaben im Betreff und in der Begründung des Bescheides könne ein unbefangener Dritter in der Position des Antragstellers als Erklärungsempfänger ohne weiteres feststellen, auf welche Flächen sich die Anordnungen der Verfügung beziehen, meint der Antragsteller, der Antragsgegner bringe gerade nicht zum Ausdruck, dass sich die Verfügung auf die in ihr bezeichneten Grundstücke beziehen solle, er stelle lediglich fest, für welche Grundstücke er Eigentümer und Bewirtschafter sei und welchen Schutzstatus diese Grundstücke hätten. Diese Ansicht ist fernliegend. Einem unbefangenen Dritten in der Position des Antragstellers als Erklärungsempfänger erschließt sich ohne Weiteres, dass die genauen Grundstücksangaben im Bescheid Bezug zur aufgegebenen Handlung bzw. Unterlassung haben sollen. Soweit der Antragsteller meint, er könne aufgrund des Vorhandenseins von Prunus serotina - Pflanzen aus Naturverjüngung diese nicht von den ihm gepflanzten Jungpflanzen abgrenzen, setzt er sich schon nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er oder die mit der Pflanzung beauftragten Personen die Standorte der Pflanzungen und Aussaaten kennten. Dann kommt es aber nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass auf den Grundstücken des Antragstellers vor Ausbringung der Prunus serotina durch den Antragsteller keine Prunus serotina – Pflanzen vorhanden waren. Die Kritik des Antragstellers, das Ziel der Unterlassungsverfügung, das Landschaftsschutzgebiet S… von Prunus serotina freizuhalten, sei aufgrund des natürlichen Vorkommens fruktifizierender Prunus serotina im Landschaftsschutzgebiet in keiner Weise erreichbar, auch könne der Antragsteller für dieses Vorkommen nicht verantwortlich gemacht werden, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht geht ersichtlich davon aus, dass der Antragsteller auf den bepflanzten Grundstücken Prunus serotina erstmalig ausgebracht habe, so dass aus dessen Sicht die (unmittelbare) Zielrichtung der Unterlassungsverfügung nicht das Freihalten des Landschaftsschutzgebietes von Prunus serotina insgesamt, sondern nur die Beseitigung der Jungpflanzen gewesen sein und der Antragsteller mit der Verfügung auch nicht für natürliches Vorkommen verantwortlich gemacht werden konnte. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei gegeben, um eine mögliche dauerhafte und irreversible Verfestigung des von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Zustandes auszuschließen, ist bei summarischer Prüfung zutreffend. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, ein Zuwarten über einen Zeitraum von mehreren Jahren, die ausgehend von den heutigen durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten für die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen voraussichtlich benötigt würden, sei mit Blick auf dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse nicht hinnehmbar. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus dem „invasiven Charakter“ von Prunus serotina. Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Unterlassungsverfügung zu Recht in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise damit begründet, dass der Aufwand für die Entfernung von Prunus serotina mit dem Zeitablauf wachse. Dies stehe im Einklang mit entsprechenden Angaben in der Fachliteratur, wonach sich Prunus serotina (auch) stark vegetativ vermehre, das heiße, dass neben der Ausbreitung über Samen eine Vermehrung und Ausbreitung auch und gerade über Wurzelbrut erfolge. Dies werde auch durch die vom Antragsteller vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Sachverständigen vom 19. August 2009 bestätigt. Es komme deshalb für die Beurteilung der Ausbreitung und Etablierung von Prunus serotina nicht allein auf die erst später einsetzende Fruchtbildung (Fruktifikation) an. Je stärker die Pflanzen verwurzelt seien, umso schwieriger werde es, die gesamten Wurzeln zu entfernen, um ein erneutes Austreiben dauerhaft zu verhindern. Die Wahrscheinlichkeit einer wirksamen Bekämpfung sinke demnach mit der Dauer der Etablierung in einem Gebiet; anders gesagt sei die angestrebte Wiederherstellung des früheren, „Prunus-serotina-freien“ Zustandes der Grundstücke des Antragstellers um so wahrscheinlicher, je früher die Pflanzen entfernt würden, während sich die Gefahr einer dauerhaften Etablierung von Prunus serotina mit den oben beschriebenen negativen Folgen für die betroffenen Waldflächen mit jedem Jahr des Verbleibs verstärkten. Erfahrungen in Niedersachsen und auch die jahrzehntelange Bekämpfung in den Niederlanden hätten gezeigt, dass spätere Bekämpfungsversuche erfolglos blieben oder nur mit einem sehr hohen Aufwand Erfolg haben könnten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Sachverständigen vom 19. August 2009, der lediglich anhand der Fachliteratur die verschiedenen Methoden der Bekämpfung darstellt, aber keineswegs feststellt, Prunus serotina sei zu jedem Zeitpunkt mit gleichbleibendem Aufwand rückstandslos entfernbar. In der Fachliteratur werde vor diesem Hintergrund die Vorbeugung in der Nähe potentiell gefährdeter Biotope durch den vollständigen Verzicht auf Pflanzungen von Prunus serotina für sinnvoll gehalten. Diesen Ausführungen kann der Antragsteller nicht erfolgreich entgegenhalten, der Sachverständige habe die wirksamen Verfahren aufgezeigt, die nicht nur die Verbreitung der Prunus serotina verhinderten, sondern auch geeignet seien, die Pflanzen auf überschaubarer Fläche (mehrere Hektar) nach ihrer Etablierung völlig zu beseitigen. Vielmehr teilt der Senat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wahrscheinlichkeit einer wirksamen Bekämpfung der Prunus serotina mit der Dauer der Etablierung in einem bestimmten Gebiet sinke. Sie wird durch die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen bestätigt. Auch die Ausführungen des Sachverständigen können als Beleg für diese Annahme angeführt werden. Unter Punkt 1. führt er aus: „Die Bäume müssen vor dem Alter der Geschlechtsreife entfernt werden. Damit wird ein wesentlicher Weg, vor allem der unkontrollierten Verbreitung ausgeschlossen“. Dies zeigt zum einen, dass auch er die Gefahr einer unkontrollierten Verbreitung als existent annimmt und zum anderen, dass er diese Gefahr maßgeblich als vom Alter der Pflanzen abhängig ansieht. Er geht sogar noch weiter und nennt die Verhinderung der generativen Vermehrung „eine wichtige Voraussetzung einer erfolgreichen Beseitigung“, was darauf hindeuten dürfte, dass die als erste „Methode“ bezeichnete Vorgehensweise gar keine „Methode“ im engeren Sinne ist, die allein zum Erfolg führt, sondern eine Grundvoraussetzung dafür, mit den von ihm unter 2. bis 4. beschriebenen Methoden erfolgreich sein zu können. Unter Punkt 2. führt er ferner aus, die Methode der mechanischen Beseitigung sei besonders für jüngere Pflanzen aus generativer Vermehrung geeignet. Dies zeigt wiederum zweierlei: Der Sachverständige differenziert auch hier wieder nach dem Alter des Baumbestandes; außerdem ist es seiner Ansicht nach bei dieser Methode leichter, Pflanzen aus generativer als aus vegetativer Vermehrung unter Kontrolle zu bekommen. Dies leuchtet ein, da die Jungpflanzen aus vegetativer Vermehrung bereits über ein umfangreiches Wurzelwerk verfügen, das schwerer ausgegraben werden kann. Genau diese Sorge, die Kontrolle über Pflanzen aus vegetativer Vermehrung zu verlieren, teilt aber das Verwaltungsgericht und legt sie seinem Beschluss zugrunde. Hinsichtlich der Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen unter VI. a) und c) anzuordnen, fehlt es der Beschwerde schon an einer Begründung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).