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Beschluss

OVG 11 N 24.09

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:1124.OVG11N24.09.0A
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Leitsätze
1. Es kommt bei der Überprüfung eines Gesetzes nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. (Rn.4) 2. Der Gesetzgeber hatte sachgerechte Gründe, die besondere Zuwendung für Haftopfer auf Personen zu beschränken, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es kommt bei der Überprüfung eines Gesetzes nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. (Rn.4) 2. Der Gesetzgeber hatte sachgerechte Gründe, die besondere Zuwendung für Haftopfer auf Personen zu beschränken, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. (Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Mai 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 3.000 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt eine so genannte Opferrente nach § 17a StrRehaG, deren Gewährung der Beklagte durch Bescheid vom 30. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009 mit der Begründung ablehnte, dass das Einkommen des Klägers die in § 17a Abs. 2 StrRehaG festgesetzte Grenzen um mehr als 250 Euro überschreite. Die vom Kläger daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht im Wege schriftlicher Entscheidung durch Urteil vom 6. Mai 2009 abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung er geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Klärungsbedürftig sei insbesondere die Frage, ob § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, der die besondere Zuwendung für Haftopfer nur auf Personen erstrecke, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt seien, insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Aus den Regelungen des StrRehaG sei ersichtlich, dass die Gewährung der Opferrente nicht ausschließlich einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse von Menschen mit geringem Einkommen dienen, sondern vielmehr erlittenes Unrecht ausgleichen solle. Nach § 17a Abs. 2 StrRehaG blieben bei der Ermittlung des Einkommens und damit der Prüfung der Bedürftigkeit Renten sowohl wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder wegen Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt. Bei diesem Personenkreis sei der Bezug der Opferrente unabhängig davon möglich, ob die Gesamteinkünfte die Einkommensgrenze überschreiten würden. Insoweit unverständlich und willkürlich sei die unterschiedliche Behandlung von Menschen, die noch vollständig im Erwerbsleben stünden und solchen, die bereits Rente bezögen. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung sei nicht ersichtlich. II. Der Antrag ist nicht begründet, weil das den Prüfungsgegenstand des Senats begrenzende Rechtsmittelvorbringen des Klägers die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigt. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Die vom Kläger ausdrücklich als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob das in § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verankerte Bedürftigkeitserfordernis gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, bedarf keiner obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie ist eindeutig zu verneinen. Gleiches gilt für die zumindest der Sache nach aufgeworfene Frage, ob die Privilegierung bestimmter Leistungen in § 17a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 2. Hs. StrRehaG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2004 – 1 BvR 905/00 –, BVerfGE 110, 274, zitiert nach juris, dort Rz. 56). Auf dem Gebiet der Wiedergutmachung kommt dem Gesetzgeber auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu. Dementsprechend hat er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der Folgen des Kriegs und des Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes den Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten. Verboten ist dem Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. -, BVerfGE 102, 254, zitiert nach Juris, dort insbes. Rz. 216 f., m.w.N.). Dieser Maßstab gilt insoweit auch für die Ungleichbehandlung von Personengruppen. Als Differenzierungsgrund kommen dabei nicht allein die vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannten Motive für eine gesetzliche Regelung in Betracht; auch andere objektiv vorhandene Gründe können diese rechtfertigen. Dem Umfang des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab lediglich das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.09.2009 – 1 BvR 2275/07 –, NVwZ-RR 2009, 985, zitiert nach juris, dort Rz. 38 ff., m. w. N). Hieran gemessen liegen die vom Kläger gerügten Verstöße von § 17a StrRehaG gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. 1. Der Gesetzgeber hatte sachgerechte Gründe, die besondere Zuwendung für Haftopfer auf Personen zu beschränken, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind. Er hat sich davon leiten lassen, dass eine gesetzliche Regelung über eine regelmäßige monatliche Zuwendung sich in das System der übrigen Rehabilitierungs- und Entschädigungsregelungen einpassen müsse, wonach Leistungen nicht als pauschale Abgeltung ohne Beachtung des individuellen Schadens gewährt würden, sondern immer anknüpften an Einzelfallunrecht und in dessen Folge geschädigte Rechtsgüter, wie Freiheit, Leben, Gesundheit und Vermögen. Im Hinblick darauf, dass die Rehabilitierungsgesetze entsprechende Leistungen bereits in Form von Haftentschädigung, rentenrechtlichem Nachteilsausgleich, Unterstützungsleistungen u.a. vorsähen, sei als Kriterium für eine zusätzliche regelmäßige monatliche Leistung zu den sozialen Ausgleichsleistungen der Rehabilitierungsgesetze auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Berechtigten abzustellen. Die Anknüpfung der Leistung an die wirtschaftliche Bedürftigkeit orientiere sich an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen, die ebenfalls nur unter dieser Voraussetzung monatlich wiederkehrende Leistungen erhielten (vgl. Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR, BT-Drs. 16/4842, S. 5). Diese Gründe schließen die Annahme einer evident sachwidrigen bzw. willkürlichen Differenzierung des Gesetzgebers aus. 2. Nichts anderes gilt für die vom Kläger ebenfalls als gleichheitswidrig angesehene Unterscheidung zwischen normalem Erwerbseinkommen und bestimmten privilegierten Leistungen, wie beispielsweise Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie von Todes wegen. Diese Differenzierung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 16/5532). Danach sollten berechtigte Haftopfer, die Altersrenten, Altersruhegehälter, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten, Renten wegen Arbeitsunfall- und Berufskrankheiten oder vergleichbare Leistungen beziehen, insofern privilegiert werden, als dass derartige Leistungen bei der Feststellung einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit außer Betracht bleiben. Erfasst seien auch entsprechende Leistungen aus anderen Sicherungssystemen, z. B. Versorgungsbezüge aus öffentlichen und berufsständischen Systemen, Betriebsrenten sowie aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen. Damit werde der Tatsache Rechnung getragen, dass Haftopfer, die inzwischen bereits im Rentenalter stehen, den schwersten und unmenschlichsten Haftbedingungen in der Sowjetischen Besatzungszone und den ersten Jahren der DDR unterworfen gewesen seien; nicht selten verbunden mit Verschleppung nach Sibirien. Privilegiert würden somit Verfolgte, die wegen Alters, Unfall, Krankheit oder sonstiger besonders belastender Lebensumstände Leistungen beziehen. Sie seien häufig auf kostenintensive Hilfeleistungen Dritter angewiesen, so dass sich ihr Bedarf anders darstelle als bei nicht besonders belasteten Berechtigten. Die Privilegierung orientiere sich überdies an vergleichbaren Regelungen für andere Opfergruppen (vgl. Einzelbegründung zum Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses, BT-Drs. 16/5532, S. 11). Die Zielsetzung, lebensältere Haftopfer bei pauschalierender Betrachtung mit Blick auf ihr persönliches Lebensschicksal günstiger zu stellen als lebensjüngere, lässt eine offenkundig unsachliche Differenzierung, die Willkürzüge aufweist, nicht erkennen (vgl. ebenso VG Darmstadt, Urteil vom 15. Januar 2010 - 5 K 1405/09.DA (3) -, bei juris, Rz. 17 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat den einfachen Jahresbetrag der erstrebten Opferrente zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).