Beschluss
OVG 11 S 33.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0824.OVG11S33.11.0A
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Leitsätze
Die Absicht, Windkraftanlagen nur in einer Konzentrationszone zuzulassen, muss dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans zu entnehmen sein, eine bloße "Dokumentation" im Aufstellungsverfahren reicht nicht aus.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Absicht, Windkraftanlagen nur in einer Konzentrationszone zuzulassen, muss dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans zu entnehmen sein, eine bloße "Dokumentation" im Aufstellungsverfahren reicht nicht aus.(Rn.18) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage. Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. März 2010 die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 92,5 m auf dem Flurstück 45/2 der Flur 2 der Gemarkung L…. Der Standort der Anlage befindet sich nach Mitteilung der Regionalen Planungsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim vom 9. April 2009 innerhalb des im Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und Gewinnung“ ausgewiesenen Windeignungsgebietes Lindenberg, aber außerhalb der Konzentrationszone für Windkraftanlagen, die im Flächennutzungsplan (i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. August 2000) der damals noch selbständigen, heute einen Ortsteil der Antragstellerin bildenden Gemeinde L… festgelegt wurde. Das aus diesem Grund von der Antragstellerin versagte gemeindliche Einvernehmen wurde mit dem Genehmigungsbescheid ersetzt. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass das Vorhaben nach Einschätzung des Landkreises als fachlich zuständiger Behörde nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan stehe, da die nach dessen Begründung anhand bestimmter Schutzradien bestimmte Konzentrationsfläche den hiervon nicht betroffenen Standort der beantragten Windkraftanlage ohne Begründung ignoriert habe. Die von der Antragstellerin geltend gemachten naturschutzfachlichen Gründe für den Ausschluss des Standorts aus der Konzentrationszone seien nach Einschätzung der oberen Naturschutzbehörde nicht erheblich. Der dagegen fristgemäß eingelegte Widerspruch der Antragstellerin ist - soweit ersichtlich - bisher nicht beschieden. Unter dem 27. August 2010 bestätigte der Antragsgegner der Beigeladenen, dass eine von dieser angezeigte Verschiebung des Anlagenstandorts um 21,99 m nach Osten eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Änderung darstelle. Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2011 ab. Der angegriffene Genehmigungsbescheid und die darin erfolgte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Antragstellerin seien bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig zu beurteilen und verletzten sie nicht in ihren Rechten. Dem gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben der Beigeladenen stünden entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine naturschutzrechtlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen, da die Anlage - jedenfalls nach der Verschiebung des Standortes um 21,99 m nach Osten - nicht innerhalb der 1000 m Schutzzone liege, die im Flächen-nutzungsplan der Antragstellerin aus naturschutzrechtlichen Gründen ausgewiesen worden sei. An der korrekten Einmessung des Anlagenstandortes bestünden nach den Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 6. Januar 2011 keine durchgreifenden Zweifel und die sinngemäße, nicht näher substantiierte Behauptung der Antragstellerin, dass die Anlage sich auch nach der Verschiebung noch außerhalb der im Regionalplan für die Nutzung von Windenergie ausgewiesenen Fläche befinde, sei angesichts der gegenteiligen Stellungnahme der Regionalplanung vom 9. April 2009 nicht nachvollziehbar. Nach derzeitigem Erkenntnisstand seien konkrete Anhaltspunkte für naturschutzrechtlich relevante Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der Windkraftanlage am geplanten Standort selbst dann nicht zu befürchten, wenn die Rotorblätter der Anlage weiterhin in die Schutzzone zum Biotop "Seegrabenwiesen" hineinragen würden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei auch nicht deshalb verfahrensrechtlich oder inhaltlich fehlerhaft, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Insoweit werde Bezug genommen auf die Ausführungen im Beschluss vom 1. September 2009 (5 L 173/09). Bei summarischer Prüfung stehe die Feststellung des Antragsgegners, dass für das streitgegenständliche Verfahren keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, im Einklang mit den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Vorhaben sei auch nicht deshalb als rechtswidrig einzustufen, weil es unstreitig außerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Konzentrationszone für Windkraftanlagen liege. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Flächennutzungsplan insoweit wirksam sei, spreche nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Überwiegendes dafür, dass das Vorhaben abweichend von der Regel im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zulässig sein dürfte. Denn durch die Genehmigung werde die Konzeption, die der gemeindlichen Planung zu Grunde liege, als solche nicht in Frage gestellt. Der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplanes enthalte keine Ausführungen zu den Gründen, die dazu geführt hätten, den verfahrensgegenständlichen Bereich nicht in die Konzentrationszone mit einzubeziehen. Die von der Antragstellerin nachgeschobenen Gründe zur Planungskonzeption, wonach der kleine Bereich westlich der Bundesstraße, der eine Anordnung von Windkraftanlagen ausschließlich in Reihe zugelassen hätte, nicht in die Konzentrationszone einbezogen worden sei, weil das Landschaftsbild durch eine flächenhafte Anordnung der Standorte verträglicher habe gestaltet werden sollen, könnten, selbst wenn sie berücksichtigungsfähig wären, ein Unterlaufen dieser Planungskonzeption durch die in Rede stehende Genehmigung nicht begründen. Denn die verfahrensgegenständliche Windkraftanlage stehe sichtlich außerhalb einer etwaigen, durch die bisher vorhandenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen etwa gebildeten Reihung. Zudem sei bei der Prüfung einer Vorbelastung des Orts- und Landschaftsbildes durch die geplante Errichtung einer (weiteren) Windkraftanlage die erhebliche Vorbelastung des Plangebietes zu berücksichtigen. An der sofortigen Vollziehung des nach allem überwiegend wahrscheinlich rechtmäßigen Genehmigungsbescheides bestehe auch ein öffentliches Interesse bzw. ein privates Interesse der Beigeladenen, welches das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiege. Angesichts eines „derzeit mindestens offenen Ausgangs der Hauptsache“ werde dem Interesse der Antragstellerin an einer Wahrung ihrer gemeindlichen Planungshoheit durch die Verpflichtung der Beigeladenen zum Rückbau im Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung in der Hauptsache hinreichend Rechnung getragen. Mit ihrer dagegen fristgemäß erhobenen und begründeten Beschwerde macht die Antragstellerin insbesondere geltend, dass das gemeindliche Interesse am Schutz ihrer Planungshoheit, die hier durch den Verstoß gegen ihren Flächennutzungsplan – von dessen Wirksamkeit auch das Verwaltungsgericht ausgegangen sei – grundlegend in Frage gestellt werde, das Vollzugsinteresse überwiege. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der grundsätzlichen Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB vorlägen, sei schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht die Prüfung, ob naturschutzfachliche Gesichtspunkte der Planung entgegenstünden, von der Prüfung, ob der Flächennutzungsplan dem Vorhaben entgegenstehe, trenne, obwohl es unter anderem naturschutzfachliche Erwägungen gewesen seien, die zur Grenzziehung der Konzentrationszone an dieser Stelle geführt hätten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Ausschluss von Windkraftanlagen an dem hier streitgegenständlichen Standort durch Darstellungen im Flächennutzungsplan an anderer Stelle in den Erläuterungen zum Flächennutzungsplan hinreichend begründet worden (u.a.) durch Belange des Naturschutzes, insbesondere des Biotop- und des Artenschutzes. Da der diesbezügliche erstinstanzliche Vortrag infolge der rechtlich fehlerhaften Zuordnung vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden sei, werde auf diesen erneut Bezug genommen. Die die Planung weiter begründende Erwägung einer stärkeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bei Zulassung einer Anordnung von Windkraftanlagen „in Reihe“ - nach dem optischen Eindruck von der Ortslage Lindenberg aus - sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht lediglich nachgeschoben, sondern bereits im Planaufstellungsverfahren dokumentiert worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Anlage führe nicht zu einer Anordnung in Reihen, sei unzutreffend. Schließlich sei das streitgegenständliche Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts UVP-pflichtig gewesen. Da das Verwaltungsgericht den Vortrag der Antragstellerin zu diesem Punkt nicht berücksichtige, werde zur Begründung der Beschwerde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens in der Sache keinen Erfolg. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Antragstellerin die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, die letztlich davon ausgeht, dass ihrem Interesse an einer Wahrung ihrer gemeindlichen Planungshoheit selbst bei einem „derzeit mindestens offenen Ausgangs der Hauptsache“ dadurch hinreichend Rechnung getragen werde, dass die Beigeladene im Fall einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Hauptsacheverfahren zum Rückbau der errichteten Anlage verpflichtet sei, mit ihrer Beschwerdebegründung lediglich insoweit angreift, als sie meint, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung bzw. die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens sich wegen des Verstoßes gegen ihren Flächennutzungsplan und des Fehlens der Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Falls im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB einerseits (1.) sowie wegen des Unterlassens einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung andererseits (2.) selbst bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweise. Für beides ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen indes keine durchgreifenden Anhaltspunkte. 1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmefalls i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgegangen sei. a) Den diesbezüglichen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - NVwZ 2003, 161 f., hier zit. nach juris, Rn 48; Urteil v. 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738 ff., hier zit. nach juris, Rn 35; Urteil v. 26. April 2007 - 4 C N 3.06 -, NVwZ 2007, 1081, hier zit. nach juris, Rn 17; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil v. 24. Januar 2008 - 12 LB 44/07, zit. nach juris, Rn 65) wie auch des entscheidenden Senats (Beschluss v. 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, zit. nach juris Rn 15) entsprechenden - rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts (S. 7 f. EA) stellt die Antragstellerin zu Recht nicht in Frage. Sie meint vielmehr, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass durch die Errichtung der Windkraftanlage der Beigeladenen am genehmigten Standort die der Flächennutzungsplanung zugrunde liegende Planungskonzeption unterlaufen werde. b) In diesem Zusammenhang macht sie zunächst geltend, dass die Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht insoweit fehlerhaft erfolgt sei, als es durch die Trennung der Prüfung, ob naturschutzfachliche Gesichtspunkte der Planung entgegen stehen, von derjenigen, ob der Flächen-nutzungsplan dem Vorhaben entgegenstehe, den Prüfungsmaßstab in entscheidungserheblicher Weise verschoben habe. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass durch die genehmigte Anlage Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden, sondern dass der durch die Darstellungen im Flächennutzungsplan erfolgte Ausschluss der Windkraftanlagen am streitgegenständlichen Standort nach der Begründung zum Flächennutzungsplan u.a. durch Belange des Naturschutzes, insbesondere des Biotop- und des Artenschutzes, planerisch hinreichend begründet gewesen sei. Wegen der fehlerhaften rechtlichen Einordnung durch das Verwaltungsgericht werde insoweit erneut auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Dies vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die der Ausweisung der Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan zugrunde liegende Planungskonzeption durch die Errichtung der hier in Rede stehenden Windkraftanlage nicht unterlaufen werde, jedenfalls im Ergebnis nicht als falsch zu erweisen. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht etwaige dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen entgegenstehende naturschutzfachliche Belange ausdrücklich (nur) im Kontext des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und nicht (nochmals) im Hinblick auf ihre Eignung zur Begründung eines den Ausschluss des hiesigen Anlagenstandorts aus der Konzentrationszone im Flächennutzungsplan tragenden Planungskonzepts geprüft hat. Das Verwaltungsgericht hat indes im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB maßgeblich darauf abgestellt, dass die geplante Windkraftanlage jedenfalls nach der vom Antragsgegner als nicht genehmigungsbedürftige Änderung bestätigten Verschiebung des vorgesehenen Standortes um 21,99 m nach Osten nicht innerhalb der - danach als solche gerade nicht in Frage gestellten - 1000-m-Schutzzone liege, die im Flächennutzungsplan der Antragstellerin aus naturschutzrechtlichen Gründen ausgewiesen wurde, und dass an der korrekten Einmessung der Anlage nach den Darlegungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 6. Januar 2011 keine Zweifel bestünden. Einwände gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 5 f. EA) hat die Antragstellerin weder mit ihrer Beschwerdebegründung erhoben noch mit den in diese eingerückten, jedenfalls hinsichtlich der Lage des WKA-Standortes außerhalb der 1000-m-Schutzzone schon keine Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts darstellenden erstinstanzlichen Ausführungen. Letztere wurden - nach den eigenen Angaben der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung - sämtlich bereits vor dem Erhalt des vom Verwaltungsgericht insoweit als wesentliche Entscheidungsgrundlage bezeichneten Schriftsatzes der Beigeladenen vom 6. Januar 2011 verfasst. Angesichts dieser im Beschwerdeverfahren nicht beanstandeten Annahme, dass der Standort der genehmigten Anlage nicht innerhalb der naturschutzfachlich begründeten 1000-m-Schutzzone um das potentielle - wenn auch nach wie vor nicht realisierte - Naturschutzgebiet „S…“ liege, musste das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für einen atypischen Fall i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aber auch nicht nochmals ausdrücklich auf diesen Punkt eingehen. Denn wenn sich der Standort der genehmigten Windkraftanlage außerhalb dieses (in der Erläuterung zum Flächennutzungsplan unter Ziff. 8.7 als ein maßgebliches Abgrenzungskriterium der Konzentrationszone bezeichneten) Schutzbereichs von 1000 m befindet, so liege es auf der Hand, dass die mit der Flächennutzungsplanung beabsichtigte Freihaltung dieser Schutzzone weder die Aussparung dieses Standorts aus der Konzentrationszone für Windkraftanlagen noch eine Verletzung des entsprechenden Planungskonzepts im Fall der ausnahmsweisen Zulassung einer Windkraftanlage an diesem Standort zu begründen vermag. b) Weiter beanstandet die Antragstellerin die Annahmen des Verwaltungsgerichts, dass der Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans auch sonst keine Ausführungen zu Gründen enthalte, die zur Herausnahme der Fläche des Anlagenstandortes aus der Konzentrationszone geführt haben könnten, dass insbesondere der Vortrag, wonach die Antragstellerin erhebliche Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild durch eine Aufstellung der Anlagen „in Reihe“ habe vermeiden wollen, nachgeschoben sei, und dass diese Planungskonzeption, selbst wenn sie berücksichtigungsfähig sein sollte, durch die konkret erteilte Genehmigung jedenfalls nicht unterlaufen werde. Insoweit stellt die wiederum einen wesentlichen Teil der Beschwerdebegründung ausmachende auszugsweise Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens schon nicht die zur Begründung der Beschwerde erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung dar und ist insoweit unbeachtlich. Soweit das Beschwerdevorbringen über eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags hinaus geht, vermag es die Verletzung eines der Genehmigung der Anlage am vorgesehenen Standort entgegenstehenden Planungskonzepts jedenfalls nicht zu begründen. Schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Absicht einer landschaftsbildverträglicheren flächenhaften Anordnung der Windkraftanlagenstandorte dem Erläuterungsbericht des Flächennutzungsplans nicht zu entnehmen sei, wird mit der sich insoweit weitgehend in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfenden Beschwerdebegründung nicht substantiiert in Frage gestellt. Dem auch nach Auffassung der Antragstellerin maßgeblichen (nach entsprechender Vorgabe der Genehmigungsbehörde neu gefassten und von dieser genehmigten) Begründungsteil zum Punkt „Windkraftanlagen“ - Kapitel 8.7 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan - ist nicht zu entnehmen, dass eine flächige Anordnung der Windkraftanlagen angestrebt wurde und dass gerade die Aussparung der westlich der B2 gelegenen und nach Berücksichtigung aller in Kapitel 8.7 des Erläuterungsberichts bezeichneten und begründeten Schutzzonen verbleibenden Fläche aus der ausgewiesenen Konzentrationszone eine Reihung von Windkraftanlagen verhindern sollte. Die Antragstellerin bezieht sich selbst auch nicht etwa auf eine konkrete Aussage im Erläuterungsbericht, sondern macht - auch unter Berücksichtigung ihrer insoweit lediglich wiederholten erstinstanzlichen Vorbringens - letztlich nur geltend, dass entsprechende Absichten sich aus den Aufstellungsvorgängen zum Flächennutzungsplan ergäben. Ist danach aber davon auszugehen, dass eine derartige Erwägung in den von der Stadtverordnetenversammlung der Antragstellerin mit beschlossenen Erläuterungsbericht jedenfalls keinen erkennbaren Eingang (mehr) gefunden hat, kommt ihr für die Beurteilung der Frage, ob durch Genehmigung der Anlage am konkret vorgesehenen Standort mit der Flächennutzungsplanung verfolgte Steuerungsziele unterlaufen werden, keine Bedeutung zu, denn maßgeblich für die Ermittlung des Inhalts, der Ziele und Auswirkungen des Plans ebenso wie für den subjektiven Willens des „historischen“ Plangebers ist der Erläuterungsbericht (vgl. BVerwG, Urteil v. 22. Juli 1987 - 4 C 57.84 -, NVwZ 1988, 54 ff., hier zit. nach juris, Rn 28; vgl. auch Entscheidung des erkennenden Senats v. 19. November 2008 - 11 S 10.08 -, zit. nach juris Rn 16). Darauf, ob „die Gemeinde“ die Erwägungen „in der Begründung zum Sachlichen Teilplan `Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung´ zu G.1.2 … bereits im Planaufstellungsverfahren dokumentiert“ hat, wie die Antragstellerin meint, kommt es unter derartigen Umständen nicht an. Auf die weitere, von der Antragstellerin beanstandete Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine derartige Planungskonzeption durch die verfahrensgegenständliche Genehmigung jedenfalls nicht unterlaufen würde, da sie nicht zu einer Anordnung der - vorhandenen und genehmigten - Anlagen in Reihe führe, kommt es danach nicht mehr an. 2. Auch der Einwand der Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das Vorhaben der Beigeladenen als nicht UVP-pflichtig und die ohne Umweltverträglichkeitsprüfung ergangene Genehmigung entsprechend als rechtmäßig angesehen habe, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich auf die ausführlichen Darlegungen in seinem allen Verfahrensbeteiligten - in diesem wie in dem bezeichneten Verfahren - bekannten Beschluss v. 1. September 2009 (VG 5 L 173/09, hier zit. nach juris, Rn 37 ff.) verwiesen und erst daran anknüpfend angenommen, dass auch für das streitgegenständliche Verfahren keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Hierauf geht die Beschwerde nicht ein, weshalb es auch insoweit bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den sich im Wesentlichen bereits aus dem bezeichneten Beschluss ergebenden Gründen des Verwaltungsgerichts fehlen dürfte. Letztlich kann dies hier aber auch dahinstehen. Denn die Beschwerde könnte selbst dann keinen Erfolg haben, wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass die seitens des Antragsgegners im konkreten Fall tatsächlich durchgeführte Vorprüfung den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht genügt hätte. Die Antragstellerin behauptet selbst nicht, dass die angefochtene Genehmigung schon deshalb aufzuheben sei, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsgegner im Fall der ordnungsgemäßen Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 - zit. nach juris Rn 41 ff.). Sie meint vielmehr, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unabhängig von einer solchen Auswirkung auf das Ergebnis gem. § 4 Abs. 1 UmwRG allein wegen des auf eine vermeintlich fehlerhafte Vorprüfung zurückgehenden Unterbleibens einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung verlangen zu können. Die von der Antragstellerin nicht problematisierte Frage, ob dieser - vom Wortlaut der Norm nicht erfasste - Fall eine Aufhebung der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründen könnte, ist indes als rechtlich schwierig und im Ergebnis offen anzusehen (i.d.S. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 – 7 VR 1.10 -, zit. nach juris Rn 15; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 9. Juli 2010 - 1 MB 12/10 -, zit. nach juris Rn 6 ff.). Damit ist dieser Einwand nicht geeignet, die jedenfalls auch für den Fall „mindestens offener“ Erfolgsaussichten getroffene Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft zu belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).