OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 N 90.08

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0824.OVG11N90.08.0A
10Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der gegen die Jagdgenossenschaft gerichtete Anspruch der Jagdgenossen auf Auskehrung anteiliger Jagdnutzungsreinerträge unterlag als wiederkehrende Leistung der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. September 2008 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.456,04 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gegen die Jagdgenossenschaft gerichtete Anspruch der Jagdgenossen auf Auskehrung anteiliger Jagdnutzungsreinerträge unterlag als wiederkehrende Leistung der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F.(Rn.7) (Rn.8) (Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. September 2008 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.456,04 EUR festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin von bejagbaren Grundstücksflächen im Jagdbezirk der Beklagten. Sie begehrt die Zahlung von anteiligen Jagdnutzungsreinerträgen in Höhe von insgesamt 4.456,04 EUR. Ihre hierauf gerichtete Leistungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2008 abgewiesen, weil die Beklagte insoweit erfolgreich die Einrede der Verjährung erhoben habe. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das den Gegenstand der Prüfung des Senats begrenzende Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin misst der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, ob für Auskehransprüche nach § 10 Abs. 3 S. 2 BJagdG, die sich auf die jagdliche Nutzung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts beziehen, die vierjährige Verjährung nach § 197 BGB a.F. oder die dreißigjährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. Anwendung findet. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts oder von Oberverwaltungsgerichten lägen hierzu nicht vor. Obgleich § 197 BGB a.F. nur noch für aktuell rechtshängige Verfahren gelten könne, betreffe die Rechtsfrage eine Vielzahl noch nicht abgeschlossener, gleichgelagerter Fälle. Damit ist der Zulassungsgrund nicht dargelegt. Fragen auslaufenden oder - wie hier - ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtsfrage regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Berufung eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären. Fragen ausgelaufenen Rechts können nur ausnahmsweise dann grundsätzlich klärungsbedürftig sein, wenn das in Rede stehende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist jedoch der Rechtsmittelführer darlegungspflichtig; es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargelegt und ersichtlich sein. Als weitere Ausnahme kann eine Sache trotz ausgelaufenen Rechts auch dann grundsätzlich klärungsbedürftig bleiben, wenn sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Vorschrift nachgefolgt ist, die streitige Frage in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Berufungszulassungsverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (vgl. [zu den sich entsprechend stellenden Fragen im Revisionsrecht] BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 5 B 54/10 –, bei juris, m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat lediglich eine Reihe von angeblichen Parallelverfahren aufgezählt, in denen es "auch" um die Frage der Verjährung ginge. Diese Aufzählung ist allerdings abschließend und betrifft keinen unüberschaubaren Personenkreis. Überdies fehlt es an näheren Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Fälle, insbesondere zur jeweiligen Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Diese Frage würde sich auf der Grundlage der geltenden Verjährungsvorschriften auch nicht entsprechend stellen. Denn gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nunmehr einheitlich drei Jahre und damit weniger, als nach der hier streitigen „kurzen“ Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. von vier Jahren. Im Übrigen bedarf die aufgeworfene Frage keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist vielmehr auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin zu den Berufungszulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO bereits im Rahmen des vorliegenden Beschlussverfahrens im Sinne des angefochtenen Urteils zu beantworten, so dass auch diese Zulassungsgründe nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ihren Anteil am Reinertrag der Jagdnutzung allein aus den Jagdjahren 1993/94 und 1994/95 betreffe, wogegen sich die Klägerin im Rechtsmittelverfahren nicht wendet. Dieser Anspruch sei jedoch verjährt. Einschlägig sei insoweit nicht die regelmäßige (dreißigjährige) Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., sondern die kurze (vierjährige) Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. Der Auskehrungsanspruch eines Jagdgenossen entstehe kraft Gesetzes regelmäßig nach dem Ende eines jeden Jagdjahres von neuem. Es handele sich mithin um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung. Ob ein Anspruch regelmäßig wiederkehrende Leistungen betreffe, hänge nicht vom jeweiligen Rechtsgrund ab. Ebenso wenig müssten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach dem Gesetzeswortlaut stets in gleicher Höhe wiederkehren. Hiergegen ist auch in Würdigung des Rechtsmittelvorbringens der Klägerin nichts zu erinnern. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BJagdG beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt sie, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BJagdG jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 BJagdG, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Aus der Negativformulierung des Wortlauts von § 10 Abs. 3 S. 2 BJagdG folgt, dass der Gesetzgeber die Auskehrung des Ertrages an die Jagdgenossen als Regelverwendung ansieht (vergleiche Munte in Schuck, Bundesjagdgesetz, § 10, Rz. 19). Dieser regelmäßige Auskehrungsanspruch der Jagdgenossen ist der Ausgleich dafür, dass die Grundeigentümer im Jagdrevier Zwangsmitglieder der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, aber nur Letztere zur Nutzung der Jagd (i.d.R. durch Verpachtung) berechtigt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. März 1999 - 19 ZB 98.2488 -, BayVBl. 2000,117). Der regelmäßige Auskehrungsanspruch entsteht unmittelbar kraft Gesetzes nach dem Ende eines jeden Jagdjahres jeweils von neuem (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1972 - BVerwG I C 1.71 -, Buchholz, 451.16, § 10 BJagdG, Nr. 1). Die der Jagdgenossenschaft gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BJagdG zugewiesene Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als eine anderweitige Verwendung des Reinertrages herbeigeführt werden soll. Die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft begründet den Auszahlungsanspruch deshalb nicht, sondern vermag ihn allenfalls zu beschränken. Allerdings behält selbst in diesem Fall jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt, ihn also nicht selbst mitgetragen hat, gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BJagdG seinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag. Jedoch erlischt dieser Anspruch (in den Fällen des § 10 Abs. 3 S. 2 BJagdG), wenn er nicht innerhalb der Monatsfrist des § 10 Abs. 3 S. 3 BJagdG geltend gemacht wird. Damit folgt aus der Regelungssystematik des § 10 Abs. 3 BJagdG, dass der Auskehrungsanspruch nicht von dem Beschluss der Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung abhängig ist, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entsteht, und zwar regelmäßig nach Beendigung des jeweils vorherigen Jagdjahres. Es handelt sich damit um einen wiederkehrenden Anspruch im Sinne von § 197 BGB a.F., der den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Ansprüchen auf Renten, Besoldung und Ruhegeldern vergleichbar ist (mit gleichem Ergebnis VG Stade, Urteil vom 27. August 1986 - 2 A 181/86 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 3 K 2201/01-, juris, Rz. 16). Dass der Anspruch der Höhe nach unterschiedlich ausfallen kann, steht seinem Charakter als „wiederkehrende Leistung“ nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987, - 2 C 10.83 -, ZBR 1987, 339; BGH, Urteil vom 23. September 1958, - I ZR 106/57 -, BGHZ 28, 144, sowie juris, dort insbes. Rz. 32 ff., m.w.N). Ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass die Motive des historischen Gesetzgebers des BGB auf die durch § 10 Abs. 3 BJagdG begründete Interessenlage „passen“, mag hiernach dahinstehen. Auch vermag die entgegenstehende Rechtsauffassung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 4. Dezember 2008 - 5 K 3638/04 - aus den oben ausgeführten regelungssystematischen Gründen weder Zweifel an der Richtigkeit des vorliegend angefochtenen Urteils noch obergerichtlichen Klärungsbedarf zu begründen, zumal die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am Ende ihres Urteils in den Hilfserwägungen zur Anwendung der neuen Verjährungsvorschriften selbst von wiederkehrenden Leistungen gesprochen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG auch keine Voraussetzung, um die Verjährung in Lauf zu setzen. Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1980 (- VII ZR 41/80 -, BGHZ 79, 176, zitiert nach juris, insbes. Rz 10, m.w.N.) begann die Verjährung gemäß §§ 198, 201 BGB a.F. mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war. Entstanden im Sinne des § 198 BGB a.F. war ein Anspruch danach, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden konnte. Nicht erforderlich war, dass der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein konnte. Um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügte vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben. Da der Beschluss der Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung den Anspruch eines Jagdgenossen auf anteilige Auskehrung nicht begründet, sondern ihn allenfalls der Höhe nach begrenzen kann, konnte es einer verjährungsunterbrechenden Klageerhebung nicht entgegengestanden haben, wenn dieser Beschluss noch nicht gefasst war. Die von der Klägerin angesprochenen Folgen einer Zusammenlegung von Gemeinden für die Passivlegitimation der (früheren) Jagdgenossenschaft ist von der hier maßgebenden Qualifikation des Auskehrungsanspruchs als wiederkehrender Anspruch rechtlich zu trennen und vorliegend auch nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die vierjährige Verjährungsfrist unzureichend gewesen wäre, um eine Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen (§ 209 BGB a.F.), dies zumal des Gesetzgebers in den geltenden Vorschriften selbst die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre gesenkt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).