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Beschluss

OVG 11 N 26.09

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0531.OVG11N26.09.0A
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Leitsätze
1. Es spricht viel dafür, dass auch ein längerer Auslandsaufenthalt, jedenfalls wenn ein Haushalt - etwa wegen kürzerer Heimatbesuche - nicht aufgelöst und die Wohnung auch nicht anderweitig für längere Zeit untervermietet wird, ein weiteres Bereithalten von Rundfunkgeräten durch den abwesenden Rundfunkteilnehmer nicht ausschließt.(Rn.4) 2. Grundsätzlich bedarf es für die Abmeldung der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Rundfunkteilnehmer bestimmte Empfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithält.(Rn.6) 3. Eine Anzeige, die den für Abmeldungen geltenden Mitteilungspflichten des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht genügt, weil sie den Grund der Abmeldung nicht oder nicht nachvollziehbar angibt und deshalb nachträgliche Erläuterungen oder Klarstellungen erfordert, ist zumindest schwebend unwirksam und wird grundsätzlich auch nicht rückwirkend geheilt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht viel dafür, dass auch ein längerer Auslandsaufenthalt, jedenfalls wenn ein Haushalt - etwa wegen kürzerer Heimatbesuche - nicht aufgelöst und die Wohnung auch nicht anderweitig für längere Zeit untervermietet wird, ein weiteres Bereithalten von Rundfunkgeräten durch den abwesenden Rundfunkteilnehmer nicht ausschließt.(Rn.4) 2. Grundsätzlich bedarf es für die Abmeldung der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Rundfunkteilnehmer bestimmte Empfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithält.(Rn.6) 3. Eine Anzeige, die den für Abmeldungen geltenden Mitteilungspflichten des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht genügt, weil sie den Grund der Abmeldung nicht oder nicht nachvollziehbar angibt und deshalb nachträgliche Erläuterungen oder Klarstellungen erfordert, ist zumindest schwebend unwirksam und wird grundsätzlich auch nicht rückwirkend geheilt.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 2009 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Darlegungen zum allein geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten angegriffen wird und im Ergebnis eine andere als die angegriffene Entscheidung ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger macht insoweit geltend, seine Erklärung als Grund für die Abmeldung als Rundfunkteilnehmer zum 31. Januar 2006 „gehe ins Ausland“ im Formular vom 17. Januar 2006 sei nach allgemeinem Sprachgebrauch hinreichend eindeutig dahingehend zu verstehen, dass damit nicht nur ein urlaubs- oder ferienbedingter kürzerer Auslandsaufenthalt gemeint sei, sondern einer für eine längere Zeit. In einem solchen Fall würden Rundfunkgeräte aber nicht mehr in Deutschland „bereit gehalten“. Diese Darlegungen rechtfertigen jedenfalls im Ergebnis keine andere Entscheidung. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob eine derartige Erklärung tatsächlich hinreichend eindeutig bzw. ausreichend ist und es der Nachfrage des Beklagten im Schreiben vom 26. Januar 2006, ob es sich dabei nur um einen - nach seiner Ansicht irrelevanten - vorübergehenden Auslandsaufenthalt handele oder der Haushalt vollständig aufgelöst werde, deshalb nicht bedurfte. Allerdings spricht viel dafür, dass auch ein längerer Auslandsaufenthalt, jedenfalls wenn ein Haushalt - etwa wegen kürzerer Heimatbesuche - nicht aufgelöst und die Wohnung auch nicht anderweitig für längere Zeit untervermietet wird, ein weiteres Bereithalten von Rundfunkgeräten durch den abwesenden Rundfunkteilnehmer nicht ausschließt. Vorliegend ist der Kläger nämlich tatsächlich nicht ins Ausland gegangen. Er hat vielmehr zur Klagebegründung vom 17. Dezember 2008 erklärt, seine dahingehenden ursprünglichen Pläne hätten sich kurz vor seiner Abreise zerschlagen, tatsächlich sei er zu seiner Freundin und jetzigen Lebenspartnerin verzogen. Entsprechende Erklärungen hatte der Kläger auch bereits früher abgegeben, nachdem er zunächst auf die Anfrage vom 26. Januar 2006 nicht reagiert hatte. So heißt es in einem Fax an den Beklagten vom 25. April 2007, er sei mit seiner „Freundin zusammengezogen und die zahlt GEZ“. Nachdem er auf anschließende Nachfrage nach deren Teilnehmernummer jedoch wiederum nicht reagiert hatte, begründete er seinen Widerspruch vom 18. Februar 2008 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Februar 2008 damit, er „habe der GEZ schon im Januar 2006 gekündigt, weil ich keinen Fernseher mehr habe und mit meiner Freundin zusammengezogen bin“. Über den Verbleib und Besitz früherer Rundfunk- und Fernsehgeräten hat er dann auch erstmals zur Klagebegründung Auskunft gegeben, indem er erklärte, diese durch Verschrottung im Januar 2006 aufgegeben zu haben, um das Gewicht des Reisegepäcks zu reduzieren. Grundsätzlich bedarf es für die Abmeldung der Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass der Rundfunkteilnehmer bestimmte Empfangsgeräte ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zum Empfang bereithält (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 3. April 2008 - 7 B 07.431 -, bei juris; Gall in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 3 RGebStV, Rn. 12 m.w.N). Erst diese Schilderung ermöglicht es der Behörde zu beurteilen, ob der der Abmeldung zu Grunde liegende Sachverhalt den Schluss rechtfertigt, der Rundfunkteilnehmer halte die in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereit, oder ob der Abmeldung möglicherweise eine fehlerhafte Subsumtion des Rundfunkteilnehmers zugrunde liegt. Eine Anzeige, die den für Abmeldungen geltenden Mitteilungspflichten des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV nicht genügt, weil sie den Grund der Abmeldung nicht oder nicht nachvollziehbar angibt und deshalb nachträgliche Erläuterungen oder Klarstellungen erfordert, ist zumindest schwebend unwirksam und wird grundsätzlich auch nicht rückwirkend geheilt (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. nur Beschluss vom 14. August 2009 - 11 S 40.09 -, juris, m.w.N.). Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags zudem auf seinen früheren Vortrag verweist, genügt das nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011 - 6 C 10.10 -), so dass auch kein Streitwert festzusetzen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).