OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 N 3.10

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0629.OVG11N3.10.0A
5Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird geltend gemacht, dass sich die Befangenheit des erstinstanzlichen Richters erst aus den Urteilsgründen ergebe ist ein unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann gegeben und im Berufungszulassungsverfahren als Verfahrensmangel zu berücksichtigen, wenn der erstinstanzliche Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden ist oder wenn er so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2009 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird geltend gemacht, dass sich die Befangenheit des erstinstanzlichen Richters erst aus den Urteilsgründen ergebe ist ein unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann gegeben und im Berufungszulassungsverfahren als Verfahrensmangel zu berücksichtigen, wenn der erstinstanzliche Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden ist oder wenn er so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene. (Rn.4) Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2009 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der offenbar unter unzutreffender Zugrundelegung von § 78 Abs. 3 AsylVfG der Sache nach allenfalls auf Verfahrensfehler i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dargelegt. Soweit er geltend macht, das Urteil sei eine Überraschungsentscheidung, weil der erstinstanzlich entscheidende Richter noch in der mündlichen Verhandlung wörtlich zum Ausdruck gebracht habe, "dass es sich wohl nicht um das handele, was hier vermutet worden war …", fehlt es an der gebotenen Substanziierung. Denn weder lässt sich der Sitzungsniederschrift entnehmen, dass der erstinstanzliche Richter in der Erörterung der Sach- und Rechtslage das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend gewürdigt hatte, dass an einer durch Art. 6 GG geschützten Eheführungsabsicht des Klägers und seiner Ehefrau keine durchgreifenden Zweifel verblieben seien, noch hat der Kläger dazu näheres vorgetragen und glaubhaft gemacht. Der Sitzungsniederschrift lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beklagtenvertreterin erklärt habe, auch sie habe nach dem Eindruck der Befragung des Klägers keine Zweifel mehr, dass dieser sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Auf einen diesbezüglichen Mangel (§ 28 Abs. 1 Satz 5, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) ist das angegriffene Urteil aber nicht gestützt. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO rügt und dazu vorträgt, die Anhörung der als Zeugen zur Verfügung stehenden Kinder seiner Ehefrau sei nicht erfolgt, obwohl auch dies den Sachverhalt "der gelebten Ehegemeinschaft hätte bestätigen können", greift die Aufklärungsrüge schon deshalb nicht, weil der schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger auf eine diesbezügliche Sachverhaltsaufklärung nicht durch entsprechende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hat und auch nicht darlegt, dass sich die von ihm vermisste Sachverhaltsaufklärung dem Gericht ohnehin habe aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2007 - 4 B 37/07 -, Juris Rz. 2 f., m.w.N.; Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64/08, 9 B 34/08 -, NVwZ 2009, 329, sowie bei Juris Rz. 5). Auch mit der von ihm erhobenen Befangenheitsrüge kann der Kläger nicht durchdringen. Er hat ein entsprechendes Befangenheitsgesuch erstinstanzlich nicht angebracht, sondern macht geltend, dass sich die Befangenheit des erstinstanzlichen Richters erst aus den Urteilsgründen ergebe. In einem solchen Fall wäre ein allenfalls in Betracht kommender unmittelbarer Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann gegeben und im Berufungszulassungsverfahren als Verfahrensmangel zu berücksichtigen, wenn der erstinstanzliche Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden wäre oder wenn er so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätte vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 -, NJW 1998, 323; Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - B 9 BS 24/08 B -, bei Juris). Einen solchen Schluss erlauben die Darlegungen des Klägers nicht. Sie knüpfen an den nicht begründet dargelegten Einwand einer Überraschungsentscheidung an, monieren eine ohne Weiteres mit einem Versehen zu erklärende unzutreffende Jahreszahl im Urteilstatbestand (27. Juni 2008 statt 2007 auf S. 2 des Urteilsabdrucks) und erschöpfen sich im Übrigen in einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Beweiswürdigung, zeigen aber keine Umstände auf, die die oben genannten Anforderungen erfüllen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).