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Beschluss

10 N 91/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0724.10N91.20.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.600,96 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.600,96 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die teilweise Rücknahme eines rechtskräftig bestätigten Bescheids über die Erstattung von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Der 1978 geborene Kläger wurde auf Grundlage einer für 16 Jahre abgegebenen Verpflichtungserklärung im Jahr 1997 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Im Zeitraum vom 2. April 1998 bis 12. Juli 2004 studierte er unter Beurlaubung vom militärischen Dienst erfolgreich Humanmedizin. Nach einer Ausbildung als Arzt im Praktikum wurde ihm am 1. Oktober 2004 die Approbation als Arzt erteilt. Anschließend wurde er zum Stabsarzt ernannt. Sein Dienstzeitende wurde auf den 30. Juni 2013 festgesetzt. In der Folgezeit absolvierte er mehrere Fort- und Weiterbildungen während des Klinischen Weiterbildungsabschnitts Neurologie/Psychiatrie, den Sonderlehrgang „Tauch- und Überdruckmedizin“ sowie ein intensivmedizinisches Praktikum. Am 15. Mai 2008 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat des Universitätsklinikums in Q... ernannt und schied zugleich aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit aus. Mit Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 forderte das Personalamt der Bundeswehr vom Kläger die Erstattung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes sowie der entstandenen Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 99.304,58 Euro unter Gewährung einer verzinslichen Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung zurück. Der Bescheid umfasste Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4 %. Den Erstattungsbetrag berechnete das Personalamt der Bundeswehr ausgehend von den tatsächlich entstandenen Kosten; unter Berufung auf die Härtefallklausel in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zog es von den Kosten des Ausbildungsgeldes und der unmittelbaren Fachausbildungskosten einen Teilbetrag aufgrund einer sog. „Abdienquote“ ab. Zu deren Berechnung setzte es die sog. „Stehzeit“ des Klägers nach Beendigung der Ausbildung zu seiner Bleibeverpflichtung ins Verhältnis, wobei es Zeiten der anschließenden Weiter- und Ausbildung des Klägers als Zeiten, in denen er dem Dienstherrn nicht zur freien Disposition zur Verfügung stand, zu Lasten des Klägers unberücksichtigt ließ, obwohl der Kläger zeitgleich den üblichen Dienst als approbierter Arzt im Bundeswehrkrankenhaus leistete. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 7. Dezember 2012 zurück. Nachdem der Kläger mit der dagegen erhobenen Klage vor dem VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 4. Dezember 2014, 12 A 26/13) zunächst vollumfänglich Erfolg hatte, änderte das OVG Schleswig-Holstein (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. März 2016 – 2 LB 13/15 –, juris) das stattgebende erstinstanzliche Urteil auf die auf einen Betrag der Rückforderung von 98.772,27 Euro begrenzte Berufung der Beklagten entsprechend dem Berufungsantrag der Beklagten ab, hob den Leistungsbescheid im Hinblick auf einen den Erstattungsbetrag von 98.772,27 Euro übersteigenden Teilbetrag auf und wies die Klage des Klägers im übrigen ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, soweit in dem Berufungsurteil die Klage bezüglich des festgesetzten jährlichen Zinssatzes von 4 % für die gestundete Forderung abgewiesen worden war (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 2 B 65.16 –, juris). Dem Revisionsantrag des Klägers, den Bescheid vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2012 aufzuheben, soweit darin ein jährlicher Zinssatz von mehr als 2 % für die gestundete Forderung festgesetzt wurde, gab das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2017 statt (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 3.17 –, juris). Mit am selben Tag ergangener Entscheidung in einem Parallelverfahren urteilte das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, es sei im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisteten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führten (sog. Abdienquote) (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris Rn. 51). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung durchliefen. Zudem gestatte die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zwar die Stundung bei gleichzeitiger Ratenzahlung; sie ermächtige aber nicht zur Erhebung von Zinsen (BVerwG, a.a.O., Rn. 66). Mit der Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich auf, wonach Zeiten im Rahmen der Abdienquote unberücksichtigt blieben, in denen sich ein Soldat in einer Fachausbildung befand und zeitgleich den üblichen Dienst eines Klinikarztes leistete und stellte nunmehr allein maßgeblich darauf ab, dass der Soldat nach erfolgreich absolviertem Studium der Medizin den vollen Dienst eines Arztes leistet, unabhängig von einer zeitgleich zur ärztlichen Tätigkeit durchlaufenen weiteren Ausbildung in Form einer Fachausbildung (BVerwG, a.a.O., Rn. 57). Am 12. Dezember 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers das Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 zum Aktenzeichen 2 C 16.16 eine Änderung der zugrundeliegenden Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliege. Mit Bescheid vom 12. Juni 2018 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem der Kläger ergänzend vortrug, dass ihm auch nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 VwVfG ein Anspruch auf Wiederaufgreifen bzw. auf Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes im gerügten Umfang zustehe, wies das BAPersBw mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2018 zurück. Die daraufhin vom Kläger erhobene Klage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAPersBw vom 12. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. November 2018 zu verpflichten, den Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010 hinsichtlich der veranschlagten Stundungszinsen und der wegen nicht berücksichtigter Dienstzeiten überhöhten Rückforderungssumme zurückzunehmen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – siehe unten 1. – sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) – siehe unten 2. – gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat prüft nur die von dem Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese rechtfertigen keine Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. Solche Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2024 – OVG 10 N 74/23 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung der vom Kläger dargelegten Gründe bestehen derartige Zweifel weder im Hinblick auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG (siehe hierzu unter a)) noch hinsichtlich der Prüfung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (siehe hierzu unter b)). a) Das Verwaltungsgericht hat auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens zutreffend entschieden, dass die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, weil dem Kläger weder ein Wiederaufgreifensanspruch (EA 14), noch ein Anspruch auf erneute Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen zusteht (EA 20). Es führt insoweit unter Zugrundelegung höchstrichterlicher Rechtsprechung aus, dass die in § 51 Abs. 5 VwVfG verankerte Ermächtigung, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wieder aufzugreifen, der Behörde auch bei – wie hier – rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die nachträgliche Kontrolle inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermögliche. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiere ein gerichtlich einklagbarer Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dabei handele die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ablehne. In diesen Fällen bedürfe es regelmäßig keiner weiteren, ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde (EA, S. 14, 21). Sofern der Kläger dem entgegenhält, im vorliegenden Fall sei bei einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und seinen Interessen am Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG vorzunehmen; es sei dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit auf der einen und an Beseitigung rechtswidriger Entscheidungen auf der anderen Seite Rechnung zu tragen (Zulassungsbegründung, S. 5, 1. Absatz); es entspreche nicht dem Zweck der Ermächtigung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Ermessensausübung, wenn dieses Ermessen grundsätzlich nicht zugunsten der Verpflichteten ausgeübt werde; bei der Entscheidung, ob einem Begehren auf Rücknahme eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entsprechen sei, habe die Verwaltung vielmehr im konkreten Fall abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben sei, dabei komme es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes an (Zulassungsbegründung, S. 5, 2. Absatz); bei der durchzuführenden Ermessensentscheidung sei das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft gegenüber dem Interesse des Klägers an einer rechtmäßigen Entscheidung unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuwägen (Zulassungsbegründung, S. 5, 5. Absatz); sowie, die Beklagte habe ihr rechtswidriges Handeln durch Zurückweisung der beantragten Wiederaufnahme mit Bescheid vom 12. Juni 2018 nicht vertiefen dürfen (Zulassungsbegründung, S. 6, 1. Absatz), so blendet er jeweils aus, dass dem Verfahren auf Wiederaufgreifen vorliegend ein Verwaltungsakt zugrunde liegt, der unter Ausschöpfung des Rechtswegs rechtskräftig bestätigt worden ist und setzt sich nicht mit dem für diesen Fall von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstab für die Ermessensausübung auseinander (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 5 C 9.11 –, juris Rn. 29). Nach diesem ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – im Grundsatz schon dann von einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Behörde auszugehen, wenn diese das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Berufung auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. Dass vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, zeigt das Antragsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht stellt hierzu im Einklang mit obiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen geböten, in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht mit einem der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbar sein müssten. Allein der Umstand, dass der rechtskräftig bestätigte Verwaltungsakt – gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen – nicht rechtmäßig habe verfügt werden dürfen, genüge hierfür nicht. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit komme nämlich prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen sei. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichte sich das Ermessen der Behörde zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakt schlechthin unerträglich sei. Unter welchen Umständen die Aufrechterhaltung eines Bescheides „schlechthin unerträglich“ sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab (EA, S. 14). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall nach diesen Maßstäben zugunsten des Klägers eine Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen könnten bzw. erneute Ermessensentscheidung gebieten würden, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Ihr lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Verwaltungsakt nicht nur gemessen an den sich aus der aktuellen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nicht rechtmäßig hätte verfügt werden dürfen, sondern worin darüber hinaus konkret die vom Kläger angeführte „besondere Schwere der Rechtswidrigkeit“ (Zulassungsbegründung, S. 6, 4. Absatz), der „erhebliche Rechtsfehler“ (Zulassungsbegründung, S. 10, 5. Absatz) bzw. die „eklatant rechtswidrige Ermessensausübung“ (Zulassungsbegründung, S. 10, letzter Absatz) zu erblicken sind, die ein Aufrechterhalten des Bescheides „schlechthin unerträglich“ erscheinen ließen. Im Einzelnen: Soweit der Kläger ausführt, im Gegensatz zur Annahme des Verwaltungsgerichts habe er in einem eingeschränkten, nicht berücksichtigten Umfang an Fachausbildungen teilgenommen, welcher zu einer Reduzierung der Rückforderungssumme für die erbrachten Dienstleistungen führen müsste (Zulassungsbegründung, S. 7, 1. Absatz), und das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die von ihm erbrachten Dienste bei der Bemessung der zurückzufordernden Ausbildungsentgelte nach den Bemessungsrichtlinien der Bundeswehr unter Bezugnahme auf die erbrachten Fachausbildungen gänzlich unterblieben seien bzw. seine Dienste bei der in Rechnung zu stellenden Abdienquote vollständig unberücksichtigt geblieben seien („gänzlich unberücksichtigt“, „vollständig unterbliebene Nichtberücksichtigung“; vgl. Zulassungsbegründung, S. 8, 3. Absatz sowie S. 10, 5. Absatz), so trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Leistungsbescheid rechtswidrig ist, soweit die Beklagte die Rückforderungssumme im Rahmen der Härtefallregelung im Hinblick auf Zeiten des Klägers nicht reduziert hat, in denen er als approbierter Arzt den vollen Dienst eines Arztes im Bundeswehrkrankenhaus ausgeübt hat, während er sich zugleich in einer Fachausbildung befand (EA, S. 15). Darüber hinaus hat es festgestellt, dass es nicht zutrifft, dass – wie der Kläger meint – eine Reduzierung der Rückforderung vollständig unterblieben sei (EA, S. 19). Dem schließt sich der erkennende Senat an: Wie sich aus dem Leistungsbescheid vom 21. Juni 2010, dort Seite 6 f., ergibt, hat die Beklagte nur die um die Zeiten der Fachausbildung reduzierte Stehzeit von 770 Tagen bei der Abdienquote berücksichtigt, was mit der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr in Einklang steht. Dies hat dennoch im Ergebnis zu einer Reduzierung der Rückforderungssumme um 26.699,39 Euro geführt. Der vorliegende Sachverhalt entspricht damit soweit ersichtlich dem vom Kläger selbst definierten „Regelfall“ (Zulassungsbegründung S. 11, 1. Absatz), wonach eine Rückforderung der Ausbildungsentgelte nach den geleisteten Diensten des Soldaten begrenzt und teilweise reduziert wurde. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, welche Tatsachen das Verwaltungsgericht nicht bzw. unrichtig berücksichtigt hat und welche Beweismittel es hätte heranziehen sollen (Zulassungsbegründung, S. 7, 2. Absatz). Soweit vom Kläger angeführt wird, ein Festhalten an dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid sei schlechthin unerträglich, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. April 2017 (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris) festgestellt habe, dass es hinsichtlich der von der Beklagten festgestellten Stundungszinsen von jeher an jedweder Rechtsgrundlage gefehlt habe (Zulassungsbegründung, S. 11, 3. Absatz) und diese Feststellung nicht lediglich eine Änderung der Rechtsprechung darstelle, sondern die bestehende Rechtslage auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Leistungsbescheides vom 21. Juni 2010 feststelle, so trägt der Kläger nur seine eigene Rechtsansicht vor und stellt diese neben die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit letzteren auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass es nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes schlechthin unerträglich sei, dass die Beklagte an ihrem bestandskräftigen und rechtskräftig bestätigten Leistungsbescheid festhalte (EA, S. 15 ff.). Offensichtlich rechtswidrig sei eine Entscheidung, wenn an dem Rechtsverstoß kein vernünftiger Zweifel bestehe und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdränge (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 6 C 32.06 – juris Rn. 15). Soweit der Leistungsbescheid rechtskräftig bestätigt worden sei, komme es auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des den Leistungsbescheid rechtskräftig bestätigenden Urteils an (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 5 C 9.11 – juris Rn. 30; Urteil vom 27. Januar 1994 – BVerwG 2 C 12.92 – juris Rn. 29). Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Urteilserlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – BVerwG 1 C 26.08 – juris Rn. 24, 27). Unerheblich sei es, wenn der Rechtsfehler erst zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich werde (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – BVerwG 6 C 32.06 – juris Rn. 15,17). Der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit eines den Leistungsbescheid bestätigenden Urteils stehe entgegen, wenn sich das Urteil an der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiere (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 5 C 9.11 – juris Rn. 30). Die bloße Rechtswidrigkeit des Bescheides bzw. die bloße Fehlerhaftigkeit des den Bescheid bestätigenden Urteils genüge indes nicht für die Annahme, dass die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich sei. Die Rechtswidrigkeit an sich sei schon Voraussetzung für die Ermessensentscheidung über die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG (vgl. Ludwigs, Der Anspruch auf Rücknahme rechtswidriger belastender Verwaltungsakte, DVBl. 2008, 1164, 1168 m. w. N.). Dass vorliegend das rechtskräftige Berufungsurteil des OVG Schleswig, soweit es nicht durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts abgeändert worden sei, zum damaligen, maßgeblichen Erlasszeitpunkt nicht offensichtlich fehlerhaft gewesen sei, ergäbe sich daraus, dass sich das Urteil an der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von Fachausbildungszeiten im Rahmen der Abdienquote (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 8) sowie im Hinblick auf die Erhebung von Stundungszinsen an der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930.14 – juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2016 – 1 A 335/14 – juris Rn. 73; OVG Thüringen, Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 – juris Rn. 33; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94 – juris Rn. 18) orientiert habe, die auch der Kommentarliteratur entsprochen habe (vgl. Sohm in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56 Rn. 24). Insbesondere fehle die Rechtsgrundlage für die Stundungszinsen nicht offensichtlich. Weder die Beklagte noch das OVG Schleswig und die damals mit ähnlichen Verfahren befassten Gerichte hätten das grundsätzliche Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zinsen verkannt. Vielmehr hätten sie die Härtefallregelung in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (bzw. § 59 BHO) als Rechtsgrundlage für die Zinserhebung ausgelegt. Dass diese Auslegung fehlerhaft gewesen sei, habe sich zwar mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 geklärt; indes habe sich die Fehlerhaftigkeit der Auslegung zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht aufgedrängt. Ist damit die erstinstanzliche Annahme einer ermessensfehlerfreien Ablehnung des Wiederaufgreifens nach dem Antragsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt, so kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die zeitliche Begrenzung der Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG auch auf Sachverhalte im Sinne des § 51 Abs. 5 VwVfG Anwendung findet (Zulassungsbegründung, S. 11, letzter Absatz sowie S. 12, 1. Absatz). b) Unabhängig davon ergibt sich eine Ermessensreduzierung auf Null auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens auch nicht aus dem Umstand, dass die begehrte Entscheidung hinsichtlich der streitgegenständlichen Zinsentscheidung auch auf ein Wiederaufgreifen im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt werden könnte (Zulassungsbegründung, S. 5, 3. Absatz). Der Kläger führt insoweit aus, die Feststellung einer fehlenden Rechtsgrundlage für die erhobenen Stundungszinsen rechtfertige auch ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Zulassungsbegründung, S. 6, 2. Absatz). Die vorliegende Feststellung einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Erhebung von Stundungszinsen gehe über eine Feststellung einer nachträglichen Änderung der zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sogar hinaus (Zulassungsbegründung, S. 5, 3. Absatz). Wie der Kläger zu dieser Einschätzung gelangt, bleibt offen. Sie verhilft seinem Antrag nicht zum Erfolg, weil es für die erforderliche Darlegung nicht genügt, eine abweichende Rechtsauffassung zu bekunden, ohne sich mit der Argumentation des Ausgangsgerichts auseinanderzusetzen. Dieses hatte entschieden, (EA, S. 13), dass die mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 herbeigeführte höchstrichterliche Klärung der Rechtsfrage der Stundungszinsen keine Änderung der Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstelle. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine erstmalige höchstrichterliche Klärung einer Rechtsfrage stellten keine Änderung der Rechtslage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 5 C 9.11 – juris Rn. 27 m. w. N.; Urteil vom 20. November 2018 – BVerwG 1 C 23.17 – juris Rn. 17; Urteil vom 22. Oktober 2009 – BVerwG 1 C 15.08 – juris Rn. 21; Urteil vom 22. Oktober 2009 – BVerwG 1 C 26.08 – juris Rn. 26). Eine Änderung der Rechtslage setze regelmäßig eine Änderung des materiellen Rechts, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukomme, voraus. Eine Änderung der Rechtsprechung sei derweil gerichtliche Entscheidungsfindung hinsichtlich der Auslegung einer Rechtsnorm und bleibe eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung, bedeute also lediglich eine geläuterte Erkenntnis über den bestehenden Rechtszustand und nicht eine Veränderung der materiellen Rechtslage. Die Änderung einer Rechtsprechung als Änderung der Rechtslage einzuordnen würde indes dazu führen, bei jeder begünstigenden Änderung der Rechtsprechung sämtliche, teils seit vielen Jahren und Jahrzehnten abgeschlossene Verfahren wieder aufgreifen zu müssen (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 6 B 35.93 – juris Rn. 2 m. w. N.). Da aber die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu einer Durchbrechung der Bestandskraft des Verwaltungsakts führe, seien die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm im Interesse des Rechtsfriedens eng auszulegen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 6 ZB 19.767 – juris Rn. 11 m. w. N.). Ob in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine Änderung der allgemeinen Rechtsauffassung zu sehen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls führe sie zu keinem Wiederaufgreifensgrund i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Mit Blick auf sich sonst ergebende Wertungswidersprüche (vgl. § 79 Abs. 2 BVerfGG) und Abgrenzungsschwierigkeiten müssten dafür außergewöhnliche Umstände vorliegen. Selbst im Falle einer Nichtigkeitserklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht sei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht einschlägig (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 59.11 – juris Rn. 10). Der Rechtsgedanke des § 79 Abs. 2 BVerfGG sei in diesen Fällen nur bei der Ausübung des Rücknahmeermessens im Rahmen des § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 2019 – 10 A 10579.19.OVG). Solche außergewöhnlichen Umstände lägen hier jedenfalls nicht vor. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2024 – OVG 10 N 67/22 – juris Rn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage (Zulassungsbegründung, S. 12), „ob und gegebenenfalls in welchem Falle ein bereits in Bestandkraft erwachsener (von Anfang an rechtswidriger) Verwaltungsakt von einem öffentlichen Rechtsträger zurückgenommen werden muss, gemäß § 48 VwVfG“, ist – soweit sie den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Formulierung einer Grundsatzfrage überhaupt genügt – bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG normierten Rechtsgrundlage für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Korrektur bestandskräftig gewordener inhaltlich unrichtiger Entscheidungen besteht für den Betroffenen ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 43.16 – juris Rn. 9 m.w.N. sowie Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 25). Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13; Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 – juris Rn. 11 sowie Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 26). Ein Festhalten an dem Verwaltungsakt ist danach insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme beansprucht wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei "schlechthin unerträglich" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 – juris Rn. 13 und Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23.17 – juris Rn. 26). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).