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Beschluss

OVG 10 N 86/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0823.OVG10N86.21.00
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Leitsätze
Ob eine bestimmte, von einer Behörde abgegebene Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist und sie – wenn das der Fall ist – eine Regelung z.B. in der Art eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG oder einer Zusage im Sinne von § 38 VwVfG enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben. (Rn.8) Aufgrund von Antwortschreiben der Verwaltung auf eine Eingabe des jeweiligen Adressaten, die inhaltlich lediglich die Nutzungsrechte an Straßenflächen betreffen und nicht mehr bekunden als eine Absicht, die Nutzungsrechte an Straßenflächen durch Kündigung eines Pachtvertrages beenden zu wollen, ergibt sich kein Recht auf Einforderung von Straßenbauleistungen. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zum Erbringen bestimmter Straßenbauleistungen (Fahrbahnverbreiterung und -pflasterung, Herstellung von Gehwegen sowie einer Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung und Baumpflanzungen) nach Maßgabe von Verträgen aus den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts für zwei zu seinem Wohngrundstück führende Erschließungsstraßen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe (Zulassungsbegründung, Schriftsatz vom 22. November 2021), die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Das Zulassungsvorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil sich der Kläger weitgehend darauf beschränkt, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2014 – OVG 10 N 90.11 – juris Rn. 6) oder der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene gegenteilige Bewertung gegenüberzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 – OVG 10 N 22/23 – juris Rn. 5). Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage zurecht (1.) und ohne Verfahrensmangel (2.) abgewiesen. 1. Das Zulassungsvorbringen zeigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 - juris Rn. 4 m.w.N.). Indessen ergeben sich insoweit aus der Zulassungsbegründung (a.a.O., S. 4 – 9) keine schlüssigen Gegenargumente, welche die Begründung des Urteils zum Fehlen einer Anspruchsgrundlage aus Vertrag (a), Zusage (b) oder Gesetz (c) in Frage stellen. a) Soweit das Verwaltungsgericht vertragliche Ansprüche des Klägers verneint hat, weil sich der Beklagte nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB) wirksam auf die ausdrücklich von ihm erhobene Einrede der Verjährung (§ 194 BGB) berufen habe (EA S. 4), tritt das Zulassungsvorbringen dem nicht erfolgreich entgegen. Denn sein alleiniger Einwand, der Beklagte könne sich ohne gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu verstoßen nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da er nach Ablauf der Verjährungsfrist ein „Anerkenntnis“ abgegeben habe, geht von einer Prämisse aus, die sich aus den nachfolgend unter b) dargestellten Gründen als unzutreffend erweist. b) Eine schriftliche einseitige rechtsverbindliche Erklärung des Beklagten in der Art einer Zusage in analoger Anwendung der für Verwaltungsakte geregelten Zusicherung (§ 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), durch die dieser ein subjektives öffentliches Recht des Klägers auf die im Klageantrag begehrten Baumaßnahmen begründet hätte, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der vom Kläger erhobene Anspruch auf Ausführung der im Klageantrag aufgeführten Straßenbaumaßnahmen (Fahrbahnverbreiterung und -pflasterung, Herstellung von Gehwegen sowie einer Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung und Baumpflanzungen) nicht aus den beiden Schreiben des Bezirksamts Weißensee vom 5. Dezember 1995 an Herrn J. (Klageschrift vom 29. Mai 2020, Anlage K15) und vom 8. Januar 1996 an Herrn P. (Klageschrift vom 29. Mai 2020, Anlage K16) folge. Beiden Schreiben sei eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten in der Art einer Zusage analog § 38 VwVfG weder gegenüber dem Kläger noch mit der notwendigen Eindeutigkeit zu entnehmen. Vielmehr habe der Beklagte lediglich erklärt, er bemühe sich darum, die ordnungsgemäße Herstellung der dem Kleingartenverein zugeordneten Straßen 46 und 56 als öffentliche Straßen zu erreichen, was dann schließlich am 7. Mai 1998 durch Widmung der aus der Kleingartenanlage herausgelösten Fläche erreicht worden sei (EA S. 4). Ob eine bestimmte, von einer Behörde abgegebene Erklärung als Willenserklärung anzusehen ist und sie – wenn das der Fall ist – eine Regelung z.B. in der Art eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG oder einer Zusage im Sinne von § 38 VwVfG enthält und welchen Inhalt diese hat, bestimmt sich nach den gemäß §§ 133, 157 BGB für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2018 - BVerwG 6 B 75.17 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Danach ist der objektive Erklärungswert unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Adressaten durch Einbeziehung aller auslegungsrelevanten Merkmale zu bestimmen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 – BVerwG 8 PKH 8.19 –, juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den beiden genannten Schreiben schlicht um Antworten auf eine Eingabe des jeweiligen Adressaten, die inhaltlich lediglich die Nutzungsrechte an Straßenflächen betreffen und nicht mehr bekunden als eine Absicht, die Nutzungsrechte eines Kleingartenvereins an Straßenflächen durch Kündigung des Pachtvertrages beenden zu wollen. In beiden Schreiben geht es ausschließlich darum, durch diese Kündigung des Pachtvertrages – und nicht etwa durch irgendwelche Straßenbaumaßnahmen – die Voraussetzungen zu schaffen, um „die Straße 56 und Teile der Straße 46 als öffentliche Straßen ordnungsgemäß herzustellen“ (Schreiben vom 5. Dezember 1995) bzw. damit insoweit „die Straße 56 und Teile der Straße 46 als öffentliches Straßenland ordnungsgemäß hergestellt werden können“ (Schreiben vom 8. Januar 1996). Danach betreffen beide Schreiben nur die „Öffentlichkeit“ der Straße, mit der eine tatsächlich bereits vorhandene Erschließung in rechtlicher Hinsicht dauerhaft hergestellt wird, hier durch die Widmung (§ 3 Abs. 1 BerlStrG) im Jahr 1998 (vgl. Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, Protokoll vom 14. September 2021, S. 2). Eine einseitige Willenserklärung mit Rechtsbindungswillen des Beklagten lassen die Schreiben vom 5. Dezember 1995 und vom 8. Januar 1996 nicht erkennen, von Straßenbaumaßnahmen ist schon gar keine Rede, erst recht nicht von den im Klageantrag aufgeführten Straßenbauarbeiten, deren Ausführung der Kläger begehrt. Aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte im Wortlaut diese beiden Schreiben des Beklagten nach dem objektivierten Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein sollen, dass sie – über eine bloße Mitteilung hinaus – eine einseitig mit Rechtsbindungswillen abgegebene öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Beklagten in der Art einer Zusage analog § 38 VwVfG darstellen und außerdem die vom Kläger in seinem Klageantrag aufgeführten Straßenbaumaßnahmen betreffen könnten, erschließt sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht einmal ansatzweise. Dafür geben im Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 1995 an Herrn J. weder der Wortlaut des Schreibens noch der Zusammenhang mit der ihm vorangegangenen Eingabe im Schreiben von Herrn J. vom 14. Juli 1995 (Klageschrift vom 29. Mai 2020, Anlage K14) irgendetwas her. Die vier in der Eingabe vom 14. Juli 1995 aufgeführten Punkte betreffen ausschließlich die „Öffentlichkeit“ der beiden Straßen (a.a.O., zu Nr. 1 und Nr. 2) und „das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ für Eigentümer, Bewohner und Besucher der Anliegergrundstücke bzw. „das uneingeschränkte Straßenbenutzungs- und Parkrecht“ für sie (a.a.O., zu Nr. 4). Auf Straßenbaumaßnahmen geht die Eingabe mit keinem Wort ein. Mangels Darlegung eines Rechtsbindungswillens des Beklagten in dem Schreiben vom 5. Dezember 1995 an einen anderen Adressaten als den Kläger und mangels Darlegung einer Bedeutung dieses Schreibens für irgendwelche konkreten Straßenbaumaßnahmen kommt es auch nicht darauf an, dass der Adressat in seiner Eingabe vom 14. Juli 1995 „als Vertreter der Anliegergemeinschaft“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 5) aufgetreten und u.a. die „Familie“ des Klägers ohne Vornamen dort aufgeführt war. Im Übrigen wäre bei einem Verwaltungsakt die Adressierung an eine „Familie“ ohne Vornamen regelmäßig keine inhaltlich hinreichende Bestimmung des Adressaten (vgl. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 37 Rn. 15; BFH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – II R 43/88 – juris Rn. 11) und dürfte das auch für eine Zusicherung nach § 38 VwVfG und ebenso für eine rechtsverbindliche die Zusage von Tathandlungen analog § 38 VwVfG gelten. Auch insoweit fehlt dem Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 1995 daher – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – die notwendige Eindeutigkeit (EA S. 4), ohne dass der Kläger ein Gegenargument zu bieten vermag. Denn für das dem Zulassungsvorbringen beigefügte weitere Schreiben des Beklagten vom 6. Februar 1996 an Herrn J. gilt das Gleiche wie für das Schreiben an ihn vom 5. Dezember 1995. Es handelt sich lediglich um eine bloße Absichtserklärung, die weder einen Rechtsbindungswillen für die verbindliche einseitige Zusage eines Tuns des Beklagten erkennen lässt, noch gar bestimmte Straßenbaumaßnahmen konkret in Aussicht stellt und im Übrigen auch nicht eindeutig erkennbar – zumindest auch – an den Kläger gerichtet ist. Gerade der letzte Satz verdeutlicht sogar im Gegenteil, dass es für den Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Erschließung – bis zu einem endgültigen Ausbau der Straßen – mit der Gewährleistung der Befahrbarkeit durch das Tiefbauamt mit Unterhaltungsmitteln sein Bewenden hat und keiner der Anwohner mehr von ihm verlangen kann. Das gleiche wie für das Schreiben vom 5. Dezember 1995 an Herrn J. gilt für das Schreiben des Beklagten vom 8. Januar 1996 an Herrn P.. Insoweit hat der Kläger die Eingabe vom 14. November 1995, auf die das Schreiben antwortet, auch im Zulassungsverfahren nicht vorgelegt. Aus dem Inhalt des Schreibens des Beklagten ergibt sich indessen nichts anderes als aus dem früheren Schreiben vom 5. Dezember 1995. Konkrete Anhaltspunkte für eine über die tatsächlich bereits vorhandene Erschließung hinausgehende ausnahmsweise Verdichtung der Erschließungslast des Beklagten aus § 123 Abs. 1 BauGB zu einer durch rechtsverbindliche Zusage des Beklagten einseitig begründeten Verpflichtung, die vom Kläger begehrten Straßenbauleistungen zu erbringen, vermag das Zulassungsvorbringen auch außerhalb der insoweit irrelevanten Schreiben vom 5. Dezember 1995 und vom 8. Januar 1996 nicht darzulegen. Die lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholenden Hinweise auf ein Schreiben des Rates des Stadtbezirks Weißensee vom 9. April 1987 an die Ehefrau des Klägers, auf ein Schreiben des Bezirksamtes Weißensee an den Bezirksverband der Kleingärtner vom 3. April 1995, auf einen vom Bezirksamt bearbeiteten Flurplanausschnitt vom 18. August 1995 oder auf den Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3) führen nicht weiter. Ohne jede nähere Begründung nach den genannten Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) meint der Kläger, die in Bezug genommenen Unterlagen stellten schon für sich genommen, aber auch erst recht in der Gesamtschau ein „Anerkenntnis“ des klägerischen Anspruchs auf ordnungsgemäße Erschließung dar (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3). Damit stellt er nur seine nicht näher begründete – und im Übrigen nach §§ 133, 157 BGB auch kaum begründbare – Auffassung von einer einseitigen rechtsverbindlichen Begründung eines subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruchs des Klägers auf die von ihm geforderten Straßenbaumaßnahmen der gegenteiligen – und im Übrigen naheliegenden – Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber. Wie eingangs ausgeführt genügt das nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass diese weiteren Schriftstücke nicht die notwendige Eindeutigkeit aufweisen, widerlegt der Kläger nicht durch schlüssige Gegenargumente – weder hinsichtlich einer einseitigen rechtsverbindlichen Begründung von Pflichten des Beklagten noch in Bezug auf irgendwelche Straßenbaumaßnahmen. Selbst in dem Beschluss des Bezirksamts vom 15. Dezember 1998 zur Aufstellung des Bebauungsplans XVIII-64, dessen Planverfahren offenbar nicht weiter betrieben worden ist, heißt es lediglich, dass der Plan u.a. „Straßenverkehrsflächen“ festsetzen solle (ABl. 1999 S. 12 und 2796; VVG Bd. I, Bl. 58, vgl. auch VVG Bd. II, Bl. 189 f.) – mehr nicht. Soweit das Zulassungsvorbringen mehrfach den Begriff „Anerkenntnis“ verwendet (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 3, 4 und 5), liegt ein solches im Rechtssinne ganz offensichtlich weder materiellrechtlich (§ 781 BGB) noch prozessual (§ 307 ZPO) vor und ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nichts anderes. Abgesehen von den verjährten vertraglichen Ansprüchen (s.o. unter II.1.a) ist für einen weiteren Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten – etwa im Sinne von § 781 BGB – nichts vorgetragen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren eine Erklärung im Sinne von § 307 ZPO abgegeben hätte, dass er den gegen ihn erhobenen prozessualen Anspruch anerkenne. Der Rechtsbegriff „Anerkenntnis“ dürfte daher trotz der anwaltlichen Vertretung des Klägers hier nicht gemeint, sondern schlicht verfehlt sein. c) Keine ernstlichen Zweifel vermag der Kläger schließlich darzulegen, soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass auch sonst keine besonderen Umstände gegeben seien, aus denen sich ausnahmsweise nach Treu und Glauben ein Anspruch gemäß § 123 BauGB i.V.m. § 242 BGB auf die vom Kläger verlangten Straßenbaumaßnahmen ergäbe, die über die tatsächliche Erschließung und ihre rechtliche Sicherung durch Herstellung der Öffentlichkeit der Erschließungsstraßen im Wege der Widmung (§ 3 Abs. 1 BerlStrG) hinausgingen (EA S. 4 f.). Das tatsächliche Erschlossensein des Grundstücks im Sinne der tatsächlichen Erreichbarkeit für Kraftfahrzeuge über die beiden Straßen stellen weder der Kläger noch der Beklagte in Abrede. Das Zulassungsvorbringen räumt sogar ausdrücklich ein, es stehe „letztlich außer Frage, dass der Kläger das Grundstück über eine Straße mit einem Kraftfahrzeug erreichen kann“ (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 6) und damit erst recht zu Fuß. Mehr fordern weder der bauplanungsrechtliche Begriff der „Erschließung“ (§ 30, § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 BauGB) noch das bauordnungsrechtliche Erfordernis der Erreichbarkeit von mit Gebäuden bebauten Grundstücken nach § 4 Abs. 1 BauO Bln (vgl. dazu Hellriegel, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, Bauordnung für Berlin, 7. Auflage 2021, § 4 Rn. 9 – 12). Insbesondere genügt die im Tatbestand des Urteils festgestellte Fahrbahnbreite von 5 m (EA S. 2) sowohl den bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an die Verkehrserschließung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2022 – OVG 10 B 3/20 – juris Rn. 32 – 37) als auch dem bauordnungsrechtlichen Zugänglichkeitsgebot (vgl. Hellriegel, in: Meyer/Achelis/von Alven-Döring/Hellriegel/Kohl/Rau, a.a.O., § 4 Rn. 12). Die Herstellung der rechtliche Sicherung dieser Erschließung durch die Widmung der Straßen im Jahre 1998 stellen ebenfalls weder der Kläger noch der Beklagte in Frage. Damit gehen alle weiteren Ausführungen des Zulassungsvorbringens über eine subjektiv gegenüber dem Kläger bestehende „Erschließungspflicht“ des Beklagten (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 6) bzw. einen „Erschließungsanspruch“ des Klägers (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 7) hinsichtlich einer Verbreiterung oder Pflasterung der Fahrbahn oder des Anlegens von Gehwegen und hinsichtlich der Straßenbeleuchtung oder -entwässerung oder straßenbegleitender Baumpflanzungen ins Leere. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nach § 123 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich aber auch außerhalb der in § 124 BauGB vorgesehenen Ausnahme die gemeindliche Erschließungsaufgabe ausnahmsweise nach Treu und Glauben zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch verbundenen Erschließungspflicht verdichten (§ 123 BauGB i.V.m. § 242 BGB). Dies ist der Fall, wenn sich die Gemeinde nach Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans entschließt, den Plan zwar nicht aufzuheben, aber von der Durchführung der Erschließung abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2022 – BVerwG 9 B 32.21 – juris Rn. 4 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offensichtlich nicht vor, weil weder der Bebauungsplans XVIII-64, dessen Aufstellungsbeschluss vom 15. Dezember 1998 ohnehin keinen bestimmten Ausbauzustand der „Verkehrsflächen“ in Aussicht stellt (s.o. unter II.1.b), noch ein anderer Bebauungsplan je beschlossen und in Kraft gesetzt worden ist und der Kläger nichts anderes darzulegen vermag. 2. Der Kläger legt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dar. Soweit er unter Bezugnahme auf den eigenen erstinstanzlichen Vortrag und von ihm eingereichte Unterlagen geltend macht, das Gericht habe entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht berücksichtigt (Zulassungsbegründung, a.a.O., S. 2 – 4), rügt er sinngemäß eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die er indessen nicht hinreichend darlegt. Insbesondere bedeutet der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den vom Kläger vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 1995 (Klageschrift vom 29. Mai 2020, Anlage K15) und vom 8. Januar 1996 (Klageschrift vom 29. Mai 2020, Anlage K16) kein „Anerkenntnis“ eines Anspruchs des Klägers durch den Beklagten gesehen hat, noch nicht, dass es diese beiden Schreiben und den darauf bezogenen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in seine rechtliche Würdigung einbezogen hat. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt. Auch ist es nicht erforderlich, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig verpflichtet es das Gericht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Vorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2022 – OVG 10 N 4/21 – juris Rn. 50 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegt hier kein Gehörsverstoß vor. Das Urteil hat sich – wie bereits ausgeführt (s.o. unter II.1.b) – mit den beiden Schreiben des Beklagten vom 5. Dezember 1995 und vom 8. Januar 1996 befasst. Es hat dabei die Fragen beantwortet, inwieweit auch der Kläger Inhaltsadressat dieser Schreiben ist, inwieweit ihnen ein Rechtsbindungswille des Beklagten zur Abgabe einer einseitig verbindlichen Zusage zu entnehmen ist und inwieweit sie die vom Kläger begehrten konkreten Straßenbaumaßnahmen in Aussicht stellen. Denn mit der Feststellung, dass beiden Schreiben die für eine analoge Anwendung von § 38 VwVfG notwendige Eindeutigkeit fehle (EA S. 4), hat das Urteil das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zu den genannten Fragen hinreichend gewürdigt. Das genügt den Anforderungen rechtlichen Gehörs. Soweit das Zulassungsvorbringen zum Verfahrensmangel darauf zielen will, dass das Verwaltungsgericht eine rechtsverbindliche Zusage der vom Kläger verlangten konkreten Straßenbaumaßnahmen zu Unrecht verneint habe, ist das eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung, die unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unbehelflich ist und unter dem insoweit relevanten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – wie ausgeführt (s.o. unter II.1.) – nicht durchgreift. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).