Beschluss
OVG 10 N 31.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0720.OVG10N31.19.00
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Leitsätze
Liegt ein Vorhaben in einem Teil eines nach BO 58 überplanten Gebiets, das überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist, so ist unter Berücksichtigung von 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als sachzuständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze davon auszugehen, dass die Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes als Wettbüro nachteilige Beeinträchtigungen und Belästigungen der Wohnnutzungen in den Wohngebäuden der näheren Umgebung verursachen kann. (Rn.9)
Ein im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes angesiedeltes Wettbüro führt aufgrund des dort beabsichtigen Glücksspiels und der kommerziellen Unterhaltung typischerweise zu Spannungen und Störungen der Wohnnutzung in der näheren Umgebung, insbesondere in den über dem Wettbüro liegenden Geschossen. (Rn.13)
Eine Vergleichbarkeit von Wettbüro mit gewöhnlichem Einzelhandelsbetrieb oder einem Bäckereibetrieb liegt nicht vor, weil derartige Geschäfte, anders als ein Wettbüro, der Versorgung des Gebietes mit Lebensmitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs dienen und die von ihnen ausgehenden Nachteile regelmäßig nicht mit denen, die mit einem Wettbüro als Vergnügungsstätte einhergehen, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnruhe vergleichbar sind, zumal eine wohnortnahe Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner des Wohngebiets mit kommerziellen Freizeitgestaltungen durch Sportwetten im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht städtebaulich nicht notwendig ist. (Rn.15)
Der Schwellenwert von 100 m2 ist allenfalls ein (erster) Anhaltspunkt, der andere Kriterien nicht ausschließt. Er beruht auf dem Gedanken, dass die Größe der Betriebsfläche die Anzahl der aufstellbaren Geld- und Warenspielgeräte und somit die Attraktivität des Vorhabens bestimmt. (Rn.20)
Bei einer Wettbürofläche von mehr als 20 m2 ist davon auszugehen, dass ein solches flächeneinnehmenderes Vorhaben aufgrund der deswegen geschuldeten höheren Miete auf einen umfassenderen Einzugsbereich angewiesen ist, um wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden zu können. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. April 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 24.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegt ein Vorhaben in einem Teil eines nach BO 58 überplanten Gebiets, das überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist, so ist unter Berücksichtigung von 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als sachzuständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze davon auszugehen, dass die Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes als Wettbüro nachteilige Beeinträchtigungen und Belästigungen der Wohnnutzungen in den Wohngebäuden der näheren Umgebung verursachen kann. (Rn.9) Ein im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes angesiedeltes Wettbüro führt aufgrund des dort beabsichtigen Glücksspiels und der kommerziellen Unterhaltung typischerweise zu Spannungen und Störungen der Wohnnutzung in der näheren Umgebung, insbesondere in den über dem Wettbüro liegenden Geschossen. (Rn.13) Eine Vergleichbarkeit von Wettbüro mit gewöhnlichem Einzelhandelsbetrieb oder einem Bäckereibetrieb liegt nicht vor, weil derartige Geschäfte, anders als ein Wettbüro, der Versorgung des Gebietes mit Lebensmitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs dienen und die von ihnen ausgehenden Nachteile regelmäßig nicht mit denen, die mit einem Wettbüro als Vergnügungsstätte einhergehen, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnruhe vergleichbar sind, zumal eine wohnortnahe Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner des Wohngebiets mit kommerziellen Freizeitgestaltungen durch Sportwetten im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht städtebaulich nicht notwendig ist. (Rn.15) Der Schwellenwert von 100 m2 ist allenfalls ein (erster) Anhaltspunkt, der andere Kriterien nicht ausschließt. Er beruht auf dem Gedanken, dass die Größe der Betriebsfläche die Anzahl der aufstellbaren Geld- und Warenspielgeräte und somit die Attraktivität des Vorhabens bestimmt. (Rn.20) Bei einer Wettbürofläche von mehr als 20 m2 ist davon auszugehen, dass ein solches flächeneinnehmenderes Vorhaben aufgrund der deswegen geschuldeten höheren Miete auf einen umfassenderen Einzugsbereich angewiesen ist, um wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden zu können. (Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. April 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 24.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung einer im Erdgeschoss liegenden Ladeneinheit auf dem Grundstück P... in Berlin zu einem Wettbüro mit Aufenthaltsqualität. Dieses soll ca. 80 m2 groß sein, täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet sein, über Monitore sowie Tische und Stühle und einen Getränkeautomaten für nichtalkoholische Getränke verfügen. Neben Sportwetten sollen keine anderen Glücksspiele angeboten werden. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 20. Februar 2017 ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. II. Es kann dahinstehen, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits deswegen keinen Erfolg hat, weil – wie der Antragsgegner vorträgt – aufgrund einer anderweitigen Nutzung der Ladeneinheit das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen seien könnte. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hierzu unter 1.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hierzu unter 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, hierzu unter 3.) gestützt wird, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schriftsatzes vom 24. September 2020 – die Zulassung der Berufung nicht. 1. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht auf. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Daran fehlt es hier. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die begehrte Nutzungsänderung der Gewerberäume zu einem Wettbüro bauplanungsrechtlich unzulässig sei, da sie gegen das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 7 Nr. 5 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 21. November 1958 (GVBl. S 1087, 1104 – BO 58) verstoße. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG i.d.F. vom 18. August 1976 und den Festsetzungen des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. 1961, S. 742) richtet. Hiernach ist für den Standort des Vorhabens ein gemischtes Gebiet i.S.d. § 7 Nr. 9 BO 58 festgesetzt. Gegenteiliges folgt nicht aus dem in Planung begriffenen Bebauungsplan 6-17Bb, der sich (noch immer) erst im Stadium der Erarbeitung eines Planentwurfs befindet. Bei der beabsichtigten Nutzung als Wettbüro handelt es sich ferner – ohne dass dies klägerseits durchgreifend in Frage gestellt wird – um eine Vergnügungsstätte, die in einem gemischten Gebiet gemäß § 7 Nr. 9 Buchst. c) BO 58 zwar grundsätzlich zulässig ist. Eine solche Nutzung kann aber im Einzelfall gegen das in § 7 Nr. 5 BO 58 normierte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Nach dieser Norm sind in den entsprechenden Baugebieten nur bauliche Anlagen, Betriebe und sonstige Einrichtungen zulässig, die der Bestimmung des betreffenden Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder Belästigungen verursachen können, die für die nähere Umgebung nicht zumutbar sind. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015 - OVG 10 B 7.13 -, juris Rn. 30; Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). a. Dabei ist vorliegend als ein wesentlicher Aspekt zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben nicht in demjenigen Teil eines gemischten Gebietes befindet, das überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Senats können im Rahmen der gemäß § 7 Nr. 5 BO 58 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die Regelungen der Baunutzungsverordnung – im vorliegenden Fall § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO – als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze in Form eines gedanklichen Ausgangspunktes und einer normativen Bewertungshilfe für die gebotene Gesamtschau der von dem Vorhaben und seiner Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen sowie die Würdigung und Bewertung, ob diese im Einzelfall für die nähere Umgebung zumutbar sind, berücksichtigt werden (Urteil vom 23. Juni 2015, a.a.O., Rn. 32; Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 38, jeweils m.w.N.). Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht – ohne dass der Kläger dies mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt – festgestellt, dass sich das klägerische Vorhaben nicht in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des gemischten Gebiets befinde, da sich in den Erdgeschossen und teilweise in den darüber liegenden Geschossen der Blockrandbebauung entlang der P... und der Q... und in Teilen der H... zwar gewerbliche Nutzungen befänden, der gesamte restliche Baublock aber nahezu ausschließlich für Wohnungen genutzt werde, so dass die Umgebung vor allem durch Wohnnutzung geprägt sei. Liegt demnach aber das klägerische Vorhaben in einem Teil des Gebiets, das überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist, so ist unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO als sachzuständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze davon auszugehen, dass die Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes als Wettbüro nachteilige Beeinträchtigungen und Belästigungen der Wohnnutzungen in den Wohngebäuden der näheren Umgebung verursachen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015, a.a.O., Rn. 35; siehe auch zu § 6 Abs. 2 BauNVO VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 8 S 1784/18 -, juris Rn. 43). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem klägerischen Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, da in demjenigen Teil eines Mischgebietes, der nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist, auch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten allgemein unzulässig sind, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO i.V.m. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. b. Vor dem Hintergrund dessen vermag es das klägerische Vorbringen auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht, die im Rahmen einer – seitens des Verwaltungsgerichts zwar nicht ausdrücklich benannten, aber der Sache nach vorgenommenen – Gesamtwürdigung gewonnene Feststellung zu erschüttern, dass die von dem Wettbüro ausgehenden Beeinträchtigungen das in § 7 Nr. 5 BO 58 enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzten, weil sie insbesondere für die Wohnnutzung in der näheren Umgebung nicht hinnehmbar seien. (1) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das in dem Wettbüro geplante Glücksspiel und die kommerzielle Unterhaltung der Besucher zu Spannungen und Störungen der Wohnnutzung in der näheren Umgebung durch die Geräusche der Kunden in und vor dem Wettbüro führe. Er führt insoweit im Wesentlichen aus, die seitens des Verwaltungsgerichts unterstellten Geräusche existierten nicht und es sei unklar, welche hiermit überhaupt gemeint seien. Der Betrieb eines Wettbüros sei insgesamt leise, es gebe keine Live-Musik, keine lauten „alkoholisierten“ Gespräche, kein „Rumgegröle“ wie bei einem Gaststättenbetrieb. Das Wettbüro sei nicht lauter als ein gewöhnlicher Einzelhandelsbetrieb bzw. ein durchschnittlicher Gewerbebetrieb und leiser als ein stark frequentierter Bäckereibetrieb in der unmittelbaren Nachbarschaft. Der Wettvorgang selbst erzeuge keine nennenswerten Geräusche, die auf den Monitoren übertragenen bewettbaren Sportereignisse würden in Zimmerlautstärke präsentiert. Zudem hielten sich maximal 40 Besucher pro Tag dort auf, bei seltenen Ereignissen maximal 10 Besucher gleichzeitig. Das verfängt nicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein im Erdgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes ausgesiedeltes Wettbüro aufgrund des dort beabsichtigen Glücksspiels und der kommerziellen Unterhaltung typischerweise zu Spannungen und Störungen der Wohnnutzung in der näheren Umgebung, insbesondere – wie auch hier – in den über dem Wettbüro liegenden Geschossen, führt. In diesem Zusammenhang bezieht sich das Verwaltungsgericht offensichtlich auf die Störung der Wohnruhe durch die Geräusche der Kunden in und vor dem der kommerziellen Unterhaltung dienenden Wettbüro (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 44). Diese Annahme wird nicht durch die Ausführungen des Klägers zur Ausstattung und zum Betriebsablauf des Wettbüros erschüttert. Ausweislich der allein den Gegenstand des Bauvorbescheids bildenden Betriebsbeschreibung und Bauzeichnung ist – anders als der Kläger suggeriert – keine maximale Anzahl von Tischen und Sitzgelegenheiten angegeben, sondern es sollen „den räumlichen Gegebenheiten entsprechend Tische und Stühle aufgestellt“ werden, ohne dass – wie angekündigt – die Bauzeichnung eine Anordnung dieser enthält. Unabhängig davon, ob bereits deswegen die klägerseits gestellte Frage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens mangels hinreichender Unterlagen nicht beurteilungsfähig ist, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass diese Unklarheit zu seinen Lasten geht. Aus der Ausstattung des Wettbüros mit Tischen und Sitzgelegenheiten sowie der Möglichkeit, über mehrere Monitore live Sportveranstaltungen zu verfolgen und der Bereitstellung eines Getränkeautomaten wird deutlich, dass nicht nur die Entgegennahme von Wettscheinen beabsichtigt ist, sondern vielmehr die Spieler mit dem Verfolgen von Wettangeboten und -ergebnissen sowie Sportereignissen nach der getätigten Wette zum weiteren Verbleib in oder vor den Räumlichkeiten animiert werden sollen. Es besteht somit die Gelegenheit zum geselligen Aufenthalt, so dass im Hinblick auf die zu erwartende Geräuschentwicklung ein wesentlicher Unterschied zu einem „gewöhnlichen“ Einzelhandelsbetrieb oder einer herkömmlichen Lotto-Toto-Annahmestelle vorliegt, mit welcher der Kläger eine Gleichsetzung seines Vorhabens zu erreichen sucht. Die Geräuschkulisse, welche aus dem gemeinsamen Mitfiebern und Miterleben resultiert, kann– anders als der Kläger suggeriert – auch ohne Alkoholausschank im Wettbüro auftreten. Darüber hinaus sind in der näheren Umgebung des Gebiets um x... mehrere Imbissstände und Getränkemärkte ohne Weiteres fußläufig erreichbar. Ferner ist davon auszugehen, dass das Vorhaben aufgrund seiner Lage und guten Sichtbarkeit einen größeren Kreis an potentiellen Spielern anspricht. Es liegt gut von der Straße aus erkennbar unmittelbar an der P..., einer – worauf auch der Kläger hinweist – Hauptverkehrsstraße und Hauptverkehrsachse, die den Berliner Ortsteil Q... (Bezirk X...) und das brandenburgische Mittelzentrum Y... mit den nördlich gelegenen Berliner Ortsteilen Q... und X... sowie dem Bezirk Y... verbindet, und in fußläufiger Entfernung zum Verkehrsknotenpunkt „Q...“ (Kreuzung P... – Q... – U...), an dem mehrere Buslinien verkehren. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Angabe des Klägers, es würden maximal 40 Personen pro Tag das Wettbüro aufsuchen, sei nicht belegt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund der Attraktivität des Wettbüros und der verkehrsgünstigen Lage ein größerer Personenkreis das Ladenlokal frequentiert. Zudem offenbart auch die klägerische Argumentation eine Beliebigkeit in den Zahlenangaben und belegt damit deren fehlende Aussagekraft: Gibt der Kläger noch im Rahmen der Betriebsbeschreibung an, es würden maximal 15 Personen „in der Spitze“ zeitgleich erwartet werden, ändert sich diese Zahl im Rahmen seiner schriftsätzlichen Darstellungen auf maximal 10 Personen „bei seltenen Ereignissen“, ohne dass eine dieser Angaben ansatzweise belegt ist. Soweit der Kläger ferner darauf hinweist, dass ausweislich der Betriebsbeschreibung das Wettbüro täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet sein soll, folgt hieraus nichts anderes. Dies führt zwar dazu, dass – was auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat – eine Störung der nächtlichen Wohnruhe durch das Wettbüro nicht zu erwarten sein dürfte. Eine klägerseits angeführte Vergleichbarkeit zu einem gewöhnlichen Einzelhandelsbetrieb und einem Bäckereibetrieb liegt aber deswegen nicht vor, weil derartige Geschäfte, anders als das Wettbüro, der Versorgung des Gebietes mit Lebensmitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs dienen und die von ihnen ausgehenden Nachteile regelmäßig nicht mit denen, die mit dem Wettbüro als Vergnügungsstätte einhergehen, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnruhe vergleichbar sind, zumal eine wohnortnahe Befriedigung der Bedürfnisse der Bewohner des Wohngebiets mit kommerziellen Freizeitgestaltungen durch Sportwetten im Hinblick auf die Gefahren der Glücksspielsucht städtebaulich nicht notwendig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 44). Die höhere Zumutbarkeit von solchen Betrieben ausgehender Geräuschentwicklungen folgt also nicht daraus, dass diese leiser als das beantragte Wettbürovorhaben wären, sondern vielmehr daraus, dass der von ihnen ausgehenden Geräuschentwicklung ein städtebaulicher Nutzen in Gestalt der Gebietsversorgung korrespondiert. Dies gilt insbesondere deswegen, weil das Vorhaben in für die Wohnnutzung relevanten Zeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (vgl. Ziffer 6.5 der TA Lärm), den Abendstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr sowie ganztätig an Sonntagen, betrieben werden soll, ein Umstand, den auch das Verwaltungsgericht – wenngleich an anderer Stelle – zu Recht zugrunde gelegt hat und auf den der Beklagte Bezug genommen hat. Aufgrund dessen und in Anbetracht der erhöhten Attraktivität und Animierung zum Verweilen liegt die klägerseits vorgetragene Vergleichbarkeit nicht vor. (2) Auch soweit der Kläger ausführt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege eine erhöhte Verkehrsbelastung durch den aufgrund der Nutzung als Wettbüro anfallenden An- und Abfahrtsverkehr nicht vor, da es sich bei der P... um eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße handele und die Zusatzbelastung nicht ins Gewicht falle, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel. Mit Blick auf die seitens des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene erhöhte Verkehrsbelastung ist zu berücksichtigen, dass sich der durch die Parkvorgänge der Kunden des Wettbüros hervorgerufene Lärm durch spezifische Merkmale auszeichnet, die sich von den Straßengeräuschen des fließenden Verkehrs hinsichtlich ihres Informationsgehalts unterscheiden. Parkvorgänge sind nicht nur mit dem Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs verbunden, sondern gehen mit Immissionen der Rangiervorgänge, dem Anlassen der Fahrzeuge, dem Zuschlagen der Fahrzeugtüren und der Unterhaltung der künftigen Kunden des Wettbüros einher (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juni 2015, a.a.O., Rn. 35; Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 44; Beschluss vom 10. März 2021 - OVG 2 N 14.18 -, EA S. 5 f.). Zu diesen Unterschieden hinsichtlich der in den Blick zu nehmenden Lärmbelastung verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Darüber hinaus ist – wie bereits dargestellt – zugrunde zu legen, dass das Wettbüro aufgrund seiner Lage an einer Verkehrsstraße mit wichtiger Verbindungsfunktion und in der Nähe des zentralen Verkehrsknotenpunktes „Q...“ und der entlang der P... verfügbaren Parkmöglichkeiten geeignet ist, einen erhöhten Zu- und Abfahrtsverkehr hervorzurufen. (3) Soweit der Kläger ferner auf eine abweichende Rechtsprechung zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (siehe nur VG Ansbach, Urteil vom 9. April 2014 - AN 9 K 13.01367 -, juris Rn. 48 ff.; VG München, Urteil vom 13. Oktober 2014 - M 8 K 13.3524 -, juris Rn. 32; Urteil vom 8. Mai 2019 - M 9 K 18.1488 -, juris Rn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2016 - 28 K 3867/15 -, juris Rn. 81 ff.; sowie auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2020 - OVG 2 B 15.16 -, EA S. 13 f.) Bezug nimmt, bleibt auch dies ohne Erfolg. Zum einen beruhen diese Entscheidungen auf den Besonderheiten der ihnen jeweils zugrunde liegenden Fallkonstellationen. Zum anderen teilt der Senat aufgrund der zuvor dargestellten Umstände die in den zitierten Entscheidungen vertretenen Auffassungen mit Blick auf den hier in Streit stehenden Fall nicht. c. Ohne Erfolg bliebt ferner der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Wettbüro sei kerngebietstypisch i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Zum einen ist festzustellen, dass – anders als der Kläger suggerieren möchte – das Verwaltungsgericht nicht im Rahmen seiner Entscheidung „maßgeblich“ darauf abgestellt hat, dass das Vorhaben über einer angeblichen Mindestfläche von 20 m2 für Wettbüros liegen würde und es deshalb nicht von der bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf den zugrunde zu legenden Schwellenwert abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr, wenn auch kritisch, auf den Schwellenwert von 100 m2 Bezug genommen. Dieser Schwellenwert ist aber – auch nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 34) – allenfalls ein (erster) Anhaltspunkt, der andere Kriterien nicht ausschließt. Nichts anderes folgt aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das einen Wert von 20 m2 als Begründung für seine Annahme angeführt hat, dass das flächeneinnehmendere Vorhaben des Klägers aufgrund der deswegen geschuldeten höheren Miete auf einen umfassenderen Einzugsbereich angewiesen sei, um wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden zu können. Hierbei handelt es sich um einen anderen, vom Schwellenwert von 100 m2 zu unterscheidenden Aspekt. Denn dieser für Spielhallen entwickelte Wert beruht auf dem Gedanken, dass die Größe der Betriebsfläche die Anzahl der aufstellbaren Geld- und Warenspielgeräte und somit die Attraktivität des Vorhabens bestimmt (Wahlhäuser, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 4a Rn. 89). Zum anderen ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 15) davon ausgegangen, dass der aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1990 als sachverständige Konkretisierung abzuleitende städtebauliche Grundsatz, dass Vergnügungsstätten in überwiegend durch Wohnnutzungen geprägten Teilen eines Mischgebietes grundsätzlich unzulässig sind, sowohl für kerngebietstypische als auch für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten gilt. Angesichts der nicht durchgreifend in Frage gestellten Wohnnutzungsprägung der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens stünde eine fehlende Kerngebietstypik des Vorhabens daher einer Anwendung des vorgenannten Grundsatzes nicht entgegen. d. Gleiches gilt, soweit der Kläger sich mit Ausführungen zum Jugendschutz gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu den negativen städtebaulich nachteiligen Auswirkungen auf sensible Nutzungen in der näheren Umgebung wendet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 7 Nr. 5 BO 58 nicht nur in unzumutbaren Nachteilen und Belästigungen für die Wohnnutzung in der näheren Umgebung sondern auch in nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen liegen kann (zum trading-down-Effekt: Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., juris Rn. 35, 46 ff.). Da der Kläger es nach dem zuvor Ausgeführten nicht vermocht hat, die erstgenannte Annahme des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, vermögen auch ihre seine Einwände gegen die zweitgenannte Annahme nicht die Zulassung der Berufung rechtfertigen. 2. Unter Berücksichtigung dessen liegt der Berufungszulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ebenfalls nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich über- schreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind. Dabei ist es zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich, dass die Fragen, deren Beantwortung solche Schwierigkeiten hervorruft, konkret bezeichnet werden. Ferner ist regelmäßig zu erläutern, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Ergibt sich die Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils, so genügt der Antragsteller seiner Darlegungslast indes mit erläuternden Hinweisen auf die ein-schlägigen Passagen des Urteils. Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles hingegen darin, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, so hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2023 - OVG 10 N 75/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger führt insoweit lediglich aus, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls ergäben sich aufgrund der seitens des Verwaltungsgerichts aufgeworfenen Frage, wann ein Wettbüro kerngebietstypisch sei. Damit zeigt er nicht auf, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch hinsichtlich der selbstständigen entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben sei auch unabhängig von der Frage seiner Kerngebietstypik rücksichtslos i.S.d § 7 Nr. 5 BO 58, vorliegt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Mai 2021 - OVG 10 N 5.21 -, juris Rn. 24). Auch fehlt es an der allgemeinen Bedeutung der Sache regelmäßig, wenn lediglich die Anwendung von (in sich nicht zweifelhaften) Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht oder wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 127; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 124 Rn. 38). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die klägerseits aufgeworfene Frage „Kann im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksicht-nahme bei einem Wettbüro die Schulnähe und die Nähe zu einem Kino und eine damit verbundene Gefährdung für Jugendliche entgegengehalten wer-den?“ ist in Anbetracht des zuvor Ausgeführten nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht selbstständig entscheidungstragend darauf abgestellt hat, dass eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens i.S.d. § 7 Nr. 5 BO 58 aufgrund der Beeinträchtigung der Wohnnutzung in der näheren Umgebung vorliegt, was das Zulassungsvorbringen auch nach dem zuvor Ausgeführten nicht erschüttert hat. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger ferner die Frage „Ist der Schwellenwert von 100 qm auch bei Wettbüros im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen kerngebietstypischen Vergnügungsstätten und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten als ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Kerngebietstypik heranzuziehen?“ für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Auch insoweit fehlt es nach dem zuvor Ausgeführten an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage im konkreten Fall. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass für die Beurteilung der Kerngebietstypik eines Wettbüros auch im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung ein „Schwellenwert“ von 100 m2, der mit guten Gründen kritisch hinterfragt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, a.a.O, Rn. 35; Wahlhäuser, a.a.O., Rn. 96), weder allein ausschlaggebend ist noch – anders als der Kläger meint – einen „wesentlichen“ Anhaltspunkt darstellt. Ihm kommt allenfalls die Bedeutung eines ersten Anhaltswertes zu, wobei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hierüber hinaus maßgeblich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der konkret in Frage stehenden Ausstattung des Wettbüros, der Art und Weise des Betriebs und der tatsächlichen örtlichen Situation, abzustellen ist. Zuletzt rechtfertigt auch die klägerseits formulierte Frage „Können nicht näher definierte bloße ‚Geräusche von Kunden in und vor dem Wettbüro‘ und eine nicht näher definierte ‚erhöhte Verkehrsbelastung‘ schon zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen, wenn der geplante Standort an einer stark befahren Straße liegt, keine Öffnungszeiten in der Nachtzeit geplant sind und sich in der Umgebung schon stark frequentierte Geschäfte, wie z.B. eine Bäckerei und Imbissläden, befinden?“ nicht die Zulassung der Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im Kern greift der Kläger mit dieser Frage die verwaltungsgerichtliche Bewertung der Umstände des Einzelfalls auf, so dass es nicht hinreichend dargelegt ist, dass der aufgeworfenen Problematik eine Bedeutung zukommt, die über Unklarheiten oder Fehler bei der Rechtsanwendung im konkreten Falls hinausgeht. Dies folgt bereits daraus, dass es bei der Prüfung der Verletzung des Rücksichtnahmegebots gemäß § 7 Nr. 5 BO 58 (bzw. § 15 Abs. 1 BauNVO) stets entscheidend auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt. So liegt es auch hier: Bereits durch die klägerseits formulierte Fragestellung wird deutlich, dass maßgeblich auf die konkrete Lage des Wettbüros, die Ausstattung desselben, die sich aus den Bauunterlagen ergebenden Modalitäten des Betriebs, die Verkehrssituation, die verkehrliche Anbindung und eine eventuelle Vorbelastung des relevanten Gebiets abzustellen ist. Eine der Fragestellung zu entnehmende verallgemeinerungsfähige Aussage für eine Vielzahl von Fällen liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).