Beschluss
OVG 10 S 48/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0917.OVG10S48.20.00
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Leitsätze
Zum Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Überstellung eines deutschen Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne Europäischen Haftbefehl (verneint).(Rn.6)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch der Bundesrepublik Deutschland auf Überstellung eines deutschen Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ohne Europäischen Haftbefehl (verneint).(Rn.6) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juli 2020 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ein deutscher Staatsangehöriger, der aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Vereinigten Staaten von Amerika seit August 2019 in Slowenien in Auslieferungshaft sitzt und dort von der deutschen Botschaft in Ljubljana (Laibach) konsularisch betreut wird. Die Vereinigten Staaten von Amerika beschuldigen ihn, als leitender Mitarbeiter eines Unternehmens mit Hauptsitz in Hamburg zusammen mit anderen Personen chinesischen Honig - teilweise mit unzulässigen Inhaltsstoffen (Antibiotika) - unter falschen Angaben zum Herkunftsland eingeführt und auf diese Weise Anti-Dumping-Zölle in Höhe von mehreren Millionen US-Dollar hinterzogen zu haben. Ein Ermittlungsverfahren in Deutschland gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Strafvorschriften (§ 58 LFGB) hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg vor mehr als fünf Jahren eingestellt. Um welchen Sachverhalt es dabei gegangen und warum das Verfahren eingestellt worden war, kann sie nicht mehr feststellen. Die slowenischen Gerichte haben die Auslieferung bei 20 von 21 Anklagepunkten für zulässig erklärt und alle weitergehenden Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Auf ihre Anfrage hat die Staatsanwaltschaft Hamburg erklärt, keine Überstellung des Antragstellers aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zu begehren. Der Antragsteller macht geltend, mit der Auslieferung verletze Slowenien in diskriminierender Weise seine allgemeine Personenfreizügigkeit als Unionsbürger nach Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 AEUV, weil es eigene Staatsangehörige nicht ausliefere. Darüber hinaus drohten ihm in den Vereinigten Staaten von Amerika Rechtsguts- bzw. Rechtsverletzungen, insbesondere eine - wegen der Einstellung des Strafverfahrens in Deutschland - unzulässige doppelte Strafverfolgung, eine Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes, eine unverhältnismäßig lange Freiheitsstrafe von mehreren hundert Jahren sowie eine Gesundheitsgefahr durch Infektion mit COVID-19 (SARS-CoV-2), deren Folgen ihn durch eine Grunderkrankung besonders gefährden würden. Er begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber der Republik Slowenien eine Erklärung abzugeben, mit der sie seine Überstellung nach Deutschland verlangt. Das Verwaltungsgericht hat seinem Begehren entsprochen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe auf das begehrte Tätigwerden der Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch, der sich aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AEUV ergebe. Dagegen wendet die Antragsgegnerin zu Recht ein, sie habe kein „Recht auf Rückführung“ des Antragstellers nach Deutschland und könne deshalb nicht verpflichtet werden, gegenüber der Republik Slowenien „ihr Recht auf Rückführung“ des Antragstellers geltend zu machen (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 9). Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben und der Antrag abzulehnen, weil der Antragsteller Umstände eines Anordnungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin, von der Republik Slowenien seine Überstellung ins Bundesgebiet zu verlangen, nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein subjektives Recht des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin darauf, dass sie - etwa auf europarechtlicher Grundlage oder im Wege diplomatischen Schutzes - von Slowenien verlange, ihn nach Deutschland zu überstellen, setzt zunächst voraus, dass die Antragsgegnerin ihrerseits gegenüber Slowenien einen eigenen Anspruch auf Überstellung des Antragstellers nach Deutschland hat. Da die Grundrechte des Grundgesetzes nur im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gelten, kommen sie für einen Überstellungsanspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien nicht in Betracht. Eine Vermengung der unterschiedlichen rechtlichen Ebenen der Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien einerseits und der Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller andererseits durch eine „quasi gesamtschuldnerische Grundrechtsverantwortung beider Staaten“ (Schriftsatz des Antragstellers vom 15. Juni 2020, S. 7) gegenüber dem Antragsteller ergibt sich danach nicht, auch nicht aus dem vom Antragsteller dafür angeführten Schrifttum (Gleß/Hackner/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, Einleitung Rn. 178 bis 183). Eine „Dreidimensionalität von Rechtshilfebeziehungen“ besteht hier gerade nicht zwischen der Antragsgegnerin, Slowenien und dem Antragsteller (so die Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2020, S. 13), da weder die Antragsgegnerin der Rechtshilfe Sloweniens noch Slowenien der Rechtshilfe der Antragsgegnerin bedarf. Ersuchender Staat im Auslieferungsverfahren sind die Vereinigten Staaten von Amerika, ersuchter Staat ist Slowenien und die strafverfolgte Person ist der Antragsteller. Allenfalls insoweit besteht hier rechtshilferechtlich eine „Dreidimensionalität“. Zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt vielmehr der die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union prägende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV). Danach beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen. Für das Ziel der Union, den Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, das u.a. die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität umfasst (Art. 3 Abs. 2 EUV), wirkt die Union u.a. gemäß Art. 67 Abs. 3 AEUV darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung bedeutet, dass eine in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ergangene justizielle Entscheidung in jedem anderen Mitgliedstaat als solche anerkannt werden muss (Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 9. Auflage 2020, § 10 Rn. 26). Entgegen einer „gesamtschuldnerischen Grundrechtsverantwortung“ geht er davon aus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder Mitgliedstaat die Anwendung des in den anderen Mitgliedstaaten geltenden Rechts akzeptiert, auch wenn die Anwendung seines eigenen nationales Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Satzger, a.a.O.; vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - C-187/01 und 385/01, Gözütok und Brügge - Slg. 2003, I-1378 Rn. 33). Das schließt grundsätzlich aus, dass sich die Antragsgegnerin in ihren Rechtsbeziehungen zu Slowenien auf Vorschriften ihres eigenen innerstaatlichen Rechts, wie etwa auf die Grundrechte des Grundgesetzes, beruft und der Antragsteller in seinen Rechtsbeziehungen zur Antragsgegnerin einen Anspruch darauf hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien werden insoweit durch das Recht der Europäischen Union und das Völkerrecht bestimmt. Soweit der Antragsteller eine Erklärung der Antragsgegnerin begehrt, mit der sie einen Anspruch gegen Slowenien auf seine Überstellung geltend machen soll, hat er indessen keine Umstände für die Voraussetzungen eines solchen Überstellungsanspruchs nach dem Recht der Europäischen Union (1.) oder nach Völkerrecht (2.) glaubhaft gemacht.Soweit er trotz Fehlens eines entsprechenden anwaltlichen Antrags hilfsweise eine Erklärung der Antragsgegnerin begehren sollte, mit der sie einen Anspruch gegen Slowenien auf Unterlassen seiner Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika geltend machen soll, hat er auch die Umstände für die Voraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruchs der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht (3.). Damit erübrigt sich die Frage, ob der Antragsteller seinerseits aus dem Recht der Europäischen Union, aus Völkerrecht oder aus dem rein innerstaatlichen deutschen Recht, z.B. den Grundrechten des Grundgesetzes, einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, dass sie eine auf seine Überstellung nach Deutschland oder auch nur auf Unterlassen seiner Auslieferung gerichtete Erklärung gegenüber Slowenien abgebe. Dazu im Einzelnen: 1. Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf Überstellung des Antragstellers aus dem Recht der Europäischen Union ist nicht gegeben. a) Ein Anspruch nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RB-EuHb; Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1, geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009, ABl. L 81 vom 27. März 2009, S. 24) scheidet hier aus. Nach dieser Vorschrift vollstrecken die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses. Nach Art. 1 Abs. 1 RB-EuHb handelt es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt. Daraus ergibt sich, dass „vollstrecken“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 RB-EuHb die Übergabe einer Person durch einen Mitgliedstaat an einen darum ersuchenden anderen Mitgliedstaat meint, allerdings nur für Zwecke der Strafverfolgung oder -vollstreckung. Wegen der auf Überstellung gerichteten Rechtsfolge hat der Senat Art. 1 Abs. 2 RB-EuHb als mögliche Anspruchsgrundlage für ein Überstellungsbegehren der Antragsgegnerin gegen Slowenien in den Blick zu nehmen, obwohl der Antragsteller wiederholt betont hat, dass es ihm gerade nicht um eine Überstellung aufgrund der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl gehe (Schriftsatz vom 15. Juni 2020, S. 9; Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2020, S. 5). Indessen liegen die Voraussetzungen für einen Überstellungsanspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien nach Art. 1 Abs. 2 EuHb nicht vor, weil ein Europäischer Haftbefehl in Deutschland nicht ausgestellt worden ist. Außerdem sind Umstände, die das Ausstellen eines Europäischen Haftbefehls in Deutschland rechtfertigen könnten, nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts (BA S. 10) und nach dem - auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten - Vorbringen der Antragsgegnerin (vgl. Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 11 f.) nicht gegeben. b) Außerhalb der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl gibt das Recht der Europäischen Union für einen Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf ein nicht dem Zweck der Strafverfolgung oder -vollstreckung dienendes Überstellen des Antragstellers nichts her. aa) Aus Art. 18 Abs. 1 AEUV ergibt er sich nicht. Danach ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge, d.h. dieses Vertrages und des Vertrages über die Europäische Union (Art. 1 Abs. 2 AEUV), in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Indessen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nichts dafür, dass Slowenien außerhalb der Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl regelmäßig anderen Mitgliedstaaten auf deren zweckfreies Ersuchen hin seine eigenen Staatsangehörigen oder deren Staatsangehörige überstellt und insoweit den Antragsteller im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV „aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ anders behandelt. bb) Aus Art. 21 Abs. 1 AEUV folgt ebenfalls kein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien, ihr den Antragsteller ohne Europäischen Haftbefehl und damit zweckfrei zu überstellen. Nach dieser Vorschrift hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AEUV) und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Eine Pflicht eines Mitgliedstaates, einem anderen Mitgliedstaat allein auf dessen Ersuchen hin - und ohne Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls - einen Unionsbürger zu überstellen, etwa weil der andere Staat der Heimatstaat ist, ergibt sich daraus nicht. cc) Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien aus der Verknüpfung beider Normen, d.h. aus Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AEUV, ihr den Antragsteller ohne Europäischen Haftbefehl und damit ohne einen bestimmten Zweck zu überstellen, ergibt sich ebenfalls nicht. Das gilt auch dann, wenn Slowenien als Aufenthaltsstaat anlässlich des einen deutschen Staatsangehörigen betreffenden Auslieferungsersuchens eines Drittstaates außerhalb der Europäischen Union die Personenfreizügigkeit des deutschen Unionsbürgers nach Art. 21 Abs. 1 AEUV in einer im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV „aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ diskriminierenden Weise dadurch beeinträchtigt, dass es eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Ausnahme von der vertraglichen Auslieferungspflicht auf seine eigenen Staatsangehörigen beschränkt und diese staatsangehörigkeitsbezogene Auslieferungsausnahme nicht auf den deutschen Antragsteller als Unionsbürger erstreckt. Ein solcher Fall ergibt sich hier aus Art. 5 des Auslieferungsvertrags Sloweniens mit den Vereinigten Staaten von Amerika (AuslV SLO-USA) in der Neufassung vom 17. Oktober 2005 (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, Anlage, Annex), der das Auslieferungsverbot aus Art. 47 der Verfassung der Republik Slowenien (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 15) umsetzt. Allerdings diskriminiert die nur für eigene Staatsangehörige geltende Auslieferungsausnahme im Auslieferungsverkehr von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union grundsätzlich andere Unionsbürger „aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV und beeinträchtigt insoweit ihre allgemeine Personenfreizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV, wenn ein Auslieferungsersuchen sie betrifft und der Aufenthaltsstaat ihm entspricht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist jedoch in solchen Auslieferungsfällen die unterschiedliche Behandlung eigener und fremder Staatsangehöriger aus der Europäischen Union dennoch als der „Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität“ gemäß Art. 3 Abs. 2 EUV dienend aufgrund „besonderer Bestimmungen der Verträge“ (Art. 18 Abs. 1 AEUV) und „der in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ (Art. 21 Abs. 1 AEUV) mit Art. 18 und 21 AEUV vereinbar, wenn der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigen das Ersuchen betrifft, rechtzeitig und ausreichend informiert, damit jener nach den Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl verlangen kann, den Unionsbürger an ihn zu überstellen, statt ihn an den Drittstaat auszuliefern. Das ergibt sich aus der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Fall „Petruhhin“, in der es um ein Ersuchen Russlands an Lettland ging, einen des Rauschgifthandels verdächtigen estnischen Staatsangehörigen auszuliefern, und wird in der Vorabentscheidung „Pisciotti“ bestätigt, die ein Ersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika an Deutschland betraf, einen der Teilnahme an einem wettbewerbswidrigen Kartell verdächtigen italienischen Staatsangehörigen auszuliefern. Nach dieser Rechtsprechung verfolgt der Aufenthaltsstaat, wenn er andere Unionsbürger als die eigenen Staatsangehörigen an einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union ausliefert, das unionsrechtlich legitime Ziel, gemäß der auslieferungsrechtlichen Maxime „aut dedere aut iudicare“ (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes Bot vom 10. Mai 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:330] Petruhhin, Nr. 58 - 61; EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 39) zu vermeiden, dass die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat ohne Strafverfolgung und Aburteilung bleibt, während die eigenen Staatsangehörigen des um Auslieferung ersuchten Mitgliedstaates nach dessen eigenem Recht strafrechtlich verfolgt und abgeurteilt werden könnten. Denn die genannte auslieferungsrechtliche Maxime entspricht dem ausdrücklichen Ziel der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 2 EUV, den Unionsbürgern nicht nur einen „Raum der Freiheit“, sondern auch „der Sicherheit und des Rechts“ zu bieten, was „die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität“ und die Vermeidung von Straflosigkeit einschließt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 39, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 47 und 54). Mit beiden Urteilen hat der Europäische Gerichtshof gleichermaßen die Bekämpfung von Straflosigkeit als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts anerkannt (Giegerich, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Februar 2020, Art. 16 Abs. 2 Rn. 85). Die Auslieferung der Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates trotz Verweigerung der Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist ein geeignetes Mittel, um das Ziel der Bekämpfung von Straflosigkeit zu erreichen. Mit Blick auf die nach Art. 18 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Unterscheidung „aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ ist dieses Mittel aber nur dann auch im engeren Sinne verhältnismäßig, wenn der Mitgliedstaat die eigenen Staatsangehörigen bei Nichtauslieferung selbst strafrechtlich verfolgen kann und wenn er bei den Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten - als ein die Freizügigkeit des Unionsbürgers gegenüber der Auslieferung an den Drittstaat weniger beeinträchtigendes Mittel zur Vermeidung der Straflosigkeit - dem Heimatstaat anbietet, die Strafverfolgung zu übernehmen, also den anderen Mitgliedstaat rechtzeitig und ausreichend informiert, damit jener einen Europäischen Haftbefehl ausstellen und die Strafverfolgung selbst übernehmen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 48 - 50, und Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 51, 54 und 56). Kann oder will der Heimatstaat das nicht, entfällt die „aut iudicare“-Alternative der stellvertretenden Strafrechtspflege als gegenüber der Auslieferung an den Drittstaat milderes Mittel, die Freizügigkeit zur unionsrechtlich gebotenen Vermeidung der Straflosigkeit zu beeinträchtigen. Dann bleibt nur die „aut dedere“-Variante übrig, ist also die Auslieferung ohne Weiteres - und trotz der insoweit unterschiedlichen Behandlung eigener und fremder Unionsbürger durch den Aufenthaltsstaat „aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ (Art. 18 Abs. 1 AEUV) - unionsrechtlich unbedenklich. Denn dann verbleibt sie als einziges Mittel, um dem unionsrechtlichen Grundsatz der Vermeidung von Straflosigkeit zur „Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität“ im „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (Art. 3 Abs. 2 EUV) als „besonderer Bestimmung der Verträge“ (Art. 18 Abs. 1 AEUV) zu entsprechen und diesen Raum nicht zu einem Zufluchtsort für in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union strafrechtlich verfolgte Unionsbürger zu machen, der sie europaweit vor Strafverfolgung und Aburteilung für die ihnen zur Last gelegten Straftaten schützt. Die Auslieferung des Antragstellers durch Slowenien an die Vereinigten Staaten von Amerika stellt sich danach als die einzige Möglichkeit dar, um zu verhindern, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten - entgegen der unionsrechtlichen „Notwendigkeit …, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern“ (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 47; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 AEUV) - ohne Strafverfolgung und Aburteilung bleiben. Eine andere Alternative zur Auslieferung an den Drittstaat als dem Heimatstaat die Überstellung „auf sein Ersuchen … im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584“ (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 6. September 2016 - C-182/15 [ECLI:EU:C:2016:630], Petruhhin - Rn. 50) zu ermöglichen bzw. ihm „die Möglichkeit“ einzuräumen, seinen Staatsangehörigen „im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen“ (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 10. April 2018 - C-191/16 [ECLI:EU:C:2018:222], Pisciotti -, Rn. 56), lässt der EuGH in den beiden genannten Entscheidungen nicht zu. Nicht zu folgen ist daher der gegenteiligen Auffassung des Antragstellers, aus den beiden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ergebe sich eine Pflicht des ersuchten Mitgliedstaates der Europäischen Union, den strafrechtlich Verfolgten seinem Heimatstaat auch außerhalb der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu übergeben (Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 12; Schriftsatz vom 15. Juni 2020, S. 2, unter Auslassen der entscheidenden Passage „im Einklang mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584“ im wörtlichen Zitat der Rn. 50 des „Petruhhin“-Urteils; Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2020, S. 8 - 12 und 14 f.). Das trifft nicht zu. Mehr als eine Pflicht zur Information des Heimatstaates, um jenem die Möglichkeit zu geben, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, obliegt dem von einem Drittstaat um Auslieferung ersuchten Mitgliedstaat nach dieser Rechtsprechung nicht (Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 15 IRG Rn. 39 und RB-EUHb Kurzeinführung Rn. 23; Riegel, in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 30 IRG Rn. 8; Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 83b IRG Rn. 36; vgl. auch Gleß/Hackner/Trautmann, in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., Einleitung Rn. 63, mit der Feststellung, in der Praxis habe diese Rechtsprechung zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt, aber bislang in nur sehr wenigen Fällen auch dazu, dass eine Auslieferung an den Drittstaat unterblieben sei). Dementsprechend ergibt sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes in den Fällen „Petruhhin“ und „Pisciotti“ gerade keine Pflicht des Aufenthaltstaates, den Unionsbürger, um dessen Auslieferung der Drittstaat ersucht hat, auch dann - und ohne einen bestimmten Zweck - an den Heimatstaat zu überstellen, wenn kein Europäischer Haftbefehl aus dem Heimatstaat vorliegt. Das Verlangen des Heimatstaates, ihm seinen Staatsangehörigen ohne Europäischen Haftbefehl zu überstellen, ginge vielmehr ins Leere. Denn eine solche zweckfreie Überstellung unter Ausblenden sowohl des vertraglichen Auslieferungsanspruchs des Drittstaates als auch des Rahmens des Europäischen Haftbefehls als der einzigen vom Europäischen Gerichtshof genannten Alternative zur Auslieferung an den Drittstaat würde dem in Art. 3 Abs. 2 EUV festgeschriebenen und oben dargelegten Ziel zuwiderlaufen, das u.a. die effektive Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fordert. Nach dieser Vorschrift besteht nicht nur die Notwendigkeit, die Personenfreizügigkeit zu gewährleisten, sondern auch die Notwendigkeit, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 46 f.). Wie bereits dargelegt, konkretisiert Art. 67 Abs. 3 AEUV diese Notwendigkeit, indem nach dieser Vorschrift die Union darauf hinwirkt, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Einem Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien, ihr den Antragsteller auch ohne einen Europäischen Haftbefehl - und damit zweckfrei - zu überstellen, steht außerdem entgegen, dass Slowenien mit einer solchen Überstellung - anders als bei der Vollstreckung eines mit dem Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika konkurrierenden Europäischen Haftbefehls - seine vertraglichen Pflichten gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika verletzen würde (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 24). Der Auslieferungsvertrag Sloweniens mit den Vereinigten Staaten von Amerika in der Neufassung vom 17. Oktober 2005 (AuslV SLO-USA; Anlage zur Beschwerdebegründung, Annex) und das Auslieferungsabkommen der Europäischen Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. Juni 2003 (AuslAbk EU-USA; ABl. L 181 vom 19. Juli 2003 S. 27), das ihn ergänzt (Art. 3 und 18 AuslAbk EU-USA, mit Erläuternder Note zu Art. 18, ABl., a.a.O., S. 33), lassen eine Ausnahme von der Pflicht zur Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika wegen eines konkurrierenden Übergabeersuchens eines Mitgliedstaates ausdrücklich nur dann zu, wenn es sich bei dem Übergabeersuchen um einen Europäischen Haftbefehl handelt (Art. 10 Abs. 2 AuslV SLO-USA n.F., Art. 10 Abs. 2 Satz 1 AuslAbk EU-USA). Dem entspricht die dem ersuchten Mitgliedstaat in Art. 16 Abs. 3 RB-EUHb eröffnete Möglichkeit, zwischen der Auslieferung an einen Drittstaat außerhalb der Europäischen Union und der Vollstreckung eines mit dem Auslieferungsersuchen konkurrierenden Europäischen Haftbefehls eines anderen Mitgliedstaates zu wählen. dd) Auch aus einer Verbindung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG nur mit Art. 18 Abs. 1 AEUV oder nur mit Art. 21 Abs. 1 AEUV oder mit beiden Vorschriften gemeinsam ergibt sich kein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf Überstellung des Antragstellers, weil die beiden unionsrechtlichen Vorschriften weder einzeln noch gemeinsam eine rechtliche Bindung Sloweniens an nationales Verfassungsrecht der Antragsgegnerin erzeugen können. Insbesondere knüpft das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit des Unionsbürgers und nicht an die Rechtsordnung seines Heimatstaates an. Ob die Rechtsordnung des Heimatstaates, hier der Antragsgegnerin, einen bestimmten Sachverhalt, hier ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates außerhalb der Europäischen Union, anders regelt als die Rechtsordnung des Mitgliedstaates, in dem sich der Unionsbürger aufhält, ist daher ohne Belang. Wie bereits ausgeführt (siehe oben vor 1. und unter 1. a) aa)), ist allein entscheidend, ob der Aufenthaltsstaat bzw. dessen Rechtsordnung den Unionsbürger anders behandelt als Unionsbürger mit anderer Staatsangehörigkeit, insbesondere anders als die eigenen Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot kann dann allenfalls ein Anspruch des Heimatstaates gegen den Aufenthaltsstaat auf Unterlassen der Diskriminierung und ggf. auf Wiedergutmachung durch Beseitigung ihrer Folgen sein, nicht aber auf Überstellen seines Staatsangehörigen. ee) Soweit der Antragsteller andere, nicht an seine Staatsangehörigkeit anknüpfende Einwände gegen die Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika vorbringt, etwa dass ihm eine doppelte Strafverfolgung, eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes, eine unzumutbar lange Freiheitsstrafe oder eine Infektion mit dem Coronavirus drohe, ergibt sich daraus für die Antragsgegnerin, soweit sie diese Einwände gegenüber Slowenien selbst erheben kann, keine unionsrechtliche Möglichkeit zu verlangen, dass Slowenien den Antragsteller an sie überstelle. Diese Einwände können ihr allenfalls einen Anspruch auf Unterlassen der Auslieferung vermitteln und keinen eigenen Überstellungsanspruch. Im Übrigen können sie keine diskriminierende Beschränkung der allgemeinen Unionsbürgerfreizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AEUV begründen, weil sie - anders als die Auslieferungsausnahme für eigene Staatsangehörige des Aufenthaltsstaates - nichts mit der Staatsangehörigkeit zu tun haben. Warum sich aus dem beim EuGH anhängigen Verfahren C-398/19 zu einem Vorlagebeschluss des Kammergerichts Berlin „unmittelbare und weitreichende Folgen für das hiesige Verfahren“ ergeben sollen (Schriftsatz vom 18. Juni 2020, S. 5), erschließt sich nicht, da es dort nicht um die Überstellung des strafrechtlich Verfolgten an dessen Heimatstaat durch den von einem anderen Staat um Auslieferung ersuchten Mitgliedstaat geht. 2. Ein völkerrechtlicher Anspruch der Antragstellerin gegen Slowenien auf Überstellen des Antragstellers ist ebenfalls nicht gegeben. a) Eine im zweiseitigen Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien verbindliche Zusicherung Sloweniens, den Antragsteller auf Ersuchen der Antragsgegnerin außerhalb der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an sie zu überstellen, liegt nicht vor. Ein solches Versprechen, aus dem sich ein Überstellungsanspruch der Antragsgegnerin herleiten ließe, ist insbesondere nicht der Verbalnote Nr. 21/20 der Botschaft der Republik Slowenien vom 20. März 2020 an das Auswärtige Amt (VVG, Bl. ) zu entnehmen. Sie weist auf die beiden Fälle eines slowenischen Staatsangehörigen in Auslieferungshaft in Deutschland und des Antragstellers in Slowenien hin und führt dazu aus, dass die Botschaft es angesichts der aktuellen Pandemiesituation für notwendig halte, beide Personen im Rahmen der verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten in ihre Heimatländer zurückzuführen, und das Auswärtige Amt ersuche, den Sachverhalt so schnell wie möglich zu prüfen. Ein Versprechen, den Antragsteller der Antragsgegnerin auf ein Ersuchen hin zu überstellen, ist der Formulierung nicht zu entnehmen. Insbesondere verweist sie lediglich auf die verfügbaren rechtlichen Möglichkeiten, will also eine solche Möglichkeit nicht selbst erst schaffen. b) Einen originären völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch eines Staates gegen einen anderen Staat, dass dieser ihm - allein auf sein Ersuchen hin und zweckfrei - eine bestimmte Person überstelle, gibt es nicht, auch nicht für einen Heimatstaat in Bezug auf die eigenen Staatsangehörigen gegenüber dem Aufenthaltsstaat. Vielmehr bedürfen solche Überstellungsansprüche einer vertraglichen Grundlage. Das gilt schon für die Auslieferung im engeren Sinne als Überstellung zum Zweck der Strafverfolgung oder -vollstreckung (vgl. Maierhöfer, „Aut dedere - aut iudicare“, 2006, S. 50 f. mit ausführlichen Nachweisen auf S. 51 in Fn. 85) und damit erst recht für eine nicht an diesen Zweck gebundene Überstellung. Insbesondere gibt es keine völkergewohnheitsrechtliche Pflicht Sloweniens als Aufenthaltsstaat zur Auslieferung, welche die Antragsgegnerin als Herkunftsstaat des Antragstellers aufgrund ihrer Personalhoheit geltend machen könnte (vgl. Ipsen, in: ders., Völkerrecht, 5. Auflage 2004, § 50 Rn. 8). c) Eine völkerrechtliche Sekundärpflicht (zum Begriff vgl. Dörr, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Auflage 2018, § 29 Rn. 6 - 8 und § 30 Rn. 74) Sloweniens, der Antragsgegnerin den Antragsteller als Folge einer Rechtsverletzung zu überstellen, besteht nicht. Sie würde voraussetzen, dass die Überstellung eine Wiedergutmachung der Rechtsverletzung durch Folgenbeseitigung darstellt (zur grundsätzlichen völkerrechtlichen Wiedergutmachungspflicht vgl. Dörr, a.a.O., § 29 Rn. 2 und § 30 Rn. 76 - 79). Daran fehlt es hier. Soweit der Antragsteller seinem Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu einer Erklärung gegenüber Slowenien zu verpflichten, mit der sie seine Überstellung ins Bundesgebiet verlangt, einen „Rückführungsanspruch“ der Antragsgegnerin zugrunde legt (so ausdrücklich bereits im erstinstanzlichen Antrag in der Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 2), im Beschwerdeverfahren weiterhin ausdrücklich eine „Rückführung“ bzw. eine darauf gerichtete Erklärung der Antragsgegnerin begehrt (Schriftsatz vom 16. Juli 2020, S. 2 und 6; Schriftsatz vom 10. August 2020, S. 7, 8, 11 f., 14 -16, 18, 23, 27 - 30) und dies nicht als anlasslose und zweckfreie Primärpflicht Sloweniens zur Überstellung zu verstehen ist, die es nicht gibt (s.o. unter 2. b)), sondern im Sinne einer „Folgenbeseitigung“ (vgl. BA S. 9), d.h. als Wiedergutmachungsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986 - 2 StR 588/86 -, juris Rn. 16), setzt eine solche Sekundärpflicht Sloweniens gegenüber der Antragsgegnerin voraus, dass auf diese Weise eine rechtswidrige grenzüberschreitende Veränderung des Aufenthaltsortes des Antragstellers rückgängig zu machen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 zu einem - erfolgreichen - Restitutionsanspruch der Niederlande für einen türkischen Staatsangehörigen, den ein V-Mann der deutschen Polizei in den Niederlanden nach Deutschland gelockt hatte; derselbe Sachverhalt auch in BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -, juris Rn. 5 und 8 f.). Indessen hat der Antragsteller keine Umstände für eine rechtswidrige Veränderung seines Aufenthalts von deutschem in slowenisches Gebiet dargelegt, aus denen sich eine Sekundärpflicht Sloweniens zur Rückführung nach Deutschland oder eine „Schutzpflicht“ (BA S. 9 f.; vgl. auch Giegerich, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 16 Abs. 2 Rn. 92 zur Fallkonstellation einer versehentlichen Auslieferung eines Deutschen an das Ausland wegen Irrtums über die Deutscheneigenschaft) der Antragsgegnerin mit dem Inhalt einer „Folgenbeseitigung“ durch das Fordern seiner „Rückführung“ (BA S. 9) ergeben könnte. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 43 und 54), hat weder er konkret etwas dazu vorgetragen noch ist sonst aus seinem Vorbringen etwas dafür ersichtlich, dass ein rechtswidriges Verhalten Sloweniens seinen Aufenthalt in Deutschland beendet und in Slowenien herbeigeführt hätte (zur Rückführungspflicht des Aufenthaltsstaates in solchen Fällen vgl. Wilske, Die völkerrechtswidrige Entführung und ihre Rechtsfolgen, 2000, S. 228 - 241; zur Praxis vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1986, a.a.O., und BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1994, a.a.O.). Der Feststellung der Antragsgegnerin, dass keine Umstände für ein entsprechendes rechtswidriges Verhalten deutscher Behörden vorlägen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 48 und 54), das einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösen könnte, setzt der Antragsteller ebenfalls nichts entgegen. 3. Soweit der Antragsteller - ohne einen entsprechenden anwaltlichen Hilfsantrag zu stellen - statt des Überstellungsersuchens eine Erklärung der Antragsgegnerin begehren sollte, mit der sie gegen Slowenien einen Anspruch auf Unterlassen der Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika geltend machen soll, hat er auch die Umstände zur Begründung eines solchen Anspruchs nicht glaubhaft gemacht. a) Ein Auslieferungshindernis der doppelten Strafverfolgung („ne bis in idem“) wegen der Einstellung des Strafverfahrens in Deutschland und der mit der Auslieferung unterstützten Strafverfolgung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Antragsgegnerin gegenüber Slowenien nicht geltend machen, weil es nicht vorliegt. aa) Aus Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) oder Art. 50 der Europäischen Grundrechte-Charta (EUGRCh) kann es sich schon nach deren Wortlaut nicht ergeben. Zwar erstrecken sie das Verbot der Doppelbestrafung über den Ersturteilsstaat hinaus auch auf andere Staaten, doch ist die weitere Strafverfolgung insoweit nur dann verboten, wenn sie „durch eine andere Vertragspartei“ (Art. 54 SDÜ) bzw. „in der Union“ (Art. 50 EUGRCh) erfolgen würde. Die grenzüberschreitende Ausdehnung des unionsrechtlichen „ne bis in idem“ auf der horizontalen Ebene gilt also nur innerhalb der Europäischen Union bzw. innerhalb des Schengen-Gebiets und betrifft damit lediglich das Verhältnis der mitgliedstaatlichen Verwaltungen und Gerichtsbarkeiten untereinander (vgl. Gleß/Wahl/Zimmermannn in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 96b; Eser/Kubiciel, in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Auflage 2019, Art. 50 Rn. 12 und 19; Nehl, in: Heselhaus/Nowak, Handbuch der Europäischen Grundrechte, 2. Auflage 2020, § 62 Rn. 19; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Auflage 2020, Art. 50 GRCh/Art. 54 SDÜ, Rn. 1 f. und 4; Schomburg/Wahl, in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., vor Art. 54 - 58 SDÜ Rn. 9 und 11, sowie Art. 54 SDÜ Rn. 10d; Voet, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, Art 50 GRC Rn. 5; Weißer, in: Weißer/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 20. Auflage 2020, § 16 Rn. 139). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfte das unionsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung lediglich verhindern, dass ein Unionsbürger wegen derselben Tat „in einem anderen Vertragsstaat“ verfolgt wird (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 45, zu Art. 54 SDÜ). Außerdem hängt das unionsrechtliche grenzüberschreitende Doppelbestrafungsverbot systematisch mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 82 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV; s.o. vor 1.) zusammen (Bürger, wistra 2019, 473 [474, 476]; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Auflage 2020, Art. 50 GRCh/Art. 54 SDÜ, Rn. 11; Weißer, in: Weißer/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 20. Auflage 2020, § 16 Rn. 137). Bei einem Strafverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika sind weder die genannte räumliche Voraussetzung noch der genannte systematische Zusammenhang gegeben. Schon deshalb kann der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 AuslA 3/20 -, juris Rn. 19 - 22), auf die sich der Antragsteller beruft (Schriftsatz vom 9. Juni 2020, S. 1 - 3) und die auch der angefochtene Beschluss anführt (BA S. 7), nicht gefolgt werden, soweit sie eine andere Auffassung vertritt. Im Übrigen ist ihr keine nähere Begründung zu entnehmen, warum dem Wortlaut und Regelungszusammenhang sowie dem angeführten Schrifttum und der angeführten Rechtsprechung zuwider das unionsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 50 EUGRCh bzw. Art. 54 SDÜ weltweit als Auslieferungshindernis im Verhältnis zu Drittstaaten wirken soll, die nicht Schengen-Staaten bzw. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und für die der mit den beiden unionsrechtlichen Doppelbestrafungsverboten zusammenhängende unionsrechtliche Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung strafgerichtlicher Urteile und Entscheidungen nicht gilt. Ungeachtet dessen wäre hier auch die Voraussetzung einer bereits vorliegenden Aburteilung des Antragstellers in Deutschland nicht gegeben, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass das vor mehr als fünf Jahren eingestellte Ermittlungsverfahren in Deutschland dieselbe „Straftat“ (Art. 50 EUGRCh) bzw. dieselbe „Tat“ (Art. 54 SDÜ) betraf und im Sinne des vom Antragsteller geltend gemachten Strafklageverbrauchs (Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2020, S. 20 - 22) endgültig wirkt. Denn bei solchen Einstellungen ohne Beteiligung eines Gerichts fordert die Formulierung „rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen“ (Art. 50 EUGRCh) bzw. „rechtskräftig abgeurteilt“ (Art. 54 SDÜ) im Licht der Notwendigkeit, die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu fördern (Art. 3 Abs. 2 EUV, s.o. vor 1. und unter 1. b) cc)), dass die Entscheidung „nach einer Prüfung in der Sache erfolgt ist“ (EuGH, Urteile vom 5. Juni 2014 - C-398/12 [ECLI:EU:C:2014:1057], M - Rn. 30 f., und vom 29. Juni 2016 - C-486/14 [ECLI:EU:C:2016:483], Kossowski - Rn. 42 jeweils m.w.N.), bei der eingehendere Ermittlungen angestellt worden sind, um Beweismittel zu sammeln und zu untersuchen (EuGH, Urteil vom 29. Juni 2016, a.a.O., Kossowski - Rn. 48), und bei der diese Ermittlungen zu einer eingehenden Beurteilung des dem Beschuldigten angelasteten rechtswidrigen Verhaltens geführt haben (EuGH, a.a.O., Rn. 49). Nach den Feststellungen des Höheren Gerichts Ljubljana (Beschluss vom 8. Juni 2020 - -, Rn. 10, Schriftsatz des Antragstellers vom 29. Juni 2020, Anlagenkonvolut 1), denen der Antragsteller nicht näher entgegengetreten ist, liegt das eher fern. Danach haben sich die Staatsanwaltschaft Hamburg und das Bundeskriminalamt in Wiesbaden lediglich um Informationen zum Strafverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika bemüht, ohne eigene Ermittlungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, und ist er in Deutschland nur einmal von Polizisten aufgesucht worden, um ihn über den amerikanischen Haftbefehl zu informieren. bb) Aus dem zuletzt genannten Grund droht dem Antragsteller auch keine völkerrechtlich verbotene Doppelbestrafung. Im Übrigen ist das ohnehin deshalb ausgeschlossen, weil das völkerrechtliche Verbot der Doppelbestrafung auf die Strafverfolgung in demselben Staat beschränkt ist, etwa in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (Schomburg/Wahl, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, Art. 54 SDÜ Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 27), auf den sich die Antragsgegnerin schon mangels Ratifikation nicht berufen kann (aktueller Ratifikationsstand im Internetportal des Europarats - Vertragsbüro - https://www.coe.int/de/web/conventions unter „Gesamtverzeichnis“ / Nr. 117), und in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 19. Dezember 1966 (Schomburg/Wahl, a.a.O., Art. 54 SDÜ Rn. 4; Schabas, Nowak’s CCPR Commentary, 3. Auflage 2019, Art. 14 CCPR Rn. 138 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris Rn. 59). Aus Völkergewohnheitsrecht ergibt sich ebenfalls kein grenzüberschreitendes Verbot der Doppelbestrafung in mehreren Staaten (BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 1987 - 2 BvM 2/86 -, juris Rn. 40 und 79, und vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 38/06 -, juris Rn. 21). b) Auf eine drohende Verletzung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes (allgemein vgl. Hackner, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 72 IRG Rn. 12 - 17), wie sie der Antragsteller hinsichtlich des Anklagepunktes 21 (Inverkehrbringen antibiotikahaltigen Honigs) geltend macht (Schriftsätze des Antragstellers vom 18. Juni 2020, S. 2 - 4, und vom 16. Juli 2020, S. 3), für den die slowenischen Gerichte die Auslieferung für unzulässig erklärt haben, kann die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassen der Auslieferung nicht stützen. Die vertraglich vereinbarte Spezialität (Art. 8 AuslV SLO-USA n.F.) vermittelt ihr keine Rechte, weil sie nicht Vertragspartei ist. Den völkergewohnheitsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz kann sie hier nicht geltend machen, weil sie nicht der um Auslieferung ersuchte Staat und Slowenien nicht der ersuchende Staat ist. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, der Grundsatz der Spezialität gehöre zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 - 2 BvR 175/16 - Rn. 45), bedeutet nur, dass dieser Grundsatz neben dem jeweiligen Auslieferungsvertrag gilt und bei an Deutschland gerichteten Auslieferungsersuchen bereits im Rahmen der Zulassungsentscheidung vom jeweiligen Oberlandesgericht zu prüfen ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 48). Eine Erweiterung der durch die Spezialitätszusicherung Berechtigten auf nicht an der konkreten Auslieferung beteiligte Staaten ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht. Aus dem vom Antragsteller zitierten Schrifttum (Schriftsatz vom 18. Juni 2020, S. 3) folgt nichts anderes (Schierholt, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 11 IRG Rn. 3 und 6). Insofern verkennt der Antragsteller, dass die mit dem Spezialitätsgrundsatz bezweckte „Gewährleistung für die Einhaltung aller traditionellen Auslieferungsprinzipien“ (Schierholt, a.a.O., Rn. 3) grundsätzlich eine rein bilaterale, reziproke Erfüllungsstruktur aufweist und nicht - wie etwa bei den mehrseitigen Verträgen des internationalen Menschenrechtsschutzes - eine integrale Erfüllungsstruktur, die Pflichten auch „erga omnes“ gegenüber nicht unmittelbar am Auslieferungsverfahren beteiligten Staaten - und damit auch gegenüber der Antragsgegnerin - begründen würde (zur Frage der Erfüllungsstruktur völkerrechtlicher Verpflichtungen vgl. Dörr, in: Ipsen, Völkerrecht, 7. Auflage 2018, § 29 Rn. 9 - 20). c) Nichts anderes als für den Spezialitätsgrundsatz gilt auch für die Verjährung. Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf Unterlassen der Auslieferung des Antragstellers wegen Verjährung der ihm zur Last gelegten Straftaten nach deutschem Recht besteht nicht. Ob eine Straftat nach dem nationalen Recht eines an der Auslieferung nicht beteiligten Staates, wie etwa des Heimatstaates des Strafverfolgten, verjährt ist, hat für die Zulässigkeit der Auslieferung keine Bedeutung. Das ergibt sich hier aus Art. 7 AuslV SLO-USA n.F., der die Auslieferungsausnahme der Verjährung auf nach dem Recht des ersuchten Staates verjährte Taten beschränkt („barred by limitation, according to the laws of the country to which the requisition is addressed“). Als tatbezogene Auslieferungsausnahme stellt diese Regelung auch keine aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierende Beschränkung der Unionsbürgerfreizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 AEUV dar. d) Umstände für die Gefahr der Verletzung eines in Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK geschützten Rechts in dem Strafverfahren in den Vereinigten Staaten von Amerika hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. In Auslieferungsverfahren erwächst aus einer drohenden Verletzung der in Art. 6 EMRK geschützten Rechte im ersuchenden Staat ein Auslieferungshindernis nur in Ausnahmefällen, nämlich in Fällen einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Verfahrens („a flagrant denial of a fair trial", BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, juris Rn. 31 - 33 m.w.N.). Solche Fälle müssen über die reine Verletzung von Art. 6 EMRK hinausgehen und Konventionsverstöße betreffen, die so grundlegend sind, dass sie einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommen (BVerfG, a.a.O., Rn. 31). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit eine Spezialitätsverletzung als Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens angesehen werden kann (vgl. Gleß/Wahl/Zimmermann, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 73 IRG Rn. 95) oder soweit der Antragsteller befürchtet, nicht rechtzeitig in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden (Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK), fehlt es an der näheren Darlegung konkreter Umstände dafür, dass etwaige Verstöße in dem mit der Auslieferung durch Slowenien unterstützten Strafverfahren in den USA mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten und darüber hinaus auch die für die Annahme eines „flagrant denial of a fair trial" nötige Schwere erreichen werden. Die vom Antragsteller angeführten Beispiele einer Spezialitätsverletzung (Schriftsatz vom 16. Juli 2020, S. 3) betreffen andere Fälle und lassen keine Rückschlüsse auf die Behandlung des einen der 21 Anklagepunkte zu, bei dem in seinem Fall die Auslieferung für unzulässig erklärt worden ist. Eine Vermutung, dass bei Auslieferungen an die Vereinigten Staaten von Amerika die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes regelmäßig nicht gewährleistet ist, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, juris Rn. 33 f.). Nähere Umstände, nach denen gerade im konkreten Fall des Antragstellers eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich nicht an den Spezialitätsgrundsatz halten würden, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Übrigen handelt es sich unter den insgesamt 21 Anklagepunkten, die den Antragsteller betreffen, um den Anklagepunkt mit der niedrigsten Höchststrafe (drei Jahre Freiheitsentziehung, vgl. beeidigte Erklärung des stellvertretenden US-Bundesanwalts Hogan vom 20. September 2019 zum Auslieferungsersuchen, S. 4 f., Antragsschrift vom 23. Mai 2020, Anlagenkonvolut 1). Für eine drohende Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK in den Vereinigten Staaten von Amerika hat der Antragsteller ebenfalls nichts Näheres vorgetragen. Soweit der Antragsteller eine unmittelbare Verletzung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK durch Slowenien während des Auslieferungsverfahrens im Vorfeld des Strafverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika geltend macht, stehen dem die Feststellungen des Höheren Gerichts Ljubljana (Beschluss vom 26. November 2019 - -, Nr. 6, Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2020, Anlage, VVG ) entgegen, dass er beim Gerichtstermin am 10. August 2019 angegeben habe, die englische Sprache zu beherrschen, bei Aushändigung der Anklageschrift in englischer Sprache im Gerichtstermin am 7. Oktober 2019 nicht geltend gemacht habe, sie nicht zu verstehen, und keine Übersetzung verlangt habe und dass ihm das Gericht erster Instanz bzw. der Untersuchungsrichter im Falle seines ausdrücklichen Verlangens eine Übersetzung der Anklageschrift zu verschaffen hätten. Mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers und die Zusicherung konsularischer Betreuung in den Vereinigten Staaten von Amerika durch die Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 44) ist aus dem Vorbringen des Antragstellers auch sonst nichts für die Gefahr eines unfairen Strafverfahrens in den USA ersichtlich. e) Umstände, nach denen im Falle der Auslieferung das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht (Art. 19 Abs. 2 EUGRCh, Art. 3 EMRK), hat der Antragsteller weder hinsichtlich einer unzumutbar langen Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf vorzeitige Entlassung noch hinsichtlich einer Gesundheitsgefahr (Schriftsätze vom 9. Juni 2020, S. 3 f., und vom 16. Juli 2020, S. 4 f., sowie Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2020, S. 34 - 37), etwa durch Infektion mit COVID-19 (SARS-CoV-2), glaubhaft gemacht. Die Gefahr der Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 380 oder 385 Jahren (Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 18 - 20; Schriftsatz vom 16. Juli 2020, S. 5 und 7; Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2020, S. 28) und ihrer Vollstreckung bis zum Tod ohne Aussicht auf Entlassung liegt eher fern, nachdem gegenüber den bisher bereits verurteilten Mitangeklagten entweder Freiheitsstrafen von einem Monat bis zu höchstens drei Jahren oder sechs Monate Hausarrest oder Geldstrafen verhängt worden sind (Höheres Gericht Ljubljana, Beschluss vom 8. Juni 2020 - -, Rn. 19, Schriftsatz des Antragstellers vom 29. Juni 2020, Anlagenkonvolut 1). Den Ausführungen des Höheren Gerichts Ljubljana (Beschluss vom 8. Juni 2020, a.a.O., Rn. 17 f.) zu den Haftbedingungen und zur Beachtung der Gesundheitsbedürfnisse in der Haftanstalt in Chicago, in die er eingeliefert werden soll, ist der Antragsteller ebenfalls nicht im Einzelnen entgegengetreten. Auch soweit er seit der Operation einer chronischen Mittelohrentzündung im Jahr 2001 mindestens zweimal im Jahr einer Kontrolluntersuchung bedarf (ärztliches Attest vom 4. Juli 2020, Schriftsatz des Antragstellers vom 16. Juli 2020, Anlage 2), hat er nichts Näheres dazu vorgetragen, dass sie ihm in den Vereinigten Staaten von Amerika verwehrt werden könnte. f) Alle weiteren Rechtsguts- oder Rechtsbeeinträchtigungen, die der Antragsteller - etwa durch das Aufzählen von nur zwischen der Antragsgegnerin und ihm anwendbaren Grundrechten (vgl. Antragsschrift vom 23. Mai 2020, S. 7 f. und 17 - 21; Schriftsatz vom 16. Juli 2020, S. 7) zumindest sinngemäß - geltend macht, wie insbesondere Einschränkungen der persönlichen Freiheit, der Berufsfreiheit und des Privat- und Familienlebens, stellen sich ohne Weiteres als Folgen der Auslieferungshaft in Slowenien bzw. als voraussichtliche Folgen der Auslieferung und des dadurch unterstützten Strafverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika dar. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach den zwischen der Antragsgegnerin und Slowenien geltenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union oder des internationalen Menschenrechtsschutzes (für die Auslieferungshaft vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f EMRK) oder des sonstigen Völkerrechts hat der Antragsteller nicht durch konkret von ihm vorgetragene und glaubhaft gemachte Umstände in der Weise erschüttert, dass sie die Entscheidungen der slowenischen Gerichte über die Zulässigkeit der Auslieferung in Frage stellen würden. Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen Slowenien auf Unterlassen der Auslieferung des Antragstellers an die USA ergibt sich auch danach nicht. Der Antrag der Antragsgegnerin, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zum Ergehen der Beschwerdeentscheidung auszusetzen (Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2020, S. 1 und 60), hat sich durch die Entscheidung über die Beschwerde erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).