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Beschluss

OVG 10 S 47/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0722.10S47.20.00
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Leitsätze
1. Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.12) (Rn.14) (Rn.18) 2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das in Rede stehende Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine solche offensichtlich Genehmigungsfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint.(Rn.18) 3. Allein aus dem Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde für die nunmehr untersagte Nutzung in der Vergangenheit eine befristete Baugenehmigung erteilt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine aktuell bestehende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der baulichen Nutzung.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung rechtfertigt für sich genommen grundsätzlich bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.12) (Rn.14) (Rn.18) 2. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das in Rede stehende Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine solche offensichtlich Genehmigungsfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint.(Rn.18) 3. Allein aus dem Umstand, dass die Baugenehmigungsbehörde für die nunmehr untersagte Nutzung in der Vergangenheit eine befristete Baugenehmigung erteilt hat, rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine aktuell bestehende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der baulichen Nutzung.(Rn.21) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauaufsichtsrechtliche Nutzungsuntersagung. Er ist Mieter einer Halle auf einem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück W... in Berlin-Lichtenberg. Die Halle wurde als „Typenbauhalle“ eines ehemaligen Polytechnischen Zentrums der DDR zur Ausbildung von Bauberufen errichtet. Nachdem die Halle länger nicht genutzt wurde, baute der Antragsteller sie im Jahre 2010 zu einer Fußballhalle um. Im Rahmen einer gütlichen Einigung vor dem Verwaltungsgericht wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. April 2013 eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete nachträgliche Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzung der Halle zu einer „Fußballhalle“ erteilt. Im Februar 2019 stellte der Antragsgegner fest, dass die Nutzung der Halle nach Ablauf der Frist fortgesetzt wurde. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit Bescheid vom 13. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Nutzungsuntersagung, mit dem ihm auf Grundlage von § 80 Satz 2 BauO Bln die Nutzung der Typenbauhalle als Sporthalle zwei Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides untersagt wurde. Zudem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500 EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller auch Klage in der Hauptsache erhoben, die beim Verwaltungsgericht anhängig ist (VG 13 K 73/20). Mit Bescheid vom 28. November 2019 lehnte der Antragsgegner einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die weitere Nutzung des Gebäudes als Fußballhalle ab, wogegen der Antragsteller Widerspruch erhob. Das Widerspruchsverfahren ist bei dem Antragsgegner anhängig. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der formell ordnungsgemäß angeordneten sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse des Antragstellers, von deren Vollziehung verschont zu bleiben, überwiege, denn nach summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung und es liege ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Beschwerdevorbringen legt nicht dar, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen würde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß sei, denn der Antragsgegner habe in dem angefochtenen Bescheid die Gründe für den Sofortvollzug, nämlich die negative Vorbildwirkung und die Verfestigung der illegalen Nutzung des Gebäudes, einzelfallbezogen dargetan und damit insbesondere die Warnfunktion der Regelung beachtet. Das erstinstanzliche Gericht bezieht sich dabei auf die Ausführungen im Bescheid vom 13. Mai 2019, wonach die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, weil durch die abgelaufene Nachtragsgenehmigung und damit durch die ungenehmigte Nutzung Zustände geschaffen würden, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprächen. Der Antragsteller habe sich über die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts hinweggesetzt, indem er die Nutzung über die befristete Baugenehmigung hinaus fortgesetzt habe. Eine weitergehende Nutzung der Halle als Sporthalle sei vor dem Hintergrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit und der negativen Vorbildwirkung nicht hinnehmbar. Die Beschwerde greift nicht durch, soweit sie geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde keine illegale Nutzung des Gebäudes verfestigt. Von einer solchen könne vielmehr nicht die Rede sein, wenn der Antragsteller die Halle schließen müsse, sei der Sportbetrieb sofort vorbei. Maßgeblich ist, ob die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Im behördlichen Bescheid ist von der vom Antragsteller angeführten Verfestigung einer illegalen Nutzung des Gebäudes nicht die Rede, vielmehr wird dort ausgeführt, dass eine weitergehende Nutzung der Sporthalle vor dem Hintergrund einer „negativen Vorbildwirkung“ nicht hinnehmbar sei. Damit hat die Behörde einen wesentlichen Grund ausgeführt, weshalb sie im konkreten Fall ein besonderes Vollziehungsinteresse als gegeben ansieht und von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht hat. Ob diese Erwägungen des Antragsgegners die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – OVG 10 S 4/20 –, juris Rn. 4 m.w.N.). 2. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung schon aufgrund der formellen Illegalität der ausgeübten Nutzung rechtmäßig sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats rechtfertigt bereits grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage oder deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung, also bereits der Umstand, dass eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung (vgl. § 59 BauO Bln) ausgeübt wird (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – OVG 10 S 4/20 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2019 – OVG 10 S 57.19 –, juris Rn. 3; Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 36). Unter Zugrundelegung dessen hat das Verwaltungsgericht die Nutzung des Gebäudes als Fußballhalle (und Event-Spielhalle) als formell illegal angesehen, denn sie sei gemäß § 59 Abs. 1 BauO Bln genehmigungsbedürftig und die unter dem 5. April 2013 erteilte Baugenehmigung sei bis zum 31. Dezember 2018 befristet gewesen. Dass die untersagte Nutzung der Halle als Sporthalle derzeit ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal ausgeübt wird, wird nicht durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, wonach Besonderheit des konkreten Falls sei, dass der Antragsteller bis Ende 2018 eine Genehmigung für die Nutzung als Sporthalle gehabt habe und die Befristung der Genehmigung niemandem bekannt sei mit Ausnahme der Personen, die mit dem Genehmigungsverfahren befasst gewesen seien. Dies ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil es für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts tatbestandlich auf die formelle Illegalität der Nutzung der baulichen Anlage ankommt, nicht aber auf den Umstand, ob Dritten oder der Öffentlichkeit die Illegalität der Nutzung bekannt ist. Da eine Baugenehmigung befristet erteilt werden kann (vgl. § 71 Abs. 3 BauO Bln) und die hier mit Bescheid vom 5. April 2013 erteilte Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2018 befristet war, ist die Nutzung der Sporthalle nach Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung formell illegal geworden. Auch soweit der Antragsteller vorbringt, dass die Halle nicht, wie das Verwaltungsgericht meine, als „Event-Spielhalle“ genutzt werde, sondern lediglich an „Freizeitsportler“ vermietet werde und aktuell nur Fußball gespielt werde, einschließlich der Abwandlung des „Bubblefußballs“, bei dem die Spieler in einem größeren, kugelförmigen Luftpolster eingehüllt würden, und Speisen (Würstchen und Tiefkühlpizza) nur den Spielern, die die Sporthalle gebucht hätten, angeboten würden, ändert dies nichts daran, dass die hier untersagte Nutzung der Halle als „Sporthalle“ nach Ablauf der Geltungsdauer der befristet erteilten Baugenehmigung formell illegal ist. 3. Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, der Erlass der Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerhaft, führt dies nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller trägt insoweit vor, ein „Abwürgen“ seines Betriebs durch die Nutzungsuntersagung dürfe nur erfolgen, wenn die Nutzung als Sporthalle bei summarischer Prüfung „offensichtlich nicht genehmigungsfähig“ sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller trägt vor, dass die Nutzung und der Betrieb der Sporthalle materiell rechtmäßig seien. Ein entsprechender Bauantrag werde von ihm nachgeholt. Der Antragsteller habe die Halle jahrelang als Sporthalle genutzt und nur versäumt, rechtzeitig eine Verlängerung seiner Genehmigung zu beantragen. Dies vermag nicht zu überzeugen. Schon vom Maßstab her geht der Antragsteller unzutreffend davon aus, dass eine Nutzungsuntersagung nur ergehen könne, wenn die formell illegale Nutzung „offensichtlich nicht genehmigungsfähig“ sei. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr zutreffend entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg davon aus, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung des § 80 Satz 2 BauO Bln ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Zwar kann im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Nutzungsuntersagung dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erscheint (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – OVG 10 S 4/20 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 25. November 2019 – OVG 10 S 57.19 –, juris Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 15. Mai 2020 – OVG 2 S 17/20 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Oktober 2018 – OVG 2 S 39.18 –, juris Rn. 9). Dass die untersagte Nutzung als Sporthalle nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, begründet das Verwaltungsgericht insbesondere damit, dass eine gründliche Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gemäß § 34 Abs. 1 BauGB erst nach Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung möglich sei, die angesichts der wenig homogenen Umgebungsbebauung (Obdachlosenheim, Verwaltungsgebäude, Tankstelle, Lebensmittelmarkt, Großhandelsbetriebe, Kfz-Werkstatt und Abfallbeseitigungsanlage) nicht derart eindeutig sei, dass die Zulässigkeit der Nutzung ins Auge springe. Diese Bewertung wird vom Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, in einer Stellungnahme des Bezirksamts Lichtenberg vom 19. März 2013 heiße es, dass gegen den befristet gestellten Bauantrag planungsrechtlich keine Bedenken bestünden. Die Nutzung als Sporthalle sei danach für fünf Jahre planungsrechtlich unproblematisch zulässig gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum dies sich geändert haben solle. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Zum einen ist nicht maßgeblich, wie das Stadtentwicklungsamt des Antragsgegners im Jahre 2013 den damaligen befristeten Bauantrag beurteilt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach derzeitiger Sach- und Rechtslage die untersagte Nutzung der Halle als Sporthalle offensichtlich genehmigungsfähig ist oder nicht. Dass sich die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung des Gebäudes als Sporthalle nach den Vorschriften des materiellen Baurechts, hier nach § 34 Abs. 1 BauGB, derart aufdrängen würde, dass jede nähere Prüfung im Baugenehmigungsverfahren von vornherein entbehrlich erschiene, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Zum anderen ergibt sich aus der Stellungnahme des Stadtentwicklungsamtes des Antragsgegners vom 19. März 2013 selbst, dass die dortige planungsrechtliche Bewertung vor dem Hintergrund einer gütlichen Einigung in einer Sitzung des erstinstanzlichen Gerichts in einem Rechtsstreit erfolgt sei und der Antragsteller damals der Erteilung einer befristeten Baugenehmigung zugestimmt habe, „so dass gegen den befristet gestellten Bauantrag planungsrechtlich keine Bedenken“ bestünden. Dass die weitere Nutzung der Halle als Sporthalle nach Ablauf der Geltungsdauer der befristet erteilten Baugenehmigung nach den Vorschriften des materiellen Baurechts offensichtlich planungsrechtlich genehmigungsfähig wäre, wird in der angeführten Stellungnahme gerade nicht ausgeführt. Ein Ermessensfehler folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Vermieter der Halle ihm mitgeteilt habe, dass er diese am 30. Juni 2021 räumen müsse, da diese abgerissen werde, weshalb es bedauerlich sei, dass der Antragsgegner eben keine „Duldung“ für die restliche Zeit gewähre. Wie ausgeführt ist dem Antragsgegner für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 80 Satz 2 BauO Bln intendiertes Ermessen eingeräumt, nach dem im - hier vorliegenden - Fall einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist. Im Hinblick darauf ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf haben könnte, dass die formell illegale Nutzung als Sporthalle vom Antragsgegner bis ins Jahr 2021 zu dulden wäre. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5. Satz 1, 1.7.2, 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (/www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).