Beschluss
OVG 10 S 17/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0420.OVG10S17.20.00
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Leitsätze
Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann ausnahmsweise in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt Fortführung von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –). (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 26. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500,00 EUR festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2020, durch den dieses seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2019 zur Beseitigung einer neu errichteten Einfriedung auf dem Grundstück G..., Flur, Flurstück wiederherzustellen, abgelehnt hat. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Beschwerdevorbingen des Antragstellers ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der auf § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gestützten Anordnung zur Beseitigung der neu errichteten Einfriedung für das Grundstück in Zweifel zu ziehen. Werden bauliche Anlagen, wozu auch Zäune und andere Einfriedungen gehören (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – OVG 10 S 32.11 –, juris Rn. 4), im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert (formelle Illegalität), so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (materielle Illegalität). a. Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die errichtete Einfriedung formell illegal ist, da sie ohne die nach § 59 Abs. 1 BbgBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist und kein genehmigungsfreies Vorhaben i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 7 BbgBO ist. Soweit der Antragsteller behauptet, es bestehe keine „Genehmigungsnotwendigkeit“, da es sich um eine Zaunanlage nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 c) BbgBO handele, trifft dies nicht zu. Die neu errichtete Einfriedung ist kein Wildzaun im Sinne der Vorschrift. Ein Wildzaun ist in Regelfall ein Geflecht aus verzinkten Stahldrähten, die untereinander verknotet sind (Knotengeflecht), und der per Definition dazu bestimmt ist, Verkehrsunfälle durch Wildwechsel zu verhindern oder Anpflanzungen vor Wildverbiss zu schützen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. April 2016 – OVG 2 N 84.13 –, juris Rn. 3). Er besteht in der Regel aus Holzpfosten und Stahldrähten. Da die Notwendigkeit, Anpflanzungen vor Wildverbiss zu schützen, lediglich für einige Jahre besteht, bis die Pflanzen so gewachsen sind, dass ein möglicher Wildverbiss ihren Weiterwuchs nicht mehr ernsthaft beeinträchtigen kann, werden die Zäune daher in der Regel so errichtet, dass sie nach dieser Zeit ohne großen Aufwand wieder abgebaut und möglicherweise an anderer Stelle wiederverwendet werden können (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. November 2014 – OVG 10 N 102.11 –, EA 6). Dies ist hier nicht der Fall, denn ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder besteht die neu errichtete Einfriedung aus Stahlrohrgittern bzw. aus einem Zaun aus Metallpfosten. Ausweislich des an ihr angebrachten Hinweisschildes mit der Aufschrift “Privatgrundstück Betreten verboten“ zielt sie jedenfalls im Kern darauf ab, Menschen und nicht Wild vom Betreten des Grundstücks abzuhalten. Zudem hat der Antragsteller nicht dargetan, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung auf dem Grundstück junge Anpflanzungen befanden, die durch eine Einzäunung des Grundstückes hätten geschützt werden müssen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass die streitige Einfriedung nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 a) BbgBO baugenehmigungsfrei ist, da diese Regelung für Mauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter im Außenbereich nicht gilt, das Vorhabengrundstück des Antragstellers aber im Außenbereich liegt (vgl. dazu nachfolgend unter 1. b.). b. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit der Antragsteller geltend macht, dass Verwaltungsgericht habe die „Eingruppierung“ seines Grundstückes in den Außenbereich fehlerhaft vorgenommen. Es bestehe vielmehr ein aufgelockerter Bereich eines Bebauungszusammenhangs aus dem Flurstück 9... mit mehreren Baulichkeiten, einer Straße mit Zuwegung zum Ortskern, die auch ein nahe gelegenes Eiscafé mit Freisitz und eine Sportanlage mit dem Ortsteil verbinde. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, dass die Einfriedung auf dem Grundstück des Antragstellers materiell baurechtswidrig sei. Das Grundstück sei dem Außenbereich i.S. von § 35 BauGB zuzuordnen. Die bauliche Anlage liege weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im Zusammenhang eines bebauten Ortsteils i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB. Vorliegend schlössen sich westlich des unbebauten streitgegenständlichen Flurstücks bewaldete Flächen an, südsüdwestlich sei eine Freifläche (Wiese) vorhanden, östlich folge nach einer singulären Bebauung ein ausgedehnter unbebauter Bereich. Die Freiflächen stellten eine Zäsur zu der etwa 170 Meter entfernten Bebauung am Ortsrand des Ortskerns von G... dar. Auch die Bebauung auf dem Flurstück 9... könne keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Jedenfalls liege zwischen dem Flurstück 9... und dem Flurstück des Antragstellers das unbebaute Flurstück 8..., so dass – auch angesichts der Entfernung von 75 m zu der Wohnbebauung auf dem Flurstück 9... – von einem Bebauungszusammenhang nicht auszugehen sei. Auch die in unmittelbarer Nähe (nördlich) zum Vorhabengrundstück befindlichen Baulichkeiten auf den Flurstücken 5... und 6... könnten einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nicht begründen. So befänden sich auf den vorgenannten Flurstücken ein Eiscafé und ein Vereinsheim mit dahinter liegendem Sportplatz. Dieser Bebauung könne die Eigenschaft als Ortsteil nicht zugesprochen werden. Die Richtigkeit dieser Würdigung und Bewertung stellt das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt für seine Anwendbarkeit voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereichs stets so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, juris Rn. 5). Das Beschwerdevorbringen stellt der von diesem Maßstab ausgehenden Würdigung des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen. Es legt weder da, dass das unbebaute Vorhabengrundstück im Zusammenhang mit der Bebauung des nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 170 m entfernt liegenden Ortsteils Güssow steht. Vor dem Hintergrund, dass zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Bebauung des etwa 80 m entfernt liegenden Flurstückes die unbebaute Wiese des Flurstückes liegt, ist auch nicht erkennbar, dass das Vorhabengrundstück am Bebauungszusammenhang der vorgenannten Baulichkeiten teilhat. Auch soweit der Antragsteller das nördlich seines Grundstücks gelegene Eiscafé und die dahinter gelegene Sportanlage mit Vereinsheim anführt, legt er nicht dar, dass sein Grundstück innerhalb eines in Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Zahl der vorhandenen Bauten, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ortsteils bejahen zu können, lässt sich nicht generell festlegen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. April 2019 – OVG 10 S 17.19 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Das nördlich des Grundstücks des Antragstellers vorhandene Eiscafé reicht für sich genommen als Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aus, weil diese singuläre Baulichkeit für die Siedlungsstruktur der Gemeinde für sich genommen nicht von hinreichendem Gewicht ist. Das Vereinsheim mit Sportplatz ist im rechtlichen Sinne keine "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dazu gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – BVerwG 4 B 46.16 –, juris Rn. 6). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie hier die Sportanlage mit Vereinsheim, sind in der Regel keine Bauten, die für sich genommen ein die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. April 2019 – OVG 10 S 17.19 –, juris Rn. 14 m.w.N.). 2. Auch soweit sich der Antragsteller gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichtes wendet, dass die Errichtung der Einfriedung des Grundstückes im Außenbereich i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könne, da sie den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtige, hat dies keinen Erfolg. Der Antragsteller meint, Einfriedungen seien für das Gebiet typisch und beeinträchtigten nicht die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft. Dem ist nicht zu folgen. Zäune und sonstige Einfriedungen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, unterteilen die natürliche Eigenschaft der Landschaft durch trennende Elemente. Sie begünstigen die der vorgegebenen Nutzung fremde Verdrahtung und Zerstückelung der Landschaft, die außerhalb der vorgegebenen Bodennutzung auch der Allgemeinheit als unverbauter Erholungsraum zu erhalten ist (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. April 2017 – OVG 2 N 7.15 –, juris Rn. 10). 3. Entgegen der Rüge des Antragstellers ist auch die Würdigung und Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung bestehe, nicht zu beanstanden. Der Antragsteller meint demgegenüber, es fehle an einem dringlichen Interesse. Auch eine konkrete Nachahmungsgefahr bestehe nicht. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann ausnahmsweise in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 19 m.w.N.). Dementsprechend hat das erstinstanzliche Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung angenommen. Die errichtete Einfriedung könne nach der Art ihrer Errichtung ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne wesentlichen Kostenaufwand beseitigt und gegebenenfalls später erneut aufgestellt werden. Hinzu komme das besondere Vollzugsinteresse maßgeblich aus dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer objektiven negativen Vorbildwirkung heraus, die von illegalen baulichen Anlagen der vorliegenden Art ausgehe, und der Verhinderung einer Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes schon in der Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache. Eine konkrete Nachahmungsgefahr sei – wie hier – insbesondere in landschaftlich besonders reizvoller Umgebung zu bejahen. Diese Erwägungen stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Die Behauptung, es gebe keine Nachahmungsmöglichkeit, legt nicht dar, dass die Einfriedung eines Grundstücks im Außenbereich in der Nähe der Seenlandschaft eines Flusses keine Vorbildwirkung für eine Nachahmung durch andere haben soll. Auch soweit der Antragsteller ergänzend hervorhebt, es gebe keine abgelehnten Anträge für eine Baugenehmigung für die Errichtung der Einfriedung, spricht dies eher für das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung. Der Antragsteller hat nämlich mit der Errichtung der Einfriedung im Außenbereich ohne vorherigen Antrag in einem Baugenehmigungsverfahren die Rechtmäßigkeit der die bauliche Entwicklung sichernden Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unterlaufen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5. Satz 1, 1.7.2, 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internet abrufbar unter http://www.bverwg.de/informationen), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).