Beschluss
OVG 10 S 2/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0218.OVG10S2.20.00
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Leitsätze
1. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens erfasst nicht das „Probewohnen“ durch Personen, die der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 63 StGB unterliegen. Die „Unterbringung“ nach § 63 StGB schließt die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus.(Rn.11)
2. Das gilt auch während eines vom Leiter der Vollzugseinrichtung auf landesrechtlicher Grundlage als Lockerung des Maßregelvollzugs gewährten „Urlaubs“ (hier nach § 39 BbgPsychKG (juris: PsychKG BB 2009).(Rn.8)
(Rn.13)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2015 und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Abänderungsantragsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens erfasst nicht das „Probewohnen“ durch Personen, die der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 63 StGB unterliegen. Die „Unterbringung“ nach § 63 StGB schließt die Freiwilligkeit des Aufenthalts aus.(Rn.11) 2. Das gilt auch während eines vom Leiter der Vollzugseinrichtung auf landesrechtlicher Grundlage als Lockerung des Maßregelvollzugs gewährten „Urlaubs“ (hier nach § 39 BbgPsychKG (juris: PsychKG BB 2009).(Rn.8) (Rn.13) Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2015 und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Abänderungsantragsverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Der (sinngemäße) Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. November 2015 - VG 7 L 538/15 - und des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg vom 6. Februar 2019 - OVG 10 S 62.18 - die aufschiebende Wirkung der - inzwischen im Berufungsverfahren OVG 10 B 20.19 anhängigen - Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2015 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist nach der Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, der wegen des Berufungsverfahrens als Gericht der Hauptsache auch für die Entscheidung über den Abänderungsantrag zuständig ist (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO), nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2015 und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2019 sind jedoch nicht aus einem vom Antragsteller dargelegten Grund zu ändern. Seit dem Ablauf der Begründungsfrist in dem früheren Beschwerdeverfahren am 16. Dezember 2015 (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Februar 2019 - OVG 10 S 62.18 -, BA S. 7) ist keine Veränderung der Umstände eingetreten, die eine Änderung der beiden früheren Entscheidungen rechtfertigt. Ebenso wenig liegt ein zu einer Änderung führender Umstand vor, der im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnte. Nach dem Vorbringen des Antragstellers im Abänderungsverfahren ist es auch weiterhin nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung (1.) und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (2.) bejaht hat. 1. Die Nutzungsuntersagungsverfügung erweist sich nach wie vor als rechtmäßig; die Berufung des Antragsgegners - OVG 10 B 20/19 - gegen ihre Aufhebung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2019 - VG 7 K 1406/15 - wird daher voraussichtlich Erfolg haben. Denn bei der untersagten Nutzung handelt es sich nicht um die mit der Baugenehmigung allein zugelassene Wohnnutzung. Vielmehr sprengt die Aufnahme von Personen aus dem Maßregelvollzug vor deren Entlassung in jedem Fall diese Nutzung. Das genehmigte „Wohnen“ im bauplanungsrechtlichen Sinne setzt u.a. die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019, a.a.O., BA S. 3). Bei einem Menschen, für den gerichtlich eine „Unterbringung“ nach § 63 StGB angeordnet ist, ist aufgrund dieser Rechtsstellung und solange dieser freiheitsentziehende Rechtsstatus andauert jede Freiwilligkeit seines Aufenthalts denklogisch ausgeschlossen. Rechtlich ist eine „Unterbringung“ das genaue Gegenteil von einem „freiwilligen“ Aufenthalt. Im Beschluss vom 6. Februar 2019 hat der Senat bereits darauf hingewiesen (a.a.O., BA S. 8): „Das Vollstreckungsrecht der Maßregeln ist in §§ 67 ff. StGB und §§ 449 ff. StPO bundesrechtlich geregelt, während Landesgesetze sich auf das Vollzugsrecht der Maßregeln beschränken (vgl. Trenckmann, in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Auflage 2018, Rn. L 1). Dementsprechend stellt eine Beurlaubung auf landesrechtlicher Grundlage nur die - aus Sicht der geschlossenen Unterbringung - weitestgehende Lockerung des Vollzugs der freiheitsentziehenden Maßregel dar. Dabei wird zwar die unmittelbare Kontrolle der untergebrachten Personen durch die Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum, der sich über Wochen oder Monate erstrecken kann, vollständig aufgehoben. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine solche Beurlaubung keine Vollstreckungsunterbrechung darstellt und es sich nicht um eine für die untergebrachten Personen frei verfügbare Erholungszeit handelt, während der sie tun und lassen können, was sie wollen (Pollähne, in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Auflage 2018, Rn. F 29 f. und F 43). Es erscheint nicht fernliegend, auch in solchen Fällen der Frage, ob sich eine solche Nutzung der Einrichtung des Antragstellers ihrer Art nach mit der vorhandenen Wohnnutzung verträgt, durch genauere Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren nachzugehen, in dem u.a. die näheren Umstände dieser Nutzung und die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ihrer Gebietsverträglichkeit zu klären sind und möglicherweise auch zu berücksichtigen ist, dass die Maßregelvollstreckung nicht ausgesetzt oder für erledigt erklärt worden ist, was § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB ‚jederzeit‘ grundsätzlich ermöglicht. Indessen sind diese Fragen hier wegen des Überschreitens der Beschwerdebegründungsfrist (s.o.) nicht zu entscheiden.“ An der mit diesen Hinweisen verdeutlichten rechtlichen Bewertung ist - nunmehr entscheidungstragend - festzuhalten. Entscheidend ist die sowohl formell als auch materiell den Rechtsstatus der in Rede stehenden Personen allein bestimmende „Unterbringung“ nach § 63 StGB. Danach sind sie untergebracht, also unfrei, und damit in der Bestimmung ihres Aufenthalts gerade nicht frei. Personen, für die gerichtlich eine Maßregel nach § 63 StGB - und damit eine freiheitsentziehende Maßnahme - angeordnet ist, unterliegen auch dann, wenn sie der Leiter einer Vollzugseinrichtung auf landesrechtlicher Grundlage - hier: gemäß § 39 BbgPsychKG - beurlaubt hat, weiterhin und bundesrechtlich unverändert der freiheitsentziehenden Maßregelvollstreckung, sind also bauplanungsrechtlich als gerichtlich Untergebrachte und nicht als - in freier Selbstbestimmung - Wohnende anzusehen. Dies gilt solange, wie die gerichtlich angeordnete Unterbringung nicht zur Bewährung ausgesetzt (§ 67b Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 2 StGB) oder unterbrochen (§ 455 Abs. 3 StPO) oder für erledigt erklärt (§ 67d Abs. 3, 5 und 6 StGB) oder die betreffende Person entlassen worden ist (§ 67d Abs. 4 StGB). Dabei kann das Vollstreckungsgericht „jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist“ (§ 67e Abs. 1 Satz 1 StGB, Herv. d. Senats). Der Landesgesetzgeber ist nur für den Vollzug zuständig, nicht aber für das Aussetzen, Unterbrechen oder Beenden der allein bundesrechtlich geregelten und gemäß Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG jedem Zugriff des Landesgesetzgebers entzogenen Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßregel. Das Recht des Vollzugs regelt, wo und wie die Maßregel vollzogen wird, nicht aber dass sie vollzogen wird. Dem Landesgesetzgeber fehlt schon die Gesetzgebungszuständigkeit, um für eine nach Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung anstelle der Regelung ihres Vollzugs ihre Beendigung oder Aussetzung bzw. Unterbrechung - und damit das genaue Gegenteil - vorzusehen. Die Anordnung der Maßregel nach Bundesrecht ist nicht an einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Einrichtung gebunden, sondern eine personengebundene statusbegründende Entziehung der Freiheit, die nur durch die bundesrechtlich dafür vorgesehenen Organe und nur nach dem bundesrechtlich dafür vorgesehenen Verfahren „jederzeit“ (§ 67e Abs. 1 Satz 1 StGB) ausgesetzt oder beendet werden kann. Es würde diesen grundlegenden Unterschied von bundesrechtlicher Vollstreckung und bloßem landesrechtlichen Vollzug - und damit auch den vom Bundesgesetzgeber formell- und materiell-rechtlich festgelegten Unterschied zwischen der Freiheit und ihrer Entziehung - verwischen, wollte man den bundesrechtlich begründeten Status eines unfreien Menschen auf landesrechtlicher Grundlage ausgerechnet für bauplanungsrechtliche Zwecke als Status eines freien Menschen ansehen, d.h. die durch die Vollstreckung entzogene Freiheit bauplanungsrechtlich als durch die Vollzugslockerung der Beurlaubung wiederhergestellt betrachten. Danach sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Abänderungsvorbringens und des von ihm in Bezug genommenen Urteils (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 29. Oktober 2019 - VG 7 K 1406/15 -) keinen rechtlich tragfähigen Ansatzpunkt für eine Aufweichung des Begriffs der Freiwilligkeit des Aufenthalts als eines der konstitutiven Elemente des „Wohnens“ im bauplanungsrechtlichen Sinne. Dieser Begriff kann nicht auf Menschen erstreckt werden, die weiterhin einem auf Bundesrecht beruhenden gerichtlichen Unterbringungsbefehl unterliegen und denen lediglich - auf Landesrecht beruhende - weitestgehende Erleichterungen des Vollzugs dieser fortdauernden - und damit auch weiterhin vollzogenen - „Unterbringung“ (§ 63 StGB) freiheitsentziehenden Charakters gewährt worden sind. Schon die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen seines vom Abänderungsvorbringen in Bezug genommenen Urteils vom 29. Oktober 2019 (a.a.O., UA S. 9 - 12) widerlegen, dass hier die Voraussetzungen der von ihm als Obersatz definierten „Freiwilligkeit des Aufenthalts“ vorliegen. Denn: „Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens“ (a.a.O., UA S. 9). Von einem solchen „selbstbestimmt geführten privaten Leben“ kann indessen nicht die Rede sein, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Probewohnen im Rahmen und unter Fortdauer der Maßregelvollstreckung - wie das Verwaltungsgericht dann ebenfalls selbst ausführt - „lediglich um eine Vollzugslockerung handelt, die … mit Auflagen verbunden und … jederzeit widerrufen werden kann“ (a.a.O. UA S. 9 f.), und wenn „das Hoheitsverhältnis nicht vollständig aufgehoben“ ist (a.a.O., UA S. 9). Das belegen auch die dann aufgeführten „Umstände ob, wo und wie der mehrmonatige Urlaub durchgeführt wird“ (ebd.). Danach muss „das Probewohnen … der bedingten Entlassung … vorausgehen“ (ebd.), ist ihr also gerade nicht gleichzusetzen, und stellt sich erst „später“ die „Frage …, ob der Maßregelvollzug auszusetzen oder aufzuheben ist“. Auch räumt das Verwaltungsgericht ausdrücklich ein, „dass die Personen ‚nur‘ die Wahl zwischen verschiedenen Unterkünften haben“ (ebd.). Diese bloße Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Unterkünften zur Vollziehung der Maßregel spricht allenfalls „für die Freiwilligkeit des Aufenthalts in der jeweiligen gewählten Einrichtung“, wie das Verwaltungsgericht selbst erkennt (a.a.O., UA S. 9, Herv. d. Senats). Demgegenüber zeichnet sich „ein selbstbestimmt geführtes privates Leben“ durch die - absolut - freie Wahl des Aufenthaltsortes im Sinne der verfassungsrechtlich gewährten Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) aus, ohne dass diese Wahl, wie gerade hier, „durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes … eingeschränkt“ ist, etwa „um Straftaten vorzubeugen“ (Art. 11 Abs. 2 GG). Die Einschränkung der freien Wahl des Aufenthalts ergibt sich auch aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts (a.a.O., UA S. 9): „Der Umstand, dass im Urlaubsschein die Einrichtung genannt ist …, in der sich die Personen während des Urlaubs aufhalten, dient dazu, die von den Personen getroffene Wahl verbindlich festzulegen und jederzeit Kontakt zum Beurlaubten herstellen zu können. Denn die Einrichtung muss jederzeit in der Lage sein, die Beurlaubung abzubrechen, weshalb auch durchgehend Gewissheit darüber bestehen muss, wo und in wessen Begleitung die Beurlaubten sich befinden und wie sie bzw. die Kontaktpersonen erreichbar sind.“ Außerdem ist die auf landesrechtlicher Grundlage gewährte bloße Vollzugslockerung des Urlaubs „der Vollstreckungsbehörde… anzuzeigen“ (ebd.). Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt „unter ‚Einbeziehung‘ der Klinik und des LASV“ (ebd.). Alle diese Ausführungen zeigen das Fehlen eines „selbstbestimmt geführten privaten Lebens“ auf. Das ergibt sich aus Sicht des Senats weiterhin daraus, dass es sich bei der Beurlaubung nach Landesrecht gerade „nicht um eine für die untergebrachten Personen frei verfügbare Erholungszeit handelt, während der sie tun und lassen können, was sie wollen“ (Beschluss vom 6. Februar 2019, a.a.O., BA S. 8). Warum diese auf die Beurlaubung insgesamt bezogene, weite Formulierung nur „die Freizeitgestaltung“ betreffen soll (so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 2019, a.a.O., UA S. 11), erschließt sich auch nicht aus dem Verweis auf das bereits vom Senat zitierte Schrifttum. Dort heißt es (Pollähne, in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Auflage 2018, Rn. F 43, ohne Fn., Herv. im Original): „Die Beurlaubung stellt die aus der Sicht der geschlossenen Unterbringung weitestgehende Lockerungsmaßnahme dar, da die unmittelbare Kontrolle der ‚Untergebrachten‘ durch die Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum - zum Teil über Wochen und Monate hinweg - vollständig aufgehoben wird. Auch wenn hier der Eindruck entstehen mag, es finde kein Vollzug mehr statt, stellt die Beurlaubung dennoch keine Vollstreckungsunterbrechung dar … . Es handelt sich nicht um eine für die Untergebrachten frei verfügbare Erholungszeit, während der sie tun und lassen können, was sie wollen (das allein muss allerdings einem Auslandsaufenthalt iRd Beurlaubung nicht zwingend entgegen stehen). Die Planung solcher Beurlaubungen als integrale Behandlungsmaßnahmen legt es vielmehr nahe, während der Urlaubszeit von der ‚Fortsetzung des Maßregelvollzugs mit anderen Mitteln‘ zu sprechen.“ Aus Sicht des Senats weist dies hinreichend deutlich darauf hin, dass auch während der vollzugsrechtlichen Beurlaubung der freiheitsentziehende Charakter des Maßregelvollzugs ganz allgemein - und nicht nur bei der „Freizeitgestaltung“ - fortbesteht, zumal das Vollzitat mit dem Auslandsaufenthalt auch die Wahl des Aufenthaltsortes anspricht. Soweit das von dem Abänderungsvorbringen in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts ausführt, die Bewohner hätten „einen eigenen Schlüssel für ihr Zimmer“ und ihr Zimmer dürfe „weder von anderen Bewohnern noch von Mitarbeitern ohne Zustimmung des Bewohners betreten werden“ (Urteil vom 29. Oktober 2019, a.a.O., UA S. 10 f.), hat dies nichts mit der Freiwilligkeit des Aufenthaltes als Element des bauplanungsrechtlichen Begriffs des „Wohnens“ zu tun. Vielmehr betrifft das ein anderes - im vorliegenden Fall offensichtlich gegebenes - Element dieses Begriffs, nämlich die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Selbst für den nach § 3 Abs. 4 BauNVO erweiterten Wohnbegriff verlangt jenes andere Element, dass dem Menschen ein Wohnraum rechtlich oder mindestens tatsächlich hinreichend gesichert in einer Weise zugeordnet ist, die diesen Lebensbereich gegen unmittelbare Verfügungsgewalt Dritter wirksam als Rückzugsraum für die Entfaltung des Privatlebens abschirmt (Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2019, BauNVO § 3 Rn. 38 m.w.N.). Doch das bedarf keiner Vertiefung, denn darum geht es hier nicht. Schließlich führt auch die geringe Zahl der - hier nur vier - Personen im Maßregelvollzug und ihr niedriger Anteil an der Gesamtzahl der - hier 16 - Bewohner (so wohl Urteil vom 29. Oktober 2019, a.a.O., UA S. 11 f.) nicht zu einer Änderung der Bewertung, nach der diese Nutzung den Rahmen der durch die Baugenehmigung auf das „Wohnen“ beschränkten Nutzung sprengt. Auch der geringe Umfang der wohnfremden Nutzung macht diese nicht zu einer von der Baugenehmigung erfassten Wohnnutzung. Der Senat verkennt keineswegs das bereits im früheren Beschwerdeverfahren (OVG 10 S 62.18) deutlich gewordene dringende gesellschaftliche Bedürfnis, im Maßregelvollzug „für Personen, die nicht mehr in einer Klinik untergebracht, aber auch noch nicht entlassen werden können“ (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Februar 2019, a.a.O., BA S. 7), angemessene Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Auch das Abänderungsbegehren verdeutlicht die Dringlichkeit dieses Anliegens im Allgemeininteresse, wenn es ausführt, dass die untersagte Nutzung „aufgrund des knappen Angebots in diesem Segment als notwendig und unerlässlich für die nachgehende Betreuung psychisch kranker Menschen und deren Wi[e]dereingliederung in ein eigenverantwortliches Privat- und Berufsleben angesehen wird“ (Abänderungsantragsbegründung, a.a.O., S. 10). Indessen vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Begründung des Abänderungsantrags nicht zu erkennen, warum der entscheidende Unterschied zur Wohnnutzung, der darin liegt, dass die betreffenden Menschen gerade „noch nicht entlassen werden können“ (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Februar 2019, a.a.O., BA S. 7), dass also die gerichtlich angeordnete freiheitsentziehende Maßregel noch andauern muss, den Antragsteller daran hindern sollte, eine entsprechende Erweiterung der Baugenehmigung über die hier nur genehmigte Wohnnutzung hinaus sowie eine ggf. erforderliche Befreiung zu beantragen und nach den Maßgaben der baurechtlichen Prüfung auch zu erhalten. Allerdings erscheint eher fraglich, ob in den faktischen Baugebietstypen, die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2015 (a.a.O., BA S. 6) hier in Betracht kommen, das „Probewohnen“ - z.B. als Nutzung in der Art einer wohnähnlichen sozialen Einrichtung - bauplanungsrechtlich zulässig sein kann, etwa im faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, im faktischen Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO oder im faktischen reinen Wohngebiet als Ausnahme nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (ablehnend BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, juris Rn. 5 - 8, für ein Freigängerhaus; ebenso SächsOVG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 B 317/11 -, juris Rn. 10 - 13, für den Jugendstrafvollzug in einer Wohnstätte in freier Form als familienähnliche Wohngemeinschaft). Jedoch kommt insoweit nicht nur eine Überplanung mit einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO in Betracht, sondern auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, a.a.O., Rn. 9, für ein Freigängerhaus). Insbesondere bei kleinen Einrichtungen, die nur wenige der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfene Menschen aufnehmen, kann mangels einer Beeinträchtigung des Wohngebietscharakters eine Befreiung in Betracht kommen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 B 196/12 -, unveröffentlicht, zit. nach SächsOVG, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, juris Rn. 46, im zit. Beschluss bejaht für ein Wohnprojekt des Jugendstrafvollzugs in „freien Formen“ in einer am Ortsrand gelegenen Jugendstrafvollzugseinrichtung für höchstens sieben Strafgefangene, im Urteil dagegen verneint bei einer offenen Justizvollzugsanstalt für 60 Strafgefangene). Das liegt auch im vorliegenden Fall nahe, in dem nur vier von 16 Bewohnern der Einrichtung des Antragstellers der Maßregelvollstreckung unterliegen. In jedem Fall bedarf aber, wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Beschluss von 9. Februar 2019 angedeutet hat (BA S. 8), die Klärung des Gebietscharakters sowie der konkreten Umstände des Einzelfalls einer näheren Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren, die etwa die Lage der baulichen Anlage, die Zahl der Nutzer und deren Rechtsstatus als frei oder unfrei, ggf. auch die Umstände der Freiheitsentziehung, sowie die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen in den Blick nimmt. Das gilt umso mehr, wenn die untersagte Nutzung nicht nur den Rahmen der genehmigten Nutzung verlässt und schon deshalb einer gesonderten Genehmigung bedarf, sondern aus bauplanungsrechtlichen Gründen sogar eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erfordern könnte. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist nicht aus den mit dem Änderungsantrag geltend gemachten Gründen entfallen. Es ist keineswegs „aus Gründen des fairen Verfahrens geboten, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs … wiederherzustellen“, auch nicht „angesichts der verstrichenen Zeit“ (Abänderungsantragsbegründung, a.a.O., S. 9). Es ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller die verstrichene Zeit nicht genutzt hat, um einen Bauantrag zur Änderung und Erweiterung der Baugenehmigung - und ggf. zur Befreiung von entgegenstehenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbeschränkungen - einzureichen. Jedenfalls schließt die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der untersagten Nutzung auch „im Rahmen der Interessenabwägung“ (a.a.O., S. 10) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers aus. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm drohten „irreversible Schäden“, er könne „die für den Betrieb des Hofs M… notwendigen personellen und sachlichen Mittel kaum weiter vorhalten“, ist dies nicht allein „durch die fortbestehende Vollziehbarkeit“ (a.a.O., S. 10) der Untersagung der unzulässigen Nutzung verursacht, sondern auch die Folge davon, dass er sich bisher nicht um die für eine Nutzungsänderung erforderliche Baugenehmigung bemüht hat, obwohl „die psychiatrischen Kliniken, die Sozialversicherungsträger und die Sozialverwaltung“ sein Anliegen unterstützen (a.a.O., S. 10). Insoweit ergibt sich auch nichts aus den angeblich „divergierenden gerichtlichen Entscheidungen in zwei parallelen, gleichermaßen auf Nutzungsuntersagungen ein und derselben Einrichtung zielenden Verfügungen“ (a.a.O., S. 11). Soweit der Antragsteller damit dem erfolglose Begehren vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall das erfolgreiche Begehren im Fall der Nutzungsuntersagung vom 15. April 2016 (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. August 2018 - VG 7 L 160-, Abänderungsantragsbegründung, a.a.O., S. 9 und Anlage A 12) gegenüberstellt, verkennt er, dass der Unterschied in den Aussprüchen des Verwaltungsgerichts auf inhaltlich unterschiedlichen Aussprüchen in den jeweiligen Nutzungsuntersagungen beruht. In dem zitierten anderen Verfahren hatte der Antragsgegner „jegliche Nutzung des Gebäudes“ (VG Frankfurt (Oder), a.a.O., BA S. 3) - und damit auch die genehmigte - untersagt. D.h. jene Untersagungsverfügung hatte nicht zwischen der genehmigten und der - hier allein relevanten - ungenehmigten Nutzung unterschieden, so dass auch eine „geltungserhaltende Reduktion“ des Bescheidtenors in jenem Verfahren nicht in Betracht kam (VG Frankfurt (Oder), a.a.O., BA S. 3 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).