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Beschluss

OVG 10 S 54.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1128.OVG10S54.19.00
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Leitsätze
1. Zum vorläufigen Rechtsschutz einer Eigentümerin gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes.(Rn.3) 2. Eine unbillige Härte besteht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann, wenn durch die sofortige Vollziehung der Abgabe ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung oder Insolvenz des Abgabepflichtigen.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 29.583,75 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum vorläufigen Rechtsschutz einer Eigentümerin gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages für sanierungsbedingte Erhöhungen des Bodenwertes.(Rn.3) 2. Eine unbillige Härte besteht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann, wenn durch die sofortige Vollziehung der Abgabe ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung oder Insolvenz des Abgabepflichtigen.(Rn.3) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 29.583,75 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstückes in der G...straße ... in Berlin, Bezirk Pankow. Das Grundstück liegt im ehemaligen Sanierungsgebiet Helmholtzplatz, das zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Sie wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner sie mit Bescheid vom 19. Januar 2018 zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 118.335,00 EUR herangezogen hat und möchte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht hat den dahingehenden Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht der Sache hinsichtlich seines Entscheidungsmaßstabes im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon aus, dass der Ausgleichsbetrag, den die Eigentümer der in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entrichten haben, eine öffentliche Abgabe darstellt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Februar 2012 – OVG 10 S 50.10 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 29. Januar 2019 – OVG 10 S 44.18 –, juris Rn. 3), bei der Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; § 212a Abs. 2 BauGB). Indem der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abweichend von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO den Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass derartige öffentliche Abgabenforderungen im Hinblick auf ihre spezifische Funktion grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Anfechtung durch den Pflichtigen vollziehbar sein sollen. Diese Regelung findet, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat, ihre Rechtfertigung in dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und eine sinnvolle Haushaltsplanung dadurch zu gewährleisten, dass der stete Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel sichergestellt wird. Damit soll verhindert werden, dass sich der Pflichtige allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die sich möglicherweise später als unbegründet erweisen könnten, der Leistung vorerst entziehen können. Die erforderlichen Einnahmen sollen der öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen; der Abgabenpflichtige muss mithin in der Regel vorleisten und sich im Falle seines Obsiegens im Verfahren der Hauptsache auf einen Rückerstattungsanspruch verweisen lassen, dessen Realisierung prinzipiell gesichert ist (OVG Bln, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 S 18.04 –, juris Rn. 5; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 55; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 25). Angesichts dieses Regelungszwecks der Vorschrift kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs daher entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vom Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (stRsp., OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2019 – OVG 10 S 44.18 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Eine unbillige Härte besteht dann, wenn durch die sofortige Vollziehung ein Nachteil entsteht, der über die sofortige Zahlung hinausgeht und zu einem später nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schaden führt, wie etwa die wirtschaftliche Existenzvernichtung oder Insolvenz des Abgabepflichtigen (vgl. Wysk/Saurenhaus/Buchheister, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 80 Rn. 47; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 145). Gemessen an diesem Maßstab hat die pauschale Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht vermöge nicht darzulegen, inwieweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestünden, keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss vielmehr die Antragstellerin die Gründe darlegen, warum ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Ausgleichsbetrages bestehen sollen und dabei an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sie aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht tragfähig sind. Auch soweit die Antragstellerin vorbringt, die Entrichtung des streitigen Ausgleichsbetrages stelle für sie eine unbillige Härte dar, weil sie nur „sehr schwer“ einen Betrag von über 100.000,00 EUR aufbringen könne, während die Haushaltslage in Berlin durch hohe Steuereinahmen und einen „Überschuss“ geprägt sei, sowie, dass für Berliner Bauvorhaben, wie den Großflughafen BER, milliardenschwere Summen bereit stünden, legt sie nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Ihre Kritik vermag die gesetzliche Entscheidung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit ihrem Ziel, den steten Zufluss der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel sicherzustellen, nicht in Frage zu stellen. Das Vorbringen legt auch nicht dar, dass die sofortige Vollziehung des festgesetzten Ausgleichsbetrages bei ihr zu einem irreparablen Schaden oder einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung führen würde. Im Übrigen sind nach § 155 Abs. 5 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge, einschließlich der Bestimmungen über die Stundung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 GebBeitrG Bln) entsprechend anzuwenden, so dass die Antragstellerin einen Stundungsantrag stellen könnte, wenn sie wirtschaftlich zeitweilig den Ausgleichsbetrag ganz oder teilweise nicht aufbringen kann. Einen wahrscheinlichen Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache vermag die Antragstellerin auch mit ihrem Vorbringen, dass ihr Grundstück infolge der Sanierungsmaßnahmen (über die G...straße) nicht mehr direkt für die Fahrzeuge der Feuerwehr erreichbar sei, nicht darzulegen. Die Antragstellerin legt bereits nicht näher dar, auf welchen rechtlichen Ansatz dieses Vorbringen zielt. Im Übrigen wäre auch bei einer unterstellten rechtlichen Relevanz dieses Vorbringens im Hinblick auf die Bemessung der sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwertes des Grundstücks nach § 154 Abs. 1 und 2 BauGB die Prüfung der mit dem Vortrag verbundenen Tatsachenfragen dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung (1/4 von 118.335,00 EUR) beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1. 5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).