Beschluss
OVG 10 S 43.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1106.OVG10S43.19.00
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Leitsätze
1. Zu einem aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch auf Rückholung einer unter dem Verdacht einer Mitgliedschaft bei dem IS stehenden deutschen Staatsbürgerin in die Bundesrepublik Deutschland (hier: Mutter mit ihren minderjährigen Kindern).(Rn.20)
2. Zur Berücksichtigung des Trennungsverbots aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der konkreten Gefährlichkeit des jeweiligen mutmaßlichen IS-Mitglieds in einem solchen Fall.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu einem aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch auf Rückholung einer unter dem Verdacht einer Mitgliedschaft bei dem IS stehenden deutschen Staatsbürgerin in die Bundesrepublik Deutschland (hier: Mutter mit ihren minderjährigen Kindern).(Rn.20) 2. Zur Berücksichtigung des Trennungsverbots aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der konkreten Gefährlichkeit des jeweiligen mutmaßlichen IS-Mitglieds in einem solchen Fall.(Rn.25) Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 25.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller, die sich in dem Lager Al-Hol im Nordosten Syriens befinden, begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese verpflichtet werden soll, ihnen (konsularischen) Schutz zu gewähren, namentlich ihnen geeignete Reisedokumente auszustellen sowie sie unverzüglich nach Deutschland zurückzuführen. Die Antragsteller sind deutsche Staatsbürger. Die im Jahre 1981 in W. geborene Antragstellerin zu 1. wurde am 8. November 2002 eingebürgert. Sie ist seit 2008 mit dem im Jahre 1982 in W. geborenen und 1997 eingebürgerten W... verheiratet. Aus der Ehe gingen der in W. im Jahre 2011 geborene Antragsteller zu 2. und der im Jahr 2012 geborene Antragsteller zu 3. sowie der - nach Angaben der Antragstellerin zu 1. - am 30. Oktober 2017 in R… (Syrien) geborene Antragsteller zu 4. hervor. Die Antragstellerin zu 5. ist die Mutter des Herrn W... und die Großmutter der Antragsteller zu 2. bis 4. Die Antragstellerin zu 1. und ihr Ehemann verließen Ende 2014 unter Mitnahme ihrer Kinder, der Antragsteller zu 2. und 3., die Bundesrepublik Deutschland und reisten über die türkisch-syrische Grenze nach Syrien ein. Sie reisten in der Folgezeit im Jahre 2015 in das unter Kontrolle des so genannten „Islamischen Staats“ (im Folgenden: IS) stehenden Gebietes in Syrien ein. Der IS ist eine international operierende Terrororganisation, die ihr Ziel, ein globales Kalifat zu errichten, in der jüngeren Vergangenheit mit weltweiten Anschlägen verfolgt hat. Nach den terroristischen Anschlägen in Paris am 13. November 2015 ordnete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 2249 (2015) vom 20. November 2015 den IS als „weltweite und beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ ein. Während ihres Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des IS lebten die Antragsteller auch in Rakka, der größten Stadt, die von dem IS kontrolliert wurde; Rakka galt auch als Kommandozentrale und wichtigster militärischer Stützpunkt des IS. Nach den Angaben der Antragsteller „stellte“ sich der Ehemann der Antragstellerin zu 1. gemeinsam mit den Antragstellern am 21. Januar 2019 amerikanisch-kurdischen Kräften nördlich des Ortes Baghuz. Die Terrororganisation IS hält seit März 2019 kein Gebiet mehr in Syrien, bleibt aber aus dem Untergrund aktiv. Das östlich des Euphrat im Bezirk Al-Hasake errichtete Camp Al-Hol, in dem sich die Antragsteller befinden, liegt circa 70 km von der syrisch-türkischen Grenze entfernt, in einem Gebiet, das bisher unter Kontrolle der von Kurden dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) gestanden hat. Auch das Camp ist bisher von den kurdischen Kräften kontrolliert worden. Den Hauptteil des Camps stellt ein Flüchtlingslager dar, in dem sich Menschen aus Syrien und dem Irak aufhalten. Die Antragsteller zu 1. bis 4. befinden sich in einem bewachten Sicherheitsbereich (sog. Annex-Section) des Al-Hol Camps, in dem sich Personen ohne syrische bzw. irakische Staatsangehörigkeit aufhalten, die als IS-Anhängerinnen oder Angehörige von IS-Kämpfern gelten. Sie dürfen sich im Lager frei bewegen, es aber nicht selbständig verlassen. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1. befindet sich seit seiner Gefangennahme durch kurdische Milizen im Januar 2019 in Haft. Sein genauer Internierungsort ist unbekannt. Ausweislich der Auskunft des Generalbundesanwaltes vom 1. August 2019 führt dieser gegen die Antragstellerin zu 1. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) gemäß §§ 129a Abs. 1, 129b StGB. Eine Übermittlung von Einzelheiten zum Tatvorwurf und der zugrundeliegenden Tatsachen ist nicht erfolgt, da dem nach Angaben des Generalbundesanwalts Zwecke der Strafverfolgung entgegenstünden. Im Al-Hol Camp befinden sich derzeit rund 68.600 Menschen, vorwiegend Flüchtlinge syrischer und irakischer Staatsangehörigkeit, davon 94 % Frauen und Kinder (vgl. Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten - OCHA -; SYRIAN ARAB REPUBLIC, North East Syria: Al Hol camp As of 29 September 2019 https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA_Syria_Al%Hol%20camp_Snapshot_as%20of%2029%20September%202019.pdf). Im Lager sind eine Reihe von internationalen Organisationen und humanitären Nichtregierungsorganisationen tätig. Am 24. Mai 2019 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen vorläufigen Rechtsschutzantrag mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen konsularischen Schutz zu gewähren, namentlich ihnen geeignete Reisedokumente auszustellen sowie sie unverzüglich nach Deutschland zurückzuführen. Die Antragsgegnerin hat dem Verwaltungsgericht am 11. Juni 2019 mitgeteilt, dass sie mit Blick auf die allgemeine, zumal für kleine Kinder bedrückenden Umstände im Lager Al-Hol ihr Erschließungs- und Auswahlermessen in Richtung auf eine Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland ausgeübt habe und ihre Rückholung ermöglichen wolle. Sie gehe davon aus, dass dies mit Einwilligung oder jedenfalls ohne Widerstand der Antragstellerin zu 1. umgesetzt werden könne. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. selbst hat die Bundesregierung am 11. Juni 2019 mitgeteilt, dass sie ihr Ermessen hinsichtlich der Gewährung von Auslandsschutz gegenüber der Antragstellerin zu 1. in der Weise ausübe, dass sie die erforderlichen Schritte ergreife, Leben und Gesundheit der Antragstellerin zu 1. im Lager Al-Hol zu schützen, sie jedoch keine Maßnahmen ergreife, um sie nach Deutschland zurückzuholen. Hiergegen sprächen sowohl Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland als auch gewichtige außenpolitische Belange. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Juli 2019 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Antragsteller zu 1. bis 4. eine Identitätsprüfung in die Wege zu leiten, im Falle der Bestätigung der Identität Reisedokumente auszustellen und die Verbringung nach Deutschland herbeizuführen; hinsichtlich der Antragstellerin zu 5. – der Großmutter der Antragsteller zu 2. bis 4. – hat es den Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis abgelehnt. Seinen Beschluss hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antrag sei, soweit er die Antragsteller zu 1. bis 4. betreffe, zulässig. Insbesondere bestehe für den Antrag der Antragsteller zu 2. bis 4. ungeachtet der Erklärung der Antragsgegnerin, deren Rückholung zu ermöglichen, ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die entsprechende Bereitschaft der Antragsgegnerin unter der Einschränkung stehe, dass die Antragstellerin zu 1. in Syrien verbleibe. Die Antragsteller zu 2. bis 4. hätten bereits deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an einer gemeinsamen Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, weil eine Rückkehr nur der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne die Antragstellerin zu 1. tatsächlich nicht möglich sei. Der Antrag sei insoweit auch begründet. Die Antragsteller zu 1. bis 4. hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf ein Tätigwerden der Antragsgegnerin. Die Antragsteller könnten sich dabei unmittelbar auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche Schutzpflicht berufen. Die Zustände im Lager Al-Hol stellten eine Bedrohung für Leib und Leben jedenfalls der Antragsteller zu 2. bis 4. dar. Die dortigen Zustände stellten sich nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnismitteln wie folgt dar: „Das von kurdischen Sicherheitskräften kontrollierte Flüchtlingslager ist für etwa 20.000 Menschen ausgelegt. Aktuell leben dort mehr als 75.000 Menschen, die überwiegend aus der letzten IS-Hochburg Baghus flohen (vgl. tagesschau.de, „Verletzt, krank und unterernährt“, 9. April 2019, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/syrien-fluechtlinge-al-hol-101.html). Nach Angaben der Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ leben diese dort unter „alarmierend schlechten Bedingungen“. Es fehlt an Wasser, Sanitäranlagen und medizinischer Versorgung. Viele Kinder sind mangelernährt und sterben an vermeidbaren Krankheiten (vgl. Ärzte ohne Grenzen, „Syrien: Tausenden Frauen und Kindern fehlt es im Al-Hol-Camp am Nötigsten“, 17. Mai 2019, abrufbar unter https://www.aerzte-ohne-grenzen.at/presse/syrien-tausenden-frauen-und-kindern-fehlt-es-im-al-hol-camp-am-noetigsten). Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 9. April 2019 sind im Lager 225 Minderjährige gestorben (vgl. tagesschau.de, a.a.O.). Nach Angaben der kurdischen Selbstverwaltung ist diese kaum dazu in der Lage, die Bewohnerinnen und Bewohner des Camps zu versorgen. Dennoch seien die Bedingungen – auch aufgrund des Ausbleibens von Hilfe vieler internationaler Hilfsorganisationen – katastrophal (vgl. anfnews, „Schwere Lebensbedingungen im Camp Hol“, 28. Juni 2019, abrufbar unter https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/schwere-lebensbedingungen-im-camp-hol-12288 und anfnews, „Versorgung von Flüchtlingen liegt allein bei der Selbstverwaltung“, 29. Juni 2019, abrufbar unter https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/versorgung-von-fluechtlingen-liegt-allein-bei-der-selbstverwaltung-12309). Auch die Sicherheitslage ist aufgrund der Anwesenheit tausender Dschihadistinnen bedenklich (vgl. ebd. und Verwaltungsvorgang, Bl. 28, demzufolge der Zugang durch Nichtregierungsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage für mehrere Tage im März nicht möglich war). Auch die Antragsteller haben plausibel und in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage (vgl. anfnews, „Massiver Anstieg von Dschihadisten-Familien in den Camps“, 22. Juni 2019; s.a. Bl. 28 des Verwaltungsvorgangs, dem zufolge die Antragsteller zu 1. bis 4. nicht aufgefunden werden konnten, weil sie in ein anderes Zelt umgezogen waren) ausgeführt, dass sie sich in einer ständigen Bedrohungssituation befinden. Trotz jüngster Verbesserungen im medizinischen Bereich ergibt sich aus den dargestellten Zuständen, dass die 8, 7 und 1 ¾ Jahre alten Antragsteller zu 2. bis 4. in dem Lager Al-Hol einer erheblichen Gefahr für ihre psychische und physische Gesundheit und ihr Leben ausgesetzt sind. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus, die „mit Blick auf die allgemeinen, zumal für kleine Kinder bedrückenden Umstände im Lager Al-Hol und der besonderen gesundheitlichen Situation der Antragsteller zu 2. bis 4. ihr Entschließungs- und Auswahlermessen in Richtung auf eine Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland ausgeübt“ hat (vgl. S. 33 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2019)“ (BA S. 5 f.). Die Rückholung der Antragsteller sei nicht unmöglich. Das der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehende weite Ermessen habe sich auf Herbeiführung der Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. zusammen mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., verdichtet. Insoweit sei eine rechtmäßige Alternative nicht ersichtlich; andere Maßnahmen seien gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich, um die staatliche Schutzpflicht zu erfüllen. Die Antragsgegnerin könne nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass durch die Rückkehr der Antragstellerin zu 1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Beeinträchtigung innen- und außenpolitischer Belange durch die Verhinderung einer Strafverfolgung der IS-Verbrechen zu befürchten sei. Denn die Schutzpflicht gegenüber den Antragstellern zu 2. bis 4., welche ihrerseits weder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellten noch mit einer strafrechtlichen Ahndung zu rechnen hätten, überwögen diese Belange deutlich. Soweit die Antragsgegnerin auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland hinweise, sei nicht bekannt, welche Rolle die Antragstellerin zu 1. beim IS eingenommen habe. Ebenso wenig sei bekannt, ob und ggf. für welche Straftaten die Antragstellerin zu 1. verantwortlich sei. Eine – insbesondere hier nur gemutmaßte – potentielle Gefährdung überwiege die Belange der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 15. Juli 2019 erhobenen Beschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, den Antragstellern zu 2. bis 4. fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, die Antragstellerin zu 1. habe keinen Anordnungsanspruch und die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts lege ihr – der Antragsgegnerin – eine in dieser Unbedingtheit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu erfüllende Verpflichtung auf. Die Türkei hat am 9. Oktober 2019 eine Militäroffensive in Nordsyrien begonnen, die sich gegen die von der Kurdenmiliz YPG geführten Syrischen Demokratischen Streitkräfte (SDF) in Nordsyrien richtet. Die türkischen Truppen sind in die Grenzregion in Nordsyrien einmarschiert. Der türkische Präsident will dort eine so genannte „Sicherheitszone“ errichten, die von der Türkei kontrolliert werden soll. Die „Sicherheitszone“ soll nach den der Antragsgegnerin bekannt gewordenen türkischen Vorstellungen eine Tiefe von 15 bis 30 km auf syrischem Gebiet haben. Das Lager Al-Hol liegt circa 70 km von der türkisch-syrischen Grenze entfernt und außerhalb der geplanten so genannten „Sicherheitszone“. Auf eine gerichtliche Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 mitgeteilt, dass das Ermessen der Bundesregierung in dieser Angelegenheit auch durch die jüngsten Entwicklungen auf politischer Ebene und in der türkisch-syrischen Grenzregion nicht in einer Weise reduziert sei, dass nur die Rückholung der Antragstellerin zu 1. rechtmäßig sei. Erwachsene IS-Anhängerinnen, die sich gegenwärtig im Lager Al-Hol befänden, hätten keinen Rückholanspruch; dies gelte auch für die Antragstellerin zu 1. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Die von ihr innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragsteller zu 1. bis 4. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Mit dem Beschwerdevorbringen werden die Gründe des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Dazu im Einzelnen: 1. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, den Antragstellern zu 2. bis 4. fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, greift das nicht durch. a. Mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nimmt die Beschwerde Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe zwar ausgeführt, sie sei willens, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland zurückzuführen, jedoch stehe diese Bereitschaft unter der Einschränkung, dass die Antragstellerin zu 1. in Syrien verbleibe, und die Antragsteller zu 1. bis 4. hätten jedoch bereits deshalb ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gemeinsamen Rückkehr in die Bundesrepublik, weil eine Rückkehr nur der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne die Antragstellerin zu 1. tatsächlich nicht möglich sei. Die Beschwerde macht hierzu geltend, eine derartige Einschränkung habe die Antragsgegnerin nicht gemacht; sie habe nicht gesagt, dass die von ihr zugesagte Bereitschaft zur Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. „unter der zwingenden Bedingung, Voraussetzung oder Einschränkung stehe, dass die Antragstellerin zu 1. in Syrien verbleibe, dass mit anderen Worten das Verbleiben der Antragstellerin zu 1. in Syrien conditio sine qua non für die Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. sei“. Diese Beschwerdeerwägung greift nicht durch. Sie geht an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Von der Annahme einer seitens der Antragsgegnerin erklärten „zwingenden Bedingung“ oder gar „conditio sine qua non“ für die Rückführung der Antragsteller zu 2. bis 4. ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Es ist insoweit auch keinem „Mißverständnis“ unterlegen, wie die Beschwerde geltend macht. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der von ihm gebrauchten Wendung klar von einer „Einschränkung“ und nicht von einer „Bedingung“ gesprochen, unter der die Rückführung der Antragsteller zu 2. bis 4. stehe. Eine solche Einschränkung hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, denn das Rechtsschutzziel der Antragsteller geht bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens und nach Maßgabe des einschränkungslos gestellten Antrags dahin, gemeinsam nach Deutschland zurückgeführt zu werden. Dies bedeutet für die Antragsteller zu 2. bis 4., dass ihr Rechtsschutzbegehren dahin zielt, gemeinsam mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., nach Deutschland zurückgeführt zu werden. Die Antragsgegnerin hat freilich mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 erklärt, dass sie keine Maßnahmen ergreifen werde, um die Antragstellerin zu 1. nach Deutschland zurückzuführen (ebd., S. 44). Daraus ergibt sich die von dem Verwaltungsgericht festgestellte Einschränkung. Dass das Verwaltungsgericht die Wendung „Einschränkung“ in diesem Sinne, also gemessen an dem Rechtsschutzziel der Antragsteller zu 2. bis 4., gebraucht hat, wird im Übrigen auch durch den nachfolgenden Satz in seiner Begründung deutlich, die Antragsteller zu 1. bis 4. hätten jedoch bereits deshalb ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer gemeinsamen Rückkehr in die Bundesrepublik, weil eine Rückkehr nur der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne die Antragstellerin zu 1. tatsächlich nicht möglich sei; hiermit hat das Verwaltungsgericht noch einmal deutlich gemacht, dass Hintergrund der genannten Einschränkung ein „rechtlich schützenswertes Interesse an einer gemeinsamen Rückkehr in die Bundesrepublik“ ist. Dies verkennt die Beschwerde. Dass die von dem Verwaltungsgericht aufgezeigte Einschränkung zwischenzeitlich weggefallen wäre, zeigt die Beschwerde auch im Übrigen nicht auf. Denn die Antragsgegnerin hat auch im Beschwerdeverfahren – und zwar zuletzt mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2019 - deutlich gemacht, dass sie an ihrer Haltung, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Antragstellerin zu 1. nach Deutschland zurückzuführen, ungeachtet der aktuellen Ereignisse in Syrien festhält. b. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass für den Antrag der Antragsteller zu 2. bis 4. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde und er von daher unzulässig wäre oder gar unzulässig geworden wäre. Die erstinstanzlich hergereichte und im Beschwerdeverfahren bekräftigte Erklärung der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2019, wonach sie ihr Erschließungs- und Auswahlermessen in Richtung auf Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland ausgeübt habe und ihnen die Rückkehr nach Deutschland ermöglichen wolle, genügt für eine solche Annahme nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach allgemeinen Grundsätzen, die auch für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gelten, dann, wenn die Antragsteller ihr Ziel auf anderem Weg einfacher, schneller oder effizienter erreichen könnten (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – BVerwG 6 VR 2.19 –, juris Rn. 21) oder sie ihr Ziel bereits erreicht haben, also ein Erfolg des Antrags nach § 123 VwGO ihre Rechtsstellung nicht verbessern würde, der Antrag also gleichsam nutzlos wäre (vgl. nur Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vor §§ 40-53 Rn. 16 m.w.N.). Dies trifft im Falle der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht zu. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihr Erschließungs- und Auswahlermessen in Richtung auf Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland ausgeübt habe und ihnen die Rückkehr nach Deutschland ermöglichen wolle, führt für sich genommen nicht zu einer Erledigung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller zu 2. bis 4.; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin der allgemeinen Vorgehensweise der Bundesregierung entsprechen mag, mögliche Optionen zu prüfen, deutschen Staatsangehörigen in humanitären Fällen, insbesondere Kindern, Unterstützung zu einer Rückkehr nach Deutschland zu leisten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage u.a. der Fraktion der FDP vom 30. August 2019, BT-Drs. 19/12855, S. 8), die Antragsgegnerin ferner nochmals versichert hat, dass sie sich bemühe, die im Lager Al-Hol befindlichen Kinder tatsächlich nach Deutschland zurückzuholen, und dass hinsichtlich der Lokalisierung und notwendigen Identifizierung der Antragsteller zu 2. bis 4. bereits konkrete Maßnahmen durch vor Ort tätige humanitäre Nichtregierungsorganisationen veranlasst worden seien. All dies hat für sich genommen nicht zu einer Erledigung des Rechtsschutzziels der Antragsteller zu 2. bis 4. geführt. Denn zum Einen geht das Rechtsschutzziel der Antragsteller zu 2. bis 4. nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die, wie oben aufgezeigt, einer verständigen Würdigung des Antragsvorbringens und dem insoweit einschränkungslos gestellten Antrag entsprechen, dahin, gemeinsam mit ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1., nach Deutschland zurückgeführt zu werden. Zum Anderen zielt das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller zu 2. bis 4. auch nicht auf eine „Betätigung des Erschließungs- und Auswahlermessens der Antragsgegnerin in Richtung auf eine Rückholung“, sondern es zielt ausweislich ihres Antrages auf ihre (unverzügliche) Zurückführung nach Deutschland. Daran fehlt es bisher. Solange die Rückführung gemeinsam mit ihrer Mutter nicht erfolgt ist, kann also nicht davon gesprochen werden, dass die Verfolgung ihres gerichtlichen Begehrens für die Antragsteller zu 2 bis 4. nutzlos wäre oder ihnen keinen rechtlichen Vorteil (mehr) verschaffen könnte. 2. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin zu 1. habe keinen Anordnungsanspruch. a. Soweit die Beschwerde zunächst einen Anspruch der Antragstellerin zu 1. „unabhängig von ihren Kindern“ thematisiert (Beschwerdebegründung vom 8. August 2019, S. 23 f.), hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf eine derartige Feststellung nicht gestützt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Antragstellerin zu 1. einen – mit den Worten der Antragsgegnerin: isoliert zu betrachtenden – Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Rückführung nach Deutschland habe, gerade ausdrücklich offengelassen: Es hat festgestellt, dass „dahinstehen“ könne, ob die Antragstellerin „unabhängig von ihren Kindern“ einen Anspruch auf Rückholung habe (BA S. 6, unter 3.). Dies erkennt auch die Beschwerde (S. 23 f. der Beschwerdebegründung vom 8. August 2019, unter IV.1.). Die Frage, ob die Antragstellerin zu 1. einen so verstandenen (eigenen) Anspruch auf Rückführung nach Deutschland hat, ist deswegen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Es kommt deswegen auch nicht auf die von der Beschwerde - insoweit wohl auch nur vorsorglich - thematisierte Frage an, ob die Antragsgegnerin, wie sie geltend macht, der Antragstellerin zu 1. hinreichenden „Auslandsschutz“ dadurch zukommen lassen möchte, dass sie ihr durch die Einschaltung von Hilfsorganisationen hinreichende „Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit“ zuteil werden lasse; denn darauf, dass sich der Staat nach Lage der Dinge auch schützend vor das Leben und die Gesundheit der Antragstellerin zu 1. stellen müsste und von daher auch in ihrer Person ein Anspruch aus der grundrechtlichen Schutzpflicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG erwachsen sein könnte, hat das Verwaltungsgericht, wie erwähnt, für die Begründung eines auch die Antragstellerin zu 1. umfassenden Rückführungsanspruchs gerade nicht abgestellt. Soweit der vormalige Berichterstatter des Verfahrens zu einem Anspruch auf Rückführung auch der Antragstellerin zu 1. unter dem 29. Juli 2019 und unter dem 2. August 2019 darauf hingewiesen hat, dass die Antragsteller zu 1. bis 4. sowohl aus Art. 11 Abs. 1 GG als auch aus Art. 3 Abs. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK und aus Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ein Recht auf Rückkehr nach Deutschland hätten, das die Antragsgegnerin durch das Verweigern des Ausstellens von Reisedokumenten verletze, und dass nach einem allgemein anerkannten und unumstrittenen Rechtssatz des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts jeder Heimatstaat zur Aufnahme seiner eigenen Staatsangehörigen verpflichtet sei, musste der Senat den damit aufgeworfenen Fragen – etwa, ob der genannte Rechtssatz des Völkergewohnheitsrechts auch subjektive Rechte vermittelt (s. dazu Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG und BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – BVerwG 1 C 3.15 -, Ls. 2 und Rn. 40: Die Regelung überwinde die Beschränkung auf Staaten als Begünstigte und Verpflichtete des Völkerrechts; näher dazu Rn. 41 ff., 45) und ob die in dem Hinweis genannten Anspruchsgrundlagen zu einer Verdichtung des der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehenden weiten Ermessens auch im auswärtigen Bereich führen können (s. zur Berücksichtigung völkerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Maßgaben bei der Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Maßgaben etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 -, juris Rn. 37) – aus Anlass des vorliegenden Falles nicht weiter nachgehen. In der vorliegenden Fallkonstellation kam es darauf nicht an, weil das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. auf einen eigenen Anspruch unabhängig von ihren Kindern nicht entscheidungstragend abgestellt hat und die Beschwerde, wie nachfolgend noch auszuführen ist, auch sonst keine durchgreifenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigt, soweit auch die Antragstellerin zu 1. an dem Rückführungsanspruch teilhat. Auch hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 4. kam es auf die aufgeworfenen Fragen nicht an, weil die Beschwerde hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 4. den von dem Verwaltungsgericht festgestellten, von ihm aus der grundrechtlichen Schutzpflicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG) hergeleiteten Anspruch auf Rückführung dem Grunde nach nicht unter Auseinandersetzung mit den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt hat. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Beschwerdegründe, die allein vom Oberverwaltungsgericht zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), enthalten lediglich Ausführungen zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und zu einer Unmöglichkeit der aufgegebenen Verpflichtung, nicht jedoch Ausführungen, die sich gegen den von dem Verwaltungsgericht austenorierten Anspruch der Antragsteller zu 2. bis 4. dem Grunde nach wenden; im Gegenteil hat die Antragsgegnerin wiederholt ihre Bereitschaft erklärt und bekräftigt, die Antragsteller zu 2. bis 4. nach Deutschland zurückzuholen. b. Auch soweit die Beschwerde der Sache nach geltend macht, dass ein Anspruch der Antragstellerin zu 1. auch nicht in Form einer von den Antragstellern zu 2. bis 4. abgeleiteten Position bestehe, werden mit den entsprechenden Beschwerdeausführungen die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG folgende staatliche grundrechtliche Schutzpflicht darauf abgestellt, dass die Zustände im kurdischen Lager Al-Hol eine Bedrohung für Leib und Leben jedenfalls der Antragsteller zu 2. bis 4. darstellten und sich das der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehende weite Ermessen auf die Herbeiführung der Rückkehr der Antragsteller zu 1. bis 4. nach Deutschland verdichtet habe. Dies wiederum hat das Verwaltungsgericht darauf gestützt, dass zum Einen eine isolierte Rückkehr der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne ihre Mutter aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht komme (EA S. 6), und dass zum Anderen eine rechtmäßige Alternative auch unter Berücksichtigung der Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht gegeben sei, insbesondere die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf verweisen könne, dass durch die Rückkehr der Antragstellerin zu 1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Beeinträchtigung innen- und außenpolitischer Belange zu befürchten sei (EA S. 7). Diese beiden Annahmen des Verwaltungsgerichts, mit denen es eine Verdichtung des der Antragsgegnerin im Übrigen zugestandenen weiten Ermessens auf die Herbeiführung der Rückkehr der Antragsteller zu 1. bis 4. nach Deutschland begründet hat, vermag die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Dazu im Einzelnen: aa. Soweit die Beschwerde geltend macht, die „Überlegung“ des Verwaltungsgerichts, wonach eine isolierte Rückkehr der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1., nicht möglich sei, weil die kurdischen Autoritäten vor Ort eine Ausreise der Kinder ohne ihre Mutter nicht erlauben würden, überzeuge nicht, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich bei der genannten, mit der Beschwerde so bezeichneten „Überlegung“ des Verwaltungsgerichts um eine auf der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) beruhende Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts (zu dieser nachfolgend (1.)), für die im Hinblick auf die nach § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO zu fordernde Glaubhaftmachung keine Überzeugungsgewissheit zu verlangen ist, sondern für die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptung genügt (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 15; Happ, in: Eyermann, ebd., § 123 Rn. 51). Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts wird durch die ihr von der Antragsgegnerin gegenübergestellte Einschätzung, es handele sich bei der grundsätzlichen kurdischen Praxis, Mütter und Kinder nicht zu trennen, nicht um eine „ausnahmslose und unverrückbar festgelegte Position“, nicht durchgreifend widerlegt (dazu unter (2.)). Eine solche Einschätzung und ein danach ausgerichtetes Verhalten der Antragsgegnerin hätte im Übrigen ein Ergebnis zur Folge, das einen Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Trennungsverbots des aus der Mutter, hier der Antragstellerin zu 1., und ihren minderjährigen Kindern, hier den Antragstellern zu 2. bis 4., bestehenden und hier nach Lage der Dinge besonders schutzwürdigen Familienverbands begründen würde (dazu unter (3.)). Im Einzelnen: (1.) Das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, eine isolierte Rückkehr der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne ihre Mutter sei nicht möglich, auf der Grundlage der von den Antragstellern nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Umstände (Bd. I, Bl. 186 ff.) wie folgt begründet: In einem Interview habe sich der Co-Vorsitzende des Rates für humanitäre Aufgaben der „Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien“, Zozan Alluş (Anf-news vom 22. Juni 2019) wie folgt geäußert: „Belgien wollte eine Frau aufnehmen, aber erklärt, man werde ihre Kinder nicht aufnehmen. Wir haben erklärt, dass wir Frauen und Kinder nicht trennen, sie müssen entweder alle nehmen oder wir werden eine andere Lösung finden.“ Aus dieser Aussage ergebe sich unzweideutig, dass eine Ausreise nur der Kinder ohne ihre Mutter nicht möglich sei. Nichts anderes ergebe sich aus dem Einwand der Antragsgegnerin, die kurdische Verwaltung wolle nicht, dass Kinder alleine zurückblieben. Denn weder lasse sich dies der pauschalen Aussage entnehmen, noch könne von einem Interesse der kurdischen Verwaltung ausgegangen werden, unter dem Verdacht der IS-Anhängerschaft stehende Erwachsene zurückzubehalten. (2.) Dem setzt die Beschwerde unter Herreichung eines weitgehend geschwärzten Vermerks über ein Telefonat vom 11. Juli 2019, das zwischen einem nicht näher bezeichneten Mitarbeiter der Antragsgegnerin und einem Mitglied der Führungsebene der syrischen Kurden, das für Kontakte mit ausländischen Regierungsvertretern zuständig sei, geführt worden sei („Beweismittel Ag. 37“, Bd. II, Bl. 366 der Gerichtsakte), im Wesentlichen das Folgende entgegen: Es treffe zwar zu, dass es grundsätzliche kurdische Praxis sei, Mütter und Kinder nicht zu trennen. Es handele sich hierbei aber nicht um eine ausnahmslose und unverrückbar festgelegte Position. Wie der Antragsgegnerin in dem vorbezeichneten Telefonat bestätigt worden sei, sei die kurdische Seite bereit, jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Fallgestaltung sei bei freiwilliger Übertragung des Sorgerechts einfacher. Es sei hiernach aus Sicht der kurdischen Verantwortlichen vor Ort keineswegs kategorisch ausgeschlossen, Kinder in Länder ausreisen zu lassen, deren Staatsangehörigkeit sie besäßen, während die Mütter - jedenfalls zunächst - in dem Lager zurückblieben. Es komme auf den Einzelfall an, und insofern könne eben nicht a priori unterstellt werden, dass im konkreten Fall eine Ausreise der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne die Antragstellerin zu 1. unmöglich sei. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Tragfähigkeit der vorstehend wiedergegebenen Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dem hergereichten Vermerk ist zunächst zu entnehmen, dass es „(b)islang (…) kurdische Praxis (…) sei, Mütter und Kinder nicht zu trennen“; davon ist indessen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Dass dies nur „grundsätzlich“ gelten solle, findet sich in dem hergereichten Vermerk nicht; dies entspricht vielmehr der Interpretation der Antragsgegnerin. Soweit es in dem Vermerk weiter heißt, die kurdische Seite sei aber bereit, „jeden Einzelfall gesondert zu prüfen“, ist das für sich genommen unergiebig, weil es für den Fall der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nichts hergibt. Ob eine solche Prüfung stattgefunden hat und wie sie ggf. ausgegangen ist, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht mitgeteilt. Der ebenfalls dem geschwärzten Vermerk entnehmbare Zusatz, „einfacher“ sei die Fallgestaltung (aus Sicht des kurdischen Gesprächsteilnehmers) bei „freiwilliger Übertragung des Sorgerechts“, spricht eher dafür, dass in Fällen wie dem der Antragsteller, in dem von einer Übertragung des Sorgerechts nichts bekannt ist, es bei dem praktizierten Regelfall bleiben dürfte, nämlich dem, dass die kurdischen Verantwortlichen keine Trennung der Kinder von der Mutter vornehmen werden. Dass insoweit die richterliche Überzeugung des erstinstanzlichen Gerichts, die hier lediglich dem Maß einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen muss, nicht tragfähig wäre, wird damit nicht dargelegt. Soweit der Antragsgegner eine fehlende Überzeugungskraft der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine isolierte Rückkehr der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne ihre Mutter sei nicht möglich, weiter damit begründen möchte, dass die französische Zeitung „Le Monde“ in einem Artikel vom 11. Juni 2019 über die konstante Position Frankreichs berichtet habe, Repatriierungen nur auf der Basis von Einzelfallentscheidungen vorzunehmen und ausschließlich Waisenkinder sowie Kinder nach Frankreich zurückzubringen, deren Mütter dem zustimmten, und wonach in dem Artikel über den Rücktransport von zwölf Kindern aus kurdischen Lagern in Nordsyrien nach Frankreich berichtet worden sei, darunter zehn Waisenkinder und zwei Kinder, deren Mutter die Trennung von ihren Kindern akzeptiert habe, um diesen die Rückkehr nach Frankreich zu ermöglichen, da Frankreich die Rückkehr von IS-Anhängerinnen strikt abgelehnt habe, mangelt es dem bereits an hinreichender Substanz. Welche Gründe und näheren Umstände hier dazu geführt haben sollen, dass Mütter in zwei Fällen die Trennung von ihren Kindern „akzeptiert“ haben sollen und was dies im Einzelnen genau meint, wird nicht erläutert; dies genügt in seiner Vagheit – auch in der Gesamtschau mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu dem Telefonvermerk vom 11. Juli 2019 – nicht, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des von dem Verwaltungsgericht prognostizierten Geschehensablaufs durchgreifend in Frage zu stellen. (3.) Schließlich hätte die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einschätzung und ein danach ausgerichtetes Verhalten, also eine Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1., ein Ergebnis zur Folge, das bei den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles einen Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Trennungsverbot des – hier besonders schutzwürdigen – Familienverbands aus der Mutter mit ihren minderjährigen Kindern begründen würde. Nach Art. 6 Abs. 1 GG werden Ehe und Familie – insbesondere die sog. Kernfamilie, d.h. die familiäre Gemeinschaft zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern – unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur ein Abwehr- bzw. Freiheitsrecht, sondern auch eine wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 – 1 BvR 650/77 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – juris Rn. 100 ff.; Beschluss vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 -, juris Rn. 35 u. 38). Nach dieser Rechtsprechung haben die zuständigen Behörden und Gerichte etwa bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden ehelichen und familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987, a.a.O., Ls. 2 und Rn. 103); dieser Schutzauftrag wirkt darüber hinaus auf die gesamte die Familie betreffende Rechtsordnung ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, a.a.O., Rn. 38). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Schutz der Familie, in den durch eine Abschiebung einzelner Familienmitglieder eingegriffen wird, ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen kann (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – BVerwG 9 C 12.99 -, juris Rn. 16). Wie gewichtig dabei der aus Art. 6 GG folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, dem Alter der Kinder oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder. Hierbei errichtet Art. 6 Abs. 1, 2 GG keine absolute Sperre gegen die alleinige Abschiebung von Kindern in ihr Heimatland, wird jedoch – jedenfalls bei minderjährigen Kindern – in aller Regel einer Trennung von ihren im Bundesgebiet bleibeberechtigten Eltern entgegenstehen (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht weiter entschieden, dass auch bei der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern der Kernfamilie zu unterstellen ist; vor dem Hintergrund der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG ist für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG (und nach Art. 8 EMRK) besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.); insoweit verhindert Art. 6 Abs. 1 GG die Verschiedenheit des Aufenthaltsorts nicht deshalb, weil diese Verfassungsnorm eine Pflicht des Ehegatten bzw. der Eltern zu begründen vermöchte, die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft durch Mit-Ausreise aufrechtzuerhalten, sondern weil sie es der öffentlichen Gewalt auch bei endgültiger Erfolglosigkeit des Asylgesuchs eines Ehegatten oder eines minderjährigen Kindes verbietet, die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft zu zerreißen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 – BVerwG 9 C 7.93 -, juris Rn. 10). Diese Wertungen gelten in entsprechender Weise auch für die vorliegende Fallkonstellation. Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als wertentscheidende Grundsatznorm verbietet hier eine Entscheidung der Antragsgegnerin, die im Ergebnis eine Rückführung der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne die Antragstellerin zu 1. nach Deutschland und damit ein Zerreißen des Familienverbandes der Antragsteller zur Folge hätte. Was das Gewicht des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzauftrags und der entsprechenden Wertvorgabe für die Entscheidung der Antragsgegnerin betrifft, bei der Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. auch und gerade die familiäre Verbundenheit mit der Antragstellerin zu 1. zu berücksichtigen, ist in Rechnung zu stellen, dass die Antragsteller zu 2. bis 4. noch minderjährig und mit einem Alter von acht, sieben und zwischenzeitlich gerade zwei Jahren besonders schutz- und betreuungsbedürftig und auf zumindest ein Elternteil, zu dem eine verlässliche Beziehung besteht, dringend angewiesen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vater der Kinder für einen Schutz und eine Betreuung nicht zur Verfügung steht, weil er sich seit seiner Gefangennahme durch kurdische Milizen an einem unbekannten Internierungsort in Haft befindet, die Antragstellerin zu 1. mithin die einzige vertraute und verlässliche Bezugsperson für die Antragsteller zu 2. bis 4. ist. Dass in Deutschland die Großmutter der Kinder, die Antragstellerin zu 5., für eine Inobhutnahme möglicherweise zur Verfügung stünde, ändert daran nichts, denn einen Bezug zu ihrer in Wolfsburg lebenden Großmutter dürften die Antragsteller zu 2. und 3., die das Gebiet der Bundesrepublik Ende 2014 im Alter von damals etwa dreieinhalb und zweieinhalb Jahren verlassen haben, und der im Oktober 2017 in Syrien geborene Antragsteller zu 4. kaum haben. Dementsprechend haben auch die Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen, dass die Kinder bereits durch die plötzliche Internierung des Vaters und die Trennung von diesem sowie durch die aktuelle Situation der Unterbringung im Lager Al-Hol traumatisiert seien und dass die Trennung von der Mutter zu einer weiteren Traumatisierung führen würde. In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass die Antragsteller zu 2. bis 4. bei einer Trennung von der Antragstellerin zu 1. auch während der Rückführung nach Deutschland ohne Schutz und Betreuung durch eine vertraute Bezugsperson wären. Diese Rückführung soll sich nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der erstinstanzlichen Antragserwiderung und im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dergestalt darstellen, dass mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation als Partner die Kinder nach der Identifizierung bis zu einem Grenzübergang in ein Transitland verbracht werden sollen, von wo aus dann ein Transfer zu einer deutschen Auslandsvertretung „und anschließend vorzugsweise eine Abholung der Kinder durch sorgeberechtigte Angehörige und Rückführung nach Deutschland“ erfolgen soll (Antragserwiderung vom 6. Juni 2019, S. 32). Dabei müsse u.a. – auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen in Nordsyrien – auch die Sicherheitslage im Gebiet zwischen dem Lager Al-Hol und der Grenze zu den in Betracht kommenden Nachbarstaaten berücksichtigt werden. Auch die hier genannten Umstände gebieten es, die acht, sieben und zwei Jahre alten Antragsteller zu 2. bis 4. nicht ohne Begleitung der einzig ihnen verbliebenen Bezugsperson, der Antragstellerin zu 1., nach Deutschland zurückzuführen, zumal auch nicht ersichtlich ist, welche „sorgeberechtigten Angehörigen“ mit Ausnahme vielleicht der Antragstellerin zu 5. sich hier um die Abholung bei der deutschen Auslandsvertretung und um die weitere Betreuung der Kinder vor Ort sollten kümmern können. Selbst wenn schließlich die Antragstellerin zu 1. einer isolierten Rückführung der Antragsteller zu 2. bis 4. zustimmen würde, würde dies an dem aus Art. 6 Abs. 1 GG fließenden Trennungsverbot für den vorliegenden Fall nichts ändern. Aufgrund der schwierigen und für die Antragsteller zu 2. bis 4. lebensbedrohlichen Umstände im Lager Al-Hol, die zu einer solchen Zustimmung der Antragstellerin zu 1. führen möge, könnte eine solche schon von vornherein nicht dazu führen, den aus Art. 6 Abs. 1 GG fließenden staatlichen Schutzauftrag außer Kraft zu setzen. Unabhängig davon verhindert Art. 6 Abs. 1 GG die Verschiedenheit des Aufenthaltsorts nicht deshalb, weil diese Verfassungsnorm eine Pflicht der Eltern zu begründen vermöchte, die familiäre Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, sondern weil sie es der öffentlichen Gewalt verbietet, die familiäre Gemeinschaft zu zerreißen (s. dazu bereits oben BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 – BVerwG 9 C 7.93 -, juris Rn. 10). Soweit die Beschwerde demgegenüber geltend macht, die Antragstellerin zu 1. könne nach Maßgabe der Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (wonach im Wesentlichen ein Ausweisungsinteresse in Bezug auf einen Ausländer besonders schwer wiegt, wenn er u.a. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet) Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanspruchen, weil in ihrer Person ein „Gefährdertatbestand“ gegeben sei, greift das nicht durch. Zum einen ist die Antragstellerin zu 1. keine Ausländerin, sondern deutsche Staatsbürgerin, so dass eine entsprechende Wertung aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohnehin nur mit Abstrichen gelten kann. Zum zweiten geht es vorliegend nicht in erster Linie um den Schutz der Antragstellerin zu 1. selbst, sondern um die Frage, ob ein Anspruch der Antragstellerin zu 2. bis 4. dahin besteht, nur gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1. – im Familienverband – nach Deutschland zurückgeführt zu werden, wie es das Verwaltungsgericht bejaht hat. Und drittens – und dies ist auch im Hinblick auf die aus Art. 6 Abs. 1 GG zu ziehenden Folgerungen entscheidend - hat die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerde keinerlei auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte dafür vorzutragen vermocht, dass von einer konkreten Gefährlichkeit der Antragstellerin zu 1. – von einem „Gefährdertatbestand“, wie sie behauptet – ausgegangen werden kann (s. dazu im Einzelnen nachfolgend unter cc.). bb. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang geltend macht, ein Anspruch der Antragstellerin zu 1. auf Rückführung nach Deutschland bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts selbst dann nicht, wenn man davon ausginge, dass die kurdischen Kräfte einer Verbringung der Antragsteller zu 2. bis 4. ohne die Antragstellerin zu 1. nicht zustimmen würden. Die Beschwerde führt dazu aus, in dem genannten Fall würde sich eine Rückholung der Antragsteller zu 2. bis 4. zwar „reflexartig faktisch“ auch zugunsten der Antragstellerin zu 1. auswirken, was aber nicht bedeuten könne, dass sie deswegen auch einen „eigenen subjektiven Rechtsanspruch“ hierauf hätte. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts eine gewisse Unschärfe insoweit aufweist, als das Gericht einerseits zwar klarstellt, dass dahinstehen könne, ob die Antragstellerin „unabhängig von ihren Kindern“ einen auf der grundrechtlichen Schutzpflicht beruhenden Anspruch auf Rückholung habe, andererseits aber einzelnen Wendungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses auch entnommen werden könnte, dass das Verwaltungsgericht von einer Position der Antragstellerin zu 1. ausgeht, die über einen bloßen, von den Antragstellern zu 2. bis 4. abgeleiteten Rechtsreflex hinausgeht. Dies wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren ggf. noch weiter zu präzisieren haben. Für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zeigt die Beschwerde damit jedoch eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht auf. Die Beschwerde erkennt insoweit selbst an, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. jedenfalls „de facto auch zurückholen (…) müsste“, falls man unterstelle, die Antragsteller zu 2. bis 4. könnten tatsächlich nur bei gleichzeitiger Rückholung der Antragstellerin zu 1. nach Deutschland zurückgeführt werden (Beschwerdebegründung vom 8. August 2019, S. 27). Auch dieser Fall – eine bloße „de facto-Rückholung“ der Antragstellerin zu 1. – wäre freilich von dem Entscheidungstenor des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss erfasst, so dass eine Ergebnisunrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem vorstehend genannten Beschwerdegrund nicht aufgezeigt wird. cc. Die Beschwerde greift auch nicht durch, soweit das Verwaltungsgericht zu einer Verdichtung des Ermessens der Antragsgegnerin auf Herbeiführung der Rückkehr der Antragsteller zu 1. bis 4. mit seiner zweiten tragenden Erwägung darauf abgestellt hat, dass eine rechtmäßige Alternative auch unter Berücksichtigung der Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht gegeben sei, insbesondere die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf verweisen könne, dass durch die Rückkehr der Antragstellerin zu 1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Beeinträchtigung innen- und außenpolitischer Belange zu befürchten sei. (1.) Nicht in Abrede gestellt hat das Verwaltungsgericht insoweit, dass der Antragsgegnerin bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zusteht. Wie die staatlichen Organe in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Staat verpflichtet ist, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13), ihre Verpflichtung erfüllen, ist von ihnen grundsätzlich in eigener Verantwortung zu entscheiden. Sie befinden darüber, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind. Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 – 1 BvQ 5/77 –, juris Rn. 14). Allerdings lassen sich den Grundrechten regelmäßig keine konkreten Anforderungen an die Art und das Maß des gebotenen Schutzes entnehmen. Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvR 1720/03 –, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 – BVerwG 7 C 60.79 –, juris Rn. 37). Welche Maßnahmen erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 47). Die Weite des Ermessens insbesondere im auswärtigen Bereich hat ihren Grund darin, dass die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt wird, sondern vielfach von Umständen abhängt, die sich ihrer Bestimmung entziehen. Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 – 2 BvR 419/80 – juris Rn. 36 f.). Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 2 BvR 1804/12 –, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 – 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38). (2.) Von diesen Maßstäben ist mit der Annahme eines der Antragsgegnerin grundsätzlich zustehenden weiten Ermessens ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat freilich in Ansehung der von ihm im einzelnen dargestellten Verhältnisse im Lager Al-Hol darauf abgestellt, dass andere Maßnahmen als eine Rückholung der Antragsteller zu 1. bis 4. gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, um die staatliche Schutzpflicht zu erfüllen. Dem ist die Antragsgegnerin in Bezug auf die Antragsteller zu 2. bis 4. mit der Beschwerde nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, insoweit könne die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass durch die Rückkehr der genannten Antragstellerin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und die Beeinträchtigung innen- und außenpolitischer Belange durch die Verhinderung einer Strafverfolgung der IS-Verbrechen zu befürchten sei. Denn die Schutzpflicht gegenüber den Antragstellern zu 2. bis 4., welche ihrerseits weder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellten noch mit einer strafrechtlichen Ahndung zu rechnen hätten, überwögen diese Belange deutlich. Dazu hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, soweit die Antragsgegnerin auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland hinweise, sei zwar festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin, diese sei bewusst in das Gebiet des IS ausgereist, nicht plausibel entgegen getreten sei. Allerdings sei auch nicht bekannt, ob und ggf. für welche Straftaten die Antragstellerin zu 1. verantwortlich sei; eine – hier insbesondere nur gemutmaßte – potentielle Gefährdung überwiege die Belange der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht. Diesen Feststellungen in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. ist die Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Dabei teilt der Senat im Ansatz die wohl auch von der Position der Antragsgegnerin jedenfalls umfasste Sichtweise, dass im Falle einer konkreten Gefährlichkeit eines Mitglieds oder Anhängers des IS für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland einem auf die grundrechtliche Schutzpflicht gestützten Begehren auf Rückholung im Rahmen der Ermessensausübung seitens der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden kann, dass die Bürger der Bundesrepublik Deutschlands ihrerseits einen aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch darauf haben, vor solchen Mitgliedern des IS geschützt zu werden, die konkret gefährlich sind. Insoweit wäre der Staat nämlich nicht nur dem Schutz seiner Bürger im Ausland verpflichtet, sondern gleichermaßen auch dem Schutz seiner Bürger im Inland. In einem solchen Fall hätte die Antragsgegnerin mehrere, einander widersprechende Verfassungspositionen in einen Ausgleich zu bringen, der es jedenfalls grundsätzlich erlauben würde, dass ein – worauf auch immer gestütztes – Rückholbegehren ggf. zurückzutreten hätte. Gleiches gilt im Ansatz auch, soweit es – wie in der vorliegenden Konstellation - um die Frage geht, ob der aus Art. 6 Abs. 1 GG fließende Grundrechtsschutz familiärer Bindungen etwa aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zurückzutreten hat (s. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 45.18 -, juris Rn. 23); jedenfalls insoweit führt die Beschwerde zu Recht an, dass Art. 6 GG keine „absolute Schutzwirkung“ entfalten würde, sondern die familiären Belange auf der einen Seite und die gegenläufigen öffentlichen Belange auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen seien. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin allerdings eine konkrete Gefährlichkeit der Antragstellerin zu 1., die dem Rückführungsbegehren der Antragsteller entgegengehalten werden könnte, auch mit der Beschwerde nicht darzulegen vermocht. Sie tritt der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Gefährlichkeit der Antragstellerin zu 1. werde nur gemutmaßt, nicht mit Erfolg entgegen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen (S. 15 ff. der Beschwerdebegründung, unter 3.) enthalten lediglich allgemeine Erkenntnisse über „Frauen beim IS“ oder „IS-Frauen“, jedoch keinerlei konkrete Angaben zu der Antragstellerin zu 1., denen Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährlichkeit entnommen werden könnten. So heißt es in der Beschwerde, jedenfalls bei erwachsenen Personen, die sich aus freiem Entschluss und unter Überwindung zum Teil erheblicher Hindernisse in den Herrschaftsbereich des IS begeben hätten, sei davon auszugehen, dass sich diese mit Anspruch, Zielen, Ideologie, Herrschaftsausübung und konkreten Gewalttaten des IS identifiziert hätten, was für Frauen ebenso wie für Männer gelten würde. Dies stellt eine pauschale Betrachtung zu einer entsprechenden Motivlage im Allgemeinen dar, aus der weder auf die Motive der Antragstellerin zu 1. noch auf eine konkrete Gefährlichkeit der genannten Antragstellerin geschlossen werden kann. Entsprechendes gilt in gleicher Weise, soweit es in der Beschwerde weiter heißt, die Vorstellung, dass Frauen beim IS nur zu Hause herumsäßen und nichts von den Gräueltaten des IS mitbekommen hätten, sei nach Einschätzung deutscher Sicherheitsbehörden und anderer Experten absurd, ferner, soweit es weiter heißt, Frauen seien ein integraler Bestandteil des Machtapparats des IS gewesen, und Frauen, die in die IS-Gebiete gezogen seien, seien nicht einfach nur ihren Männern gefolgt, ohne sich intensiv mit der Ideologie des IS auseinanderzusetzen, fernerhin, soweit es weiter heißt, die IS-Frauen hätten nach der IS-Ideologie zwar vorrangig die Aufgabe, ihren Mann zu Hause zu unterstützen, Kinder zu bekommen und diese im Sinne des IS zu erziehen, und die IS-Frauen könnten nicht behaupten, sie hätten nichts von dem Terror und den Zielen des IS gewusst, weiterhin, soweit es heißt, die IS-Frauen könnten sich nicht darauf berufen, dass sie nur daheim am Herd gestanden oder die Kinder gehütet hätten, sondern sie hätten sich jedenfalls in umfassender Weise an kriegsvölkerrechtswidrigen Plünderungen durch widerrechtliche Aneignung von Eigentum der durch den IS Vertriebenen und an der Versklavung und Sklavenhaltung der vom IS gefangenen Mädchen und Frauen beteiligt, indem sie diese für sich im Haushalt arbeiten ließen, und soweit es schließlich heißt, es sei in Deutschland zu mehreren Strafverfahren gegen weibliche IS-Angehörige gekommen. Diese Ausführungen der Antragsgegnerin sind sämtlich unbehelflich und nicht geeignet, eine konkrete Gefährlichkeit der Antragstellerin zu 1. zu belegen. Dies erkennt die Beschwerde selbst an, wenn sie ausführt, es sei nicht möglich, aus den dargestellten allgemeinen Erkenntnissen zu der Rolle der IS-Frauen und zu den von ihnen weiter ausgehenden Gefahren schon auf eine Gefährdung im einzelnen Fall zu schließen (Beschwerdebegründung vom 8. August 2019, S. 17). Soweit die Beschwerde hier weiter geltend macht, in Bezug auf die Antragstellerin zu 1. sei jedoch zu konstatieren, dass sie sich mit minderjährigen Kindern aus freiem Entschluss in den Herrschaftsbereich des IS begeben habe und dass dies einem anderen Zweck gedient haben könne als der Förderung des brutalen, menschenverachtenden Herrschaftssystems, der Ideologie und der kriminellen Aktivitäten des IS, sei nicht ersichtlich, stellt dies letztlich eine Spekulation über die Motivlage der Antragstellerin zu 1. dar, die ebenfalls nicht geeignet ist, ihre konkrete Gefährlichkeit zu belegen. Eine konkrete Gefährlichkeit der Antragstellerin zu 1. folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Generalbundesanwalt zwischenzeitlich mitgeteilt hat, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1, 129b StGB geführt werde. Auch dies belegt nicht, dass die Antragstellerin zu 1. konkret gefährlich ist und zu befürchten steht, dass durch ihre Rückführung Leib und Leben von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland in Gefahr gerieten. Soweit der entsprechenden Mitteilung des Generalbundesanwalts vom 1. August 2019 zu entnehmen ist, dass Einzelheiten zum Tatvorwurf und zu den zugrundeliegenden Tatsachen nicht mitgeteilt werden könnten, weil dem Zwecke des Strafverfahrens entgegenstünden, enthebt das die Antragstellerin und Beschwerdeführerin im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die rechtzeitig vorgebrachten Gründe prüft, nicht der Obliegenheit, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass und warum die Antragstellerin zu 1. gefährlich sein und die Annahme des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts, Sicherheitsbelange könnten einer Verdichtung des Ermessens der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden, von daher durchgreifenden Zweifeln begegnen soll. Auch das Bemerken dahin, die Antragstellerin zu 1. habe sich nicht vom IS und dessen menschenverachtender Ideologie distanziert oder ihre Rolle innerhalb des IS bereut, lässt nicht auf eine konkrete Gefährlichkeit der genannten Antragstellerin schließen, weil nicht bekannt ist, wie das Verhältnis die Antragstellerin zu 1. zum IS beschaffen war und welche Rolle sie insoweit eingenommen hatte. Dass die Antragstellerin zu 1. – wie die Beschwerde weiter geltend macht – nicht von kurdischen Kräften inhaftiert worden sei, weil entsprechende Ermittlungen dazu, ob die IS-Frauen jemanden umgebracht oder sonst schwere Straftaten begangen hätten, noch andauerten, so dass dieser Umstand jedenfalls nicht gegen die Gefährlichkeit der Antragstellerin zu 1. angeführt werden könne, führt ebenfalls nicht im Sinne der Beschwerde weiter. Gleiches gilt schließlich, soweit die Antragsgegnerin sich erstinstanzlich auf die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz berufen hat, nach der ein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch die Rückkehr von Anhängern des IS aus Syrien nach Deutschland bestehe, Gefahren sowohl von männlichen wie auch von weiblichen Rückkehrern ausgingen, der IS trotz der militärischen Niederlage in Syrien und im Irak als Terrororganisation im Untergrund wirke und noch immer Anhänger für Anschläge steuern könne, und es eine intensive Propaganda der Anhängerschaft in Westeuropa gebe, auch in deutscher Sprache, in der nach wie vor zu Anschlägen auf westliche Ziele aufgerufen würde. Diese abstrakte Gefahrenlage ist von der hier allein interessierenden Frage zu unterscheiden, ob konkret von der Antragstellerin zu 1. eine Gefahr für die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht. Dafür hat die Antragsgegnerin, wie bereits mehrfach ausgeführt ist, auch mit der Beschwerde nichts vorzutragen vermocht. Die Beschwerde hat auch nicht deutlich gemacht, dass die genannte abstrakte Gefahrenlage, die aus der Rückkehr von Anhängern des IS nach Deutschland generell resultiert, genügen würde, um einem aus der grundrechtlichen Schutzpflicht folgenden Anspruch Einzelner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und dem aus Art. 6 Abs. 1 GG fließenden Grundrechtsschutz familiärer Bindungen durchgreifend entgegengehalten werden zu können. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht festgestellt, eine lediglich potentielle Gefährdung überwiege die Belange der Antragsteller zu 2. bis 4. nicht, ohne dass die Beschwerde diese Annahme erschüttert hätte. (3.) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Antragsgegnerin könne nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass durch die Rückkehr der Antragstellerin zu 1. eine Beeinträchtigung innen- und außenpolitischer Belange durch die Verhinderung einer Strafverfolgung der IS-Verbrechen zu befürchten sei. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, mangels Erkenntnissen über die Rolle der Antragstellerin zu 1. gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese in absehbarer Zeit vor einem nationalen oder internationalen Gericht in Syrien oder im Irak werde verantworten müssen, zumal die Einrichtung eines funktionsfähigen und menschenrechtlichen Mindeststandards entsprechenden Gerichts derzeit nicht ersichtlich sei. Weiter heißt es bei dem Verwaltungsgericht, in dem von den Antragstellern zitierten Gespräch mit dem Co-Vorsitzenden des Rates für humanitäre Aufgaben Alluş (Anf-news vom 22. Juni 2019) erkläre dieser, die „IS-Frauen“ würden in erster Linie als Menschen behandelt, nur, wenn sie Verbrechen begingen bzw. an der IS-Ideologie festhielten und gewalttätig würden, würden sie inhaftiert; im Übrigen würden sie in ein normales Camp geschickt, um eine Chance auf ein normales Leben zu erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Absicht bestehe, Frauen alleine wegen ihrer IS-Anhängerschaft anzuklagen. Schließlich komme ggf. eine strafrechtliche Verfolgung nach §§ 129a, 129b StGB der Antragstellerin zu 1. in Deutschland in Betracht. Soweit sich der Beschwerde überhaupt Gründe entnehmen lassen, die gegen diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts ins Feld geführt werden könnten – die insoweit noch erstinstanzlich geltend gemachten Gründe zu einer Beeinträchtigung innen- und außenpolitischer Belange (Antragserwiderung vom 6. Juni 2019, S. 48 ff.) werden mit der Beschwerde jedenfalls nicht weiter aufgegriffen –, vermögen sie jedenfalls nicht durchzugreifen. Auf die vorstehend wiedergegebene Argumentation des Verwaltungsgerichts geht die Beschwerde nicht ein. Die Antragsgegnerin trägt vielmehr vor, es sei zu beachten, dass eine Rückführung erwachsener IS-Unterstützer aus dem von Kurden kontrollierten Norden Syriens mangels rechtlicher und politisch möglicher alternativer Rückführungsrouten über die Nachbarstaaten gehen müsse, in denen der IS z.T. ebenfalls erhebliche Gewalttaten verübt habe, und die sich bei strafmündigen Personen – anders als bei Kindern – deshalb die Durchführung eigener strafrechtlicher Ermittlungsverfahren vorbehielten. Es sei der Bundesregierung aus völkerrechtlichen und politischen Gründen nicht möglich, ohne Unterrichtung der jeweiligen Zentralregierung erwachsene Personen von der Grenze zu Flughäfen in Nachbarstaaten zu verbringen, um diese dann nach Deutschland auszufliegen. Dies gelte insbesondere für erwachsene Personen, die sich in Gebieten aufgehalten hätten, in denen der IS aktiv gewesen sei. Eine solche Vorgehensweise, IS-Mitglieder oder IS-Anhänger ohne vorherige Unterrichtung der Regierung des Transitstaates von dessen Grenze zum Flughafen zwecks Flugs nach Deutschland zu bringen, würde, falls es sich rein faktisch überhaupt durchführen ließe, jedenfalls den legitimen Strafanspruch der Transitstaaten ignorieren und hätte schwerwiegende Auswirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerde nicht dar, warum der Beschluss des Verwaltungsgerichts deswegen fehlerhaft sein soll. Vielmehr dürfte die Art und Weise der Rückführung der Antragsteller und der dabei zu beachtenden außenpolitischen Notwendigkeiten in das entsprechende Gestaltungsermessen der Antragsgegnerin fallen, welches auch das Verwaltungsgericht der Sache nach erkannt hat. Warum dabei die Notwendigkeit einzelner Maßnahmen wie hier eine vorherige Unterrichtung der Regierung des Transitstaates, die die Antragstellerin in Wahrnehmung ihres Ermessens bei der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte ihrem Vortrag zufolge für erforderlich hält, eine Beeinträchtigung außenpolitischer Belange darstellen könnte, die – worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - die gegenüber den Antragstellern zu 2. bis 4. bestehende Schutzpflicht überwiegen würde, legt die Beschwerde nicht dar. Das gilt in gleicher Weise, soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch darauf hinweist, dass zumindest ein Nachbarstaat von Syrien gegen verurteilte deutsche IS-Straftäter, eine erhebliche Anzahl davon Frauen, bereits die Todesstrafe verhängt habe, wenn auch noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin könne deshalb erwachsene deutsche Staatsangehörige, die sich im IS-Gebiet aufhielten und sich dieser Terrororganisation angeschlossen hätten, nicht einfach durch eine Rückführungsaktion über ein solches Transitland dem dort bestehenden Strafverfolgungsrisiko aussetzen. Um die Antragstellerin zu 1. über ein Transitland nach Deutschland zu verbringen, müssten daher, wie bei allen erwachsenen deutschen Staatsangehörigen, die aufgrund jahrelangen Aufenthalts im IS-Gebiet im Verdacht der IS-Unterstützung stünden, zusätzliche „vorherige Abklärungen“ erfolgen und „Sicherheitsvorkehrungen“ durchgeführt werden. Ein Rückholversuch der Antragstellerin zu 1. könne daher die angestrebte Rückholmöglichkeit der Antragsteller zu 2. bis 4. zusätzlich erschweren bzw. die Bemühungen im Zweifel sogar „torpedieren“. Auch dieses Vorbringen geht nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts ein. Es ist auch in sich wenig schlüssig, weil zunächst von „verurteilten“ deutschen IS-Straftätern die Rede ist, zu denen die Antragstellerin zu 1. nicht gehört, und im Übrigen auch sonst zu einem Strafverfolgungsrisiko der Antragstellerin zu 1. wenig bekannt ist. Im Übrigen gilt das zu dem vorstehenden Einwand Ausgeführte entsprechend. 3. Die Beschwerde hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts lege ihr eine in dieser Unbedingtheit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht zu erfüllende Verpflichtung auf. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Rückholung der Antragsteller sei auch nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich, obwohl die Antragsgegnerin im Lager Al-Hol keine Hoheitsgewalt ausübe. Wie der erkennenden Kammer aus den Eilverfahren VG 34 L 230.19 und VG 34 L 243.19 bekannt sei und wie die Antragsgegnerin auch im laufenden Verfahren ausführe, sei es ihr möglich, durch die Einschaltung von Nichtregierungsorganisationen die Antragsteller zu 1. bis 4. zu identifizieren und deren Ausreise in ein Land mit deutscher konsularischer Präsenz herbeizuführen. Hiergegen macht die Beschwerde geltend, der Antragsgegnerin werde unzulässig die Verpflichtung auferlegt, einen Erfolg herbeizuführen, der rechtlich und tatsächlich keinesfalls allein in ihrer Macht stehe. Die Antragsgegnerin könne die Verbringung nach Deutschland nicht „herbeiführen“, da sie diese aufgrund ihrer eigenen Abhängigkeit von faktisch und rechtlich von ihr unabhängigen Dritten nicht bewirken könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass – wie die Beschwerde geltend macht – Unmögliches auch vom Staat nicht geschuldet wird. Dass ihr das von dem Verwaltungsgericht aufgegebene tatsächliche Handeln, nämlich die Verbringung der Antragsteller nach Deutschland herbeizuführen, unmöglich wäre, legt sie aber nicht widerspruchsfrei dar. Sie hat, worauf sie selbst hinweist und worauf sich offensichtlich auch das Verwaltungsgericht bezogen hat, erstinstanzlich ausgeführt, sie habe, wie der erkennenden Kammer und dem Prozessbevollmächtigten der hiesigen Antragstellerin aus den Verfahren VG Berlin 34 L 230.19 und 34 L 243.19 bekannt sei, in Bezug auf die dort betroffenen Kinder bereits Schritte ergriffen, um trotz der schwierigen obwaltenden Gegebenheiten und der fehlenden eigenen Zugangsmöglichkeiten zum Al-Hol Camp deren Rückführung nach Deutschland zu ermöglichen. Sie habe, und dies ungeachtet der tatsächlich wie auch außenpolitisch schwierigen Verhältnisse in dem Gebiet, in dem das Lager Al-Hol liege, eine Nichtregierungsorganisation als Partner gefunden, die zur Hilfeleistung bereit sei, nämlich zur Unterstützung der zweifelsfreien Identifizierung der betreffenden Kinder, erforderlichenfalls mittels DNA-Analyse, sowie sodann zum Verbringen und zur Begleitung bis zu einem mit dem Transitland abzustimmenden Grenzübergang in ein Transitland, von wo dann ein Transfer zu einer deutschen Auslandsvertretung und anschließend vorzugsweise eine Abholung der Kinder durch sorgeberechtigte Angehörige und Rückführung nach Deutschland erfolgen könne. Die Antragsgegnerin sei bereit, gleiches auch für die hiesigen Antragsteller zu 2. bis 4. zu unternehmen (Antragserwiderung vom 6. Juni 2019, S. 32 f.). Damit steht fest, dass das der Antragsgegnerin aufgegebene Handeln – nämlich die Verbringung der Antragsteller nach Deutschland herbeizuführen – nicht unmöglich ist und deswegen Unmöglichkeit dem Leistungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Antragsgegnerin ihre Bemühungen, die sie für die Antragsteller zu 2. bis 4. bisher unternommen hat, sogar zum Anlass genommen hat, ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller zu 2. bis 4. für ein gerichtliches Rückführungsbegehren nicht mehr anerkennen zu wollen; wenn sie nun zugleich behauptet, ihr sei eine Rückführung unmöglich, ist dies nicht frei von Widerspruch. Auch soweit die Antragsgegnerin im Weiteren abermals betont, sie verfüge weder über eine diplomatische oder konsularische Vertretung in Syrien noch sonst über unmittelbare Handlungsmöglichkeiten in Syrien einschließlich des Lagers Al-Hol und des nordsyrischen Gebietes, in dem sich dieses Lager befinde, und sie habe auch in der in Bezug genommenen Passage in der Antragserwiderung die aus den im und um das Lager Al-Hol obwaltenden Umständen sich ergebenden Beschränkungen dargelegt, und sie habe ausdrücklich und unmissverständlich sowohl darauf hingewiesen, dass sie eine Hilfsorganisation vor Ort finden müsse, die bereit sei, Identifizierung, Beförderung und Begleitung zur Grenze durchzuführen, als auch darauf, dass die kurdischen Kräfte vor Ort, die im Lager und den umgebenden Gebieten de facto die Macht ausübten, bereit sein müssten, der betreffenden Nichtregierungsorganisationen die Zustimmung hierzu zu erteilen und bei den erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, und dass es schließlich des Einverständnisses der Regierungen der als Transitländer in Betracht kommende Nachbarstaaten bedürfe, dass diese bereit seien, einen Grenzübergang zu öffnen, um eine Ausreise der betreffenden Personen aus Syrien zu ermöglichen, lässt sich auch diesem Vorbringen ebenso wie ihren weiteren Darlegungen (Beschwerdebegründung vom 8. August 2019, unter V.) nicht entnehmen, dass ihr eine Verbringung der Antragsteller nach Deutschland nicht möglich wäre. Sie zeigt mit ihren Ausführungen Umstände auf, die eine Herbeiführung der Rückführung der Antragsteller schwierig erscheinen lassen, macht aber nicht deutlich, dass sie unmöglich wäre. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, dass sich die aufgezeigte „tatsächlich und rechtlich eingeschränkte Handlungsmöglichkeit“ (Beschwerdebegründung S. 34) nicht hinreichend in dem Tenor des Verwaltungsgerichts wiederfinde, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Mit der Wendung, wonach die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werde, u.a. die Verbringung der Antragsteller zu 1. bis 4. nach Deutschland herbeizuführen, werden die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin über das „wie“ der Herbeiführung liegenden Zweckmäßigkeitserwägungen und Handlungsalternativen hinreichend berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei Gegenstand der Beschwerde nur die geltend gemachten Ansprüche der Antragsteller zu 1. bis 4. sind, die der Senat jeweils mit dem Auffangstreitwert bemessen hat (vgl. näher u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 10 L 24.19 - m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).