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Beschluss

OVG 10 S 59.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:1030.OVG10S59.19.00
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Leitsätze
Begehrt ein Dritter die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung, muss er auch geltend machen können, dass er ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung vorweisen kann.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt ein Dritter die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung, muss er auch geltend machen können, dass er ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung vorweisen kann.(Rn.4) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde als Dritte die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung, mit der den Beigeladenen die Nutzung bestimmter baulicher Anlagen auf einem Grundstück als Schweinezuchtbetrieb untersagt wurde. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Am D...2... in A..., Ortsteil M.... Die Beigeladenen betreiben auf dem nordwestlich vom Grundstück der Antragstellerin gelegenen Vorhabengrundstück (Gemarkung M..., Flur 3..., Flurstück 1...) in verschiedenen ehemals zur Rinderzucht genutzten Gebäuden und teilweise auch im Freiland einen Schweinezuchtbetrieb. Die Baugenehmigung für diese Nutzung, insbesondere der Stallgebäude zur Schweinehaltung, wurde während eines erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch eine Erklärung des Antragsgegners aufgehoben. Der Antragsgegner untersagte daraufhin auf Grundlage von § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO mit Bescheid vom 2. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2018 den Beigeladenen, die auf dem Vorhabengrundstück befindlichen (ehemaligen) Stallgebäude mit den Nrn. 2, 3 und 8 für ihren Schweinezuchtbetrieb zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen. Die Nutzung sollte bis zum 31. Dezember 2018 aufgegeben werden. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung wurde nicht angeordnet. Die Beigeladenen erhoben gegen die Nutzungsuntersagung beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Die Anträge der Antragstellerin, insbesondere die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. September 2019 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin als Dritte keinen Anspruch auf (gerichtliche) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung habe, ist nicht aus den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe zu beanstanden. Legt ein Pflichtiger gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann das Gericht nach § 80a Abs. 2 und 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO auf Antrag des Dritten die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnen. Die Regelungen in § 80a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO greifen insbesondere in Situationen wie hier, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagung erlassen, der Pflichtige hiergegen aber Anfechtungsklage erhoben hat. Hat die Bauaufsichtsbehörde nicht den Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung angeordnet, kommt der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass die Nutzungsuntersagung (vorerst) nicht befolgt werden muss. Begehrt der Dritte die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihn begünstigenden Nutzungsuntersagung, hat dieser gerichtliche Antrag nur dann Erfolg, wenn (1.) der Rechtsbehelf des Pflichtigen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, (2.) der Dritte neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, dass ihm ein Anspruch auf baubehördliches Einschreiten zusteht und (3.) der Dritte ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung vorweisen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2002 – 3 S 590/02 –, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 2 B 299/12 –, juris Rn. 14; Decker in: Simon/Busse, BayBO, April 2019, Band I, Art. 76 Rn. 513; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rn. 28). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Anfechtungsklage der Beigeladenen gegen die Nutzungsuntersagung voraussichtlich keinen Erfolg haben werde (vgl. näher EA S. 2 f.), nach summarischer Prüfung Zweifel bestünden, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Nutzungsuntersagung des Schweinezuchtbetriebes habe (vgl. EA S. 2, 3 ff.; zur Annahme einer Verpflichtung auf Einschreiten bei der Nutzungsuntersagung im Hinblick auf das intendierte Ermessen siehe näher: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – BVerwG 4 C 10.18 –, Rn. 28; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 –, juris Rn. 11) und jedenfalls die Antragstellerin kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung habe (EA S. 2, 8). Die Antragstellerin hat mit den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen nicht entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargetan, dass (auch) die dritte der oben genannten Voraussetzungen gegeben ist, sie also entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vorweisen kann. Bei Abwägung des Vollziehungsinteresses der Antragstellerin mit dem Aufschubinteresse der von der (nicht in Bestandskraft erwachsenen) Nutzungsuntersagung belasteten Beigeladenen hat das erstinstanzliche Gericht ein über das reguläre Vollziehungsinteresse hinausgehendes besonderes Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung aufgrund einer Würdigung und Bewertung der Umstände im Einzelfall abgelehnt. Ein solches Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei nicht ersichtlich. Dies folge bereits aus der sehr geringen auf dem Vorhabensgrundstück befindlichen Anzahl von Tieren von derzeit 20 Schweinen, die auf einer Fläche gehalten würden, die ca. 70 m vom Wohnhaus der Antragstellerin entfernt liege und die überdies durch die Bebauung der Halle 2 zur Wohnbebauung abgeschirmt werde. Angesichts der vorherrschenden westlichen Windrichtung liege bei einer Gesamtbetrachtung eine unzumutbare Lärm-, Staub- oder Geruchsbeeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin fern. Die Richtigkeit dieser Bewertung und Würdigung hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Soweit die Antragstellerin behauptet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liege vor, verkennt sie, dass es für den geltend gemachten Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich darauf ankommt, ob sie als Dritte ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vorweisen kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Bundesstraße (BVerwG, Beschluss vom 29. April 1974 – IV C 21.74 –, juris Rn. 7), wonach ein besonderes öffentliches Interesse regelmäßig dann anzunehmen sei, wenn sich bereits im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erkennen ließe, dass die gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfe im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben könnten, denn an der alsbaldigen Vollziehung eines vom Betroffenen offensichtlich zu Unrecht angegriffenen Verwaltungsaktes werde in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse bestehen. Die Antragstellerin verkennt dabei, dass es bei der hier streitgegenständlichen Frage, ob sie als Dritte einen Anspruch auf die von ihr begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung hat, nach dem oben genannten zutreffenden Maßstab nicht auf ein öffentliches Interesse ankommt, sondern (auch) darauf, ob sie als private Dritte ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vorweisen kann. Auch soweit die Antragstellerin behauptet, die Beigeladenen hätten am 19. März 2019 über die von dem Verwaltungsgericht angenommene Tierzahl von 20 Schweinen zusätzlich ca. 15 Schweine in die Nähe ihres Wohngebäudes gestellt, hat sie bei summarischer Prüfung der Sachlage mit diesem Vorbringen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass daraus ein besonderes Interesse an der von ihr begehrten Anordnung der sofortigen Vollziehung folgt. Dieses Vorbringen steht im Übrigen im Widerspruch zu der in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltenen Aktennotiz des Antragsgegners über einen Termin der Behörde vor Ort auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen am 15. Juli 2019. Danach befanden sich an dem Betriebsstandort im Freiland nur acht Sauen und drei Eber vor der Halle 3, die weit vom Grundstück der Antragstellerin entfernt liegt. Weitere Tiere seien bereits nach Erhalt der Baugenehmigung für einen neuen Standort des Schweinezuchtbetriebes (im A...) dorthin verbracht worden. Auch soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erstmals beantragt, die sofortige Vollziehung (der Nutzungsuntersagung) insoweit anzuordnen, als Maschinen jeglicher Art in, vor oder neben der Halle 2 des Vorhabengrundstückes betrieben würden, hat dies keinen Erfolg. Zum einen ist dem Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO aufgrund der Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO eine erstmalige Antragstellung oder eine sonstige Antragsänderung grundsätzlich nicht statthaft (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2017 – OVG 4 S 22.17 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Selbst wenn man in dem Hilfsantrag der Antragstellerin keine unzulässige Antragsänderung sehen würde, hat diese nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend substantiiert dargetan, dass sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung im Hinblick auf die für den Schweinezuchtbetrieb genutzten Maschinen vorweisen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. und Ziffer 9.7.1 (entsprechend) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internet abrufbar unter http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).