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Beschluss

OVG 10 S 53.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0923.10S53.18.00
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Leitsätze
Eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Einrichtungen eines Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebes ohne Flächen und bauliche Anlagen, die der Pferdehaltung dienen, und ohne Grundstücksnutzer, die sich mit Pferden befassen, berührt das Einrichten und die Ausüben des Betriebes nicht. Für einen Entzug von Rechten des Betroffenen an gepachteten Grundstücken, der einen Eingriff in Art. 14 GG darstellen oder einer Enteignung im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vergleichbar sein könnte, ist nichts erkennbar.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung von Einrichtungen eines Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebes ohne Flächen und bauliche Anlagen, die der Pferdehaltung dienen, und ohne Grundstücksnutzer, die sich mit Pferden befassen, berührt das Einrichten und die Ausüben des Betriebes nicht. Für einen Entzug von Rechten des Betroffenen an gepachteten Grundstücken, der einen Eingriff in Art. 14 GG darstellen oder einer Enteignung im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vergleichbar sein könnte, ist nichts erkennbar.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Inhaber eines Gartenbaubetriebes mit Hauptsitz in Berlin. Er hat in der Gemeinde S... im Ortsteil G... außerhalb des Siedlungsbereichs Flächen in einer Größe von insgesamt 28,47 ha gepachtet. Nach eigenen Angaben nutzt er davon 4 ha als gartenbauliche Freilandfläche und 1,1 ha als Wege- und Wirtschaftsflächen, u.a. für eine Bindehalle zur Aufbereitung der Schnittblumen für die Vermarktung. Bei den restlichen Flächen handele es sich um Pferdekoppeln (17,37 ha) für fremde Pferde und Dauergrünland (6 ha) mit Wiesen und Weiden. Die Pferdehaltung diene der Dungerzeugung für den Gartenbaubetrieb. Der Antragsgegner hat ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beseitigung sämtlicher baulicher Anlagen (Pferdekoppeln und -unterstände, Aufenthaltsgebäude, Tippizelt, Nebengebäude, Wohn- und Bauwagen, Einfriedungen, Verarbeitungszelt für Blumen u.a.) auf den Grundstücken aufgegeben. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Im Wege vorläufigen Rechtsschutzes begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht meint, die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sei nach der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gegeben. Zur Begründung führt es u.a. aus, alle baulichen Anlagen seien in formeller Hinsicht baurechtswidrig, weil sie genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigt seien. Darüber hinaus sieht es - abgesehen von der zeltartigen Blumenverarbeitungshalle - alle übrigen baulichen Anlagen auch in materieller Hinsicht als rechtswidrig an, insbesondere weil die Pferdehaltung weder für sich genommen noch als Teil des Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei. Hinsichtlich des Ermessens reiche für die Blumenverarbeitungshalle ausnahmsweise deren formelle Baurechtswidrigkeit aus, weil sie sich ohne wesentlichen Substanzverlust leicht ab- und wieder aufbauen lasse. Für die übrigen baulichen Anlagen sei die Beseitigungsverfügung ermessengerecht, weil es sich bei § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO um einen Fall des sog. intendierten Ermessens handele, bei dem regelmäßig bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen - hier: die sowohl formelle als auch materielle Baurechtswidrigkeit - den Eintritt der Rechtsfolge rechtfertige. 1. Hinsichtlich der formellen Baurechtswidrigkeit räumt die Beschwerde ein, „dass sämtliche baulichen Anlagen … ohne Baugenehmigung errichtet worden sind“ (Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2018, S. 2) und wendet sich grundsätzlich auch nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keiner der Fälle eines genehmigungsfreien Vorhabens nach § 61 BbgBO vorliege. Indessen nimmt sie Bezug auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, „dass die Blumenbindehalle in ihrem Schwerpunkt nicht vorübergehend sei“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6). Damit können nur die Ausführungen im angegriffenen Beschluss gemeint sein, die sich auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BbgBO beziehen. Im Beschluss heißt es dazu, diese Vorschrift erfasse in erster Linie leicht gebaute Schutzhütten für Tiere, Weideunterstände und Feldscheuen, nicht hingegen Gebäude, die von ihrer objektiven Zweckbestimmung her für die dauernde Unterbringung von Tieren (Stall), Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten oder gar Menschen geeignet seien. Danach sei es hier zwar denkbar, dass der verfahrensgegenständlichen Blumenbindehalle eine dem privilegierten Gartenbaubetrieb dienende Funktion zukomme, jedoch liege - wie zwei Bilder im Betriebskonzept zeigten - der Schwerpunkt hier nicht in einer nur vorübergehenden - also nicht dauernden - Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten. Vielmehr würden in der fraglichen Halle die frisch geschnittenen Blumen der umliegenden Felder nicht nur geborgen, sondern auch weiterverarbeitet werden. Die Blumen würden sortiert, geschnitten und teilweise auch schon in Sträußen zusammengestellt und damit für den Verkauf vorbereitet werden. Demnach stelle die Bindehalle eine - saisonal betriebene - ständige Arbeitsstätte dar, die nicht unter die zitierte Vorschrift falle (BA S. 4 f.). Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts fügt die Beschwerde hinzu, dass die Halle tatsächlich „gerade auch der Unterbringung zahlreicher Maschinen außerhalb der Saison“ diene. Dazu zählten „Traktoren, Eggen und Sä[h]maschinen“. Ebenso würden „in der Halle Heu und Stroh untergebracht“ werden (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6). Diesem Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, die Begründung des angegriffenen Beschlusses zu entkräften, nach der die Blumenverarbeitungshalle während der Saison als Arbeitsstätte genutzt wird, in der sich Mitarbeiter des Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebes ständig aufhalten, um die geernteten Blumen dort zu sortieren, zu schneiden und teilweise auch zu binden. Vielmehr vermag auch die Beschwerde den Tatbestand eines genehmigungsfreien Vorhabens im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b BbgBO nicht zu begründen. Stattdessen bestätigt sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sogar, wenn sie ihnen noch hinzufügt, dass die Blumenverarbeitungshalle außerhalb der Saison „auch“ der ständigen Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten und Tierfutter diene. 2. Hinsichtlich der materiellen Baurechtswidrigkeit wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Annahme, dass die baulichen Anlagen mit Ausnahme der Blumenverarbeitungshalle auch bei Betrachtung als Betriebsteil des Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebes des Antragstellers nicht an der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnähmen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt, es sei erforderlich, dass die zum Gärtnerei- und Blumenzuchtbetrieb des Antragstellers hinzutretenden Anlagen für die Pferdehaltung „bodenrechtliche Nebensache“ seien. Das sei der Fall, wenn sie der Hauptanlage unmittelbar funktional zu- und untergeordnet seien und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich geprägt werden würden. Dafür reiche es weder aus, dass die Pferde auf vom Antragsteller gepachteten Flächen stünden, noch dass der Pferdedung auf den Blumenfeldern des Gärtnereibetriebes eingesetzt werde. Demgegenüber zeige bereits die Flächenangabe des Betriebskonzepts eindrücklich, dass sich die Pferdehaltung auf den in Rede stehenden Flächen der Blumenzucht „unzweifelhaft“ nicht unterordne. Zudem würden die Koppeln „durch die Vielzahl an Nutzungsberechtigten exzessiv baulich genutzt“ (BA S. 10). Weder dem Verhältnis der nur zu knapp 18 Prozent (5,1 ha) für den Gärtnerei- und Blumenzuchtbetrieb und zu etwas mehr als 82 Prozent (23,37 ha) für die Pferdehaltung genutzten Flächen, das schon für sich genommen jede Unterordnung der Pferdehaltung unter den Gärtnereibetrieb als „bodenrechtliche Nebensache“ völlig fernliegend erscheinen lässt, noch der exzessiven baulichen Nutzung mit baulichen Anlagen und durch eine Vielzahl Nutzer, die jeweils keinen unmittelbaren Bezug zur Gärtnerei und Blumenzucht, sondern zur Pferdehaltung haben, vermag die Beschwerde etwas entgegenzusetzen. Stattdessen begnügt sie sich mit der Darstellung des aus Sicht des Antragstellers betriebsnotwendigen Zusammenhangs zwischen der Gärtnerei und Blumenzucht einerseits und der Pferdedunggewinnung andererseits, der sich insbesondere daraus ergebe, dass der Antragsteller „auf Empfehlung der Landwirtschaftsbehörde und des Pflanzenschutzamtes“ das Pferdefutter selbst beschaffe und kontrolliere (Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2018, S. 3 bis 5). Das offensichtliche, äußerlich erkennbare und prägende Missverhältnis zwischen der Pferdehaltung und dem Gärtnerei- und Blumenzuchtbetrieb, das sich ohne weiteres sowohl aus dem jeweiligen Flächenverbrauch als auch aus der jeweiligen Anzahl und Ausdehnung der baulichen Anlagen sowie außerdem aus der jeweiligen Anzahl der Grundstücksnutzer ergibt (nach dem Betriebskonzept zum Gärtnereibetrieb vom 16. Juli 2018 hat der Gärtnereibetrieb „5,6 Arbeitskräfte“, S. 6; die Pferdehaltung umfasst „76 Pferde … ca. 4 Pferde pro Koppel bei insgesamt 20 Koppeln“, S. 10, mit wohl jeweils unterschiedlichen Nutzern), widerlegt sie damit nicht einmal ansatzweise. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, ab dem 1. September 2018 noch „weitere 3,5 ha Weideflächen“ gepachtet zu haben (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5), weist dies sogar auf eine deutliche Vergrößerung des räumlichen Missverhältnisses zugunsten der Pferdehaltung hin. 3. Der wohl gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des Ermessens hinsichtlich der sowohl formell als auch materiell baurechtswidrigen Anlagen (BA S. 14 f.) unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erhobene Einwand eines vermeintlichen Berufverbotes (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5) bzw. einer „Vernichtung des Gartenbaubetriebes des Antragstellers“ (a.a.O., S. 6) verkennt, dass die streitige Ordnungsverfügung das Einrichten und Ausüben des Gärtnerei- und Blumenzuchtbetriebes ohne Flächen und bauliche Anlagen, die der Pferdehaltung dienen, und ohne Grundstücksnutzer, die sich mit Pferden befassen, nicht berührt. Für einen Entzug von Rechten des Antragstellers an den von ihm gepachteten Grundstücken, der einen Eingriff in Art. 14 GG darstellen oder einer Enteignung im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vergleichbar sein könnte (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5), ist nichts dargelegt oder sonst erkennbar. 4. Soweit die Beschwerde sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vorbildwirkung wendet und damit der Sache nach wohl die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) rügt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6), greift sie ebenfalls nicht durch. Sie meint, ein „Nachmacheffekt“ scheide aus, weil es sich bei den in Rede stehenden Flächen um die einmalige Situation einer „Versickerungsfläche von Kläranlagen … mit … Geringstboden“ handele. Dieses Vorbringen verkennt, dass es weder um die Nutzung als Versickerungsfläche noch um die Bodenqualität geht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Art der baulichen Anlagen in den Blick genommen und im Einzelnen dazu näher ausgeführt, dass gerade von solchen illegalen baulichen Anlagen eine objektive negative Vorbildwirkung ausgehe, weil sie „leicht zu errichten“ seien und ein „hohes, weit verbreitetes ideelles - möglicherweise auch wirtschaftliches - Interesse an einer Pferdehaltung in besonders landschaftlich reizvoller Lage bzw. an einer Direktverarbeitung von Ernteerzeugnissen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen“ bestehe (BA S. 15). Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht näher auseinander. 5. Der ursprünglich mit der Beschwerde vom 17. September 2018 „hilfsweise“ gestellte Antrag, „die Sofortvollzugsanordnung aufzuheben“ (S. 2), den die insoweit abweichende spätere Antragsformulierung in der Beschwerdebegründung vom 4. Oktober 2018 (S. 1) nicht mehr enthält, bedarf - ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller an ihm festhalten will - jedenfalls deshalb keiner Entscheidung, weil er als Minus bereits vom Hauptantrag umfasst ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 5; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1033). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).