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Beschluss

OVG 10 S 43.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0903.OVG10S43.19.00
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Leitsätze
Ein Richter, der im Hinweisen – vor Eingang der Beschwerdebegründung – auf die seiner Ansicht nach gegebene Erfolglosigkeit der Beschwerde hinweist und wiederholt die Rücknahme der Beschwerde anregt, begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn er in einem der Hinweise formuliert, „nach alledem rege ich weiterhin die Rücknahme der unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt begründbaren Beschwerde an“.(Rn.2)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 7. August 2019 wird für begründet erklärt. Richter am Oberverwaltungsgericht B… ist wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitwirkung am Verfahren OVG 10 S 43.19 ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Richter, der im Hinweisen – vor Eingang der Beschwerdebegründung – auf die seiner Ansicht nach gegebene Erfolglosigkeit der Beschwerde hinweist und wiederholt die Rücknahme der Beschwerde anregt, begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn er in einem der Hinweise formuliert, „nach alledem rege ich weiterhin die Rücknahme der unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt begründbaren Beschwerde an“.(Rn.2) Das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin vom 7. August 2019 wird für begründet erklärt. Richter am Oberverwaltungsgericht B… ist wegen Besorgnis der Befangenheit von der weiteren Mitwirkung am Verfahren OVG 10 S 43.19 ausgeschlossen. Das Ablehnungsgesuch vom 7. August 2019 ist begründet, § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO. Nach diesen Bestimmungen setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Vielmehr genügt es, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen ein Grund vorliegt, der bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gibt, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Ein solcher Grund kann jeder tatsächliche Umstand sein, aus dem ein besonnener Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 182/09 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 – BVerwG 6 B 47.17 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Oktober 2017 – BVerwG 9 A 16.16 –, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. September 2018 – BVerwG 9 A 2.18 –, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – OVG 10 A 33.15 – EA S. 7; Beschluss vom 21. Januar 2008 – OVG 4 N 100.07 – EA S. 3). Nach diesem Maßstab ist die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters objektiv begründet, weil ein besonnener Verfahrensbeteiligter aufgrund der Hinweise des Richters vom 29. Juli und 2. August 2019 den Eindruck gewinnen kann, der Richter besitze möglicherweise nicht die notwendige Neutralität und Distanz zu den Verfahrensbeteiligten oder zu dem Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. In diesen Hinweisen hat der abgelehnte Richter – vor Eingang der Beschwerdebegründung – auf die seiner Ansicht nach gegebene Erfolglosigkeit der Beschwerde hingewiesen und wiederholt die Rücknahme der Beschwerde angeregt. Zwar sind richterliche Hinweise und Anregungen Aufgabe des Richters und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – BVerwG 9 A 16.16 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. September 2010 – BVerwG 8 B 54.10 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Auch darin enthaltene Anregungen, etwa ein Rechtsmittel zurückzunehmen, rechtfertigen grundsätzlich nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 72 m.w.N.). Auch kann es im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO aus Gründen rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes angezeigt sein, frühzeitig auf rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die das erstinstanzliche Verwaltungsgericht nicht gesehen hat und auf die der Senat seine Entscheidung ggf. stützen möchte (s. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 30). Richterliche Hinweise müssen aber hinreichend neutral abgefasst sein (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2010 – BVerwG 8 B 54.10 –, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2018 – OVG 10 A 33.15 -, EA S. 12) und dürfen bei vernünftiger Betrachtung nicht die Befürchtung wecken, der Richter habe sich in der Sache bereits unverrückbar bzw. abschließend festgelegt (vgl. BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1. Juli 2019, § 54 Rn. 29a; Schenke, VwGO, 25. Auf. 2019, § 54 Rn. 10 m.w.N.) und stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 42 Rn. 12 m.w.N.). So liegt es indessen hier. Vorliegend kann ein besonnener Verfahrensbeteiligter aus objektiver Sicht jedenfalls durch den letzten Satz des Hinweisschreibens vom 2. August 2019, in dem es heißt, „(n)ach alledem rege ich weiterhin die Rücknahme der wohl unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt begründbaren Beschwerde an“, den Eindruck gewinnen, der abgelehnte Richter habe sich bereits unverrückbar bzw. abschließend in der Sache festgelegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits mit Hinweisschreiben vom 29. Juli 2019 mehrfach die Rücknahme der Beschwerde angeregt und im Schreiben vom 2. August 2019 den angefochtenen Beschluss für „in einer (…) kaum widerlegbaren Weise begründet“ bezeichnet hatte, ist danach bei verständiger Würdigung eine Besorgnis der Befangenheit aus Sicht der Antragsgegnerin objektiv begründet. Ob das Vorbringen der Antragsgegnerin im Ablehnungsgesuch weitere Gründe hergibt, die geeignet sind, eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, kann danach dahinstehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).