Beschluss
OVG 10 S 14.19, OVG 10 S 14.19/ OVG 10 L 12.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0319.OVG10S14.19.00
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Leitsätze
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung einer Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung zur Eigenart eines nicht beplanten Gebietes im Innenbereich setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.(Rn.6)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung einer Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung zur Eigenart eines nicht beplanten Gebietes im Innenbereich setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.(Rn.6) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer von einer Bezirksstadträtin, die u.a. für die Abteilung Stadtentwicklung des Antragsgegners zuständig ist, zur Information eines Vertreters der Presse getätigten Äußerung. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks K... Weg 11 und Inhaber eines Nießbrauchrechts an dem Grundstück K...Weg 13, die im nicht beplanten Innenbereich von Lichtenberg liegen. Er begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es (zukünftig) zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten, dass das Gebiet im Bezirk Lichtenberg bestehend aus den Straßen K... Weg, W..., T... Straße und W... ein Gewerbegebiet sei. Das Verwaltungsgericht hat den dahingehenden Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Antragstellers gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerde die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Juni 2018 – OVG 10 S 37.18 –, juris Rn. 4). Die Beschwerde muss daher auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen. Dabei hat sie sich an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen dementsprechend mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Januar 2019 - OVG 10 S 39.18 -, EA S. 2 f.; Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder der tragenden Begründungen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend unter anderem mit der Erwägung begründet, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch im Sinne eines aus § 1004 BGB abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung nicht glaubhaft gemacht habe (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller habe eine konkrete Wiederholungsgefahr zu der Äußerung nicht glaubhaft gemacht. Nach den Gesamtumständen sei nicht ersichtlich, dass die angegriffene Äußerung zukünftig wiederholt werden könne. Erforderlich wäre dafür eine erneute Anfrage eines Journalisten gleichen Inhalts. Nachdem die Bezirksstadträtin die Anfrage (zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 BlnPrG) mit der streitgegenständlichen Äußerung beantwortet habe und der „Tagesspiegel“ darüber in seiner Ausgabe vom 8. Oktober 2018 berichtet habe, stehe nicht zu erwarten, dass sich künftig derselbe oder ein anderer Journalist mit einer identischen Anfrage an den Antragsgegner wende und dessen Anfrage in gleicher Weise beantwortet werden würde. Im Übrigen habe der Antragsteller bzw. sein Sohn mehrfach gerichtliche Verfahren eingeleitet, um die Wohnnutzung auf ihren Grundstücken ausüben zu können. Dafür, dass die Auseinandersetzung, ob die Wohnnutzungen zulässig seien oder nicht, in der Öffentlichkeit ausgetragen werde, habe der Antragsteller keine weiteren Anhaltspunkte glaubhaft gemacht. Gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr spräche im Übrigen auch der Zeitablauf seit der Äußerung der Bezirksstadträtin (in der E-Mail vom 21. September 2018). Der Antragsteller hat nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend die Richtigkeit dieses Grundes, der die erstinstanzliche Entscheidung selbständig trägt, in Frage gestellt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung u.a. voraussetzt, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (u.a. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – BVerwG 7 B 54.10 –, juris Rn. 14). Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung geht nämlich auf das Unterlassen drohender künftiger Beeinträchtigungen (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 358 f.). Soweit der Antragsteller die drohende Gefahr der Wiederholung der Äußerung mit dem Umstand begründet, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, greift das nicht durch. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht für die Feststellung einer konkreten Gefahr der Wiederholung nicht allein darauf ab, ob der vermeintlich Verletzende eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben hat. Es sind die weiteren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197.03 –, juris Rn. 11). Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem vom dem Antragsteller angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 2015 (– V ZR 160/14 –, NJW 2016, 863, juris Rn. 25) zu einem Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB. Danach soll das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Hier geht es allerdings um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung einer Bezirksstadträtin. Diese Fallkonstellation ist mit einem Parkvorgang eines Fahrzeuges nicht vergleichbar. Auch soweit der Antragsteller eine Gefahr der Wiederholung daraus ableiten will, dass der mit „Wohnen verboten“ überschriebene aus seiner Sicht falsche Artikel nach wie vor im „Tagesspiegel“ im Internet abrufbar sei, verkennt er, dass es hier nur um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung der Bezirksstadträtin als vermeintlicher hoheitlicher Eingriff geht. Bei dem genannten, im Internet abrufbaren Artikel handelte es sich aber um eine Nachricht eines privaten Verlagsunternehmens. Daran ändert auch das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 14. März 2019 nichts. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der „Tagesspiegel“ zwischenzeitlich den Artikel zum Berliner Hausprojekt Wartenburg in „Wohnen verboten?“ geändert hat (nach Angaben des Antragstellers auf sein Betreiben) und dabei ausdrücklich darauf hinweist, dass die Frage, ob es sich um ein Gewerbegebiet handelt, bei Gericht behandelt worden sei (https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-hausprojekt-wartenburg-wohnen-verboten/23157996.html, Abfrage am 12. März 2019). Die Prognose, dass nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Gefahr einer Wiederholung der Äußerung nicht droht, bestätigt überdies der Umstand, dass in der Auskunft der Bezirksstadträtin des Antragsgegners gegenüber der Presse mit E-Mail vom 21. September 2018 die getätigte Äußerung keine Auskunft dahingehend enthält, dass das Gebiet bestehend aus der Straßen K... Weg, W..., T...Straße und W... ein Gewerbegebiet sei, wie der Antragsteller es in seinem Unterlassungsbegehren formuliert hat. Konkret bezieht sich die Auskunft auf das Gebäude W... Straße 22 und nicht auf die Grundstücke im K... Weg, die der Antragsteller nutzt bzw. die in seinem Eigentum stehen. Es wird nur allgemein ausgeführt, dass die Gegend wegen ihrer Lage zwischen drei Bahntrassen und dem damit verbundenen Lärm wegen der bereits bestehenden gewerblichen Nutzung einerseits als Gewerbegebiet geeignet sei, andererseits als Wohnstandort denkbar ungeeignet sei. Zudem wird auf den Flächennutzungsplan von Berlin verwiesen, der die Grundstücke als „gewerbliche Baufläche“ darstelle. Diese bisherigen differenzierten Äußerungen der Bezirksstadträtin lassen nicht die Prognose einer konkreten Gefahr zu, dass der Antragsgegner sich künftig dahingehend öffentlich äußern werde, dass die Grundstücke des Antragstellers im K...Weg in einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB lägen. Auch soweit der Antragsteller die konkrete Gefahr der Wiederholung der Äußerung der Bezirksstadträtin daraus ableiten möchte, dass das Eisenbahnbundesamt (in einem Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Ersatzneubau Eisenbahnüberführung Wiesenweg“) das Vorliegen eines Gewerbegebietes annehme und dies auf einer Auskunft des Antragsgegners beruhe, berücksichtigt er nicht, dass es hier nur um das zukünftige Unterlassen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs durch den Antragsgegner, also das Land Berlin bzw. hier einer Amtsträgerin des Bezirksamt Lichtenberg, geht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine vermeintliche Auskunft des Antragsgegners keine Bindungswirkung auf das Planfeststellungsverfahren habe. Im Übrigen sei im Hinblick auf die nach Ansicht des Antragstellers vermeintlich rechtswidrige Äußerung darauf hingewiesen, dass nach der (eigenen) Einschätzung des für Eisenbahnrecht zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. November 2018 - OVG 12 A 5.17 -, S. 7), welche der Antragsteller selbst ins Verfahren eingeführt hat, alles dafür spräche, dass das Haus des dortigen Klägers (im K... Weg) in einem Gewerbegebiet liege. Aus den vorgenannten Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ergibt sich damit nicht, dass der die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende Grund, wonach eine Wiederholungsgefahr für die Äußerung nicht glaubhaft gemacht worden sei, unrichtig wäre. Vor diesem Hintergrund bedürfen die weiteren selbstständig tragenden Entscheidungsbegründungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere, dass es an einem Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO fehle, wie auch die dagegen vom Antragsteller gerichteten Darlegungen der Beschwerde, keiner Erörterung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war der Streitwert in Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen, da die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Unterlassung der streitigen Äußerung hat, der Sache nach faktisch eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt. 2. Die Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) des Antragstellers hat keinen Erfolg. Auch in Ansehung seiner Rüge, es fehle an einer Begründung, dass der Antrag des Antragstellers eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht in erster Instanz auf 5.000 Euro festgesetzt. Auf die obigen Ausführungen zu 1. zur Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes, die auch entsprechend für das erstinstanzliche Verfahren gelten, wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).