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Beschluss

OVG 10 M 2.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0215.OVG10M2.19.00
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Leitsätze
Eine Vielzahl von in kurzer Zeit erbrachten Dienstleistungen lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass die Bekanntschaft zwischen dem rechtsdienstleistenden Gefangenen und den Mitgefange-nen erst anlässlich der Erbringung der Rechtsdienstleistung entstanden ist. (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vielzahl von in kurzer Zeit erbrachten Dienstleistungen lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass die Bekanntschaft zwischen dem rechtsdienstleistenden Gefangenen und den Mitgefange-nen erst anlässlich der Erbringung der Rechtsdienstleistung entstanden ist. (Rn.12) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger verbüßt seit dem 19. Oktober 2016 seine Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt C...; sie soll am 2. März 2019 enden. Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 beantragte der Leiter der Justizvollzugsanstalt C...bei dem Beklagten, dem Kläger die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene zu untersagen. Er berief sich hierbei auf mehrere Schreiben, die der Kläger für andere Gefangene gefertigt habe. Einer entsprechenden (formlosen) Aufforderung des Beklagten folgte der Kläger nicht. Nach dessen Anhörung untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. März 2017 die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für Gefangene bis zum Ende seiner Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt, längstens für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Bescheides. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die Rügen, mit denen sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), überzeugen nicht. Um hinreichende Erfolgsaussichten bejahen zu können, muss der Prozesserfolg nicht schon gewiss sein (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, juris Rn. 19). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist ebenfalls nicht erforderlich. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Sie ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 28. September 2017 - 3 D 52/17 -, juris Rn. 6). Eine entfernte oder bloß theoretische Erfolgsmöglichkeit reicht dagegen nicht aus (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. März 2018 – OVG 10 M 64.16, EA S. 2 f.,) OVG NW, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 15 E 342/16 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Gemessen an diesem - mit der Beschwerde nicht thematisierten - Maßstab unterliegt die erstinstanzliche Feststellung, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand habe der Beklagte dem Kläger zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 RDG die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für andere Gefangene untersagt, keinen durchgreifenden Beanstandungen. Sie lassen sich auch dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dabei richtet sich die Kritik des Klägers nicht gegen die vom Verwaltungsgericht mit § 9 Abs. 1 RDG herangezogene Rechtsgrundlage, sondern ist darauf beschränkt, deren Anwendung auf seinen Fall in Frage zu stellen. Dies gelingt nicht. 1. Ohne Erfolg sucht die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger gegen § 9 Abs. 1 RDG verstoßen habe, weil er gegenüber seinen Mitgefangenen ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang als Kopie enthaltenen Schriftstücke Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG erbracht habe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Eine Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine Prüfung des Einzelfalls erfordere. Die Schriftsätze seien teilweise sehr umfangreich, gingen über die bloße Benennung von Normen oder die Wiedergabe selbstverständlicher Rechtsfolgen deutlich hinaus und enthielten zum Teil eine vertiefte rechtliche Argumentation. Diese Beurteilung weist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine erkennbaren Rechtsfehler auf. Den Ausführungen des Klägers im Verwaltungs- und Klageverfahren lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, welche die Bewertung jedenfalls seiner Schriftsätze vom 13. November 2016 (für R...W...), 16. Dezember 2016 (für K...), 15. Dezember 2016 (für Mahmoud E...) und 5. Februar 2017 (für D...) in Frage stellen könnten und damit die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung als offen erscheinen lassen. Eine gegenteilige Beurteilung ist angesichts der erkennbaren Umstände des Einzelfalls fernliegend. Der Beklagte hat in seinem Klageerwiderungsschriftsatz zutreffend hervorgehoben, dass der Kläger mit dem erwähnten Schriftverkehr teilweise umfangreiche Anträge an die Strafvollstreckungskammer, die Staatsanwaltschaft und die Ausländerbehörde gerichtet und Rechtsmittel formuliert habe, und darauf hingewiesen, dass die Ermittlung des jeweils statthaften Antrags oder Rechtsbehelfs sowie der entsprechende Vortrag dazu Einzelfallprüfungen und eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderten. Argumente, die diese Argumentation als fragwürdig erscheinen lassen könnten, bietet das Beschwerdevorbringen nicht. Insoweit verweist die Beschwerde lediglich auf den Vortrag der für den Kläger vormals tätigen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältin D..., die sich in ihrer Widerspruchsbegründung freilich auf bloße Vermutungen beschränken musste, weil ihr der Inhalt der zuvor erwähnten Schreiben nicht bekannt gewesen ist. 2. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis bedenkenfrei auch davon ausgegangen, dass begründete Tatsachen vorlägen, welche die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RDG). Es hat hierbei der Sache nach auf § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG abgestellt. Danach sind die Voraussetzungen des § 9 Abs.1 Satz 1 RDG insbesondere erfüllt, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten u.a. nach § 6 Abs. 2 RDG vorliegen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RDG). § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG schreibt vor, dass derjenige, der unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen muss, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Gegen diese Pflicht hat der Kläger - ausgehend von dem im Zeitpunkt der Bewilligungsreife vorliegenden und erkennbaren Umständen - im erheblichen Maße verstoßen. a) Dabei kann mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Ansicht der Beschwerde in Ermangelung entsprechender nachvollziehbarer Anhaltspunkte ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger die monierten unentgeltlichen Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbracht hat. Es kann hier dahinstehen, ob „ähnlich enge persönliche Beziehungen“ im Sinne der Bestimmungen in den § 9 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG auch unter Strafgefangenen angenommen werden können (in diesem Sinne: Müller, in: Grunewald/Römermann, BeckOK RDG, 8. Edition, Stand: 1. Januar 2019, § 6 Rn. 19; Schmidt, in: Krenzler, RDG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 6 Rn. 35; Dux, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 6 Rn. 31; Weth, in: Henssler/Prütting, BRAO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 6 RDG Rn. 9; Müller, MDR 2008, 357, 358; a.A. wohl OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2009 - 1 Ws 477/08 -, juris Rn. 3 unter Hinweis auf die Unvergleichbarkeit einer unfreiwilligen Zwangsgemeinschaft innerhalb einer Vollzugsanstalt mit sonstigen engeren Sozialkontakten). Denn gegen das Vorliegen einer ähnlich engen persönlichen Beziehung, wie sie nach § 9 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG bei Familienmitgliedern und Nachbarn ohne Weiteres unterstellt und gemessen an diesem Maßstab bei allen persönlichen Bekannten angenommen wird, wenn die Bekanntschaft über einen bloß einmaligen Kontakt hinausgeht (vgl. Schmidt, in: Krenzler, RDG, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 6 Rn. 32), lässt sich bereits die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Feststellungen des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 23. November 2017 hervorgehobene Vielzahl der in kurzer Zeit erbrachten Dienstleistungen anführen. Sie lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass die Bekanntschaft zwischen dem Kläger und den Mitgefangenen erst anlässlich der Erbringung der Rechtsdienstleistung entstanden ist (s. zu diesem Gesichtspunkt Müller, in: Grunewald/Römermann, BeckOK RDG, 8. Edition, Stand: 1. Januar 2019, § 6 Rn. 19). Gegenteiliges lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Entgegen seiner Ankündigung im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger noch nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar dargestellt, wie die persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den von ihm in der geschehenen Weise unterstützten Mithäftlingen seiner Ansicht nach zu beurteilen sind. Auch danach erscheint es fernliegend, dass die von ihm erbrachten Rechtsdienstleistungen dem Geltungsbereich des § 9 Abs. 1 RDG entzogen sind. b) Die festgestellten Verstöße sind auch erheblicher Natur, jedenfalls soweit sie auf den Erkenntnissen basieren, wie sie sich aus den Schriftsätzen vom 13. November 2016 (für R...), 16. Dezember 2016 (für K...), 15. Dezember 2016 (für M...) und 5. Februar 2017 (für D...P...) ergeben. Abgesehen davon, dass es sich danach nicht nur um einen einzelnen Verstoß handelt, steht fest und wird mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger die mit den angeführten Schreiben verbundenen Rechtsdienstleistungen ohne die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 RDG erforderliche Anleitung einer dazu befugten Person erbracht hat (zum Erheblichkeitskriterium i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 RDG vgl. Dux, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, Kommentar, 4. Aufl. 2015, § 9 Rn. 7 unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, in: BT-Drucks. 16/3655, S. 63). Vor diesem Hintergrund ist es ohne Belang, ob sich der Beklagte bei seiner Entscheidung auch auf die in den angefochtenen Entscheidungen erwähnten vier Briefumschläge und die sich daraus seiner Ansicht nach abzuleitenden Vermutungen rechtmäßig stützen durfte. Entsprechendes gilt für den Verweis des Verwaltungsgerichts auf die nach dem Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides gefertigten und dem Kläger zugerechneten Schreiben von Mitgefangenen. c) Durchgreifende Bedenken gegen eine Verwertung der Schriftsätze vom 13. November 2016, 16. Dezember 2016, 15. Dezember 2016 und 5. Februar 2017 sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im hiesigen Verwaltungsprozess bestehen nicht. Der Kläger hat nicht bestritten, diese Schreiben verfasst zu haben, sondern räumt dies vielmehr – jedenfalls der Sache nach – ein. Eingedenk dessen kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Beklagte von dem Inhalt Kenntnis erlangt hat bzw. in den Besitz der Schreiben gekommen ist. 3. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung erweisen sich auch nicht mit Blick auf die - von der Beschwerde nicht kritisierte - Ermessensbetätigung des Beklagten als offen. Sie ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes liegt hier nicht darin, dass der Beklagte die Geltung der Untersagungsverfügung sogleich für die Dauer von fünf Jahren bestimmt hat. Die Festsetzung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 RDG vorgesehenen Höchstfrist weist schon deshalb auf keinen durchgreifenden Ermessensfehler, weil der Beklagte die Untersagungsdauer auf die Zeit des Aufenthalts des Klägers in der Justizvollzugsanstalt begrenzt hat, dessen Beendigung konkret am 2. März 2019 absehbar ist. Diese Regelung erscheint ungeachtet dessen auch deshalb als angemessen, weil - worauf die von dem Beklagten ausgesprochene Beschränkung der Untersagung auf den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt jedenfalls der Sache nach weisen dürfte - die von dem Kläger entfaltete, geschäftsmäßig anmutende Tätigkeit geeignet sein dürfte, die Ordnung der Justizvollzugsanstalt in nicht mehr hinnehmbarer Weise zu stören (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2009 - 1 Ws 477/08 -, juris Rn.3; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Juli 2001 - Ws 452/01 -, NStZ 2002, 55; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4. Februar 1982 - 1 Ws 503/81 -, NStZ 1983, 47). 4. Soweit der Kläger in seinem eigenhändigen Beschwerdeschreiben vom 16. Dezember 2018 den Antrag stellt, die an dem hier angefochtenen Beschluss beteiligten Richter wegen Befangenheit vom weiteren Verfahren auszuschließen, weil sie „vorsätzlich“ gegen Art. 6 EMRK verstoßen haben sollen, vermag der Senat diesem Begehren nicht zu entsprechen. Abgesehen davon, dass ein Richter nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann und der Senat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht befugt ist, über ein derartiges Ablehnungsgesuch zu befinden, erweist sich dieser Antrag in seiner Pauschalität als offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Der Kläger hat seinen Ablehnungsgrund nicht ansatzweise glaubhaft macht. Die gegen die beteiligten Richter erhobenen Vorwürfe liegen jedenfalls neben der Sache. Soweit der Kläger die Ablehnung sinngemäß daran knüpft, dass die Entscheidung unrichtig sei, liegt ein Ablehnungsgrund mehr als fern, weil es offenkundig an Anhaltspunkten fehlt, welche die angefochtene Entscheidung als willkürlich erscheinen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).