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Beschluss

OVG 10 S 35.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0115.OVG10S35.18.00
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Leitsätze
1. Während im Fall der Versetzung die Beschäftigung weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst erfolgt, deren Vorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten wahrnimmt (§ 1 Abs 2 PostPersRG) mit Direktionsrecht im Betrieb Telekom Placement Services, wird mit der dauerhaften Zuweisung eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen, auf das der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann.(Rn.5) 2. Bei Zuweisungen im Sinne von § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG wird deshalb angenommen, dass diese auch in Bezug auf die vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) hinreichend genaue Festlegungen enthalten müssen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während im Fall der Versetzung die Beschäftigung weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst erfolgt, deren Vorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten wahrnimmt (§ 1 Abs 2 PostPersRG) mit Direktionsrecht im Betrieb Telekom Placement Services, wird mit der dauerhaften Zuweisung eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen, auf das der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann.(Rn.5) 2. Bei Zuweisungen im Sinne von § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG wird deshalb angenommen, dass diese auch in Bezug auf die vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) hinreichend genaue Festlegungen enthalten müssen.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller steht als Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und ist der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Im Jahr 2004 wurde er der – heute so genannten – Telekom Placement Services zugeordnet. Dort war er zuletzt am Standort Berlin als Experte Vertriebsmanagement (Bewertung A 13) tätig. Seit November 2017 ist er ohne Beschäftigung. Mit Bescheid vom 26. Januar 2018 versetzte die Deutsche Telekom AG den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 2018 zur Organisationseinheit Telekom Placement Services am Beschäftigungsort Köln, wo er als Senior Referent Projektmanagement eingesetzt werden soll. Gleichzeitig wurde ihm ein mit A 12 bewerteter, näher bezeichneter Personalposten übertragen. Seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Versetzungsbescheid hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die hier zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 126 Abs. 4 BBG) die durchzuführende Interessenabwägung, bei der insbesondere auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht des Wider-spruches gegen die Versetzungsverfügung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 BBG) zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Be-schluss vom 22. Februar 2018 – OVG 10 S 74.17 –, juris Rn. 15), zu Lasten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausgeht. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Bewertung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzung hinter dem Suspensivinteresse des Antragstellers zurückbliebe. Die Kritik des Antragstellers an den in der angefochtenen Entscheidung angestellten Erwägungen zur Einordnung der streitgegenständlichen Maßnahme als Versetzung im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG und zu der Annahme, seiner Versetzung innerhalb der Organisationseinheit Telekom Placement Services stehe nicht entgegen, dass es sich nicht um eine andere Dienststelle im Sinne von § 28 Abs. 1 BBG handele, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsansichten ausführlich begründet (vgl. S. 5 ff. des Beschluss-Abdrucks, in juris Rn. 14 ff.). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Dies geschieht auch nicht mit dem nach Fristablauf eingegangenen Schriftsatz des Antragstellers vom 17. Juli 2018; die dort aufgeführten Einwände verfehlen den Kern der erstinstanzlichen Argumentation und dabei insbesondere die vom Verwaltungsgericht hilfsweise vertretenen Überlegungen (näher dazu S. 7 des Beschluss-Abdrucks, in juris Rn. 16). Mit dem von der Beschwerde im Wesentlichen wohl geltend gemachten Argument, dass es sich bei der Maßnahme um eine Zuweisung im Sinne des § 4 Abs. 4 PostPersRG handele oder handeln müsse, werden schon die Unterschiede zwischen einer Versetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 28 Abs. 2 BBG einerseits und einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG andererseits verkannt. Während im Fall der Versetzung die Beschäftigung weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst erfolgt, deren Vorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG) mit Direktionsrecht im Betrieb Telekom Placement Services, wird mit der dauerhaften Zuweisung eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen, auf das der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann. Bei Zuweisungen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG wird deshalb angenommen, dass diese auch in Bezug auf die vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) hinreichend genaue Festlegungen enthalten müssen. Dies wird damit begründet, dass die Festlegungen zum einen den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung und zum anderen auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das insoweit beliehene Postnachfolgeunternehmen selbst sichern, das diese nicht an das aufnehmende Unternehmen übertragen darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. April 2015 - OVG 7 B 24.14 -, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 -BVerwG 2 B 70/12 -, juris ‚Rn. 21). Bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens bedarf es solcher Festlegungen nicht (zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - OVG 7 S 32.15 -, juris Rn. 3). Vor diesem Hintergrund müssen die weiteren Darlegungen des Antragstellers zu den Voraussetzungen der Überprüfung einer Zuweisung unergiebig bleiben. Soweit der Antragsteller meint, die streitgegenständliche Maßnahme genüge nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG, erläutert er seine Kritik nicht näher; auf die Bemerkungen des Verwaltungsgerichts dazu in der angefochtenen Entscheidung (vgl. dazu S. 4 ff des Beschluss-Abdrucks, in juris Rn. 10 bis 13) geht die Beschwerde nicht ein. Keiner Erörterung bedürfen schließlich die erstinstanzlichen Erwägungen zur Ermessensausübung der Antragsgegnerin. Denn der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausdrücklich klargestellt, dass es aus seiner Sicht auf die damit verbundenen Fragestellungen nicht ankomme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - OVG 10 S 64.18 -, EA S. 7 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).