Beschluss
OVG 10 S 41.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1026.OVG10S41.17.00
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Leitsätze
Bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann auch die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zu berücksichtigen sein.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots kann auch die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zu berücksichtigen sein.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Alt-Tegel 51 in Berlin, das mit einem um 1839 errichteten, eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist; das Haus und die Nebengebäude – ein 1882 errichtetes Seitengebäude, ein Gartenpavillon und eine Einfriedung mit Toranlage – stehen unter Denkmalschutz. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau eines viergeschossigen ehemaligen Hotels und einen in geschlossener Bauweise zu errichtenden zurückgesetzten zweigeschossigen Verbindungsbau mit Flachdach und Pergola und einen zweigeschossigen Neubau mit Dachgeschoss. Das Um- und Neubauvorhaben befindet sich auf der dem nördlichen Giebel des Denkmals gegenüberliegenden Seite der Straße Alt-Tegel, die dort als Fußgängerzone ausgestaltet ist und eine Breite von 13 m aufweist. Alle Gebäude liegen im allgemeinen Wohngebiet des Baunutzungsplans 1958/1960 mit der Baustufe III/3. Unter dem 19. Oktober 2016 erteilte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin der Beigeladenen unter Befreiung für eine Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) um weitere 0,09 auf 0,67 und der Geschoßflächenzahl (GFZ) um weitere 0,43 auf 1,62 die angefochtene Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 26. April 2017 – nach Einlegung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht - hat das Bezirksamt eine denkmalrechtliche Genehmigung in Bezug auf das Bauvorhaben mit der Auflage erlassen, alle von der Straße Alt-Tegel aus sichtbaren Teile des Neubaus sowie des vorhandenen viergeschossigen ehemaligen Hotels, die im Rahmen des Umbauvorhabens baulich verändert oder mit einem neuen Anstrich versehen würden, bezüglich Material, Bauweise und Farbe mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und von dieser vor Baubeginn genehmigen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Ein Abwehranspruch des Antragstellers gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen sei nicht gegeben. Bei summarischer Prüfung verletze die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder den drittschützenden denkmalrechtlichen Umgebungsschutz noch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Auch Verfahrensfehler könnten dem Antrag des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller auf der Grundlage von § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB kein Abwehranspruch gegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen zustehe, weil bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten – hier der Beigeladenen – nicht angenommen werden könnten (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 4). Dazu im Einzelnen: 1. Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutzes verneint, vielmehr führe das Um- und Neubauvorhaben der Beigeladenen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals Alt-Tegel 51, greift das nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu der Bewertung gelangt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass die stadtbildprägende Fassade des Wohnhauses Alt-Tegel 51 bzw. die „Hauptwirkung des Denkmals“ zum Dorfanger hin ausgerichtet sei, während sich das Vorhaben der Beigeladenen im rechten Winkel dazu befinde. Zwar sei der nördlich von dem Denkmal gelegene Neubau vom Dorfanger aus in Richtung Tegeler See wahrnehmbar, wegen der 13 m breiten Straße und weil das Vorhaben die nach dem Baunutzungsplan zulässigen 3 Vollgeschosse nicht ausnutze, könne im Hinblick auf die Kubatur des Neubaus ein Übertönen und Erdrücken des Denkmals jedoch nicht festgestellt werden, wobei die Überschreitung von GRZ und GFZ vom Denkmal bzw. der Straße aus nicht wahrnehmbar sei. Die mit der Beschwerde demgegenüber geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 DSchG Bln ist die Baugenehmigung, welche nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die denkmalrechtliche Genehmigung hier im Ergebnis einschließt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln), für das Bauvorhaben in unmittelbarer Umgebung des denkmalgeschützten Gebäudes der Antragsteller zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der rechtlichen Beurteilung liegt die Überlegung zugrunde, dass Denkmalschutz Umgebungsschutz braucht, weil die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, juris Rn. 14). Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals unterliegen damit Beschränkungen dahingehend, dass sie so gestaltet sein müssen, dass das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies bedeutet nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben muss, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Die §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln schützen dabei nicht allein das öffentliche Interesse; ihnen kommt Drittschutz zu, denn der Eigentümer eines Denkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die Genehmigung eines benachbarten Bauvorhabens anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 13, jew. m.w.N.). Nach den vorstehend dargelegten Maßstäben ist dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers eine wesentliche Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals Alt-Tegel 51 nicht zu entnehmen. Insoweit macht der Antragsteller ohne Erfolg zunächst geltend, soweit das Verwaltungsgericht ausführe, die stadtbildprägende Fassade des denkmalgeschützten Gebäudes sei zum Dorfanger hin ausgerichtet, während sich das angegriffene Bauvorhaben im rechten Winkel dazu befinde, verkenne es bereits, dass denkmalgeschützt nicht nur das zum Dorfanger ausgerichtete Wohnhaus sei, sondern der „Lehnschulzenhof Ziekow“, bestehend aus den Einzeldenkmalen Wohnhaus, Seitengebäude, Gartenpavillon und der Einfriedung mit Toranlage; ausweislich der amtlichen Begründung zur Unterschutzstellung resultiere der Denkmalwert gerade nicht nur aus dem quer zum Dorfanger stehenden Wohnhaus, sondern auch dem bis zum Seeufer reichenden Hofgrundstück als „einzigstem erhaltenen Hofbeispiel“, das gerade durch die ursprünglich als Gesindehaus und Stallungen dienenden Seitengebäude geprägt werde. Das Verwaltungsgericht habe damit den Umfang des denkmalgeschützten Bestandes verkannt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Feststellung der fachlichen Bewertung der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 26. April 2017 gefolgt, wonach das Baudenkmal grundsätzlich seine prioritäre Wirkung gegenüber dem Neubau nicht verlieren werde, da die Fassade des Neubaus lediglich straßenbegleitend wahrgenommen werden könne, das denkmalgeschützte Wohnhaus sich jedoch zum Dorfanger hin frontal präsentiere, und wonach der Neubau gegenüber der nicht der Präsentation dienenden Stelle der denkmalgeschützten Gebäude entstehen soll. Dabei hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Beschlussgründe keinesfalls verkannt, dass auch die Nebengebäude unter Denkmalschutz stehen, denn es hat in seinen Gründen festgestellt, dass das Wohnhaus und die Nebengebäude als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen sind (BA S. 2, unter I.). Davon ist es auch in den weiteren Gründen ausgegangen. Es hat namentlich in Bezug auf die Nebengebäude ausgeführt, soweit der Denkmaleigentümer rüge, dass durch die vielen Fenster, also letztlich das freundliche und offene Erscheinungsbild des Neubaus, der abweisende Charakter der Nebengebäude seines Denkmals verstärkt werde, stelle dies schon keine Beeinträchtigung des Denkmals dar, sondern eine Erhöhung seiner Wirkung; falls gemeint sein solle, dass dadurch das Denkmal „hässlicher“ wirke als es in Wahrheit sei, gelte hier ebenfalls, dass der denkmalrechtliche Umgebungsschutz keine Anpassungspflicht der Umgebung an die ästhetischen Aussagen des Denkmals verlange, und außerdem widerspreche sich der Denkmaleigentümer, der an anderer Stelle gerade die schluchtartige Wirkung des Neubaus rüge, diese werde aber durch die vielen Fenster und die offene und freundliche Gestaltungsweise des Neubaus und des Verbindungsbaus sowie die dem Verbindungsbau vorgelagerte Freifläche aufgehoben (BA S. 7, unter II.). Folglich ist das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme der Beschwerde nicht davon ausgegangen, dass lediglich das zum Dorfanger ausgerichtete Wohnhaus denkmalgeschützt wäre. Soweit es in der Beschwerde demgegenüber weiter heißt, indem das Verwaltungsgericht „ausschließlich“ auf das denkmalgeschützte Wohngebäude abstelle, verkenne es zugleich den Umfang der Einschränkungen des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG, geht dies an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Auch in der Sache verhilft der Hinweis auf Art. 14 GG und auf den Umfang der Erhaltungspflichten des Eigentümers der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn der Hinweis, dass die den Antragsteller treffenden und von ihm wahrgenommenen denkmalschutzrechtlichen Erhaltungsverpflichtungen eine Einschränkung seines grundrechtlichen Eigentumsschutzes nur dann zu rechtfertigen vermögen, wenn seine Erhaltungsbemühungen nicht „durch äußere Einwirkungen auf das Denkmal konterkariert“ würden, gibt so für den Fall nichts her und bleibt in seiner Allgemeinheit ohne Substanz. Die Beschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe dem Denkmal des Antragstellers zu Unrecht eine „niedrige Klassifizierung“ zugewiesen, es gebe keine Denkmale erster und zweiter Klasse, und der Lehnschulzenhof Ziekow genieße daher denkmalrechtlich und in der Schutzintensität den gleichen Schutz „wie bspw. der Berliner Dom“. Auch dies geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Es hat nicht dem Denkmal des Antragstellers eine „niedrige Klassifizierung“ zugewiesen, sondern im Rahmen der Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung von Eigenart und Erscheinungsbild des Denkmals führt, die von ihm ausgehende stadtbildprägende Funktion bewertet; es hat insoweit ausgeführt, dass „die stadtbildprägende Funktion, also die städtebauliche Dominanz des Bauernwohnhauses innerhalb des Spektrums stadtbildprägender baulicher Dominanten im Vergleich etwa zu Kathedralen oder ähnlichem als am unteren Rande des Spektrums liegend anzusehen“ sei (BA S. 6). Damit hat das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend an das für den Umgebungsschutz im Sinne von § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln maßgebliche Erscheinungsbild des Denkmals angeknüpft. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist in erster Linie der von außen sichtbare Teil eines Denkmals, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen zu seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbilds des Denkmals kommt es daher auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend an die – auch in der Denkmalkurzbegründung angeführten – stadt- und ortsbildprägenden Gründe für die Unterschutzstellung des Denkmals des Antragstellers angeknüpft und die diesbezügliche Funktion einer Bewertung zugeführt, was für sich genommen nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde auch ohne Erfolg geltend, die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliege, sei kategorienadäquat – für jedes „Bedeutungsfeld“ gesondert – zu klären, und dies habe das Verwaltungsgericht „nicht oder nicht in der (…) gebotenen Tiefe“ getan. Dem folgt der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat selbst ausdrücklich festgestellt, dass sich die Entscheidung der Denkmalbehörde über die Genehmigung bau-licher Änderungen an der Anlage oder in deren Umgebung kategorienadäquat an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren müsse, und anschließend gewürdigt, dass der Lehnschulzenhof Ziekow aus geschichtlichen bzw. stadtentwicklungsgeschichtlichen und aus städtebaulichen Gründen denkmalgeschützt sei (EA S. 5). Soweit die Beschwerde der Sache nach weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf das Bedeutungsfeld „städtebauliche Gründe“ die Prüfung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht „in der gebotenen Tiefe“ vorgenommen, folgt der Senat auch dem nicht. Insoweit stellt die Beschwerde im Wesentlichen darauf ab, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung der städtebaulichen Dominanz des Denkmals die konkrete städtebauliche Situation nicht hinreichend berücksichtigt und bewertet. Es habe dabei insbesondere außer Betracht gelassen, dass das Denkmal ausweislich der Denkmalkurzbegründung „besonders ortsbildprägend am Dorfanger“ stehe und die ortsbildprägende Wirkung des Denkmals nach dem Abriss des ehemaligen Bauernhauses Dannenberg, später Wilke, auf dem Grundstück Alt-Tegel 42 noch größer geworden sei. Beide Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Die besonders ortsbildprägende Wirkung der Lage des Denkmals am Dorfanger hat das Verwaltungsgericht keinesfalls übersehen, sondern diesen Umstand in seinen Gründen ausdrücklich erwähnt (EA S. 5 a.E.) und ihn gerade in besonderer Weise berücksichtigt, indem es nämlich – entsprechend der fachlichen Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde bei dem Bezirksamt Reinickendorf von Berlin vom 26. April 2017 – darauf abgestellt hat, dass die stadtbildprägende Fassade des denkmalgeschützten Gebäudes zum Dorfanger hin ausgerichtet sei, während das angegriffene Bauvorhaben sich im rechten Winkel dazu befinde, bzw. die Hauptwirkung des Denkmals im rechten Winkel zur Hauptwirkung des Anbaus ausstrahle. Damit ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass das Denkmal seine aus der Ausrichtung des Wohnhauses zum Dorfanger hin resultierende städtebauliche bzw. ortsbildprägende - wie es in der vorgenannten fachlichen Stellungnahme heißt - „prioritäre Wirkung“ durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht verlieren werde. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die ortsbildprägende Wirkung des Denkmals nach dem Abriss des ehemaligen Bauernhauses Dannenberg, später Wilke, auf dem Grundstück Alt-Tegel 42 „noch größer“ geworden sei, wie die Beschwerde meint. Das ehemalige Bauernhaus Dannenberg stand selbst nicht - insbesondere auch nicht aufgrund städtebaulicher Gründe - unter Denkmalschutz. Einer entsprechenden Anregung des Antragstellers aus August 2016 auf Unterschutzstellung des Bauernhauses Dannenberg war die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht gefolgt, weil kein denkmalrechtliches Interesse an einer Unterschutzstellung habe erkannt werden können. Folglich dürfte das ehemalige Bauernhaus Dannenberg schon vor seinem Abriss nichts zur schützenswerten städtebaulichen Situation des Denkmals des Antragstellers beigetragen haben. Dies gilt erst recht für die entsprechende Situation nach dem Abriss des Bauernhauses. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Dorfanger Alt-Tegel gerade nicht als Ensemble unter Denkmalschutz gestellt worden sei, weil er in vielfältiger Weise überformt sei, wie die Ortsbesichtigung eindrucksvoll ergeben habe. Auch diese Feststellung findet sich der Sache nach in den fachlichen Ausführungen der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 26. April 2017 wieder, wonach der Dorfanger Alt-Tegel im Laufe des vor über 100 Jahren einsetzenden, von Ost nach West voranschreitenden Verstädterungsprozesses seinen Charakter im Sinne eines landwirtschaftlich geprägten, märkischen Dorfes verloren habe. Wie in den fachlichen Ausführungen im Einzelnen weiter dargelegt ist, seien im Zuge des Verstädterungsprozesses von der Tegeler Innenstadt aus in westlicher Richtung hin zum Tegeler See die Bauvorhaben zur Lückenschließung von Kriegsschäden bzw. im Zusammenhang mit der Verdrängung typisch dörflicher Bebauung im jeweils angesagten Architekturstil ohne Rücksicht auf die Nachbarbebauung bzw. das Einfügen in eine bestehende Siedlungsstruktur errichtet worden, wodurch ein völlig inhomogenes Siedlungsbild entstanden sei. So finden sich entlang des Dorfangers an seinem nördlichen Rand in Richtung Tegeler See jeweils zeitgemäße Gebäude aus den Jahren 1906, 1952, 1962, 1910, 1951 und 1960, an seinem südlichen Rand Gebäude aus den Jahren 1959, 1907, 1870, 1971 und 1972; an seinem westlichen Rand schließlich findet sich - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Antragstellers - eine Reihenhaussiedlung aus dem Jahre 1968. Eine derartige städtebauliche Verdichtung bzw. ein derartiger – insbesondere auch inhomogener – Verstädterungsprozess kann bei der Bewertung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch das Erscheinungsbild des angegriffenen Neubauvorhabens bewirkt wird, nicht außer Betracht gelassen werden; er führt im Ergebnis zu einem geringeren Schutz des Denkmals vor Neubauvorhaben in seiner Umgebung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. September 2014 - 2 Bs 164/14 -, juris Rn. 11). Soweit es in der Beschwerde weiter heißt, die Neubauten würden schon wegen ihrer enormen Längenausdehnung über 47 m, die parallel zur Giebelseite des Wohngebäudes, der Einfriedung mit Toranlage und den denkmalgeschützten Seitengebäuden verliefen, und ihrer die Denkmalbauten um ein Geschoss überragenden Höhe die städtebauliche Dominanz der Denkmalbauten in erheblichem Maße beeinträchtigen und im betreffenden Straßenabschnitt zu einer „Schluchtsituation“ führen, setzt sich der Antragsteller schon nicht hinreichend substantiiert mit der entsprechenden Würdigung des Verwaltungsgerichts auseinander, das insoweit zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die von dem Antragsteller gerügte „schluchtartige Wirkung“ des Neubaus werde durch die vielen (bodentiefen) Fenster und die offene und freundliche Gestaltungsweise des Neubaus und des Verbindungsbaus sowie die dem Verbindungsbau vorgelagerte Freifläche aufgehoben; im Übrigen stelle es einen Widerspruch zu der Annahme einer „schluchtartigen Wirkung“ dar, dass der Antragsteller (zugleich) rüge, dass durch die vielen Fenster, also letztlich das freundliche und offene Erscheinungsbild des Neubaus, der abweisende Charakter der Nebengebäude seines Denkmals verstärkt werde, wobei dies schon keine Beeinträchtigung des Denkmals darstelle, sondern eine Erhöhung seiner Wirkung, und sollte damit gemeint sein, dass dadurch das Denkmal „hässlicher“ wirke als es in Wahrheit sei, gelte hier ebenfalls, dass der denkmalrechtliche Umgebungsschutz keine Anpassungspflicht der Umgebung an die ästhetischen Aussagen des Denkmals verlange. Zentrales Argument des Verwaltungsgerichts gegen die von dem Antragsteller angenommene „schluchtartige Wirkung“ sind somit die Fenster des Neubauvorhabens und eine daraus resultierende offene und freundliche Gestaltungswirkung. Mit diesem Argument setzt sich die – ansonsten umfangreich begründete – Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde erwähnt die Fenster des Neubauvorhabens lediglich in anderem Zusammenhang, nämlich soweit sie zum „Bedeutungsfeld ‚geschichtliche Gründe‘“ geltend macht, das Neubauvorhaben weise dem Denkmal bzw. dem Seitengebäude (wegen der Gestaltung der Fenster des Neubauvorhabens) einen „abweisenden Charakter“ zu. Das genügt den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach sich die Beschwerde u.a. mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss, nicht. Auch die weitere Argumentation der Beschwerde zu einer angeblichen „Massivität und Dominanz“ des Bauvorhabens, die zu einem Verlust der die Denkmaleigenschaft begründenden ortsbildprägenden Wirkung führen soll, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit das Folgende ausgeführt: „Bewegt man sich vom Dorfanger in Richtung Tegeler See auf das denkmalgeschützte, quer gelagerte Bauernwohnhaus zu, ist zwar der nördlich gelagerte Neubau wahrnehmbar. Aufgrund der 13 m breiten Straße und des Umstandes, dass die nach dem Baunutzungsplan zulässigen 3 Vollgeschosse (es gilt der statische Vollgeschossbegriff, so das nicht maßgeblich ist, ob das Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist, ständige Rechtsprechung) nicht ausgenutzt werden, kann im Hinblick auf die Kubatur des Neubaus ein Übertönen und Erdrücken des Denkmals nicht festgestellt werden. Die Überschreitung von GRZ und GFZ wirkt sich insoweit nicht negativ aus, weil sie lediglich zu einer stärkeren Überbauung des Baugrundstücks führt, die aber vom Denkmal bzw. von der Straße aus nicht wahrnehmbar ist. Dies ist im Termin anhand der Bauunterlagen und der vom Antragsteller gefertigten Skizze ausführlich diskutiert worden. Die Lage des Neubaus entspricht insbesondere nicht der Linie, die durch den aktuellen Bauzaun markiert wird, sondern liegt weit dahinter auf der Höhe eines neben dem viergeschossigen früheren Hotel befindlichen Baumes. Zusätzlich ist der zweigeschossige Verbindungsbau gegenüber dem Neubau um 3 m zurückgesetzt, auf der Freifläche soll Gastronomie entstehen. Auf dem Dach des Verbindungsbaus befindet sich eine zurückgesetzte Pergola, der Verbindungsbau bewirkt also eine aufgelockerte und zurückhaltende Baustruktur. Hinsichtlich der Material- und Farbgebung hat die untere Denkmalschutzbehörde durch Auflage sichergestellt, dass die sichtbaren Teile des Neubaus und des Verbindungsbaus bezüglich Material, Bauweise und Farbe mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und von dieser vor Baubeginn genehmigt werden müssen. Entsprechende Auflage gilt für den Umbau des viergeschossigen ehemaligen Hotels. Dies war auch durch den Umgebungsschutz geboten, zugleich ist ihm damit aber Genüge getan“ (EA S. 6). Soweit die Beschwerde diesen Bewertungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht folgen möchte, greifen die dagegen angeführten Gründe nicht durch. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht verkenne eine „optische Bezüglichkeit der Neu- und Denkmalbauten“, trifft das nicht zu, denn das Verwaltungsgericht hat eine solche in seinen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen gerade hergestellt und bewertet. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter ausführt, eine „optische Ausblendung der Neubebauung“ wäre nur möglich, wenn man sich „mit dem Rücken vor die Neubauten stellte“, verkennt der Antragsteller die Reichweite des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes. Dieser verlangt grundsätzlich keine „optische Ausblendung“ eines benachbarten Neubauvorhabens. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz verlangt lediglich, dass die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, u.a. durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. § 10 Abs. 1 DSchG Bln). Der Umgebungsschutz verlangt auch nicht, dass – wie es freilich in der Beschwerde weiter heißt – eine Neubebauung (in der Umgebung) stets „der historischen oder gewachsenen Bebauungssituation“ entsprechen müsse, zumal es gerade im vorliegenden Fall an einer solchen „historischen oder gewachsenen Bebauungssituation“ fehlt, weil – wie vorliegend bereits aufgezeigt – im Bereich des Dorfangers Alt-Tegel ein völlig inhomogenes Siedlungsbild entstanden ist. Soweit die Beschwerde weiter ausführt, nur eine „durchbrochene Bebauung“ auf dem (Vorhaben-)Grundstück Alt-Tegel 42 ermögliche es den denkmalgeschützten Seitengebäuden, ihre städtebauliche Dominanz zu „entfalten“, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, warum gerade von den – in nördliche Richtung von dem Dorfanger weg weisenden – Seitengebäuden, die zudem an der seitlich aus dem Anger herausführenden Straße liegen, eine städtebauliche Dominanz ausgehen soll, die zur Entfaltung gebracht werden müsste. Allein der sich an anderer Stelle in der Beschwerde findende Hinweis, dass im Hinblick auf die denkmalgeschützten Seitengebäude deren „Hauptwirkung“ parallel zu den geplanten Neubauten ausstrahle, gibt dafür nichts her, denn wie diese „Hauptwirkung“ beschaffen sein soll, erläutert der Antragsteller nicht. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, auch das betonte Zurücksetzen des Verbindungsbaus um etwa 3 m und das Zurücksetzen der Pergola änderten nichts an der Massivität, was aus der bereits eingereichten Anlage 5 „eindrücklich deutlich“ werde, stellt der Antragsteller lediglich seine Ansicht neben die des Verwaltungsgerichts, dem die Anlage 5 bei seiner Entscheidung offensichtlich vorgelegen hat und das diese anders bewertet hat als der Antragsteller. Gleiches gilt im Hinblick auf die „zum Sitzungsprotokoll gereichte Dreiperspektivdarstellung des Bauvorhabens“. Dies stellt jeweils keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung dar, die deren Fehlerhaftigkeit aufzeigen würde. Die Beschwerde verfängt auch nicht, soweit der Antragsteller sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Überschreitung von GRZ und GFZ wirke sich insoweit nicht negativ aus, weil sie lediglich zu einer stärkeren Überbauung des Baugrundstücks führe, die aber vom Denkmal bzw. von der Straße aus nicht wahrnehmbar sei. Soweit der Antragsteller hierzu zum einen ausführt, der als Haus B bezeichnete Neubau präsentiere sich in den Bauunterlagen „parallel zur Längsseite des Wohngebäudes über eine Breite von fast 13 m auf eine Höhe von ca. 9,30 m mit einer fensterlosen Brandwand (…) zum Dorfanger hin“, die Breite des Neubaus betrage dabei mehr als die Hälfte der zum Dorfanger ausgerichteten Längsseite des Denkmals Wohngebäude und übersteige dessen Höhe um ca. 1/3, was, wie die „Anlage 20: Laien-Visualisierung Blickrichtung Ost-West“ zeige, vom Dorfplatz aus kommend – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – im Blickfeld sei, teilt der Senat schon die Auffassung des Antragstellers nicht, dass die fensterlose Ostwand des geplanten Hauses B „zum Dorfanger hin“ ausgerichtet sei. Diese Wand ist vielmehr ausgerichtet zum an den nördlichen Rand des Dorfangers anschließenden Grundstück Alt-Tegel 40 und nicht zum Dorfanger selbst, von dem aus das denkmalgeschützte Wohnhaus mit seiner Vorderfassade demgegenüber freilich sehr gut wahrnehmbar ist. Auf dem Grundstück Alt-Tegel 40, zu dem die Ostwand des Hauses B ausgerichtet ist, befindet sich zudem ausweislich der fachlichen Feststellungen der Unteren Denkmalschutzbehörde vom 26. April 2017 im vorderen Bereich des Grundstücks, auf den die Ostwand des Hauses B weisen dürfte, ein umfangreicher Bewuchs mit Hecken, Büschen und Bäumen; dieser Bewuchs, der in der von dem Antragsteller bemühten „Laien-Visualisierung“ nicht mit aufgenommen ist und der die Ostwand in westlicher Blickrichtung bzw. in Richtung Tegeler See weitgehend verdecken dürfte, lässt sich auch in der über das Internet abrufbaren Darstellung bei google-Maps deutlich erkennen. Den Umstand des Bewuchses stellt im Übrigen auch der Antragsteller selbst nicht in Abrede, wie seinen Ausführungen vom 23. August 2017 (unter 2.) zu entnehmen ist. Die Ostwand des Hauses B beeinträchtigt daher das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich. Soweit die Beschwerde sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Überschreitung von GRZ und GFZ wirke sich nicht negativ aus, zum anderen damit wendet, dass die Befreiung von den Vorgaben zur GRZ und GFZ auf „unzutreffenden Tatsachenannahmen und dem Ausfall gebotener Abwägungen“ beruhe, ist dieser Vortrag unerheblich, weil er nicht geeignet ist, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Überschreitung von GRZ und GFZ wirke sich im hier interessierenden Zusammenhang nicht aus, weil sie lediglich zu einer stärkeren Überbauung des Baugrundstücks führe, die aber vom Denkmal bzw. von der Straße aus nicht wahrnehmbar sei. Dem Antragsteller hilft auch das Vorbringen nicht weiter, wonach das Gericht verkenne, dass die „baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens“ – hier das Nichtausnutzen der nach dem Baunutzungsplan zulässigen 3 Vollgeschosse – „dessen Denkmalverträglichkeit nicht indiziert“, denn eine solche Annahme findet sich in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, bereits nach der ursprünglichen Bestandsbebauung hätten die seinerzeitigen GRZ und GFZ von 0,58 und 1,19 die zulässigen GRZ und GFZ von 0,3 und 0,9 erheblich überstiegen und damit eine „Beeinträchtigung der Denkmalverträglichkeit indiziert“, ist auch dies unerheblich, weil das Verwaltungsgericht, ohne dass dies mit der Beschwerde erschüttert worden wäre, davon ausgegangen ist, dass sich die (selbst mit dem Vorhaben gegebene) Überschreitung von GRZ und GFZ nicht auswirke, weil sie lediglich zu einer stärkeren Überbauung des Baugrundstücks führe, die aber vom Denkmal bzw. von der Straße aus nicht wahrnehmbar sei. Soweit die Beschwerde schließlich in Bezug auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der Material- und Farbgebung habe die untere Denkmalschutzbehörde durch Auflage sichergestellt, dass die sichtbaren Teile des Neubaus und des Verbindungsbaus bezüglich Material, Bauweise und Farbe mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen seien, geltend macht, die Auflagen seien „von vornherein“ nicht geeignet, eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals zu beseitigen, ist dies ohne jede Substanz; warum es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts an einer solchen Eignung der Auflage fehlen soll, erläutert die Beschwerde innerhalb der insoweit maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht. Soweit erst mit Schriftsätzen vom 23. August 2017 und vom 1. September 2017 im Wesentlichen eine mangelnde Bestimmtheit der Auflagen geltend gemacht wird, handelt es sich hierbei um neue Einwände, die nach - am 30. Juni 2017 eingetretenem - Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe für das Bedeutungsfeld „geschichtliche Gründe“ trotz entsprechenden Antragsvorbringens eine Prüfung schon gar nicht vorgenommen, verhilft auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller stellt insoweit selbst fest, dem Verwaltungsgericht sei darin zuzustimmen, dass denkmalrechtlicher Umgebungsschutz keine Übernahme von bauzeitlichen ästhetischen Gestaltungsprinzipien des Denkmals fordere. Soweit die Beschwerde hierzu beanstandet, dass die zur Straße hin orientierten bodentiefen Fenster des geplanten Neubaus die entsprechenden Fenster und Fensterläden des denkmalgeschützten Wohnhauses in ihrer Wirkung negativ beeinflussten, da durch die „zitierende Übernahme des Gestaltungselements“ die „historische Dimensionierung“ des Originals gegenüber dem Neubau „als gleichsam verkümmert“ anzusehen sei, vermag der Senat dieser Interpretation nicht zu folgen. Denn der Antragsteller lässt auch hier außer acht, dass die Fassadenseite des denkmalgeschützten Wohnhauses mit seinen Fenstern und Fensterläden zum Dorfanger hin ausgerichtet ist, während die Fassade des Neubaus mit den bodentiefen Fenstern nördlich davon und im rechten Winkel dazu ausgerichtet ist. Soweit die Beschwerde in Bezug auf die der Fassade des Neubaus gegenüberliegenden „nahezu fensterlosen“ Seitengebäude des Denkmals meint, die hinzutretenden Bauten (mit den bodentiefen Fenstern) entwerteten das Denkmal dadurch in seiner Wirkung als Dokument der Bauerngesellschaft, da es dem Denkmal einen „abweisenden Charakter“ zuweise, den es als geschichtliches Dokument nie gehabt habe, kann es offenbleiben, ob einer solchen Interpretation gefolgt werden kann oder ob nicht vielmehr, wie der Antragsgegner wohl meint, den dem Neubau gegenüberliegenden Seitengebäuden des Denkmals von Anfang an eine gewisse abgeschlossene, „stadtmauerartige“ Wirkung innegewohnt hat. Jedenfalls kann der denkmalrechtliche Umgebungsschutz vorliegend nicht dazu führen, dass die Umgebung der fensterlosen Seitengebäude von Bebauung dergestalt frei bleibt, dass gewissermaßen ein ungestörter Blick auf die Seitengebäude des Denkmals ermöglicht wird. Denn dass hier etwa vor den denkmalgeschützten Seitengebäuden im Bereich der Straße Alt-Tegel 42 liegende Freiflächen mit den Seitengebäuden selbst eine konzeptionelle Einheit bilden würden, die von Bebauung freigehalten werden müssten (s. dazu etwa Tolkmitt/Külpmann, jM 2017, 463, 464), um einen solchen ungestörten Blick auf die fensterlosen Seitengebäude zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Zudem kann auch hier der oben im Einzelnen bereits dargelegte Verstädterungsprozess nicht unberücksichtigt bleiben, der im Bereich des Dorfangers bereits zu einem inhomogenen Siedlungsbild geführt hat; dies verlangt dem Denkmal ein Mehr an Toleranz auch in Bezug auf die Gestaltung der Umgebungsbebauung ab als dies bei einem einheitlichen Siedlungsbild der Fall wäre. 2. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auch eine Verletzung des - hier in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen - bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme verneint, vermag die Beschwerde auch damit nicht durchzudringen. Drittschutz nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche bauliche Anlagen und deren Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt namentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 11; zur Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 27). Geht es um die Beurteilung, inwieweit die Massivität eines geplanten Neubaus zu unzumutbaren Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks führt, sind neben messbaren Kriterien wie Höhe und Länge des Gebäudes und die Entfernung zum Nachbarn auch das Verhältnis der Baukörper auf den benachbarten Grundstücken und ihre Lage zueinander sowie Erscheinungsbild und Gesamtwirkung des Bauvorhabens von Bedeutung, wobei dies auch in Beziehung zur Bebauung und Eigenart der näheren Umgebung zu setzen ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne einer erdrückende Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück in besonderer Weise unangemessen benachteiligt, wenn es diesem z.B. förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Hinterhofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 21). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit kann schließlich auch die Denkmaleigenschaft einer baulichen Anlage zu berücksichtigen sein. Nach den Umständen des Einzelfalles kann es nämlich auch darauf ankommen, ob in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen vorhanden sind (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1. Mai 2018, § 34 Rn. 48). Dies ist bei Baudenkmalen jedenfalls dann der Fall, wenn durch das Vorhaben die unmittelbare Umgebung des Denkmals verändert wird, weil § 10 Abs. 1 DSchG Bln die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch die Errichtung baulicher Anlagen nicht so verändert werden darf, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Wie bereits erwähnt, liegt dem die Überlegung zugrunde, dass Denkmalschutz Umgebungsschutz braucht, weil die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Der Eigentümer eines Baudenkmals und Rücksichtnahmebegünstigte kann deswegen mehr an Rücksichtnahme verlangen als ein Nachbar ohne eine vergleichbare denkmalrechtliche soziale Bindung seines Eigentums, zumal er gerade aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen selbst an einer stärkeren baulichen Ausnutzung seines Grundstückes gehindert ist. Dementsprechend ist nach Lage der Dinge dem Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber der denkmalgeschützten Bebauung in der Umgebung zuzumuten (vgl. zum Ganzen OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 -, juris Rn. 11 und 13). Von diesen Maßstäben ist der Sache nach ersichtlich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, der Denkmaleigentümer könne zwar mehr an Rücksichtnahme verlangen als ein Nachbar ohne eine vergleichbare denkmalrechtliche soziale Bindung seines Eigentums, zumal er gerade aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen selbst an einer stärkeren baulichen Ausnutzung seines Grundstückes gehindert sei, und dementsprechend sei dem Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten wolle, nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber der denkmalgeschützten Bebauung in der Umgebung zuzumuten. Dennoch sei hier das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, denn die zulässige Geschosszahl nach dem Baunutzungsplan werde nicht ausgenutzt, der Neubau sei nur ein Geschoss höher als das denkmalgeschützte Bauernwohnhaus, das Bauvorhaben befinde sich zwischen 13 und 15 m von den denkmalgeschützten Gebäuden des Antragstellers entfernt, die Überschreitung von GRZ und GFZ sei vom Grundstück des Antragstellers aus nicht wahrnehmbar und das Bauvorhaben gehe in vielfältiger Weise auf die besondere örtliche Situation der aus dem ehemaligen Dorfanger hinaus führenden Straße Alt-Tegel ein. Die hiergegen geltend gemachten Gründe der Beschwerde greifen nicht durch. Der Antragsteller wendet sich der Sache nach zwar gegen die Massivität des Vorhabens der Beigeladenen, macht aber nicht etwa eine der Fallgruppen geltend, wie sie etwa mit den Schlagworten umschrieben werden, wonach das Vorhaben dem Nachbargrundstück z.B. förmlich „die Luft zum Atmen“ nehmen würde, für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Hinterhofsituation“ schaffen würde oder die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig wäre, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück etwa nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen werden würde. Ein solcher Fall ist offenkundig auch nicht gegeben, wie sich schon aus dem deutlichen Abstand des Bauvorhabens zum Denkmal von 13 bis 15 m bzw. der Zäsurwirkung der zwischen dem Denkmal und dem Bauvorhaben gelegenen, als Fußgängerzone ausgestalteten Straße Alt-Tegel sowie aus dem insoweit nur geringfügigen Höhenunterschied zwischen dem Bauvorhaben und dem Denkmal von lediglich einem Geschoss ergibt. Der Antragsteller macht der Sache nach vielmehr geltend, dass eine Unzumutbarkeit des Bauvorhabens nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots deswegen gegeben sei, weil das Bauvorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes seines Denkmals führe. Insoweit führt die Beschwerde im Einzelnen an, die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung müsse kategorienadäquat anhand der konkreten Situation des jeweiligen Denkmals beantwortet werden, ferner verkenne das Verwaltungsgericht, dass die baurechtliche Zulässigkeit die denkmalschutzrechtliche Verträglichkeit nicht indiziere, denn der Denkmaleigentümer könne ja gerade mehr an Rücksichtnahme verlangen als ein Nachbar ohne vergleichbare denkmalrechtliche Bindung seines Eigentums, und worauf die Feststellung des Gerichts beruhe, dass die Überschreitung von GRZ und GFZ vom Grundstück des Antragstellers aus nicht wahrnehmbar sei, sei nicht ersichtlich, da das Grundstück des Antragstellers im Rahmen des Termins am 18. Mai 2017 nicht betreten worden sei, und dass die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung sehr wohl wahrnehmbar sei, wie die Beschwerde bereits ausgeführt habe. Auch mit diesen Ausführungen wird eine wesentliche Beeinträchtigung von Eigenart und Erscheinungsbild des Denkmals des Antragstellers und damit auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht dargelegt. Dass das Verwaltungsgericht die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung nicht „kategorienadäquat anhand der konkreten Situation des jeweiligen Denkmals beantwortet“ hätte, ist den Darlegungen der Beschwerde – wie vorstehend schon ausgeführt – nicht zu entnehmen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt, dass die baurechtliche Zulässigkeit die denkmalschutzrechtliche Verträglichkeit indizieren würde. Dass der Denkmaleigentümer ein Mehr an Rücksichtnahme verlangen könne als ein Nachbar ohne vergleichbare denkmalrechtliche Bindung seines Eigentums, hat das Verwaltungsgericht selbst angenommen und damit auch nicht verkannt. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Überschreitung von GRZ und GFZ vom Grundstück des Antragstellers aus nicht wahrnehmbar sei, weil es das Grundstück des Antragstellers im Rahmen des Termins am 18. Mai 2017 nicht betreten habe, geht an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorbei, denn es hat ausgeführt, dass die durch die Überschreitung von GRZ und GFZ bedingte Überbauung des Grundstücks „vom Denkmal bzw. von der Straße aus“ nicht wahrnehmbar sei; auf ein Betreten des Grundstücks des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht danach nicht abgestellt. Soweit die Beschwerde schließlich auf ihre bereits dargelegten Gründe zu einer Wahrnehmbarkeit der Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung verweist, hat der Senat oben bereits ausgeführt, dass dem nicht zu folgen ist, weil die fensterlose Ostwand des Hauses B, auf die der Antragsteller abgestellt hat, nicht zum Dorfplatz hin ausgerichtet ist, sondern zum Grundstück Alt-Tegel 40; auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Hat die Beschwerde mithin eine wesentliche Beeinträchtigung von Eigenart und Erscheinungsbild des Denkmals des Antragstellers nicht dargelegt, kommt auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach den oben dargestellten Maßstäben nicht in Betracht. Trägt nämlich das angefochtene Bauvorhaben den normativ – hier in §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln – geregelten Vorgaben an den gesteigerten Schutz einer baulichen Anlage Rechnung, so ist das Bauvorhaben dem Eigentümer der gesteigert schutzwürdigen baulichen Anlage regelmäßig auch im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zuzumuten. 3. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass während des Baugenehmigungsverfahrens kein denkmalrechtliches Einvernehmen nach § 12 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 DSchG Bln eingeholt worden sei und dies zur Aufhebung der Baugenehmigung führen müsse, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Nichteinholung des denkmalrechtlichen Einvernehmens für unschädlich gehalten und dies auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt. Es hat ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln es zulasse, dass ein isolierter denkmalrechtlicher Bescheid erst nach Erlass der Baugenehmigung ergehe; in diesem Fall müsse man wohl annehmen, dass mit dem denkmalrechtlichen Bescheid vom 26. April 2017 die gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. und § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln in der Baugenehmigung enthaltene Feststellung der Übereinstimmung des Vorhabens mit denkmalschutzrechtlichen Vorgaben konkludent zurück genommen worden und durch den denkmalrechtlichen Bescheid vom 26. April 2017 in der Art eines Zweitbescheides ersetzt worden sei, der diese Feststellung ja im Hinblick auf die Auflagen auch - zu Recht - nur eingeschränkt (modifiziert) treffe. Da das Widerspruchsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen sei, könne die Widerspruchsbehörde damit eventuell verbundene Verfahrensfehler mit dem Widerspruchsbescheid heilen. Abgesehen davon bewirkten damit verbundene Verfahrensfehler nach dem deutschen Nachbarrechtskonzept im Hinblick auf den dem Verfahrensrecht traditionell innewohnenden objektivrechtlichen Ansatz keine Nachbarrechtsverletzung. Damit hat das Verwaltungsgericht die seiner Auffassung nach gegebene Unschädlichkeit des fehlenden Einvernehmens selbstständig tragend zum Einen darauf gestützt, dass die Widerspruchsbehörde einen eventuellen Verfahrensfehler mit dem Widerspruchsbescheid heilen könne, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, und zum Anderen darauf, dass ein aus der fehlenden Einvernehmenseinholung ggf. resultierender Verfahrensfehler keine Nachbarrechtsverletzung bewirke. Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung unangegriffen, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. nur Stuhlfauth, in: Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30). So liegt es im Falle der Beschwerde des Antragstellers, weil er sich mit der selbständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die Widerspruchsbehörde einen eventuellen Verfahrensfehler mit dem Widerspruchsbescheid heilen könne, da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, innerhalb der insoweit maßgeblichen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht auseinandergesetzt hat. Er hat dazu lediglich vorgetragen, dass eine „Heilung der Verfahrensfehler bislang“ nicht erfolgt sei. Damit hat er innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht aufgezeigt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, dass eine etwa noch erforderliche Einholung des Einvernehmens der Denkmalschutzbehörde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens rechtsfehlerfrei noch möglich sein soll, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deswegen im Ergebnis unrichtig sein soll. Abgesehen davon hat der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren zwischenzeitlich durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2017 abgeschlossen und dabei auch das Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde hergestellt. Soweit der Antragsteller auch hiergegen - mit Schriftsatz vom 23. August 2017 - Einwände erhebt, sind diese schon deswegen nicht berücksichtigungsfähig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist angebracht worden sind. Unabhängig davon ist mit den Erkenntnismitteln des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auch nicht ersichtlich, dass sie durchgriffen. Soweit der Antragsteller im Wesentlichen darauf verweist, dass der Widerspruchsbescheid infolge Klageerhebung noch nicht bestandskräftig geworden sei, ändert dies nichts an der zwischenzeitlich nachgeholten Herstellung des Einvernehmens (§ 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 VwVfG); der Widerspruchsbescheid ist insoweit schon deswegen maßgeblich, weil Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob die Herstellung des Einvernehmens im Einzelnen zutreffend vonstatten gegangen ist, mag dabei der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).