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Beschluss

OVG 10 S 72.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0917.OVG10S72.17.00
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Leitsätze
1. Der Zuschnitt des einzelnen Dienstpostens und die Zuweisung bestimmter Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche liegen im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn; dieser bestimmt, welche Aufgaben ein Dienstposteninhaber konkret zu erfüllen hat, und entscheidet auf diesem Wege auch über die zur Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Fachkenntnisse.(Rn.16) 2. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle eines Anforderungsprofils prüft das Gericht, ob der Aufgabenbereich, den der Dienstherr nach seinem Verständnis einem bestimmten Dienstposten zugeschrieben hat, mit dem Inhalt, den der Dienstherr diesen Aufgaben gegeben hat, das Erfordernis bestimmter konstitutiver Anforderungsmerkmale rechtfertigt.(Rn.24)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zuschnitt des einzelnen Dienstpostens und die Zuweisung bestimmter Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche liegen im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn; dieser bestimmt, welche Aufgaben ein Dienstposteninhaber konkret zu erfüllen hat, und entscheidet auf diesem Wege auch über die zur Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Fachkenntnisse.(Rn.16) 2. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle eines Anforderungsprofils prüft das Gericht, ob der Aufgabenbereich, den der Dienstherr nach seinem Verständnis einem bestimmten Dienstposten zugeschrieben hat, mit dem Inhalt, den der Dienstherr diesen Aufgaben gegeben hat, das Erfordernis bestimmter konstitutiver Anforderungsmerkmale rechtfertigt.(Rn.24) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Oktober 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin und die Beigeladene konkurrieren um die von der Antragsgegnerin intern ausgeschriebene Stelle einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters für das Referat 14 „Ordenskanzlei“ im Bundespräsidialamt. Die Antragstellerin, die einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung „... erworben hat, der als einem Universitätsabschluss gleichwertig anerkannt worden ist, steht als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Antragsgegnerin und ist als Referentin und stellvertretende Referatsleiterin im R... im Bundespräsidialamt tätig. Die Beigeladene, die nach Absolvierung des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens zunächst a... tätig war, bekleidet nach Abordnung und späterer Versetzung an das Bundespräsidialamt ebenfalls das Amt einer Regierungsdirektorin und ist Referentin und stellvertretende Referatsleiterin im R... im Bundespräsidialamt. Beide bewarben sich auf den im Juli 2017 intern ausgeschriebenen Dienstposten einer Referatsleiterin/eines Referatsleiters im Referat „Ordenskanzlei“ mit folgenden Aufgaben: - Bearbeitung grundsätzlicher Ordensangelegenheiten und Umgang mit und Auslegung der gesetzlichen Regelungen zum Ordensrecht, - formelle und materielle Prüfung der Vorschläge zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, - formelle und materielle Prüfung des Silbernen Lorbeerblattes, - Bearbeitung der Anträge auf Änderung oder Neustiftung von Orden und Ehrenzeichen und Entwicklung der Richtlinien, - rechtliche Bewertung von Entziehungsverfahren und Auswertung der Strafgerichtsurteile bei Entziehungsverfahren, - Konzeption und Organisation von Veranstaltungen der Ordenskanzlei, - enge Zusammenarbeit mit Landes- und Bundesbehörden, - Erstellung von Vermerken, Informations- und Entscheidungsvorlagen sowie Briefentwürfe für den Bundespräsidenten, - Bearbeitung von Bürgerbriefen und Eingaben an den Bundespräsidenten. Als zwingende Anforderungen, die die Bewerber erfüllen müssen, formuliert die Ausschreibung eine „mehrjährige für die Position angemessene Berufserfahrung mindestens als stellvertretende/r Referatsleiter/in in Besoldungsgruppe A 15“ sowie „Erstes und Zweites Juristisches Staatsexamen“. Referatsleitungen werden im Bundespräsidialamt in Ämtern der Besoldungsgruppen A 16 bis B 3 wahrgenommen. Die Antragsgegnerin bezog die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass sie das Anforderungsmerkmal der beiden juristischen Staatsexamen nicht erfülle, nicht in das weitere Auswahlverfahren ein und wählte die Beigeladene nach Durchführung eines Auswahlgesprächs für die Stelle aus. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den streitgegenständlichen Dienstposten vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin mit der Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin habe nicht plausibel dargelegt, dass das konstitutive Anforderungsmerkmal des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens für die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zwingend erforderlich sei, weshalb das Anforderungsprofil und damit auch die auf seiner Grundlage ergangene Auswahlentscheidung rechtswidrig seien. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Mit Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass das von der Antragsgegnerin bei der Auswahl zugrunde gelegte Anforderungsprofil rechtswidrig gewesen sei. Die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens ist vorliegend im Ergebnis mit der Vergabe eines höheren Statusamtes verbunden, weil Referatsleitungen im Bundepräsidialamt nach Auskunft der Antragsgegnerin grundsätzlich in Ämtern der Besoldungsgruppen A 16 bis B 3 wahrgenommen werden und die beiden Bewerberinnen bisher ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehaben. Da es somit nicht um eine bloße Dienstpostenkonkurrenz, sondern um den Zugang zu einem neuen (statusrechtlich höheren) Amt geht, ist die Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG benannten Kriterien zu treffen. Bezugspunkt für den vorzunehmenden Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich ist dabei das konkret angestrebte Amt. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Der Dienstherr kann durch die Festlegung eines Anforderungsprofils die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen in Bezug auf den Aufgabenbereich des konkreten Amtes bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 76). Dabei obliegt es grundsätzlich dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß bei der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 16). Er kann entscheiden, wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht. Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 25). Die Organisationsgewalt des Dienstherrn unterliegt allerdings den durch die (grund)gesetzlichen Vorgaben gesetzten Schranken. Hat – so wie im vorliegenden Fall – die Besetzung eines Dienstpostens zugleich Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amtes im statusrechtlichen Sinne, sind schon bei der Dienstpostenvergabe die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Dies gilt auch bei der Bestimmung des Anforderungsprofils, mit dem der Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung gesteuert und eingeengt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 26 f.). Der Dienstherr hat daher in diesen Fällen bei der Bestimmung des Anforderungsprofils den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich nicht von sachwidrigen, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten leiten lassen; die Einhaltung dieser Maßstäbe unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, Fehler im Anforderungsprofil führen dabei grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, juris Rn. 17 f.; Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris Rn. 11). An diesen Maßstäben ist auch das von der Antragsgegnerin formulierte Anforderungsprofil zu messen. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass die vom Verwaltungsgericht beanstandete Anforderung des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens eine Voraussetzung betrifft, die nicht allgemein auf das mit der Dienstpostenvergabe verbundene Statusamt, sondern konkret auf die ausgeschriebene Referatsleitung gerade des Referats Ordenskanzlei bezogen ist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung entschieden, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26; dem folgend etwa NdsOVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 27; OVG NW, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris Rn. 8, und vom 24. Juli 2018 - 1 B 612/18 -, juris Rn. 63). Dienstpostenbezogene Ausnahmeanforderungen können im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gerechtfertigt sein und sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen ergeben. Darüber hinaus können sich auch aus den besonderen Aufgaben eines Dienstpostens Anforderungen ergeben, ohne deren Vorhandensein die zugeordneten Funktionen schlechterdings nicht wahrgenommen werden können (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 34 ff.). Das Vorliegen der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit von dienstpostenbezogenen konstitutiven Anforderungsmerkmalen hat der Dienstherr darzulegen; es unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 19. Dezember 2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe entschieden, dass das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil wegen der zwingenden Anforderung einer abgeschlossenen (voll)juristischen Ausbildung rechtswidrig sei. Die Beschwerde stellt diesen Prüfungsansatz und -maßstab nicht infrage, sondern wendet sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Ordenskanzlei wahrzunehmenden Aufgaben keine (hinreichend) relevante rechtliche Prägung hätten. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 40) maßgeblich auf die in der Stellenausschreibung bezeichneten Hauptaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens abgestellt, an denen die Eigenschaften und Fähigkeiten, die von einem Bewerber im Interesse der bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung erwartet werden, zu orientieren sind (BA S. 7), und hat geprüft, inwieweit zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eine umfassende juristische Ausbildung erforderlich ist. Es ist dabei zu der Auffassung gelangt, dass der Aufgabenbereich wesentlich geprägt sei durch die Bearbeitung von Grundsatzangelegenheiten, konzeptionelle und organisatorische Aufgaben, Zuarbeiten für den Bundespräsidenten sowie die Bearbeitung von Eingaben Dritter. Damit sei typische ministerielle Tätigkeit mit überwiegender Rechtsanwendung sowie Bürgerkontakten beschrieben, wie sie im Grundsatz von jedem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes in einem Bundesministerium und anderen obersten Bundesbehörden - nach entsprechender fachlicher Einarbeitung - erwartet werden könne. Es handele sich um Tätigkeiten, die sehr hohe Anforderungen an die fachliche und persönliche Kompetenz des Stelleninhabers stellen mögen, die jedoch im Schwerpunkt nicht notwendig juristisch geprägt seien und das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt nicht plausibel machten. Diese Einschätzung wird durch die Beschwerdebegründung, in der die Antragsgegnerin die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens nochmals vertiefend dargestellt hat, erfolgreich erschüttert. Soweit die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang allerdings eine „Überinterpretation“ des Bundesverwaltungsgerichts und ein Abweichen von der verwaltungs- und oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorwirft, geht sie an der Argumentation des erstinstanzlichen Beschlusses vorbei. Die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem angeführt, dass die zur Fortentwicklung des Ordensrechts erforderliche juristische Expertise von anderen Bundesministerien eingebracht werden könne, und meint, das Verwaltungsgericht sei der Ansicht, dass sich die fachliche Expertise zur Bewältigung bestimmter Aufgaben bedarfsbezogen auch aus weiteren Bundesministerien unter Zuziehung anderer Kollegen heranziehen ließe. Eine solche Auffassung ist dem Beschluss des Verwaltungsgerichts jedoch nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin bezieht sich insoweit auf die von ihr geltend gemachte Aufgabe der Fortentwicklung des Ordensrechts, zu der das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, diese Aufgabe, die als Hauptaufgabe im Anforderungsprofil nicht ausdrücklich aufgeführt sei, obliege unstreitig nicht federführend dem Bundespräsidialamt; die erforderliche rechtliche Expertise werde von den beteiligten - und hierfür primär zuständigen - Bundesministerien eingebracht. Das Verwaltungsgericht hat damit nicht - wie von der Antragsgegnerin unterstellt - verlangt, dass der Leiter des Ordensreferats bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die juristische Expertise anderer Ministerien zurückgreifen müsse, sondern war der Auffassung, dass die Fortentwicklung des Ordensrechts gar nicht zu den Hauptaufgaben der Ordenskanzlei gehöre, weil sie im Anforderungsprofil nicht angeführt sei und federführend in die Zuständigkeit anderer Ministerien fiele. Es ging dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht um die Delegation von eigenen Aufgaben des Ordenskanzlers, sondern um die Feststellung, was überhaupt Inhalt seiner Aufgaben ist. Eine „Fehlinterpretation“ der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht insoweit nicht im Raum. Entsprechendes gilt für die Rüge des Abweichens von Entscheidungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte. Die insoweit in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung ist größtenteils nicht einschlägig, weil sie noch vor dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 oder jedenfalls nicht auf der Grundlage der darin formulierten Anforderungen erging (so OVG NW, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 1 B 1245/12 -, juris und VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2014 - 28 L 28.14 -, juris Rn. 12, 13), weil es darin gar nicht um das Anforderungsmerkmal einer juristischen Ausbildung ging (VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18. September 2015 - 2 L 252/15 -, juris, zur Stellenkonkurrenz von zwei Regierungsamtsinspektoren der Besoldungsgruppe A 9, von denen Erfahrung in der Anwendung bestimmter Gesetze verlangt wurde; VG Regensburg, Urteil vom 12. Oktober 2015 - RN 1 K 14.805 -, juris, zur Anforderung bestimmter Vorverwendungen) oder weil sie die unterstellten Aussagen zur Zulässigkeit eines volljuristischen Abschlusses gar nicht enthält (OVG NW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris). Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit eines im Anforderungsprofil geforderten mindestens mit befriedigend abgelegten ersten und zweiten juristischen Staatsexamens abstellt (Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris), liegt auch insoweit keine Abweichung vor, weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine starke rechtliche Prägung des dort streitgegenständlichen Aufgabenfeldes festgestellt hat, die das Verwaltungsgericht für den hier zu beurteilenden Fall gerade verneint hat. Maßgebend bleibt danach die Frage, ob die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens in einer Weise rechtlich geprägt sind, die das zwingende Erfordernis einer juristischen Ausbildung rechtfertigt. Dies ist hier auf der Grundlage der vertiefenden Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren abweichend von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie oben ausgeführt - der Zuschnitt des einzelnen Dienstpostens und die Zuweisung bestimmter Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liegen. Dieser bestimmt, welche Aufgaben ein Dienstposteninhaber konkret zu erfüllen hat, und entscheidet auf diesem Wege auch über die zur Erfüllung dieser Aufgaben jeweils erforderlichen Fachkenntnisse. Maßgebend ist dabei die Vorstellung, die der Dienstherr vom Inhalt des von ihm formulierten Aufgabenbereichs hat. Auf die Frage, ob eine Aufgabenbeschreibung inhaltlich auch anders interpretiert werden könnte, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie darauf, ob bestimmte Aufgaben gegebenenfalls auch von einem anderen Dienstposteninhaber oder einer anderen Organisationseinheit sinnvoll wahrgenommen werden könnten. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle hat das Gericht daher zu prüfen, ob der Aufgabenbereich, den der Dienstherr nach seinem Verständnis einem bestimmten Dienstposten zugeschrieben hat, mit dem Inhalt, den der Dienstherr diesen Aufgaben gegeben hat, das Erfordernis bestimmter konstitutiver Anforderungsmerkmale rechtfertigt. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist hier davon auszugehen, dass das Aufgabenspektrum der Leitung des Referats „Ordenskanzlei“ im Bundespräsidialamt in einer Weise rechtlich geprägt ist, die es rechtfertigt, die Referatsleitung nur einem Volljuristen zu übertragen. Dies hat die Antragsgegnerin in der Beschwerde plausibel dargelegt. Die in der Stellenausschreibung bezeichneten Aufgaben zeigen schon nach ihrem Wortlaut teilweise deutliche rechtliche Bezüge auf, etwa bezüglich der Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Regelungen zum Ordensrecht, der Entscheidung über Änderungen oder Neustiftungen von Orden und Ehrenzeichen, der Entwicklung von Richtlinien oder bei der rechtlichen Bewertung von Entziehungsverfahren einschließlich der Auswertung von Strafgerichtsurteilen. Die Anwendung von Gesetzen und untergesetzlichen rechtlichen Regelungen ist zwar auch typischer Bestandteil administrativer Tätigkeit, aus dem Vortrag der Antragsgegnerin wird jedoch deutlich, dass das Ordensrecht ein stark „verrechtlichter“ Bereich ist, der in erheblichem Maße rechtliche Bewertungen und Entscheidungen erfordert. Hierzu gehört auch die Fortentwicklung des Ordensrechts. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe nicht explizit in der Stellenausschreibung formuliert worden ist, aus den Darlegungen der Antragsgegnerin ergibt sich jedoch, dass die Frage der Überprüfung, Fortschreibung und Änderung des Ordensrechts nach dem - für die Interpretation des Aufgabeninhalts insoweit maßgeblichen - Verständnis des Dienstherrn zu den Kernaufgaben der Ordenskanzlei gehört und dem Aufgabenreich der grundsätzlichen Ordensangelegenheiten sowie im Einzelfall auch der Entwicklung von Richtlinien zu Stiftungen von Orden und Ehrenzeichen zugeordnet werden kann. Nach den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin ist das Ordensrecht überwiegend untergesetzlich geregelt, wobei die in diesen Regelungen enthaltenen Normen originär in der Ordenskanzlei entworfen und regelmäßig auf Änderungsbedarf überprüft werden. Neben diese grundsätzlichen Fragen treten die Entscheidungen über Einzelfälle, in denen es um die Verleihung oder aber Entziehung von Orden geht. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, sind sowohl im Zusammenhang mit den allgemeinen Fragen zum Ordensrecht wie bei den Einzelfallentscheidungen weitere gesetzliche Regelungen wie etwa die Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz, das Stasi-Unterlagengesetz, das Bundeszentralregistergesetz oder Fragen bei der Auslegung von höherrangigem EU-Recht zu berücksichtigen, daneben sind auch presserechtliche Anfragen und Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu bescheiden. Das in der Ausschreibung formulierte Stellenprofil enthält zwar neben diesen Aufgaben auch weitere Hauptaufgaben, die ersichtlich keine besondere juristische Vorbildung erfordern (vgl. die letzten vier Aufgabengebiete des Stellenprofils zu Veranstaltungen, Behördenzusammenarbeit, Erstellen von Entscheidungsvorlagen und Bearbeitung von Eingaben), für die Rechtfertigung des Anforderungsprofils ist es jedoch ausreichend, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der (Haupt-)Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens nach dem vom Dienstherrn gewählten Zuschnitt deutlich rechtlich geprägte Tätigkeiten umfasst, die über die bloße Anwendung und Umsetzung vorhandener gesetzlicher Regelungen hinausgehen. Dass für die erfolgreiche Wahrnehmung dieser Aufgaben, die juristische Kenntnisse und ein Verständnis für rechtliche Zusammenhänge erfordern, eine juristische Ausbildung zwingend erforderlich ist, hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass sich auch ein qualifizierter Laufbahnbewerber ohne Befähigung zum Richteramt gegebenenfalls erfolgreich in die verschiedenen Materien einarbeiten und sich ein juristisches Fachwissen aneignen könnte. Die in nicht unerheblichem Maße auf juristische Kompetenzen zugeschnittene Konzeption des Dienstpostens rechtfertigt es jedenfalls, das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation zwingend zu verlangen. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Dienstposten in der Zeit zwischen 1986 und 1994 mit einem Beamten besetzt gewesen ist, der nicht die Befähigung zum Richteramt besaß. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den Referatsleiter der Ordenskanzlei heute mit den Verhältnissen im Jahr 1986 nicht vergleichbar seien, sich der rechtliche Rahmen etwa durch die Bestimmungen zum Datenschutz oder dem Informationsfreiheitsgesetz grundlegend geändert habe und auch für das Ordenswesen die „Verrechtlichung“ aller Lebenssachverhalte kennzeichnend sei. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nunmehr - wie im Übrigen auch bei den seit 1994 vorgenommenen Stellenbesetzungen - für die Referatsleiterstelle im Ordensreferat die Befähigung zum Richteramt fordert, zumal es dem Dienstherrn unbenommen ist, im Zuge der Neubesetzung einer Stelle Merkmale in ein neues Anforderungsprofil aufzunehmen, die in der Vergangenheit nicht von Bewerbern verlangt worden sind (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris Rn. 16). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle zielen, der (volle) Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. Beschlüsse vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22 und vom 29. Mai 2018 - OVG 10 S 66.16 -, juris Rn. 28). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).